Der Beteiligte zu 1 beansprucht das Hoferbrecht auf Grund der Behauptung, er habe Ende November oder Anfang Dezember 1950 mit der Erblasserin ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und die Erblasserin ihn, den Beteiligten zu 1, zu dem Hoferben eingesetzt haben. Die Gültigkeit des gmeinschaftlichen Testaments von 1950 sei unberührt davon geblieben, daß die Erblasserin im März 1965 auf Scheidung ihrer Phe aus Verschulden des Beteiligten zu 1 Klage erhoben habe, die bei ihrem Tode noch anhängig gewesen sei. Ein Anspruch der Erblasserin auf Scheidung der Ehe aus seinem, des Beteiligten zu 1, Verschulden habe nicht bestanden. Der Beteiligte zu 1 hat zunächst durch Klage beim Landgericht die Feststellung begehrt, daß er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden sei. Jedenfalls wäre es deshalb unwirksam geworden, weil die Erblasserin ein bei ihrem Tode bestehendes Recht auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beteiligten zu 1 klageweise geltend gemacht hatte. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt und in erster Linie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und festzustellen, daß sie Hoferbin, nach ihrer Schwester Wiardine geworden sei. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und dem Hauptantrag der Beteiligten zu 2 entsprochen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine solche Bindung könne jedoch unterstellt werden; solchenfalls wäre das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1950 seinem ganzen Umfang nach dadurch unwirksam geworden, daß die von der Erblasserin erhobene Scheidungsklage im Zeitpunkt ihres Todes begründet gewesen sei und zur Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beteiligten zu 1 geführt hatte. Es sei erwiesen, daß der Beteiligte zu 1 sich vor und nach dem letzten ehelichen Verkehr am 19. Mai 1963 insbesondere in Form von körperlichen Mißhandlungen seiner Ehefrau schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht habe, die zur Ehezerrüttung geführt und der Erblasserin ein Scheidungsrecht nach § 43 EheG Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes Buschhaus dürfe ihr aber jedenfalls deshalb zugetraut werden, weil sie hierbei auf die Mithilfe und den Beistand ihres landwirtschaftlich ausgebildeten Ehemannes rechnen könne. 1. Das Oberlandesgericht habe gegen § 49 EheG verstoßen und sei vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. September 1965 nicht als Verzeihung berücksichtigt und insbesondere ganz pauschal körperliche Mißhandlungen der Ehefrau vor und nach diesem Zeitpunkt als schwere Eheverfehlungen" ansehe, "die der Erblasserin ein Scheidungsrecht nach § 43 EheG gaben". b) Von den genannten Entscheidungen sei das Beschwerdegericht auch insofern abgewichen, als es in dem Versuch des Beteiligten zu 1, den Hüftgürtel seiner Ehefrau zu lösen, eine schwere Eheverfehlung erblickt habe. c) Weiterhin seien die an die Zeugin Swyter gerichtete Aufforderung des Beteiligten zu 1, ihm einen Kuß zu geben, und seine Bemerkung, sie könne viel mehr Geld verdienen, bereits nach der "objektiven Beschaffenheit” grundsätzlich nicht geeignet, eine schwere Eheverfehlung abzugeben. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Daß der angefochtene Beschluß und die Vergleichsentscheidung eine bestimmte Rechtsfrage verschieden beantwortet haben, hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan. § 43 EheG sei dadurch verletzt, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Scheidung auf Grund dieser Bestimmung verkannt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht ferner vorwirft, es habe "in dieser Richtung nichts nachgeprüft" und einen Verfahrensverstoß begangen, übersieht sie auch, daß bei der Erörterung einer Abweichung von dem Sachverhalt auszugehen ist, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die Frage, ob die Feststellung dieses Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, erst geprüft werden kann, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststeht. Auch in der oben B 3 wiedergegebenen Begründung zeigt der Rechtsbeschwerdeführer nicht auf, welche bestimmte Rechtsfrage das Beschwerdegericht und die zu dem Vergleich angeführten Gerichte von einander abweichend beantwortet haben. Die verschiedene Beur teilung einer Rechtsfrage könnte insoweit nur darin liegen, daß der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit von der angefochtenen und den angezogenen Entscheidungen unterschiedlich ausgelegt oder von der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ein grundsätzlich abweichen der Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. Seine in Verbindung mit dem Hinweis auf fünf bestimmte Entscheidungen aufgestellte Behauptung, daß das Beschwerdegericht "von der höchstrichterlichen Rechtsprechung" abgewichen sei, genügt insoweit nicht. Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 6 Abs.6 HöfeO verletzt oder sonst gegen das Gesetz verstoßen hat, könnte erst eingegangen werden, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststände. Da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt und die Rechtsbeschwerde somit nicht zulässig ist, muß sie als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 053 in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung; der Hoferbfolge in den Hof in Cfl||H(Landkreis Nr. £ eingetragen im Grundbuch vonCBl^B Band 6 Blatt 56 Beteiligte; 1. Postschaffner a.D. und Landwirt Johann in Nr. fli. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und in 2. Frau Gerda geb. de in CI Nr. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwälteund BBin EflB - 2 4 Vv Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung am 21. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Juli 1971 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Er hat der Beteiligten zu 2 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 70 000 DM festgesetzt. Gründe I. Eigentümerin des eingangs bezeichneten Hofes, der 45,2272 ha groß ist und einen Einheitswert von 87 200 DM hat, war die am 22. Juli 1966 verstorbene Ehefrau Wiardine H^^^geb. de RflHV» die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Sie hatten im Jahre 1949 geheiratet. Die Erblasserin hat in privatschriftlichen Testamenten vom 16. Februar '5 196? und 27. Juni 1966 ihre Schwester, die Beteiligte zu 2, zu ihrer Alleinerbin und Hoferbin eingesetzt. Der Hof stammt - ebenso wie ein weiterer etwa 67 ha großer Hof in Nr. 0, den die Beteiligte zu 2 geerbt hat - vom Vater der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 beansprucht das Hoferbrecht auf Grund der Behauptung, er habe Ende November oder Anfang Dezember 1950 mit der Erblasserin ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und die Erblasserin ihn, den Beteiligten zu 1, zu dem Hoferben eingesetzt haben. Dieses Testament sei auf dem Hof in in einem Holzkästchen verwahrt worden. Das Testament sei verschwunden. Die Erblasserin, die Beteiligte zu 2 oder ihr Ehemann müßten das Testament weggenommen haben. Da die Erblasserin an die Erbeinsetzung im Testament von 1950 gebunden gewesen sei, seien ihre späteren letztwilligen Verfügungen wirkungslos. Die Gültigkeit des gmeinschaftlichen Testaments von 1950 sei unberührt davon geblieben, daß die Erblasserin im März 1965 auf Scheidung ihrer Phe aus Verschulden des Beteiligten zu 1 Klage erhoben habe, die bei ihrem Tode noch anhängig gewesen sei. Ein Anspruch der Erblasserin auf Scheidung der Ehe aus seinem, des Beteiligten zu 1, Verschulden habe nicht bestanden. Der Beteiligte zu 1 hat zunächst durch Klage beim Landgericht die Feststellung begehrt, daß er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden sei. Nachdem die Sache durch Urteil des Berufungsgerichts an das Landwirt schaftsgericht abgegeben worden war, hat der Beteiligte zu 1 beantragt festzustellen, daß er Hoferbe des Hofes unc* ^es hoffreien Vermögens nach seiner Ehefrau geworden sei. 4 Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Ein Testament aus dem Jahre 1950 existiere nicht. Jedenfalls wäre es deshalb unwirksam geworden, weil die Erblasserin ein bei ihrem Tode bestehendes Recht auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beteiligten zu 1 klageweise geltend gemacht hatte. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 entsprochen. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt und in erster Linie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und festzustellen, daß sie Hoferbin, nach ihrer Schwester Wiardine geworden sei. Der Beteiligte zu 1 hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und dem Hauptantrag der Beteiligten zu 2 entsprochen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 2 bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 5 II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Dem Erbrecht, das der Beteiligte zu 1 beansprucht, ständen zunächst die Testamente der Erblasserin vom 16. Februar 1963 und 27. Juni 1966 entgegen. Diese letztwilligen Verfügungen wären zwar unwirksam, wenn sie gegen die Bindung verstießen, welche die Erblasserin nach der Behauptung des Beteiligten zu 1 in einem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 1950 zu seinen Gunsten eingegangen sein soll. Eine solche Bindung könne jedoch unterstellt werden; solchenfalls wäre das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1950 seinem ganzen Umfang nach dadurch unwirksam geworden, daß