Der Landkreis Verden (Grundstücksverkehrsausschuß) hat dem Kaufvertrag aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens die Genehmigung versagt» Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Bescheid der Genehmigungsbehörde bestätigt» Auf die sofortigen Beschwerden der Verkäuferinnen und des Käufers hat das Oberlandcsgericht den Vertrag unter der Auflage genehmigt., daß der Käufer das Grundstück bis zu dem 30» September 1967 an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungs-unternehmen zu veräußern hat» Gegen diesen Beschluß richtet sich die (vom Oberlandcsgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Verkäuferinnen die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages erstreben» Der Beteiligte zu 4 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Gegen den Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde können die Beteiligten, also beide Vertragsteile, nach § 22 Abs» 1 GrdstVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen» Von diesem Recht hat im vorliegenden Pall nur der Käufer Gebrauch gemacht 5 denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31 * Mai 1963 ist ausdrücklich namens und im Aufträge des Käufers gestellt worden» Dieser Antrag hatte keine Wirkung zugunsten der VerkauferinncnP da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen eine der notwendigen Streitgenoosen-schaft im Sinne de3 § 62 ZPO entsprechende Regelung nicht besteht (BGHZ 39 214)q Pie Entscheidung über die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung kann zwar allen Beteiligten gegenüber nur einheitlich getroffen werden«, Pies besagt jedoch nichts für die Befugnis der einzelnen Beteiligten«, gegen die im Genehmigungsverfahren ergehenden Entscheidungen mit Rechtsmitteln anzugehen«, Jeder Vortragsteil mußP wenn er die Versagung der Genehmigung für unbegründet hält und eine Änderung der Entscheidung der Gcnehmigungsbehörde erreichen will3 Äntrag auf gerichtliche Entscheidung stellen0 lut er das nichtP so verliert er dadurch regelmäßig die Möglichkeit,, auf das weitere Verfahren durch Einlegung von Rechtsmitteln Einfluß zu nehmen«, Per Senat hat dies bereits im Beschluß vom 27° Oktober I960 (V BLw 15/60P RdL 1961 P 17) aus'gesprochen und den Grundsatz aufgestellt9 daß der Verlust dos einem Rechtsmittel gleichzustellenden Rechtsbehelfs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch einen Beteiligten auch den Verlust des Beschwerderechts für ihn zur Folge hat, sofern nicht die Entscheidung der Genehmigungsbehörde durch die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinen Ungunsten abgeändert wird«, Pie Verkauferinnen waren danach nicht berechtigt9 gegen die den Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde bestätigende Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen«, Sie sind auch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht beschwerto Eine Rechtsbeeinträchtigung der Verkäuferinnen wäre nur dann zu bejahen«, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidungen des Amtsgerichts und der Gcnehmigungsbehörde zu dem Uachteil der Verkäuferinnen abgeändert hätte» Pas ist jedoch nicht der Fall«, Pem Beschluß des Senats vom V BLw 50/56, RdL 1957, 211)» Durch das Grundstuekve-r-kchrsgesetz hat sich die Rechtslage insofern geändert, als nach § 10 Abs» 2 GrdstVG bei Erteilung der Genehmigung unter einer Auflage die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten» Einer Stellungnahme zu der Frage, ob mit Rücksicht auf dieses Rücktrittsrecht die Auffassung, daß durch eine dem Käufer gemachte Veräußerungsauflage der Verkäufer nicht beschwert sei.
