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BGH

Gericht: BGH

Das Bandv/irtschaftsamt hat diesem Vertrage die Genehmigung versagt, weil das Grundstück kein Bauland sei und als Quellenschutzgebiet gelte, der vereinbarte Kaufpreis auch in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe. Die Verkäufer haben daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt und unter anderem geltend gemacht, der Kaufabschluß sei weniger durch das Interesse der Erwerber an einer alsbaldigen Bebauung des Grundstücks als vielmehr durch eine momentane finanzielle Bedrängnis ihrerseits bestimmt gewesen. Bas Amtsgericht (Bandwirtschaftsgericht) hat den Bescheid der Bandwirtschaftsbehörde bestätigt und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, das veräußerte Grundstück könne, da seine Verwendbarkeit als Bauland noch völlig ungewiß sei, nur als landwirtschaftliches Grundstück betrachtet und als solches äußerstenfalls mit einem Preise von 1 BM pro Quadratmeter bewertet werden, so daß der vereinbarte Kaufpreis weit übersetzt sei. Hiergegen richtet sich die von 'dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verkäufer, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgen. Die Verkäufer werfen dem Beschwerdegericht vor, die Prüfung der Prägen unterlassen zu haben, ob eine Gefährdung der Bewirtschaftung des Grundstücks tatsächlich zu besorgen sei und was mit dem Gelände bis zu seiner Bebauung geschehen solle. hat und einer der Palle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, kann das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Diese Vorschrift, welche die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördern soll, setzt voraus, daß das Besehwerdegericht bei der Entscheidung über eine bestimmte Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts über dieselbe Rechtsfrage abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß daher, wenn er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten will, die Entscheidung, von der das Beschv/erdegericht abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle bezeichnen, sondern auch darlegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inv/iefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde haben die Verkäufer offensichtlich verkannt; denn sie haben nicht einmal eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheiuung eines der in Betracht kommenden Gerichte behauptet und es so an einer den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Nr. 1

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückBewirtschaftungGenehmigungBeschlußBrVerkäuferRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V_BLw_18/6l
2212 020
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 1. November I960 vor dem Notar Br. GflH| in	(UR	Nr.	323/60)	abgeschlossenen
 Grundstückskaufvertrages
 zwischen
dem Landwirt und Kaufmann Heinrich Karl S Ehefrau Luise	geb.	in
 als Verkäufer»
und seiner
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
9
und
 dem Arzt Br. Josef SMHH^ftund seiner Ehefrau Johanna S geb. K|P in U(B^	als Käufer,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. April 1961 wird auf Kosten der Verkäufer als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftsv/ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 500 BM festgesetzt.
2
Gr r ü n d e
I
Ber Arzt Br* S
und seine Ehefrau haben durch
 notariellen Vertrag vom 1. November I960 von den Landwirts-
stück gekauft, das von einer größeren im Grundbuch von BMHHl ■■fe Blatt 682 eingetragenen Y/iesenparzelle Elur 6 Nr. 34-2/1 abgetrennt werden soll. Als Kaufpreis haben die Vertragsparteien den Betrag von 8 500 DM vereinbart.
Das Bandv/irtschaftsamt hat diesem Vertrage die Genehmigung versagt, weil das Grundstück kein Bauland sei und als Quellenschutzgebiet gelte, der vereinbarte Kaufpreis auch in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe.
Die Verkäufer haben daraufhin gerichtliche Entscheidung beantragt und unter anderem geltend gemacht, der Kaufabschluß sei weniger durch das Interesse der Erwerber an einer alsbaldigen Bebauung des Grundstücks als vielmehr durch eine momentane finanzielle Bedrängnis ihrerseits bestimmt gewesen.
Bas Amtsgericht (Bandwirtschaftsgericht) hat den Bescheid der Bandwirtschaftsbehörde bestätigt und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, das veräußerte Grundstück könne, da seine Verwendbarkeit als Bauland noch völlig ungewiß sei, nur als landwirtschaftliches Grundstück betrachtet und als solches äußerstenfalls mit einem Preise von 1 BM pro Quadratmeter bewertet werden, so daß der vereinbarte Kaufpreis weit übersetzt sei.
Die sofortige Beschwerde der Verkäufer hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es ist der Entscheidung des Amts-
eheleuten S
ein 1000 qm großes Grund-
 
gerichts hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Kaufpreises beigetreten und hat die Genehmigung ferner versagt, weil die Käufer die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betrieben und durch die beabsichtigte Abtrennung der neu zu bildenden Teilparzelle die Bewirtschaftung des einheitlichen Wiesenplans erheblich erschwert und gefährdet werde.
Hiergegen richtet sich die von 'dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verkäufer, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verkäufer rügen ganz allgemein Verletzung des materiellen Rechts und nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Sie meinen ferner, die einheitliche Bewirtschaftung dei Wiesengeländes könne nicht gefährdet sein, wenn es richtig sei, daß das verkaufte Grundstück in den nächsten Jahren noch nicht bebaut werden könne. Die Verkäufer werfen dem Beschwerdegericht vor, die Prüfung der Prägen unterlassen zu haben, ob eine Gefährdung der Bewirtschaftung des Grundstücks tatsächlich zu besorgen sei und was mit dem Gelände bis zu seiner Bebauung geschehen solle. Nach ihrer Ansicht spielt der vereinbarte Kaufpreis keine Rolle, da in den letzten Jahren Grundstücke zu wesentlich höheren Preisen als dem von dem Amtsgericht für angemessen gehaltenen Preise veräußert worden seien und auch die Stadt L^HHHi in einem Palle für 20 qm 120 DM gezahlt habe.
Diese Begründung der Rechtsbeschwerde ist unzureichend.
Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
 
hat und einer der Palle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, kann das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Diese Vorschrift, welche die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördern soll, setzt voraus, daß das Besehwerdegericht bei der Entscheidung über eine bestimmte Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts über dieselbe Rechtsfrage abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß daher, wenn er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten will, die Entscheidung, von der das Beschv/erdegericht abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle bezeichnen, sondern auch darlegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inv/iefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 = RdL 1954, 531 = NJW 1954, 1888). Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde haben die Verkäufer offensichtlich verkannt; denn sie haben nicht einmal eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheiuung eines der in Betracht kommenden Gerichte behauptet und es so an einer den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Nr. 1
 
Ly/VG genügenden Begründung fehlen lassen. Die Rechtsbeschwerc v/ar daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34 9 44 LwVG.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock
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