die von der Erblasserin erhobene Scheidungsklage im Zeitpunkt ihres Todes begründet gewesen sei und zur Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beteiligten zu 1 geführt hatte. Es sei erwiesen, daß der Beteiligte zu 1 sich vor und nach dem letzten ehelichen Verkehr am 19. Mai 1963 insbesondere in Form von körperlichen Mißhandlungen seiner Ehefrau schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht habe, die zur Ehezerrüttung geführt und der Erblasserin ein Scheidungsrecht nach § 43 EheG gegeben hätten. Sei der Beteiligte zu 1 auf Grund letztwilliger Verfügung nicht erbberechtigt, stehe ihm auch kein gesetzliches Erbrecht zu, weil ein solches durch die letztwilligen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2 ausgeschlossen sei. Das Testament vom 16. April 1963 begründe die Feststellung, daß Hoferbin die Beteiligte zu 2 geworden sei. Die Erblasserin habe über den Hof frei von Todes wegen verfügen dürfen, weil sie Abkömmlinge nicht hinterlassen habe (§ 7 Abs. 1 HöfeO). Es fehle auch nicht am Erfordernis nach § 6 Abs. 6 HöfeO, daß die eingesetzte Hoferbin wirtschaftsfähig sein müsse. Die Gesamtwürdigung auf Grund der Ermittlungen habe ergeben, daß die Beteiligte zu 2 wirtschaftsfähig sei. Zwar habe die sich hierauf erstreckende Prüfung zunächst Zweifel erweckt, ob die Fähigkeiten der Beteiligten zu 2 den in dieser Hinsicht zu stellenden Anforderungen genügten. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes Buschhaus dürfe ihr aber jedenfalls deshalb zugetraut werden, weil sie hierbei auf die Mithilfe und den Beistand ihres landwirtschaftlich ausgebildeten Ehemannes rechnen könne. Das dürfe dem Einsatz eines landwirtschaftlichen Verwalters gleichgesetzt werden. Es sei anerkannt, daß der Hofeigentümer sich bei der Leitung des Betriebs, der Planung und bei der Anleitung der Hilfskräfte eines Verwalters bedienen könne. B) Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde folgendes vor: 1. Das Oberlandesgericht habe gegen § 49 EheG verstoßen und sei vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1957, IV ZR 298/56 (LM EheG § 49 Nr. 3) abgewichen, "wenn es den ehelichen Verkehr bis zu dem 19. September 1965 nicht als Verzeihung berücksichtigt und insbesondere ganz pauschal körperliche Mißhandlungen der Ehefrau vor und nach diesem Zeitpunkt als schwere Eheverfehlungen" ansehe, "die der Erblasserin ein Scheidungsrecht nach § 43 EheG gaben". 2. Das Beschwerdegericht habe ferner gegen § 43 EheG verstoßen. a) Die vom Tatrichter festgestellte Mißhandlung der Ehefrau im Bett und das Umkippen des Bettes seien schon objektiv keine schwere Eheverfehlung gewesen. Das Oberlandesgericht hätte entsprechend den in BGHZ 4, 186, 188 dargelegten Grundsätzen sämtliche Umstände des Falles würdigen und abwägen müssen. Das Beschwerdegericht hätte weiterhin entsprechend dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1956, IV ZR 166/56 (I,M EheG § 43 Nr. 7) niedergelegten Standpunkt auch das Verhalten der Ehefrau des Beteiligten zu 1 berücksichtigen. müssen. Das Oberlandesgericht habe in dieser Richtung nichts nachgeprüft und keine Ausführungen hierzu gemacht. Es sei deshalb von den bezeichneten Urteilen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Das gleiche gelte für die angeblichen körperlichen Mißhandlungen, soweit sie nach dem letzten ehelichen Verkehr stattgefunden haben sollen. Das Oberlandesgericht habe sie "pauschal angenommen und unmittelbar aus ihren Auswirkungen angenommen". b) Von den genannten Entscheidungen sei das Beschwerdegericht auch insofern abgewichen, als es in dem Versuch des Beteiligten zu 1, den Hüftgürtel seiner Ehefrau zu lösen, eine schwere Eheverfehlung erblickt habe. Insoweit fehlten ebenfalls "die erforderlichen Ausführungen und Abwägungen zur Schwere der angeblichen Eheverfehlung, zur Zerrüttung und zu dem ursächlichen Zusammenhang”. Vor allem sei das vorherige Verhalten der Ehefrau nicht berücksichtigt worden. c) Weiterhin seien die an die Zeugin Swyter gerichtete Aufforderung des Beteiligten zu 1, ihm einen Kuß zu geben, und seine Bemerkung, sie könne viel mehr Geld verdienen, bereits nach der "objektiven Beschaffenheit” grundsätzlich nicht geeignet, eine schwere Eheverfehlung abzugeben. Es fehlten wiederum "die im Sinne des § 43 EheG erforderlichen Abwägungen und Ausführungen”. Insoweit sei das Oberlandesgericht ebenfalls von "BGHZ 4, 186" abgewichen. 