BUNDESGERICHTSHOF 18/64 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages 19o März 1963 (Hr* ®P/63 der UR des Notars Br0 GfBV in Beteiligte: 1o die Ehefrau Hermine Bl 2o die Ehefrau Martha Hi beide wohnhaft in USA, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerinnen geb0 Be geb0 Be 3o der Angestellte Georg Bef fräße in VI Antragsteller und Beschwerdeführer, - zu 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dra G( m 4o der Landwirt Ernst Bel Kl» BflHAstr» i, in V< (AI 2 - Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtochaftssachen hat in der Sitzung vom 25o März 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr0 Augustin3 der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock und Dr<. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brücke! und Schmidt beschlossen: Die Bechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle vom 9* März 1964 wird mit der Maßgabe zurückgowiesen* daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Verden vom 17c- März 1963 als unzulässig verworfen wirdo Die Bechtsbeschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statto Der Geschäftswert für däs...R$chtsbe^chwerdever~ fahren wird auf 10 000 DM festgesetzte Grund e : Die Beteiligten zu 1 und 23 die in den USA leben und die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen,, sind je zur Hälfte Eigentümer eines in VWEKB gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks in Größe von tPo674 ha* Sie haben dieses Grundstück durch notariellen Vertrag vom 19o März I963 an ihren Neffen, den .Angestellten Georg £e^||^ (Beteiligten zu 3)5 zu dem Preise von 10 000 DM verkauft» Das Grundstück ist seit etwa 30 Jahren an den Landwirt Ernst Be|^? einen Vetter der Eigentumerinnen (Beteiligten zu 4), verpachtet» Der Landkreis Verden (Grundstücksverkehrsausschuß) hat dem Kaufvertrag aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens die Genehmigung versagt» Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Bescheid der Genehmigungsbehörde bestätigt» Auf die sofortigen Beschwerden der Verkäuferinnen und des Käufers hat das Oberlandcsgericht den Vertrag unter der Auflage genehmigt., daß der Käufer das Grundstück bis zu dem 30» September 1967 an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungs-unternehmen zu veräußern hat» Gegen diesen Beschluß richtet sich die (vom Oberlandcsgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Verkäuferinnen die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages erstreben» Der Beteiligte zu 4 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 24 Abs» 1 LwVg zulässig, jedoch nicht begründet» Gegen den Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde können die Beteiligten, also beide Vertragsteile, nach § 22 Abs» 1 GrdstVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen» Von diesem Recht hat im vorliegenden Pall nur der Käufer Gebrauch gemacht 5 denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31 * Mai 1963 ist ausdrücklich namens und im Aufträge des Käufers gestellt worden» Dieser Antrag hatte keine / Wirkung zugunsten der VerkauferinncnP da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen eine der notwendigen Streitgenoosen-schaft im Sinne de3 § 62 ZPO entsprechende Regelung nicht besteht (BGHZ 39 214)q Pie Entscheidung über die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung kann zwar allen Beteiligten gegenüber nur einheitlich getroffen werden«, Pies besagt jedoch nichts für die Befugnis der einzelnen Beteiligten«, gegen die im Genehmigungsverfahren ergehenden Entscheidungen mit Rechtsmitteln anzugehen«, Jeder Vortragsteil mußP wenn er die Versagung der Genehmigung für unbegründet hält und eine Änderung der Entscheidung der Gcnehmigungsbehörde erreichen will3 Äntrag auf gerichtliche Entscheidung stellen0 lut er das nichtP so verliert er dadurch regelmäßig die Möglichkeit,, auf das weitere Verfahren durch Einlegung von Rechtsmitteln Einfluß zu nehmen«, Per Senat hat dies bereits im Beschluß vom 27° Oktober I960 (V BLw 15/60P RdL 1961 P 17) aus'gesprochen und den Grundsatz aufgestellt9 daß der Verlust dos einem Rechtsmittel gleichzustellenden Rechtsbehelfs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch einen Beteiligten auch den Verlust des Beschwerderechts für ihn zur Folge hat, sofern nicht die Entscheidung der Genehmigungsbehörde durch die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinen Ungunsten abgeändert wird«, Pie Verkauferinnen waren danach nicht berechtigt9 gegen die den Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde bestätigende Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen«, Sie sind auch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht beschwerto Eine Rechtsbeeinträchtigung der Verkäuferinnen wäre nur dann zu bejahen«, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidungen des Amtsgerichts und der Gcnehmigungsbehörde zu dem Uachteil der Verkäuferinnen abgeändert hätte» Pas ist jedoch nicht der Fall«, Pem Beschluß des Senats vom vom 27o Oktober i960 lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde» Gort hatte gegen die Versagung der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde nur der Verkäufer .Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, während gegen die den Bescheid der Genehmigungsbehörde bestätigende Entscheidung des Amtsgerichts der Käufer sofortige Beschwerde erhoben und das Oberlandesgericht daraufhin die Genehmigung unter einer den Käufer belastenden Veräußerungsauflage erteilt hatte» Daß der Senat, obwohl der Verkäufer gegen den Beschluß des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt hatte und durch die Genehmigung unter einer Auflage nur der Käufer beschwert war, eine Beehtsbeeinträchtigung des Verkäufers bejaht hat, lag an der besonderen Gestaltung des FallesP weil die Versagung der Genehmigung bereits rechtskräftig geworden war=und das Beschwerdegericht auf Grund einer unzulässigen Beschwerde des Käufers durch die Erteilung der Genehmigung unter einer Auflage in die Rechtsstellung des Verkäufers eingegriffen hatte, der durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung von der vertraglichen Bindung bereits freigeworden .war« Hach der Rechtsprechung des Senats stellt sich die Genehmigung unter einer Auflage, die dem Käufer gemacht ist, von der Rechtsstellung des Verkäufers aus gesehen, als eine uneingeschränkte Genehmigung dar? durch die lediglich der Käufer beschwert ist (vgl» Beschluß des Senats vom 3» Mai 1957? V BLw 50/56, RdL 1957, 211)» Durch das Grundstuekve-r-kchrsgesetz hat sich die Rechtslage insofern geändert, als nach § 10 Abs» 2 GrdstVG bei Erteilung der Genehmigung unter einer Auflage die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten» Einer Stellungnahme zu der Frage, ob mit Rücksicht auf dieses Rücktrittsrecht die Auffassung, daß durch eine dem Käufer gemachte Veräußerungsauflage der Verkäufer nicht beschwert sei. aufrechterhalten werden kann (vgl« dazu Herminghausen, Beiträge zu dem G-rundstüekvci'kelirsgesetz S« 195) ? bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht« Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dadurch, daß das Oberlandesgericht die Genehmigung unter einer Auflage erteilt hat, nicht in einem Recht beeinträchtigt« Hätte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, so hätten die Verkäuferinnen hiergegen keine Rechtsbeschwerde einlegon können, weil sie ihr Beschwerderecht bereits verloren hatten« Durch die Genehmigung unter einer Auflage, die das Oberlandesgericht auf die zulässige sofortige Beschwerde des Käufers ausgesprochen hat, ist der Kaufvertrag wirksam geworden« Die Verkäuferinnen, die eine Genehmigung und damit ein -irksamwerden des Kaufvertrages erstreben, sind durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn es bei der Versagung der Genehmigung geblieben wäre« Eine Rechtsbeeinträchtigung der Verkäuferinnen ist im vorliegenden Ball auch nicht deshalb gegeben, weil der Bestand des Kaufvertrages von der Ausübung des RUcktrittsrechts durch den Käufer abhängig ist« Baß nach dem Wunsch der Eigentümerinnen das Grundstück in das Eigentum der Kami lie Georg BefHV übergehen und dort verbleiben soll, ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung« Bas gleiche gilt für die Frage, ob die Verkäuferinnen, falls die Veräußerung an Georg Befliß nicht genehmigt würde, von einem Verkauf überhaupt Abstand genommen hätten« Inwiefern die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerde meint, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich« Es kann auch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rede davon sein, daß die Durchführung der Auflage einer unberechtigten Enteignung gleichkomme« Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb mit’der Maßgabe • zurückgewiesen werden9 daß die sofortige Beschwerde der Verkäuferinnen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird* Die Kostonentscheidung beruht auf §§ 33? 34? 45 Lv;VG-0 Dr0 Augustin Dr» Piepenbrock Br« Grell