1936« Aus ihrer Ehe stammt als einziges Kind der Beteiligte zu 4.Sie war mit dem Zigarrensortierer verheiratet. Die Beteiligten zu 1 und 2 nehmen die Hoferbfolge mit der Behauptung jeweils für sich in Anspruch, sie seien Wirtschaft sfähig. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin den Antrag gestellt, einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und die Beteiligten zu 3» 4 und 6 zu je 1/5 und die Beteiligten zu 2 und 5 zu je 1/10 Erben des hoffreien Vermögens des Erblassers geworden sind. Die Beteiligten zu 3 bis 6 sind den Anträgen der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Begründung entgegengetreten, der Hof sei nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt, da keiner der Miterben wirtschaftsfähig sei. Die Beteiligte zu 4 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin beantragt, daß der Erblasser von ihr und den Beteiligten zu 1, 3 und 6 zu je 1/5 und von Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der ein jeder seinen Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt hat. Das Beschwerdegericht hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt und die Hofstelle in Augenschein genommen. Danach hat das Oberlandesgericht die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG be zeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung ruht» Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weder die Beteiligten zu 1 und 2 noch die übrigen Geschwister des Erblassers oder die an die Stelle der vorverstorbenen oder wirtschaftsunfähigen Geschwister tretenden Geschwisterkinder oder weiteren Abkömmlinge seien beim Tod des Erblassers Wirtschafts fähig gewesen» Deshalb sei auch hinsichtlich des Hofes Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingetreten» Im Hinblick auf die Beteiligte zu 2 hat das Beschwerdegericht folgendes dargelegt: Sie entstamme einem städtischen Beamtenhaushalt in Nach der mittleren Reife sei sie mit dem Ziel, Landwirtschaftslehrerin zu werden, vom 1» April 1944 bis 1» Oktober 1945 als landwirtschaftlicher Hauswirtschaftslehrling in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen» Dort habe sie nach dem Zeugnis vom 1» Oktober 1945 alle Arbeiten im Haushalt und im Außenbetrieb ausgeführt» September 1947) in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Soest abgeschlossen* Am 4* September 1947 habe sie die ländliche Hauswirtschaftsprüfung mit dem Prädikat befriedigend bestanden* In der Zeit vom 1* März bis 28* April 1948 habe sie die Landfrauenschule Freckenhorst besucht, und vom 1. Mai 1962 ibs 6* März 1964 habe sie einen Lehrgang zur Ausbildung von Haushaltsmeisterinnen besucht und die Haushaltsmeisterinnenprüfung bestanden* Sie sei berechtigt, hauswirtschaftliche Lehrlinge auszubilden* Vom 1* September 1949 ab habe sie nur noch in rein städtischen Verhältnissen gelebt und - abgesehen von einem dreiwöchigen Aufenthalt auf einem Bauernhof -keine Berührung mit der Landwirtschaft mehr gehabt* In ihrer landwirtschaftlichen Hauswirtschaftslehrzeit sei sie ganz überwiegend im Haushalt beschäftigt und ausgebildet worden* Kenntnisse im Ackerbau würden bei einer hauswirtschaftlichen Ausbildung in der Landwirtschaft, wenn überhaupt, so nur in ganz geringem Umfang vermittelt* Die Tätigkeit auf dem Feld sei schon nach dem Ziel der Ausbildung auf gelegentliche Mitarbeit beschränkt* Auf der Landfrauenschule sei Frau Stfll in der Außenwirtschaft nicht unterrichtet worden* Die Beschäftigung mit landwirtschaftlicher Hausarbeit während Insgesamt drei Jahren könne Frau StD somit nur lückenhafte Kenntnisse im Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, im Getreideanbau und den anderen mit der Bestellung, Düngung und Ernte verbundenen Arbeiten, wie sie bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in einer Größe von 9,32 ha notwendig seien, vermittelt haben* Soweit solche Kenntnisse vorhanden gewesen seien, seien sie infolge der fehlenden Beschäftigung mit der Landwirtschaft bis zu dem Erbfall wieder verloren gegangen* Nach der Befragung der Beteiligten zu 2 in der mündlichen Verhandlung habe Oberlandwirtschaft srat Ostwinkel zwar erklärt, bei einer landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung wäre das Fach "praktisches Vissen" als bestanden zu bezeichnen* Die Beteiligte