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BGH · V BLw 18/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 18/63

Bei einem Ankauf landv/irtschaflticber Grundstücke durch ein Kernkraftwerk kann ein grobes Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert mit Rücksicht darauf zu verneinen sein, daß die Grundstücke zu dem Austausch gegen im unmittelbaren Bereich des Werkes gelegene Grundstücke dienen sollen«. Rach § 2 Abso 1 GrdstVG bedari die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung durch die zuständige Landwirt schaf tsbehörde» Im vorliegenden Ralle handelt es sich um Äcker in Größe von 7?4*1 und 10 &*:' und Ackerzahlen (Bonitätsklassen) von 61 und 76«, Die Genehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen (§ 8 GrdstVG)» Sie liegen hier nicht vor» Me Gründe, die eine Versagung rechtfertigen, .sind in § 9 des Gesetzes zusammengefaßt<> Nach § 9 Abs* 1 Nr« 3 darf die Genehmigung versagt werden, wenn der Gegenwert (Kaufpreis) in einem feroben Mißverhältnis zu dem ert des Grundstücks steht» Im vorliegenden Ralle gehen Landwirtschaftsbehörde und Landwirtschafts~ gerichte davon aus, daß für die verkauften Grundstücke im Hinblick auf deren Ackerzahl eine mehr als 100 #ige über-* höhung des entsprechenden Kaufpreises stattgefunden hat, da für die erwähnten Acker zahlen 89 LM und V1M IM je er angemessen seien; schon bei einer Überschreitung vom 5o i> sei aber in der Regel ein grobes Mißverhältnis zu bejahen» Die in Obrigheim derzeit üblichen Preise für landwirtschaftlichen Grund und Boden entsprechen jedoch nach Meinung des Oberlande^gerichts nicht mehrj dem Ertrags- für Grundstücke gleicher Art bezahlt werde, vereinbarte so könne die Genehmigung nicht deshalb versagt werden, weil dieser Preis vom agrarpolitischen Standpunkt aus übersetzt sei» Auf diesen Gesichtspunkt stellt aber das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht ab, weil es § 9 Abs» 6 GrdstVG für anwendbar hält« Er bestimmt, daß bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeine volkswirtschaftliche Belange zu berücksichtigen sind* insbesondere, wenn ein Grundstück zur Gev/innung von Rohstoffen und Bodenbeetandteilen verwertet werden solle Das Industrie* Straßenbau u«a«« Der Ankauf von Vorratsland sei nicht nur Gemeinden und Gemeindenverbänden Vorbehalten* sondern stehe auch Gesellschaften zu* die öffentliche Interes- ft sen wahrnehmen« Die besondere Bedeutung* die der Errichtung f;;-von Kernobjekten zukomme, ergebe sich aus dem Beschluß dos Ministerrats von Baden-Württemberg vom 18« Juli 196t« 1) Das trifft zunächst für deren Ausführungen zu dem Verhältnis der einzelnen Absätze des § 9 GrdstVG zu einander zu» Das Grundstückverkehrsgesetz stellt in § 9 jene Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen eine Ge-nehmigung versagt werden darf» Das besagt freilich nichts daß die Genehmigungsbohörden trotz Gegebenseins dieser Voraussetzungen die Genehmigung doch noch erteilen könnten. Bas bezieht sich auch auf den Versagungsgrund des groben Mißverhältnisses zwischen Leistungen und Gegenleistung (§9 Abs» 1 Kr. 3 GrdstVG). wenn das Grundstück für andere als land-» oder forstwirt schaftliche Zwecke veräußert wird (§9 Abs, 4 GrdstVGl, dieser Pall ist hier nicht gegeben; bei der Nachprüfung* ob ein grobes Mißverhältnis zw sehen Leistung und Gegenleistung gegeben ist* sind aber auch allgemeine volkswirtschaftliche Erwägungen anzustelleno ™enn in Absatz 6 dieser Bestimmung die Gewinnung von Rctetoffen und Grundstoffen erwähnt wird, so bezieht sich dies auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§9 AbSo 1 Kr. 1 GrdstVG)o Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist die Prüfung im Rahmen des § 9 Abs, 1 Nr« 3 GrdstVG nicht schon mit der bloßen Feststellung des ertes von Leistung und Gegenleistung abgeschlossen; das Vorliegen eines groben Mißverhältnisses kann vielmehr mit Rücksicht auf allgemeine Volkswirtschaftliehe Belange zu verneinen sein (Herminghausen* DNotZ 1962, 535 und Fußnote 272; Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz § 9 E II 4 Gc; Vorwerk/ von Spreckelsen aaÖ § 9 Anrru 1o2)o 2) Bei der im vorliegenden Palle anzustellenden Untersuchung war zu beachten, daß mit § 9 Abs. 1 Nr» 3 GrdstVG nicht wieder eine neue Preisüberwachung für landv/irt schaf t liehe Grundstücke eingeführt werden sollte, wie sie früher bestand, aber durch § 185 BBauG beseitigt worden ist (vgl„ dazu den erwähnten Ausschußbericht, § 9 Abs. 1 Nrc 3)° Del* Sinn der Regelung besteht darin, Spekulationsgeschäfte mit landv/irt schaft lichem Grund und Boden zu unterbinden und zu verhindern, daß die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte mit so hohen Anschaffungskosten belastet werden, daß der Bestand und die Wirtschaftlichkeit des bäuerlichen Betriebs bedroht erscheinen können (OLG München RdL 1962, 124 mit Rechtsprechungsnachweis; ferner Vorwerk/ Sprcijkelsen aaO § 9 Anm<> 89; Wöhrmann* Grundstückver-kehrsgesetz § 9 S. ob, wenn der vereinbarte Kaufpreis sich allgemein durchsetzen würde9 Landwirte noch in der Lage, wären, Grundstücke für ihre Betriebe zu erwerben und diese, wenn nötig, aufzustocken« Indessen kann die Frage, ob ein grobes Mißverhältnis vorläge, wenn es sich im hier gegebenen Falle um den Verkauf von Grundstücken zwischen Landwirten zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung handeln würde, offen bleiben« Denn allgemeine Volkswirtschaftliehe Belange.; Für ein industriell so hoch entwickeltes Land wie die Bundesrepublik ist es eine Lebensnotwendigkeit, in der Kernenergieentwicklung mit den anderen Staaten der Welt im Schritt zu bleiben« Der demnach allgemein notweniifcge Aufbau von Kernreaktoren bringt großen Landbedarf mit sich« Daß er sich schneller und leichter im Tauschweg befriedigen läßt, liegt auf der Hand« Dem Unternehmen steht zwar auch der zeitraubende Weg der Enteignung offen« Braucht er im einzelnen Falle nicht eingehalten zu werden, weil für die Abtretung unbedingt benötigter Grundstücke Austauschgrundstücke zur Verfügung Bedeutung isto Diese besonderen berechtigten Belange, die überdies auch nur in einem kleineren örtlichen Bereich einen Einbruch in das Preisgefüge herbeiführen, müssen im Rahmen der gemäss § 9 Abs* 6 GrdstVG gebotenen Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher InteressenBeachtung finden* Das bedeutet, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu verneinen ist, auch wenn die Grundstücke nicht unmittelbar zu dem Aufbau des Kernreaktors benötigt werden, sondern als Reserve für den Tausch mit benötigten Grundstücken verwendet werden sollen, die unmittelbar in den geplanten Bereich des Reaktors fallen (vgl* Pikslo/Sendel aaO § 9 f III 4 b S* 6o7 f)» Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs* 4 GrdstVG zulässig ist, was die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht verneinen willo Ai?ch zur Präge, ob das Gesetz (§9 Abs«, 1 Hr* 3 GrdstVG) vom Verkehrswert oder vom Ertragswert ausgeht (vgl, dazu OLG Karlsruhe RdL 1963, 266 und Hamm RdL 1963, 275), braucht nicht Stellung genommen zu werden; denn auch bei Zugrundelegung der Ertragswerte, wie sie von der Landwirtschaftsbehörde errechnet worden sind, ist •6±r^ grobem Mißverhältnissvzwischei Wert und Gegenwert mit Rücksicht auf die besondere Gegebenheit des Palles mit Recht verneint worden«» Aus allen diesen Gründen kann die Rechtsbeschwerde keinen Er olg haben» Gerichtsgebühren werden für das Rochtsboschv/erdeverfahreri nicht angesetzt (§42 Abs» 2 Lv/VG)o Rach der ständigen Rechtspreebung des Senats (Beschluß vom 11» Oktober 1955 V BLw 24/55 S» 9 ff) trifft § 45 Ab a« 1 So 2 LwVG auch den.

Zitierte Normen: § 8 GrdstVG
GrundstückgrobGenehmigungallgemeinBrNrRechtsbeschwerdeGrdstVG

Volltext der Entscheidung

2224 077
Nachschlagewerk:	ja
‘Amtliche Sammlung: nein
 Grds-tVG § 9 Abs. 1 Sr. 5, Aba. ft.und 6
Bei einem Ankauf landv/irtschaflticber Grundstücke durch ein Kernkraftwerk kann ein grobes Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert mit Rücksicht darauf zu verneinen sein, daß die Grundstücke zu dem Austausch gegen im unmittelbaren Bereich des Werkes gelegene Grundstücke dienen sollen«.
BGH, Bö3chl* v$m 12«. Dezember 1963$ - V BLw 18/63$
OLG Karlsruhe AG Mosbach
V^BIiV/^ 18/62.
B£sc_hluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 13» November 1962, zwischen den Bundesbahnsekretär	und	dem	Kern-
kraftwerk Badens-Württemberg geschlossenen Kaufvertrages
 Beteiligte:
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Bundesbahnsekretär Gottfried
 Kernkraftwer^Baden^WUrtt e mb e r g, PIanungsgesellschaft mbH in SflHHH» vertreten durch seinen Geschäftsführer,
 zu 1 und 2 Antragsteller, Beschwerde- und Rechts
 beschwerdegegner
beide im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br«	Kl
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Regierungspräsidium Nordbaden,
 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 im Rechtsbeschwerdeverfähren vertreten durch Rechtsanwalt Br
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in cer Sitzung vom 12. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br» Augustin und Dr<>’ Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br. h.Oo Berk und Lechler beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Regierungspräsidiums Nordbaden gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Bauernobergeriehts^ vom 7o Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeveriahren bleiben außer Ansatz. Der Rechtsbeschwerdeführer hat den Rechtsbescnwerdegegnern die diesen im Rechts-
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heschv/erdeveriahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten au erstatten®
Der Geschäftswert wird für das Hecht sbeschv/erdover“ fahren auf 4o333P80 DM festgesetzt*
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Das Kernkraftwerk Baden-Württemberg* Planungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, kaufte mit notariellem Vertrag vom 13° November 1962 von dem Bundesbahnsekretär 2MB zwei in der Gemeinde Obrigheim* außerhalb des eigentlichen Kernreaktorbereiches gelegene Grundstücke, die zu dem Tausch gegen Grundstücke dieses Bereichs verwendet werden sollen.» Das Landwirtschaftsamt Mosbach hat die beantragte Genehmigung wegen groben Mißverhältnisses zwischen Preis und Grundstückswert versagt» Nach seiner Ansicht kommen für die Grundstücke Werte von 89 DM und ill DM je a in Betracht* während dem Kaufpreis Werte von 180 DM und 300 IM zugrunde gelegt wurden« Auf den Antrag der Vertragsteile auf gerichtliche Entscheidung genehmigte das Bauerngericht den Kaufvertrag unter den Auflagen* daß das Land nur gegen Gelände im Eeaktorgebiet getauscht werden dürfe und daß bis dahin dajp Land an Landwirte verpachtet werden müsse» Die sofortige Beschwerde des Hegierungspräsidiums Nordbaden* die sich auf § 9 Abs» 4. und 6 GrdstVG stützt, hatte keinen Briölgo Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Be™ schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Regierungs-Präsidiums Nordbaden; sie erstrebt die Versagung der Genehmigung» Die beiden Vertragsteile {MBB und Kernkraftwerk) bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerdeo
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Die Rechtsbeschwerde ist fristgericht und formgültig eingereicht und begrüntet v/orden; das Regierungspräsidium Nördbaden ist gemäß § 32 Abs» 1 und 2* § 1 Nr» 2 Lv/VG
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zur Einlegung des Hechtsmittels auch berechtigte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen sonach nicht *
Rach § 2 Abso 1 GrdstVG bedari die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung durch die zuständige Landwirt schaf tsbehörde» Im vorliegenden Ralle handelt es sich um Äcker in Größe von 7?4*1 und 10 &*:' und Ackerzahlen (Bonitätsklassen) von 61 und 76«, Die Genehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen (§ 8 GrdstVG)» Sie liegen hier nicht vor» Me Gründe, die eine Versagung rechtfertigen, .sind in § 9 des Gesetzes zusammengefaßt<> Nach § 9 Abs* 1 Nr« 3 darf die Genehmigung versagt werden, wenn der Gegenwert (Kaufpreis) in einem feroben Mißverhältnis zu dem ert des Grundstücks steht» Im vorliegenden Ralle gehen Landwirtschaftsbehörde und Landwirtschafts~ gerichte davon aus, daß für die verkauften Grundstücke im Hinblick auf deren Ackerzahl eine mehr als 100 #ige über-* höhung des entsprechenden Kaufpreises stattgefunden hat, da für die erwähnten Acker zahlen 89 LM und V1M IM je er angemessen seien; schon bei einer Überschreitung vom 5o i> sei aber in der Regel ein grobes Mißverhältnis zu bejahen» Die in Obrigheim derzeit üblichen Preise für landwirtschaftlichen Grund und Boden entsprechen jedoch nach Meinung des Oberlande^gerichts nicht mehrj dem Ertrags-
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wert» Die Gründe für öas Ansteigen seien Jim großen Landbedarf des Beteiligten zu 2) zu suchen wie auch in der Erwartung, daß die nähere Umgebung} dt$s Kernprojektes spater für nichtlandwirtschaftliche Zwbclce benützt werde» Werde aber, wie vorliegend, ein dem Verkehrswert
 entsprechender Preis, wie er in der betreffenden Gegend
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für Grundstücke gleicher Art bezahlt werde, vereinbarte so könne die Genehmigung nicht deshalb versagt werden, weil dieser Preis vom agrarpolitischen Standpunkt aus übersetzt sei» Auf diesen Gesichtspunkt stellt aber das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht ab, weil es § 9 Abs» 6 GrdstVG für anwendbar hält« Er bestimmt, daß bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeine volkswirtschaftliche Belange zu berücksichtigen sind* insbesondere, wenn ein Grundstück zur Gev/innung von Rohstoffen und Bodenbeetandteilen verwertet werden solle Das
