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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin? Die Rochtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 10Juli 1968 wird auf Kosten der Verkäufer9 die den Käufern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben?

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KostenKäuferAugustinDr0LwVGGenehmigungBESCHLUSSGrell

Volltext der Entscheidung

V BL\v 18/68
BESCHLUSS

G

T
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 4 o Mai 1966o
Beteiligte^
10 2 o
Verkäufer und Rechtsbeschwordcführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Lr»
3o 4 c
Käufer und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt
2
H
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin? der Bundesrichter Dr* Piepenbrock und Dr, Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Carstensen
 beschlossen;
Die Rochtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 10Juli 1968 wird auf Kosten der Verkäufer9 die den Käufern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben? als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht zu-gelassen ist (§ 24 Abs* 1 LwVG), ein Pall de3 § 24 Abs« 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt und eine Abweichung im Sinne des § 24 AbSo 2 Nr. 1 LwVG nicht geltend gemacht ist o
 
Abgesehen hiervon steht keinem Vertragsteil gegen die Genehmigung eines Kaufvertrages ein Beschwerderecht zu (BGHZ 15 267)»
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt o
Dro Augustin
 Dr* Piepenbrock
 Dr0 Grell