zu 2 sei nach Meinung des Beschwerdegerichts beim Erbfall aber nicht in der Lage gewesen, die Landwirtschaft in der Praxis auszuüben* Das hätten die bei der Prüfung vor dem Landwirtschaftsgericht gegebenen Antworten gezeigt* Nach der Überzeugung des Senats habe die Beteiligte zu 2 einen erheblichen Teil ihrer Kenntnisse erst nach dem Erbfall erworben* Sie halte seit Januar 1972 das landwirtschaftliche Wochenblatt* Sie habe seit längerer Zeit gewußt, daß die Wirtschaftsfähigkeit durch Befragung überprüft werde* Sie habe sich auf diese Befragung vorbereitet. Auch wenn ein Landwirt auf einem 10 ha großen Hof die genannten Geräte und Maschinen nicht anschaffe und die mit ihnen auszuführenden Arbeiten in Lohnverfahren oder in Maschinengemeinschaft verrichten lasse, so kenne er sie doch* Die Rechtsbeschverde meint, in den genannten Entscheidungen vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, es dürfe, venn es um die Yirtschaftsfähigkeit von Frauen gehe, insbesondere bei kleineren Besitzungen nicht verlangt verden, daß die Erbanvärterin alle landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem die in der Regel von einem Hann auszüführenden Außenarbeiten, selbst verrichten könne; sie dürfe sich insoveit vielmehr der Mitarbeit von Hilfspersonen bedienen; sie müsse dann nur in der Lage sein, die Hilfspersonen zu überwachen und ihre Arbeiten zu beurteilen. Das Beschverdegericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Beteiligte zu 2 alle landwirtschaftlichen Arbeiten selbst verrichten müßte. Ausführung zu überwachen und zu beurteilen« Das Oberlandesgericht hat vielmehr erörtert, ob die Beteiligte zu 2 nach ihren Kenntnissen zur Zeit des Erbfalls in der Lage war, den Betrieb des Erblassers selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ob sie die landwirtschaftlich-technische Wirtschaft sfähigkeit besaß (vgl. Das Oberlandesgericht hat für diesen Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 2 landwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrung schlechthin und damit ihre Fähigkeit verneint, den Hof selbst richtig zu bewirtschaften oder ihn auch nur zu leiten, also etwaige Hilfskräfte zu überwachen und deren Arbeiten sachgerecht zu beurteilen. 2. Weiterhin behauptet die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Das Oberlandesgericht Celle hat am angegebenen Ort ausgeführt: Zwar komme es für den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht entscheidend auf die Absichten an, die ein - sonst wirtschaftsfähiger - Hof Übernehmer für die Zukunft habe. Es könne also die Wirtschaftsfähigkeit bei sonst gegebenen Voraussetzungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Übernehmer wolle die Eigenbewirtschaftung des Hofes nicht übernehmen, er wolle ihn verpachten und sei deshalb nicht wirtschaftsfähig. Das Beschwerdegericht befaßt sich hingegen mit der Frage, ob die Wirtschaftsfähigkeit deshalb zu verneinen sei, weil die Beteiligte zu 2 den Hof verpachten wolle, nicht. 3* Schließlich führt die Rechtsbeschwerde an, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Der Bundesgerichtshof habe dort entschieden, daß dann, wenn der Antragsteller in der Lage sei, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, wie sie von dem Sachverständigen für möglich und vertretbar gehalten werde, seine Wirtschaftsfähigkeit nicht verneint werden könne. Das Beschwerdegericht hätte also prüfen und aufklären müssen, ob die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 hinsichtlich eines vom Ackerbau auf Milch-, Bei Prüfung der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter hat hier nicht festgestellt, daß eine Umstellung des vom Erblasser stammenden Hofes von Ackerbau auf Milch-, Vieh- und Grünlandbetrieb möglich und vertretbar ist. Mit der Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, wenn der Übernehmer den Ackerbaubetrieb auf Milch-, Vieh- und Grünlandwirtschaft umstellt und dann weiterführen will, hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt.