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Oberlandesgericht führt dazu folgendes auss Der Nachteil der Preissteigerung sei durch volksv/irtschaftliche Be-lange gerechtfertigt« Er müsse gegenüber vordringlichen volkswirtschaftlichen Aufgaben in den Hintergrund treten«
Die genannte Vorschrift umfasse auch den Landbedarf für	|‘
Industrie* Straßenbau u«a«« Der Ankauf von Vorratsland sei nicht nur Gemeinden und Gemeindenverbänden Vorbehalten* sondern stehe auch Gesellschaften zu* die öffentliche Interes- ft sen wahrnehmen« Die besondere Bedeutung* die der Errichtung f;;-von Kernobjekten zukomme, ergebe sich aus dem Beschluß dos Ministerrats von Baden-Württemberg vom 18« Juli 196t«
Ein vordringliches volkswirtschaftliches Interesse des Landes an der Errichtung von Kernkraftwerken sei unbedingt zu bejahen und demgegenüber das Anziehen der Grund-stückspreisc in Kauf zu nehmen«
Demgegenüber meint das RegierungsPräsidium, das Be-schv/erdegerieht sei bei der Anwendung des § 9 Abs« :
Nr« J GrdstVG rechtsirrtümlich vom Verkehrswert statt vom Ertragsv/ert ausgegangen« Vollends sei die Auslegung des §9 Abs« 4 und 6 unhaltbar§ die Gewährung eines grob überhöhten Preises sei nicht zulässig« Absatz 4 der genannten Vorschrift gehe, was das Beschwerdegericht übersehen habe *
 
als lex specialis vor» Ausnahmen vom Versagungsgrund des § 9 AhSo 1 Nr» 3 GrdstVG könnten nur auf § 9 Abs. 4 GrdstVG gestützt werden» Diese Regelung sei auch sinnvoll» Eine entsprechende sinngemässe Anwendung des § 9 Abs, 4 GrdstVG sei nicht möglich»
Der Senat vermag sich den Bedenken der Reehts'beschwerde nicht anzuschliossen»
1) Das trifft zunächst für deren Ausführungen zu dem Verhältnis der einzelnen Absätze des § 9 GrdstVG zu einander zu» Das Grundstückverkehrsgesetz stellt in § 9 jene Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen eine Ge-nehmigung versagt werden darf» Das besagt freilich nichts daß die Genehmigungsbohörden trotz Gegebenseins dieser Voraussetzungen die Genehmigung doch noch erteilen könnten. Irrig ist aber die Auffassung, Ausnahmen vom Versagungsgrund des § 9 Abs» 1 Nr. 3 GrdstVG ergäben sich aus dessen Absatz 45 Absatz 6 komme dagegen, wenn die Frage des grobei Mißverhältnisses zu prüfen sei, überhaupt nicht zur Anwendung.
Nach § 5 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl I S 32) war die Genehmigung zu versagen, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstand. Das konnte insbesondere bei den anschließend unter Nr» 1 bis 5 auf geführten ‘Tatbeständen der Pall sein, beispielsv/eise "wenn der Gegenv/ert in einem g*.:*oben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht” (llr. 5)° Ähnlich war auch die Regelung in den Ausführungsbestiimungen zu dem Kontroll-ratsgesets.Nr» 45 in den Ländern öbr amerikanischen Beoatzungszone o Auch hier folgten der Generalklausel der Versagung der Genehmigung aus entgegenstebendem öffent-
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liehen Interesse die einzelnen (’'insbesondere") Versagungstatbestände (§9 Abs« 1 Bayer*VO Hr* 127 vom 20» Februar 1947 - GVB1 S 180	§ 8 Abs« 1 Hess. Bv vom 11. Juli 1947
- GVBl S 44 - ; § 11 Abs. 1 :WUrtt~Bad,VO Nr# 166 vom 16.
Juli 1947 - Reg. Bl. S 63 - )• Bas geltende Grundstückverkehrsgesetz zählt das entgegenstehende erhebliche öffent~ liehe Interesse nicht mehr zu den Versagungsgründen. Es macht umgekehrt, nachdem es in § 9 Abs. 1 und Hr. 1 bis 3 zunächst die einzelnen Versagungstatbestände auf geführt hatr, der Genehmigungsbehörde zur Pflicht, bei der Prüfung ob einer dieser Versagungsgründe gegeben sei, zugunsten (und nicht zu ungunsten) des Antragstellers allgemeine volkswirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Bas bezieht sich auch auf den Versagungsgrund des groben Mißverhältnisses zwischen Leistungen und Gegenleistung (§9 Abs» 1 Kr. 3 GrdstVG). In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte § 8 (jetzt § 9) folgende Passung: Bis Genehmigung darf nur Versagt werden, v/enn unter Berücksichtigung all« gemeiner volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte a)»-ooboo«o c)o..o (Brucksache 119 des Beutschen Bundestages 3° Wahlperiode S. 3)o Bs sollte somit bei jeder Prüfung, welcher der drei Versagungsgründe auch in Frage stehen mag, auf allgemeine Volkswirtschaltliehe Belange Rücksicht genommen werden. Ber 19- Ausschuß des Bundestages (vergl. dessen Bericht Brucksache Ko. 2635 des Beutschen Bundestages, 3-Wahlperiode S. 7 zu § 9) hat die Fassung des geltenden Gesetzes hergestellt, indem er die Erstreckung der Prüfung auf allgemeine volkswirtschaftliche Belange in Absatz 6 des § 9 aufnahm. Sachlich sollte jddö'&häurch diese redaktionelle Gestaltung keine Änderung des Gesetzes herbeigeführt werden (Vorwerk/ v. Spreckelsen, Grundstückverkehrsgesetz § 9 Anm, 3)* Bemnach scheidet der Versagungsgrund des ^groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäss § 9 Abs. 4 überhaupt aus.
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wenn das Grundstück für andere als land-» oder forstwirt schaftliche Zwecke veräußert wird (§9 Abs, 4 GrdstVGl, dieser Pall ist hier nicht gegeben; bei der Nachprüfung* ob ein grobes Mißverhältnis zw sehen Leistung und Gegenleistung gegeben ist* sind aber auch allgemeine volkswirtschaftliche Erwägungen anzustelleno ™enn in Absatz 6 dieser Bestimmung die Gewinnung von Rctetoffen und Grundstoffen erwähnt wird, so bezieht sich dies auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§9 AbSo 1 Kr. 1 GrdstVG)o Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist die Prüfung im Rahmen des § 9 Abs, 1 Nr« 3 GrdstVG nicht schon mit der bloßen Feststellung des ertes von Leistung und Gegenleistung abgeschlossen; das Vorliegen eines groben Mißverhältnisses kann vielmehr mit Rücksicht auf allgemeine Volkswirtschaftliehe Belange zu verneinen sein (Herminghausen* DNotZ 1962, 535 und Fußnote 272; Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz § 9 E II 4 Gc; Vorwerk/ von Spreckelsen aaÖ § 9 Anrru 1o2)o
2) Bei der im vorliegenden Palle anzustellenden Untersuchung war zu beachten, daß mit § 9 Abs. 1 Nr» 3 GrdstVG nicht wieder eine neue Preisüberwachung für landv/irt schaf t liehe Grundstücke eingeführt werden sollte, wie sie früher bestand, aber durch § 185 BBauG beseitigt worden ist (vgl„ dazu den erwähnten Ausschußbericht, § 9 Abs. 1 Nrc 3)° Del* Sinn der Regelung besteht darin, Spekulationsgeschäfte mit landv/irt schaft lichem Grund und Boden zu unterbinden und zu verhindern, daß die auf den Betriebsertrag angewiesenen Berufslandwirte mit so hohen Anschaffungskosten belastet werden, daß der Bestand und die Wirtschaftlichkeit des bäuerlichen Betriebs bedroht erscheinen können (OLG München RdL 1962, 124 mit Rechtsprechungsnachweis; ferner Vorwerk/ Sprcijkelsen aaO § 9 Anm<> 89; Wöhrmann* Grundstückver-kehrsgesetz § 9 S. 2o3 Annu 141}® Bei einem Verkauf vön
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landwirtschaftlichen Grundstücken zur landwirtschaftlichen Weiterbenutzung wird daher zu prüfen sein? ob, wenn der vereinbarte Kaufpreis sich allgemein durchsetzen würde9 Landwirte noch in der Lage, wären, Grundstücke für ihre Betriebe zu erwerben und diese, wenn nötig, aufzustocken« Indessen kann die Frage, ob ein grobes Mißverhältnis vorläge, wenn es sich im hier gegebenen Falle um den Verkauf von Grundstücken zwischen Landwirten zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung handeln würde, offen bleiben« Denn allgemeine Volkswirtschaftliehe Belange.; sdie sich hier zur Beachtung aufdrängen, lassen ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter den gegebenen Verhältnissen verneinen»
Lie verkauften Grundstücke sollen zwar der Landwirt*» schaft weiterhin dienen, aber gleichzeitig einen Vorrat für das Kernkraftwerk bilden, um sie gegen Grundstücke im eigentlichen Bereich des Reaktors austauschen zu können auch sie dienen der Errichtung des Reaktors« Während das 19« Jahrhundert als Jahrhundert der Elektrizität gilt* ist das gogeWäi'^li'e' das der Kernenergie geworden«
Für ein industriell so hoch entwickeltes Land wie die Bundesrepublik ist es eine Lebensnotwendigkeit, in der Kernenergieentwicklung mit den anderen Staaten der Welt im Schritt zu bleiben« Der demnach allgemein notweniifcge Aufbau von Kernreaktoren bringt großen Landbedarf mit sich« Daß er sich schneller und leichter im Tauschweg befriedigen läßt, liegt auf der Hand« Dem Unternehmen steht zwar auch der zeitraubende Weg der Enteignung offen« Braucht er im einzelnen Falle nicht eingehalten zu werden, weil für die Abtretung unbedingt benötigter Grundstücke Austauschgrundstücke zur Verfügung
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stehen, so erhellt, daß der Ankauf solcher Austausch-Grundstücke besondere Vorteile mit sich bringt, was für das Verhältnis von Leistung zur Gegenleistung von wesentliches? Bedeutung isto Diese besonderen berechtigten Belange, die überdies auch nur in einem kleineren örtlichen Bereich einen Einbruch in das Preisgefüge herbeiführen, müssen im Rahmen der gemäss § 9 Abs* 6 GrdstVG gebotenen Berücksichtigung allgemeiner volkswirtschaftlicher InteressenBeachtung finden* Das bedeutet, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu verneinen ist, auch wenn die Grundstücke nicht unmittelbar zu dem Aufbau des Kernreaktors benötigt werden, sondern als Reserve für den Tausch mit benötigten Grundstücken verwendet werden sollen, die unmittelbar in den geplanten Bereich des Reaktors fallen (vgl* Pikslo/Sendel aaO § 9 f III 4 b S* 6o7 f)»
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs* 4 GrdstVG zulässig ist, was die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht verneinen willo Ai?ch zur Präge, ob das Gesetz (§9 Abs«, 1 Hr* 3 GrdstVG) vom Verkehrswert oder vom Ertragswert ausgeht (vgl, dazu OLG Karlsruhe RdL 1963,
266 und Hamm RdL 1963, 275), braucht nicht Stellung genommen zu werden; denn auch bei Zugrundelegung der Ertragswerte, wie sie von der Landwirtschaftsbehörde errechnet worden sind, ist •6±r^ grobem Mißverhältnissvzwischei Wert und Gegenwert mit Rücksicht auf die besondere Gegebenheit des Palles mit Recht verneint worden«»

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Aus allen diesen Gründen kann die Rechtsbeschwerde keinen Er olg haben» Gerichtsgebühren werden für das Rochtsboschv/erdeverfahreri nicht angesetzt (§42 Abs» 2 Lv/VG)o Rach der ständigen Rechtspreebung des Senats (Beschluß vom 11» Oktober 1955 V BLw 24/55 S» 9 ff) trifft § 45 Ab a« 1 So 2 LwVG auch den. Fall ? daß die obere Landwirtschaftsbehörde eine unbegründete Rechtsbeschwerde eingelegt hat; sie hat daher die außergerichtlichen Kosten den Rechtsbeschwerdegegnern zu er-, statten»
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