Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein KostO § 136 Abs. 2 Nr. 2; IwVG § 33 Haben in einem Verfahren mehrere Beteiligte das gleiche Begehren verfolgt (z.B. Genehmigung des von ihnen geschlossenen Grundstückkaufvertrages), so kann nicht jeder Beteiligte für sich eine schreibgebührenfreie Ausfertigung (Abschrift) der im Verfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidung verlangen; die Schreibgebührenfreiheit beschränkt sich auf die zuerst beantragte Ausfertigung (Abschrift). - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br. hat dor V, Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Durch diesen Beschluß war der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 abgeschlossene Kaufvertrag vom 13. Dagegen wendet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der ausführt, gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 KostO würden Schreibgebühren für die erste einem Beteiligten erteilte Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung nicht erhoben; der Beteiligte zu 1 habe aber eine Abschrift noch nicht erhalten. § 136 Abs. 2 Nr. 2,1 KostO bestimmt, daß für die erste einem Beteiligten erteilte beglaubigte Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung Schreibgebühren nicht erhoben werden. Wie aber bei der inhaltlich gleichen Regelung des § 91 Abs. 2 GKG Streitgenossen und Streithelfer als eine Partei gelten, mit der Folge, daß wenn einer von ihnen eine Ausfertigung oder Abschrift erhalten hat, damit die Vergünstigung der Gebührenfreiheit für die anderen Streit-genosson und Streithelfer entfällt (lauterbach, Kosten-gesotzo 4. Es kann nicht etwa jeder von ihnen eine schreibgebührenfreie Ausfertigung oder Abschrift verlangen. Wer von ihnen die Ausfertigung (Abschrift) zuerst beantragt, hat Anspruch auf Schreibgebührenfreiheit, erschöpft diese aber auch für die anderen Beteiligten. Dezember 1963 an den Verfahrensbevollmächtigten des Käufers und Verkäufers war die Gebührenfreiheit sonach für den Beteiligten zu 1 erschöpft, auch wenn ihm diese Ausfertigung nicht etwa persönlich überlassen wurde (vgl. Korintenberg/Wenz/ Ackermann, Kostenordnung 5• Aufl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein KostO § 136 Abs. 2 Nr. 2; IwVG § 33 Haben in einem Verfahren mehrere Beteiligte das gleiche Begehren verfolgt (z.B. Genehmigung des von ihnen geschlossenen Grundstückkaufvertrages), so kann nicht jeder Beteiligte für sich eine schreibgebührenfreie Ausfertigung (Abschrift) der im Verfahren getroffenen gerichtlichen Entscheidung verlangen; die Schreibgebührenfreiheit beschränkt sich auf die zuerst beantragte Ausfertigung (Abschrift). BGH, Besohl, v. 26. Februar 1964 - V BLvr 18/63 - OLG Karlsruhe AG Mosbach Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des am 13. November 1962 zwischen , dem Bundesbahnsekretär und dem Baden- Württemberg geschlossenen Kaufvertrages 52£2ili£^e *. 1. 2. Bundosbahnsekretär Gottfried xn K^BBHHBHH^Baden-Württemberg, Planungsgesellschaft mbH in vertreten durch seinen Geschäftsführer, zu 1 und 2 Antragsteller, Boschwei'de- und Rechtsbeschwerdegegner, - beide im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br, 3. Regierungspräsidium Nordbaden, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br. hat dor V, Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspfäsidenten Br. Tasche und der Bundosrichtor Br. Augustin und Br. Mattern beschlossen: Bie Erinnerung des Beteiligten zu 1 gegen den Kostenanoatz des Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1964 wird zurückgev/iosen. Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe : Ber Senat hat durch Beschluß vom 12. Bezember 1963 die Rechtsboschwordc des Regierungopräsidiums Nordbaden gegen 2 den Beschluß des 3. Zivilsenats dos Oberländesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 1963 zurückgewiesen. Durch diesen Beschluß war der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 abgeschlossene Kaufvertrag vom 13. November 1962 genehmigt worden. Beide Vertragsteile hatten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und waren der Rechtsbesehwerde entgegengetreten. Dem Verfahrensbevollmächtigten beider Vertragsteile im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Ausfertigung des Senatsbeschlusses anr 16. Januar 1964 erteilt worden. Auf Antrag des Beteiligten zu 1, dabei vertreten durch Gerichtsreferendar vpm 27. Januar 1964 wurde alsdann diesem Beteiligten eine Abschrift des Beschlusses übersandt. Hierfür sind Schroibgebühren in Höhe von 5 DM (10 Seiten a 0,50 DM) berechnet worden. Dagegen wendet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der ausführt, gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 KostO würden Schreibgebühren für die erste einem Beteiligten erteilte Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung nicht erhoben; der Beteiligte zu 1 habe aber eine Abschrift noch nicht erhalten. Die Erinnerung ist nicht begründet. § 136 Abs. 2 Nr. 2,1 KostO bestimmt, daß für die erste einem Beteiligten erteilte beglaubigte Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung Schreibgebühren nicht erhoben werden. Wie aber bei der inhaltlich gleichen Regelung des § 91 Abs. 2 GKG Streitgenossen und Streithelfer als eine Partei gelten, mit der Folge, daß wenn einer von ihnen eine Ausfertigung oder Abschrift erhalten hat, damit die Vergünstigung der Gebührenfreiheit für die anderen Streit-genosson und Streithelfer entfällt (lauterbach, Kosten-gesotzo 4. Aufl. § 91 GKG Anm. 3 b; Rittmann/V/enz, GKG 19- Aufl. S. 402 Aran. 2 b; Friedlaender, GKG § 71 Aran. 15 . mit Fußnote 17), so ist auch im Rahmen des § 136 Abs. 2 Nr. 2 KostO, der im vorliegenden Falle zur Anwendung kommt,' ’ immer nur eine Ausfertigung (Abschrift) der gerichtlichen Entscheidung schreibgebührenfrei, gleichviel ob es sich um einen oder mehrere Beteiligte handelt, die im Verfahren gemeinsam vorgegangen sind und die gleichen Anträge gestellt haben, wie dies der Fall ist, wenn, wie hier, Verkäufer und Käufer gemeinsam den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages stellen und diesen Antrag im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten weiterverfolgon. Es kann nicht etwa jeder von ihnen eine schreibgebührenfreie Ausfertigung oder Abschrift verlangen. Wer von ihnen die Ausfertigung (Abschrift) zuerst beantragt, hat Anspruch auf Schreibgebührenfreiheit, erschöpft diese aber auch für die anderen Beteiligten. Ob das auch zutrifft, wenn Verfahrensbeteiligte entgegengesetzte Interessen vertreten haben (etwa der Genehmigung mit Rechtebeschwerde entgegen getreten sind), bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Mit der Erteilung der Ausfertigung des Seuatsbeschlusses vom 12. Dezember 1963 an den Verfahrensbevollmächtigten des Käufers und Verkäufers war die Gebührenfreiheit sonach für den Beteiligten zu 1 erschöpft, auch wenn ihm diese Ausfertigung nicht etwa persönlich überlassen wurde (vgl. Korintenberg/Wenz/ Ackermann, Kostenordnung 5• Aufl. § 136 Anra. 6; Göttlich, Kostenordnung 3. Aufl. § 136 II Anm. 5 S. 781; Benshausen/ Küntzel/Kersten/Bühling, Kostenordnung § 136 Anm. 3 a). Damit erweist sich die Erinnerung als unbegründet. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Mattem