BUNDESGERICHTSHOF V BLv 1 8/72 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins nach dem am 1970 in LBWi verstorbenen Landwirt Petei^_ Wilhelm HeinrichrHBHHBB aus WflHPstraBe wm* betreffend den im Grundbuch von GfHB| Blatt 1609 eingetragenen Hof Beteiligte: 1. Antragsteller und Anschlußrecht sbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bad 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächti und te: Rechtsanwälte Dr. xigte: uecntsan Hj^| (Westf.) - 3. 4. Antragstellerin, - Verfahrensbevo^mächtigte derBeteiligten zu 3 und 4: Rechtsanwälte und Bad 5. i- - bisheriger Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. 5flHI’ A0-Straße § - 6. - vertreten durch Frau Gertrud B]_______ selbst, als Gebrechlichkeitspflegerin - wohnhaft da- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 16. November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1972 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Diese hat den Beteiligten zu 1, 3 und 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16 200 DM festgesetzt. Am 16. Dezember 1970 verstarb in Löhne-Gohfeld der am 3. Dezember 1903 geborene Bauer Peter Wilhelm Heinrich (Erblasser). Er war Eigentümer des im Grundbuch Höfeordnung in einer Größe von 9,3222 ha mit einem Einheits wert von 16 200 DM. Der Erblasser hatte die Hofesflächen, bestehend aus 8 ha Acker und etwa 1,5 ha Weide und Wald, bis zu seinem Tode selbst bewirtschaftet. Bis etwa 1925 war mit dem Hof eine Zimmerei verbunden. Gründe I Blatt 1609 eingetragenen Hofes im Sinne der Der Erblasser war nicht verheiratet« Aus der Ehe seiner inzwischen verstorbenen Eltern sind folgende weiteren Kinder (Geschwister des Erblassers) hervorgegangen: 1« Minna Christine EflIB» verheiratete S 1936« Aus ihrer Ehe stammt als einziges Kind der Beteiligte zu 4. Sie war mit dem Zigarrensortierer verheiratet. Seine Kinder sind: a) Krimhilde (Kriemhild) Elisabeth Minna» geboren am 29. September 1927, Beteiligte zu 2. Sie ist mit dem Hochbauingenieur Gerd St(0 aus verheiratet. b) Hermann PflHHHV» geboren am HÜHB 1940, Beteiligter zu 5. geboren am 1888, gestorben a am 1916 geborene Beteiligte zu 3 1950 verstorben. 3* Marie Caroline Wilhelmine Louise heiratet ai geboren am 1891, kinderlos und unver- 1969 verstorben 4. Klara Johanne I, geboren am 1893 5. Hermann Adolf Friedrich 1894, gestorb geboren am 1964 1896, Beteiligte zu 6. Sie ist mit dem Polizeibeamten B verheiratet 7. Wilhelm Hermann Heinrich geboren am 1905, Beteiligter zu 1* Er hat das Zim- mer erhandwerk auf dem Hof erlernt und ist Zimmermeister. Bis zu dem 22. Lebensjahr hat er auf dem Hof gelernt. Er hat in unmittelbarer Nachbarschaft des Hofes einen Z immer eibetrieb gegründet und beschäftigt in seinem Unternehmen rund 120 Mitarbeiter. Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 nehmen die Hoferbfolge mit der Behauptung jeweils für sich in Anspruch, sie seien Wirtschaft sfähig. Der Beteiligte zu 1 beruft sich ferner auf das in («^geltende Jüngstenrecht. Jeder dieser beiden Beteiligten hat beim Landwirtschaftsgericht ein Hoffolgezeugnis für sich beantragt. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin den Antrag gestellt, einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und die Beteiligten zu 3» 4 und 6 zu je 1/5 und die Beteiligten zu 2 und 5 zu je 1/10 Erben des hoffreien Vermögens des Erblassers geworden sind. Die Beteiligten zu 3 bis 6 sind den Anträgen der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Begründung entgegengetreten, der Hof sei nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt, da keiner der Miterben wirtschaftsfähig sei. Die Beteiligte zu 4 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin beantragt, daß der Erblasser von ihr und den Beteiligten zu 1, 3 und 6 zu je 1/5 und von den Beteiligten zu 2 und 5 zu je 1/10 beerbt worden ist. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 unter Zuziehung eines Sachverständigen auf ihre Wirtschaftsfähigkeit überprüft und danach ihre Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Es hat ferner die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts bewilligt 9 daß die Beteiligten zu 1, 3» 4 und 6 zu je 1/3 und die Beteiligten zu 2 und 5 zu je 1/10 Miterben nach Peter Poppen-sieker geworden sind. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der ein jeder seinen Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt hat. Die Beteiligten zu 3» 4, 3 und 6 haben beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt und die Hofstelle in Augenschein genommen. Zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 sind von den landwirtschaftlichen Beisitzern vorbereitete Fragen gestellt worden. Danach hat das Oberlandesgericht die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihren bisherigen Antrag auf Erteilung des Hof~ folgeZeugnisses weiter. Der Beteiligte zu 1 hat sich - nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber vor Ablauf der Begründungsfrist - der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Er hält ebenfalls seinen bisherigen Antrag, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen aufrecht, und bittet, das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen» Die Beteiligten zu 3 und 4 bitten, die Rechtsmittel der übrigen Beteiligten zurückzuweisen» II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG be zeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung ruht» Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weder die Beteiligten zu 1 und 2 noch die übrigen Geschwister des Erblassers oder die an die Stelle der vorverstorbenen oder wirtschaftsunfähigen Geschwister tretenden Geschwisterkinder oder weiteren Abkömmlinge seien beim Tod des Erblassers Wirtschafts fähig gewesen» Deshalb sei auch hinsichtlich des Hofes Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eingetreten» Im Hinblick auf die Beteiligte zu 2 hat das Beschwerdegericht folgendes dargelegt: Sie entstamme einem städtischen Beamtenhaushalt in Nach der mittleren Reife sei sie mit dem Ziel, Landwirtschaftslehrerin zu werden, vom 1» April 1944 bis 1» Oktober 1945 als landwirtschaftlicher Hauswirtschaftslehrling in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen» Dort habe sie nach dem Zeugnis vom 1» Oktober 1945 alle Arbeiten im Haushalt und im Außenbetrieb ausgeführt» Im Sommerhalbjahr 1946 habe sie die Mädchenabteilung der Landwirtschaftsschule Minden besucht, die ihre Leistungen in Milchwirtschaft und in Geflügel-, Schweine- und Rindviehhaltung mit der Note gut bewertet habe« Ihre Lehrlingszeit habe sie mit einem weiteren Halbjahr (vom 1 • März bis 1. September 1947) in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Soest abgeschlossen* Am 4* September 1947 habe sie die ländliche Hauswirtschaftsprüfung mit dem Prädikat befriedigend bestanden* In der Zeit vom 1* März bis 28* April 1948 habe sie die Landfrauenschule Freckenhorst besucht, und vom 1. April bis 1. September 1949 sei sie als landwirtschaftliche Hauswirtschaftsgehilfin in einem Haushalt beschäftigt gewesen* Aus wirtschaftlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, Landwirtschaftslehrerin zu werden. Von Anfang 1950 bis kurz vor der Geburt ihres Sohnes im Jahre 1951 sei sie Verkäuferin in einem Elektrogeschäft gewesen* Vom 8. Mai 1962 ibs 6* März 1964 habe sie einen Lehrgang zur Ausbildung von Haushaltsmeisterinnen besucht und die Haushaltsmeisterinnenprüfung bestanden* Sie sei berechtigt, hauswirtschaftliche Lehrlinge auszubilden* Vom 1* September 1949 ab habe sie nur noch in rein städtischen Verhältnissen gelebt und - abgesehen von einem dreiwöchigen Aufenthalt auf einem Bauernhof -keine Berührung mit der Landwirtschaft mehr gehabt* In ihrer landwirtschaftlichen Hauswirtschaftslehrzeit sei sie ganz überwiegend im Haushalt beschäftigt und ausgebildet worden* Kenntnisse im Ackerbau würden bei einer hauswirtschaftlichen Ausbildung in der Landwirtschaft, wenn überhaupt, so nur in ganz geringem Umfang vermittelt* Die Tätigkeit auf dem Feld sei schon nach dem Ziel der Ausbildung auf gelegentliche Mitarbeit beschränkt* Auf der Landfrauenschule sei Frau Stfll in der Außenwirtschaft nicht unterrichtet worden* Die Beschäftigung mit landwirtschaftlicher Hausarbeit während c /! Insgesamt drei Jahren könne Frau StD somit nur lückenhafte Kenntnisse im Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, im Getreideanbau und den anderen mit der Bestellung, Düngung und Ernte verbundenen Arbeiten, wie sie bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in einer Größe von 9,32 ha notwendig seien, vermittelt haben* Soweit solche Kenntnisse vorhanden gewesen seien, seien sie infolge der fehlenden Beschäftigung mit der Landwirtschaft bis zu dem Erbfall wieder verloren gegangen* Nach der Befragung der Beteiligten zu 2 in der mündlichen Verhandlung habe Oberlandwirtschaft srat Ostwinkel zwar erklärt, bei einer landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung wäre das Fach "praktisches Vissen" als bestanden zu bezeichnen* Die Beteiligte zu 2 sei nach Meinung des Beschwerdegerichts beim Erbfall aber nicht in der Lage gewesen, die Landwirtschaft in der Praxis auszuüben* Das hätten die bei der Prüfung vor dem Landwirtschaftsgericht gegebenen Antworten gezeigt* Nach der Überzeugung des Senats habe die Beteiligte zu 2 einen erheblichen Teil ihrer Kenntnisse erst nach dem Erbfall erworben* Sie halte seit Januar 1972 das landwirtschaftliche Wochenblatt* Sie habe seit längerer Zeit gewußt, daß die Wirtschaftsfähigkeit durch Befragung überprüft werde* Sie habe sich auf diese Befragung vorbereitet. Ihr fehle aber, wie die Überprüfung ihrer praktischen Kenntnisse vor dem Landwirtschaftsgericht ergeben habe, die praktische Erfahrung. Die Verwechselung einer Hochdruckstrohpresse mit einer Krümelwalze und einer Pflanzmaschine mit einem Miststreuer lasse sich nur daraus erklären,daß der Beteiligten zu 2 Jede Verbindung mit der Praxis gefehlt habe. Auch wenn ein Landwirt auf einem 10 ha großen Hof die genannten Geräte und Maschinen nicht anschaffe und die mit ihnen auszuführenden Arbeiten in Lohnverfahren oder in Maschinengemeinschaft verrichten lasse, so kenne er sie doch* B) 1* Die Rechtsbeschverde behauptet zunächst, das Beschverdegericht sei von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgevichen: Beschluß vom 7. Dezember 1954 - V BLv 53/54 (NJV 1955, 545); Beschluß vom 3* Februar 1959 - V BLv 21/58 (RdL 1959, 124) und Beschluß vom 11. Juli 1961 - V BLv 26/60 (RdL 1961, 264, 266). Die Rechtsbeschverde meint, in den genannten Entscheidungen vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, es dürfe, venn es um die Yirtschaftsfähigkeit von Frauen gehe, insbesondere bei kleineren Besitzungen nicht verlangt verden, daß die Erbanvärterin alle landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem die in der Regel von einem Hann auszüführenden Außenarbeiten, selbst verrichten könne; sie dürfe sich insoveit vielmehr der Mitarbeit von Hilfspersonen bedienen; sie müsse dann nur in der Lage sein, die Hilfspersonen zu überwachen und ihre Arbeiten zu beurteilen. Das Beschverdegericht habe demgegenüber einen zu engen und zu scharfen Maß stab angelegt. Eine Abweichung liegt nicht vor# , Das Beschverdegericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Beteiligte zu 2 alle landwirtschaftlichen Arbeiten selbst verrichten müßte. Es hat insbesondere nicht die Ansicht vertreten, daß eine Frau die in der Außenwirtschaft vorkommenden Arbeiten nicht durch Hilfskräfte erledigen lassen und sich nicht darauf beschränken darf, die ordnungsmäßige i 10 - / Ausführung zu überwachen und zu beurteilen« Das Oberlandesgericht hat vielmehr erörtert, ob die Beteiligte zu 2 nach ihren Kenntnissen zur Zeit des Erbfalls in der Lage war, den Betrieb des Erblassers selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, ob sie die landwirtschaftlich-technische Wirtschaft sfähigkeit besaß (vgl. Wöhrmann, RdL 2. Aufl. § 6 Rdn. 60, 61). Das Beschwerdegericht hat insoweit gemeint, der berufliche Werdegang habe der Beteiligten zu 2 Kenntnisse im Ackerbau, wenn überhaupt, so nur in ganz geringem Umfang, vermittelt. Sie sei in der Außenwirtschaft nicht unterrichtet worden. Die Beschäftigung mit landwirtschaftlicher Hausarbeit könne ihr nur lückenhafte Kenntnisse im Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, im Getreideanbau und den anderen mit der Bestellung, Düngung und Ernte verbundenen Arbeiten, die bei einem 9,32 ha großen Betrieb notwendig sind, vermittelt haben. Soweit solche Kenntnisse vorhanden waren, seien sie überdies bis zu dem Erbfall wieder verloren gegangen. Die Beteiligte zu 2 sei zur Zeit des Erbfalls nicht in der Lage gewesen, die Landwirtschaft in der Praxis auszuüben. Das Oberlandesgericht hat für diesen Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 2 landwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrung schlechthin und damit ihre Fähigkeit verneint, den Hof selbst richtig zu bewirtschaften oder ihn auch nur zu leiten, also etwaige Hilfskräfte zu überwachen und deren Arbeiten sachgerecht zu beurteilen. Aus den Darlegungen des Beschwerdegerichts geht aber nicht hervor, daß es den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit anders verstanden hat als der Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen. Soweit der Tatrichter - bei Beachtung dieser Begriffsbestimmung - die Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall prüft, handelt es sich nicht um die Beurteilung einer Rechts-, sondern einer Tatfrage (vgl. BGH RdL 1961, 315, 316). Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann jedoch nur dann vor- 11 - liegen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. 2. Weiterhin behauptet die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1961 - 7 WLw 106/60 (RdL 1962, 236 f) abgewichen. Dort sei ausgeführt, die Wirtschaftsfähigkeit dürfe nicht mit der Begründung verneint werden, der Übernehmer wolle die Eigenbewirtschaftung des Hofes nicht übernehmen, er wolle ihn verpachten; es werde wesentlich auf die Fähigkeit zur Organisation, der Planung und der Menschenbehandlung abgestellt, und es werde der Erbanwärterin eine gewisse Zeit der Einarbeitung und des Sich-Zurechtfindehs in die neuen Verhältnisse zugebilligt. Eine Abweichung liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht Celle hat am angegebenen Ort ausgeführt: Zwar komme es für den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht entscheidend auf die Absichten an, die ein - sonst wirtschaftsfähiger - Hof Übernehmer für die Zukunft habe. Es könne also die Wirtschaftsfähigkeit bei sonst gegebenen Voraussetzungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Übernehmer wolle die Eigenbewirtschaftung des Hofes nicht übernehmen, er wolle ihn verpachten und sei deshalb nicht wirtschaftsfähig. Das Beschwerdegericht befaßt sich hingegen mit der Frage, ob die Wirtschaftsfähigkeit deshalb zu verneinen sei, weil die Beteiligte zu 2 den Hof verpachten wolle, nicht. Es hält deren Wirtschaftsfähigkeit ungeachtet der Frage, welche Absichten sie insoweit für die Zukunft verfolgt, nicht für gegeben. Die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage ist beiden Entscheidungen insoweit nicht zu entnehmen. /r -12- 3* Schließlich führt die Rechtsbeschwerde an, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember I960 - V BLw 8/60 (RdL 1961, 315 ff) abgewichen. Der Bundesgerichtshof habe dort entschieden, daß dann, wenn der Antragsteller in der Lage sei, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, wie sie von dem Sachverständigen für möglich und vertretbar gehalten werde, seine Wirtschaftsfähigkeit nicht verneint werden könne. Das Beschwerdegericht hätte also prüfen und aufklären müssen, ob die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 hinsichtlich eines vom Ackerbau auf Milch-, Vieh- und Grünlandbetrieb umgestellten Betriebes gegeben war. Mit diesen Ausführungen verkennt die Rechtsbeschwerde die Erfordernisse, die für die Darlegung einer Abweichung gelten. Bei Prüfung der Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter hat hier nicht festgestellt, daß eine Umstellung des vom Erblasser stammenden Hofes von Ackerbau auf Milch-, Vieh- und Grünlandbetrieb möglich und vertretbar ist. Die Frage, ob das Beschwerdegericht insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt hat, könnte erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststeht. Das ist aber nicht der Fall. Mit der Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, wenn der Übernehmer den Ackerbaubetrieb auf Milch-, Vieh- und Grünlandwirtschaft umstellt und dann weiterführen will, hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt. Es ist mithin nicht von dem in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsgrundsatz abgegangen. ■ 13- 4. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 nicht statthaft« Infolgedessen ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Beteiligten zu 2 Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen« C) Da die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muß, verliert die - nach Ablauf der Rechtsbeschwerde frist erfolgte - Anschließung des Beteiligten zu 1 nach §§ 28 Abs« 2, 22 Abs. 2 Satz 2 LwVG ihre Wirkung. Für eine Überprüfung der Anschlußrechtsbeschwerdebegründung ist mithin kein Raum« i Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG« Rothe Mattern Dr« Grell /