3. Vor allem habe das Beschwerdegericht zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 bejaht. Nach den "in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen" könne die Beteiligte zu 2 den Hof nicht in eigene Bewirtschaftung übernehmen. Sie sei mit der Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes nicht vertraut. Sie sei nicht zur Aufstellung eines gerade für diesen Hof erforderlichen Wirtschaftsplanes in der Lage und sie habe nicht die Kenntnisse und sei nicht die Persönlichkeit, die die Hofwirtschaft in solchen Bahnen halten und vorwärts treiben Q könne, die den Hof zur vollen Ausnutzung der in ihm ruhenden Kräfte führten. Sie könne auch nicht die Arbeiten von Hilfskräften beurteilen und überwachen. Da die Beschwerdegegnerin nur die Schwester der Erblasserin sei, könnten die nach dem Gesetz geforderten strengen Anforderungen nicht gemildert werden; der 73jährige Ehemann sei "ebenfalls kein Ersatz". Das Oberlandesgericht sei vor allem abgewichen von: "OGHZ 2, 271; OLG Celle Nds.Rpfl. 1948, 167; OLG Hamm Rdl 1964, 269; BGH RdL 1951, 251; BGH LM HöfeO § 6 Nr. 19.” Darin liege gleichzeitig ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 HöfeO. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Ab- -'10 - weichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen die Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). | Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde- I begründung nicht gerecht. I i j ; 1. In der oben unter B 1 wiedergegebenen Begründung bringt die Rechtsbeschwerde nur vor, das Beschwerde- 1 gericht habe § 49 EheG nicht beachtet. Eine Rechtsverletzung allein vermag aber die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen. Daß der angefochtene Beschluß und die Vergleichsentscheidung eine bestimmte Rechtsfrage verschieden beantwortet haben, hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan. 2. In der oben unter B 2 a - c wiedergegebenen Begründung führt die Rechtsbeschwerde lediglich an, § 43 EheG sei dadurch verletzt, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Scheidung auf Grund dieser Bestimmung verkannt habe. Allein damit, daß der I Rechtsbeschwerdeführer in den beiden angeführten Ver- 11 gleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze wiedergibt und dazu behauptet, das Oberlandesgericht habe sie nicht berücksichtigt, ist die unterschiedliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage nicht dargetan. Soweit die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht ferner vorwirft, es habe "in dieser Richtung nichts nachgeprüft" und einen Verfahrensverstoß begangen, übersieht sie auch, daß bei der Erörterung einer Abweichung von dem Sachverhalt auszugehen ist, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die Frage, ob die Feststellung dieses Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht, erst geprüft werden kann, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststeht. 3. Auch in der oben B 3 wiedergegebenen Begründung zeigt der Rechtsbeschwerdeführer nicht auf, welche bestimmte Rechtsfrage das Beschwerdegericht und die zu dem Vergleich angeführten Gerichte von einander abweichend beantwortet haben. In der Rechtsbeschwerdebegründung wird zunächst ausführlich über die in Rechtsprechung und Schrifttum aufgestellten RechtsgrundSätze hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Hofnachfolgers berichtet. Vom Boden dieser Grundsätze her würdigt die Rechtsbeschwerde sodann den festgestellten Sachverhalt mit dem Ergebnis, daß die Frage, ob die Beteiligte zu 2 wirtschaftsfähig sei, im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht verneint werden müsse. Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde verkennt im übrigen, daß 12 di p enge7.nwerten Entscheidungen in der Beurteilung der Wirtschaftsfähigk^it. weitgehend auf den Besonderheiten der entschiedenen Fälle und im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhen. Die verschiedene Beur teilung einer Rechtsfrage könnte insoweit nur darin liegen, daß der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit von der angefochtenen und den angezogenen Entscheidungen unterschiedlich ausgelegt oder von der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ein grundsätzlich abweichen der Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 175). Eine solche Abweichung hat aber der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan. Seine in Verbindung mit dem Hinweis auf fünf bestimmte Entscheidungen aufgestellte Behauptung, daß das Beschwerdegericht "von der höchstrichterlichen Rechtsprechung" abgewichen sei, genügt insoweit nicht. Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 6 Abs. 6 HöfeO verletzt oder sonst gegen das Gesetz verstoßen hat, könnte erst eingegangen werden, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststände. Da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt und die Rechtsbeschwerde somit nicht zulässig ist, muß sie als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell