* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BIw 18/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 18/56

SBBB (Antragsteller zu 2), der bei seiner Mutter auf dem Hofe wohnt, hat ursprünglich das Schlosserhandwerk erlernt und arbeitet seit 1948 auf dem Hof.Die jüngste focht er Elfriede ist in Hamburg verheiratet. einen Üb ergab evert rag« Dem Antrag auf Genehmigung des Vertrages widersprach der Antragsgegner mit der Begründung, er sei der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling» Ap beantragte gleichzeitig festzustellen, daß er Hoferbe des Vaters sei» Die Antragsteller hoben nunmehr den Übergabevefrtrag wieder auf und erklärten den Genehmigungsantrag für erledigt» Das Amtsgericht ordnete darauf das Buhen des Pest-? zu genehmigen« Der Antragsgegner hat der Genehmigung widersprochen und vorgetragen, er sei als Hof erbe vorgesehen gewesen« 4s sei ihm auch versprochen worden, daß er den Hof bekommen solle« Br habe die Pachtung nur übernommen, weil auf dem Kof keine Verlehntskate und daher zu wenig Platz zu dem Wohnen gewesen sei« Man habe angenommen, daß während der fünfjährigen Dauer des Pachtvertrages der Vater mit ihm einen Übergabevertrag abschließen werde« Hs verstoße deshalb:gegen freu und Glauben, wenn der Vater nun einen anderen Hoferben bestimmt habe« Die Antragsteller haben erwidert, der Antragsgegner habe nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Ärbei- \ ten auf dem Hof sehr vernachlässigt« Br. habe sich nicht mehr für den Hof interessiert und aus diesem Grunde die ...‘Gastwirtschaft gepachtet. Der Verpächter habe das Pachtverhältnis * nur deshalb nicht verlängert, weil der Antragsgegner sich als Pächter nicht bewährt habe; er habe die Gastwirtschaft!'verkommen lassen, obwohl sein Vater insgesamt etwa 40Ö0 DM für ihn auf gewandt^ habe» her Antragsgegner habe auch Britten gegenüber geäußert, er habe für den Hof kein Interesse und werde ihn verkaufen, wenn er ihn erben würde, um eich eine (rastwirtschaft zu kaufen» Br und seine Ehefrau hätten sich den Eltern stets mürrisch und unfreundlich gezeigt und dauernd Differenzen herbeigeführt. Da das Oberlandesgericht die Hechtsbeschwerde nicht zu- * gelassen hat (§24 Abs* 1 IwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Hr* 2 LwVG vorliegt, findet gegen den.angefochtenen Beschluß die Hechtsbeschwerde nur unter den [Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG statt» Das Rechtsmittel ist danach nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer der beiden in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Senats vom 16» Februar 1954 (VBIw 60/53, BGHZ 12, 286 « RdL 1954, 153) und 5. a) Soweit eine Abweichung von dem Beschluß vom 16« Februar 1954 geltend gemacht wird, hat die Rechtsbeschwerde nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt1, worin die Abweichung liegen ^oli und wieso die angefochtpne'Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Soweit das Oberlandesgericht eine endgültige bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferbeh verneint hat,; liegt der Entscheidung die gleiche Rechtsauffassung zugrunde, die der Senat im Beschluß vom 16« Februar 1954 vertreten hat« Bort ist ausgeftthrt, daß der Hofeigentümer an eine . seine Sinnesänderung wichtige.Oründe vorhanden seien, weil alsdann die Wahl eines anderen Hofnachfolgers nicht mit Treu und Glauben in Widerspruch stehe« Wann ein solcher Fail vorliege, lasse sich.stets nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilen« Bei der Beantwortung der Frage, ob eine etwa eingetretene Bindung des Antragstellers zu 1 entfallen ist, handelt es sich um eine dem Tätrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die erst, bei Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde auf eine Hechtsverletzung hin geprüft werden könnte« Fine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 16» Februar 1954 liegt somit nicht vor« . b) Die Hechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Ober- f landesgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 5« Februar ' j; 1957 abgewichen, weil es außer acht gelassen habe,; daß auch eine formlose erbvertragliche Regelung, an der mehrere Erb-lasser beteiligt sein könnten, zu einer Bindung der Erblas- \ ^ ser führen könne, die erbvertragliche Wirkungen äußere« Bas .1 bedeute, daß ein einseitiger Rücktritt von einer solchen Richtig ist, daß das Oberlandesgericht die angebliche Vereinbarung Uber die Hofnachfolge des Antragsgegners nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt eines formlosen Erbver- ';v träges geprüft, sondern sich nur mit der Bindung an einen vV formlosen’Übergabevertrag, befaßt hat« Ein Üb ergab evert rag t sie eine -bindende Bestimmung des Hof erben enthalten» Im Einzelfall kann, wenn die Annahme eines Übergabevertrages etwa deshalb ausscheidet, weil die Übernahme einer Verpflichtung'des Erblassers zur Übertragung des Hofes sich nicht feststeilen läßt, unter Umständen, wie der Senat im Beschluß vöm 5 *> Februar . 1957 ausgeführt hat, ein Erbvertrag in Betracht kommen, wenn die Beteiligten darüber einig gewesen sind, daß der Hof mit dem Tode des Hofeigentümers auf den anderen Beteiligten als Hof erben übergehen soll» Welcher von beiden Fällen vorliegt, ist Tatfrage« Bagegen sind die'rechtlichen Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung abhängt, bei einem Obergabevertrag; die gleichen wie bei einem Erbvertrag« Wenn eine Bindung des Erblassers an einen formlosen. Übergabevertrag nach Treu und (rlauben zu verneinen ist, so kann auch ein als wirksam zu behandelnder Erbvertrag nicht in Betracht kommen« Entscheid • dend dafür, ob eine Abweichung vorliegt, ist nicht der rechtliche Charakter der getroffenen Vereinbarung, spndern die Frage, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht eine endgültige Bindung des Erblassers an den vorgesehenen Hoferben verneint hat« Wenn das Beschwerdegericht mit der Begründung, daß der Antragsteller zu 1 eine Obex*tragung des Hofes, zu seinen Lebzeiten überhaupt nicht beabsichtigt habe, eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofprben verneint hätte, ohne die angebliche Vereinbarung der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt eines Erbvertrages zu,prüfen, so könnte darin allerdings eine Abweichung von dem Beschluß des. Senats vom 5c Februar 1957 gefunden werden» Ein .solcher Fall liegt jedoch nicht vor« Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine endgültige Bindung des Antragstellers zu 1 ah den. Antragsgegner als Hof erben wegen seines Verhaltens den Elt eri gegenüber verneint« Biese Begründung ist zwar ausdrücklich nur auf einen Übergabevertrag abgestellt $ sie ’steht jedoch der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestiramung auch dann entgegen; wenn die angebliche Vereinbarung der Beteiligten als Erbvertrag zu werten sein sollte« Mit der Verneinung einer etwaigen Bindung an einen Übergabevertrag entfällt auch eine Bindung an einen Erbvertrag« Bie von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt somit nicht vor, zu demal da, wie der Senat im Beschluß vom 5* Februar 1957 weiter ausgeführt hat, die Bindung des Hofeigentümers an einen formlosen Erbvertrag unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungs- oder Bücktrittsrechts gegeben sind, wieder entfallen kann, wenn die Wahl eines anderen Hofnachfolgers mit Treu und Glauben nicht in Widerspruch stehen würde® Ob eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 5® Februar 1957 vorliegen würde, wenn auf Grund girier formlosen ‘Vereinbarung über die Hofhachfolge eine Bindung beider Eltemteile eingetreten sein sollte und das Oberlandesgericht dem Vater das Hecht zugebilligt hätte* sich von dieser Bin- gebunden gefühlt» Eine Abweichung von dem Beschluß deö Senats vom 5® Februar 1957 ist danach, auch soweit es sichlum eine gemeinsame Bindung der Eltern-handelt, nicht ersichtlich«.

HofVaterformlosBindungAntragsgegnersOberlandesgerichtAntragsgegnerVereinbarung

Volltext der Entscheidung

V BIw 18/56
2381 013
ILS.JLiLlLl-SLÄ
In der LandwirtschaftsSache des Landwirts Claus SchflM in Bf
 Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechts-Beschwerdeführers,
- vertreten durchs Rechtsanwalt
 gegen
1» den Landwirt Heinrich Bei»in B 2. den Landwirt Klaus Heinrich S
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 Vertreten durchs die Rechtsanwälte Br«
in
 und
«Sgen Genehmigung eines Übergabevertrages
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als SenaV für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« lasche, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Müller
 beschlossen»
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats ^/Sonats* für- Landwirtschafts-Sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- j desgerichts in Schleswig vom 27« März 1958 wird auf. Kosten des Antragsgegners, der den Antrag- ! steilem die außergerichtlichen Kosten des 1 Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, alp unzulässig verworfen» ,
Ber Geschäftswelt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23 000 BK festgesetzt«
Der 78jährige Landwirt Heinrich SctyflU (Antragsteller zu 1) und seine am 20» Januar 1950 verstorbene Ehefrau Gretchen- SclBB^ geb» Woh(BBB waren Eigentümer des im '(rrund-
buch von	VI	Bl, 236 eingetragenen Ehegatten- <
♦
hofes. Der Hof stammte von der Ehefrau, hr ist etwa 26 ha groß und hat einen Einheitswert von 25 000 DU. Die EÜeleu-te Schadhaften vier Kinders
t
1.	Claus (Antragsgegner), geboren am B» BMB 19Ö6,
2,	Otto, geboren am Bl« BHB 1918,
5e Margarete SNMBB SchBBfc 52 Jahre alt,
4c Elfriede GflBfe geb» SchBBfc 46 Jahre alt.
Der Zweitälteste Sohn Otto ist als Soldat im Kriege (1942) gefallen. Die fochter Margarete war verheiratet. Sie ist geschieden und lebt seit 1930 auf dem elterlichen Hof.
Ihr am BP» BHB 1931 geborener Sohn namens Klaus Heinrich
,	t
SBBB (Antragsteller zu 2), der bei seiner Mutter auf dem Hofe wohnt, hat ursprünglich das Schlosserhandwerk erlernt und arbeitet seit 1948 auf dem Hof. Die jüngste focht er Elfriede ist in Hamburg verheiratet. Der älteste Sohn Claus
(Antragsgegner) hatte bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst
«
(1940) auf dem Hof gearbeitet. Im Jahre 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er heiratete im Jahre
1946 und lebte und arbeitete bis zu dem Jahre 1949 auf dem Hof.
*
Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Am 18 .April 1949 pachtete er eine Gastwirtschaft und Landwirtschaft in Beringstedt und zog mit seiner Familie vom Hofe fort*. In dem Pachtvertrag, der auf 5 Jahre abgeschlossen wurde, war vereinbart, daß dem Pächter für die Dauer der Pachtzeit und
- 3 ~
für den Hall der Verlängerung des Pachtvertrages aüch für die weitere Nachtzeit das Vorkaufsrecht an dem Paphtobjekt zustehen sollte. Per Antragsgegner konnte jedoch die Gastwirtschaft nicht mit Erfolg bewirtschaften« Das Pachtverhältnis endete am 1. Oktober 1954« .Im folgenden Jahr kam es; zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner, für dessen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag der Vater die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte, zu Bechtsstrejitigkei-ten, weil der Vater von dem Verpächter wegen rückständiger Pachtleistungen und von dem Makler auf Zahlung der Maklerprovision in Anspruch genommen wurde (C 13/55 und 114/55 AG Hohenwestedt).	I
Der Antragsteller zu 1 schloß am 29« April 1954 mit seinem Enkel Klaus Heinrich	(Antragsteller	zu	2)	-
einen Üb ergab evert rag« Dem Antrag auf Genehmigung des Vertrages widersprach der Antragsgegner mit der Begründung, er sei der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling» Ap beantragte gleichzeitig festzustellen, daß er Hoferbe des Vaters sei» Die Antragsteller hoben nunmehr den Übergabevefrtrag wieder auf und erklärten den Genehmigungsantrag für erledigt» Das Amtsgericht ordnete darauf das Buhen des Pest-? Stellungsverfahrens an (BwH 18/54 AG Hohenwestedt)» Durch Testament vom 29» Dezember 1954 setzte der Antragsteller zu 1 den Antragsteller zu 2 zu dem alleinigen Erben und Hoferben ein, nahm jedoch den Antrag auf Zustimmung zu diesem Testament am 25» Juli 1956 wieder zurück (BwH 3/56 AG Hohenwestedt)« Am 1» August 1956 schloß der Antragsteller zu 1 mit dem Antragsteller zu 2 einen als ^oftaauf- und Überlas-sungsvertragw bezeichneten Übergabevertrag» Der Antragsteller zu 2 übernahm G^ie auf dem Hof ruhenden Lasten und verpflichtete sich, dem Übergeber ein Naturalaltenteil und , ein Taschengeld von. 50 DM monatlich zu gewähren, na,ch Wunsch
i
des Übergebers anstelle des Altenteils monatlich 3Q0 DK.zu
~ 4 -
zahlen, sowie ein hypothekarisch zu sicherndes ,,Hestkapfgeld,t von 12 000 DM zu leisten, wovon 10 000 DM zur Abfindung von Claus SchMB) Frau	11X10	Frau	Qgjpp	verwandt werden
 sollten« Seiner Jfatter hatte der Übernehmer ein Naturaialten-teil zu gewähren und eine monatliche Rente von 30 DM zu zahlen« In § 2 Hr* 6 des Vertrages heiBt es*
i	•
"Der Übernehmer hat seit 8 Jahren auf dem Hofe seines Großvaters gearbeitet und für diesen den Hof bewirtschaftet, da Arbeitskräfte nicht zu bekommen waren«.. Hierfür hat er einen Barlohn nicht erhalten« Der Erschienene, zu 1 erkennt an, daß ein monatlicher höhn von 200 DM angemessen ist« Demgemäß verrechnen die Parteien für die 8 Jahre an Lohnforderung den Betrag von 19 200 DM als Gegenleistung für die Übernahme des Hofes«” '
Die Antragsteller haben beantragt, den Übergabevertrag
i
zu genehmigen« Der Antragsgegner hat der Genehmigung widersprochen und vorgetragen, er sei als Hof erbe vorgesehen gewesen« 4s sei ihm auch versprochen worden, daß er den Hof bekommen solle« Br habe die Pachtung nur übernommen, weil auf dem Kof keine Verlehntskate und daher zu wenig Platz zu dem Wohnen gewesen sei« Man habe angenommen, daß während der fünfjährigen Dauer des Pachtvertrages der Vater mit ihm einen Übergabevertrag abschließen werde« Hs verstoße deshalb:gegen freu und Glauben, wenn der Vater nun einen anderen Hoferben bestimmt habe«
Die Antragsteller haben erwidert, der Antragsgegner habe nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Ärbei- \ ten auf dem Hof sehr vernachlässigt« Br. habe sich nicht mehr für den Hof interessiert und aus diesem Grunde die ...‘Gastwirtschaft gepachtet. Der Verpächter habe das Pachtverhältnis * nur deshalb nicht verlängert, weil der Antragsgegner sich als Pächter nicht bewährt habe; er habe die Gastwirtschaft!'verkommen lassen, obwohl sein Vater insgesamt etwa 40Ö0 DM für
 ihn auf gewandt^ habe» her Antragsgegner habe auch Britten gegenüber geäußert, er habe für den Hof kein Interesse und werde ihn verkaufen, wenn er ihn erben würde, um eich eine (rastwirtschaft zu kaufen» Br und seine Ehefrau hätten sich den Eltern stets mürrisch und unfreundlich gezeigt und dauernd Differenzen herbeigeführt. Im Sommer 1943 habe der Antragsgegner bei einem Streit seinen Vater zu -^oden geschlagen, so daß er auf die Zementdiele neben einen Wagen gefallen sei und acht Tage mit steifem Genick habe zu Bett liegen müssen» Auch die Mutter habe er bei dieser Gelegenheit geschlagen. die daraufhin erklärt habe, daß er nun d|en.Hof nicht mehr bekomme« Im Jahre 1954 habe er nach Beendigung des Pachtvertrages seinen Vater nochmals bedroht« •
. c
1
•3,
'j;
her Antragsgegner hat das Vorbringen der Antragsteller, : insbesondere die behaupteten Tätlichkeiten bestritten und geltend gemacht, es sei einmal aus Anlaß der Fütterung des H Pferdes zu einem Streit gekommen« her Vater sei gleich sehr erregt geworden, habe mit den Füßen auf gestampft und sei dabei mit den Holzpantoffeln umgeknickt und dadurch gegen den Wagen, gef allen«,	* • .	,
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat huch Beweisaufnahme die Genehmigung des Übergabevertrags abgelehnt «> Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat; das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Übergabevertrag genehmigt« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, hilfs-'. weise die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückyerweisung • der Sache an das pberlandesgericht erstrebt, hie Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmitteis.
 
i
i
IIo	i
«	I
i'
Die Hechtsbeschwerde ist unzulässigo	■
Da das Oberlandesgericht die Hechtsbeschwerde nicht zu- * gelassen hat (§24 Abs* 1 IwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Hr* 2 LwVG vorliegt, findet gegen den.angefochtenen Beschluß die Hechtsbeschwerde nur unter den [Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG statt» Das Rechtsmittel ist danach nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer der beiden in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Senats vom 16» Februar 1954 (VBIw 60/53, BGHZ 12, 286 « RdL 1954, 153) und 5. Februar 1957 (V Blw 37/56,
 BG-HZ 23, 249 * RdB 1957, 96) abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht«
t
. 1» Nach dem Beschluß vom 16. Februar 1954 kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen solle, und daß der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hoferben liegen« An eine solche regelmäßig wegen Formmangels nichtige Vereinbarung kann der Hofeigentümer nach freu und Glauben gebunden sein; diese Bindung kann -jedoch wieder entfallen, wenn besondere Umstände die Wahl eines anderen Hoferben rechtfertigen« Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfol-ge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann, gilt, nach dem Beschluß vöm 5. Februar 1957 nicht, nur für einen Übergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag»
<**. • L
: ' I
-I t..,J
11 IJLl*.	•' i • ' • !
■ ! * *121 •■»».■
«	a
L • -'ri \ -T * f -
Das Oberlandesgericht hat gegen diese Hechtsprechung
. Bedenken geäußert und im Übrigen ausgeführt, der Bundesgerichtshof könne nur Fälle im Auge haben, bei denen der Verlust des Hofes für den in Aussicht genommenen Hoferben mit dem Rechtsempfinden, unvereinbar, das Ergebnis schlechthin untragbar wäre» Gebunden sei der Hofeigentümer an einen formlosen Uberlassungsvertrag nur dann, wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit zur Zeit der abweichenden Hoferbenbestimmung arglistig wäre» Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Anti'agsgegner etwa auf die Hofnachfolge verzichtet habe, indem er die Gastwirtschaft pachtete» Es könne auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner überhaupt schon durch eine formlose Vereinbarung mit seinem Vater zu dem Hoferben bestimmt worden sei. Von der Rechtsprechung deB Bundes gerichtshofs aus handele der Antragsteller zu 1 jedenfalls nicht arglistig, wenn er sich auf die Formnichtigkeit berufe weil der Antragsgegner dadurch, daß er seihen Vater und seine Mutter geschlagen habe, es selbst verschuldet habe, daß sein Vater ihn von der Hofnachfolge ausschloß» Bei der Würdigung der Beweisaufnahme stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Eltern ihren Sohn wegen* de$ Tätlichkeiten von der Hoferbfolge ausgeschlossen haben»
•	*	i
2» Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei von den angeführten Ehescheidungen des Senats abgewichen, trifft nicht zu»
a) Soweit eine Abweichung von dem Beschluß vom 16« Februar 1954 geltend gemacht wird, hat die Rechtsbeschwerde nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt1, worin die Abweichung liegen ^oli und wieso die angefochtpne'Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß .des Senats vom 5» Oktober 1954?. V BLw. 45/54? BGHZ 15, 5 s? BdL 1954, 331). Aber auch abgesehen hiervon sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG nicht gegeben«'

8
Wenn die Ausführungen des Beschwerdegerichts dahin zu verstehen wären, daß eine formlose Vereinbarung Über die « Hofnachfolge überhaupt nicht als wirksam behandelt werden könne, so würde das Oberlandesgericht allerdings von der im Beschluß vom 16 « Februar 1954 vertretenen Recht sauf fässung des Senats abgewichen sein; diese Abweichung wäre jedoch für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich, weil das * Beschwerdegericht eine etwaige Bindung des Antragstellers zu 1 mit Rücksicht auf das Verhalten des Antragsgegners verneint hat« Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt jedoch eindeutig, daß das Beschwerdegericht die Frage, ob der Antragsgegner überhaupt schon durch eine formlose Vereinbarung zu dem Hoferben bestimmt worden war, offengelassen hat« Baß das Oberlandesgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hat abweichen wollen, geht auch daraus hervor, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, weil auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein formlos gültiger Hofübergabevertrag zugunsten des Antragsgegners nicht vorliege« Eine Abweichung ist deshalb, soweit die äföglichkeit einer bindenden formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge in Ffäge steht, nicht gegeben«
Soweit das Oberlandesgericht eine endgültige bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferbeh verneint hat,; liegt der Entscheidung die gleiche Rechtsauffassung zugrunde, die der Senat im Beschluß vom 16« Februar 1954 vertreten hat« Bort ist ausgeftthrt, daß der Hofeigentümer an eine . frühere Hoferbenbestiimnung dann nicht gebunden sei, wenn für . seine Sinnesänderung wichtige.Oründe vorhanden seien, weil alsdann die Wahl eines anderen Hofnachfolgers nicht mit Treu und Glauben in Widerspruch stehe« Wann ein solcher Fail vorliege, lasse sich.stets nur nach den besonderen Umständen
 des einzelnen Falles beurteilen« Bei der Beantwortung der Frage, ob eine etwa eingetretene Bindung des Antragstellers zu 1 entfallen ist, handelt es sich um eine dem Tätrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die erst, bei Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde auf eine Hechtsverletzung hin geprüft werden könnte« Fine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 16» Februar 1954 liegt somit nicht vor« .	.

•V
•i;
4
b) Die Hechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Ober- f landesgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 5« Februar ' j; 1957 abgewichen, weil es außer acht gelassen habe,; daß auch eine formlose erbvertragliche Regelung, an der mehrere Erb-lasser beteiligt sein könnten, zu einer Bindung der Erblas- \ ^ ser führen könne, die erbvertragliche Wirkungen äußere« Bas .1 bedeute, daß ein einseitiger Rücktritt von einer solchen
•	s
Vereinbarung, vor allem nach dem Tode des hauptbeteiligten Erblassers, ausgeschlossen sei und daß auch eine Befreiung < ^ von der erbvertraglichen Bindung nur nach Maßgabe des Gesetzes, also z«B« durch zulässige Bücktrittserklärung, herbeigeführt 1, werden könne.	i	J
•	•	»	i
* » ,
Richtig ist, daß das Oberlandesgericht die angebliche Vereinbarung Uber die Hofnachfolge des Antragsgegners nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt eines formlosen Erbver- ';v träges geprüft, sondern sich nur mit der Bindung an einen vV formlosen’Übergabevertrag, befaßt hat« Ein Üb ergab evert rag	t
ist allerdings rechtlich nicht gleichbedeutend mit einem Erb-vertrag. Beiden Verträgen ist jedoch gemeinsam, daß. sie eine -bindende Bestimmung des Hof erben enthalten» Im Einzelfall kann, wenn die Annahme eines Übergabevertrages etwa deshalb ausscheidet, weil die Übernahme einer Verpflichtung'des Erblassers zur Übertragung des Hofes sich nicht feststeilen läßt, unter Umständen, wie der Senat im Beschluß vöm 5 *> Februar .
1957 ausgeführt hat, ein Erbvertrag in Betracht kommen, wenn die Beteiligten darüber einig gewesen sind, daß der Hof mit dem Tode des Hofeigentümers auf den anderen Beteiligten als Hof erben übergehen soll» Welcher von beiden Fällen vorliegt, ist Tatfrage« Bagegen sind die'rechtlichen Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung abhängt, bei einem Obergabevertrag; die gleichen wie bei einem Erbvertrag« Wenn eine Bindung des Erblassers an einen formlosen. Übergabevertrag nach Treu und (rlauben zu verneinen ist, so kann auch ein als wirksam zu behandelnder Erbvertrag nicht in Betracht kommen« Entscheid • dend dafür, ob eine Abweichung vorliegt, ist nicht der rechtliche Charakter der getroffenen Vereinbarung, spndern die Frage, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht eine endgültige Bindung des Erblassers an den vorgesehenen Hoferben verneint hat« Wenn das Beschwerdegericht mit der Begründung, daß der Antragsteller zu 1 eine Obex*tragung des Hofes, zu seinen Lebzeiten überhaupt nicht beabsichtigt habe, eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofprben verneint hätte, ohne die angebliche Vereinbarung der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt eines Erbvertrages zu,prüfen, so könnte darin allerdings eine Abweichung von dem Beschluß des. Senats vom 5c Februar 1957 gefunden werden» Ein .solcher Fall liegt jedoch nicht vor« Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine endgültige Bindung des Antragstellers zu 1 ah den. Antragsgegner als Hof erben wegen seines Verhaltens den Elt eri gegenüber verneint« Biese Begründung ist zwar ausdrücklich nur auf einen Übergabevertrag abgestellt $ sie ’steht jedoch der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestiramung auch dann entgegen; wenn die angebliche Vereinbarung der Beteiligten als Erbvertrag zu werten sein sollte« Mit der Verneinung einer etwaigen Bindung an einen Übergabevertrag entfällt auch eine Bindung an einen Erbvertrag« Bie von der Rechtsbeschwerde
 geltend gemachte Abweichung liegt somit nicht vor, zu demal da, wie der Senat im Beschluß vom 5* Februar 1957 weiter ausgeführt hat, die Bindung des Hofeigentümers an einen formlosen Erbvertrag unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungs- oder Bücktrittsrechts gegeben sind, wieder entfallen kann, wenn die Wahl eines anderen Hofnachfolgers mit Treu und Glauben nicht in Widerspruch stehen würde®
Ob eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 5® Februar 1957 vorliegen würde, wenn auf Grund girier formlosen ‘Vereinbarung über die Hofhachfolge eine Bindung beider Eltemteile eingetreten sein sollte und das Oberlandesgericht dem Vater das Hecht zugebilligt hätte* sich von dieser Bin-
1
dung nach dem Tode der Mutter wegen des Verhaltens des Antragsgegners zu Lebzeiten beider Eitern loszusagen, kam! dahingestellt bleiben» Bas Beschwerdegericht hat zwar bei der Erörterung der Frage, ob eine bindende Bestimmung djgs Antrags gegners zu dem Hoferben vorliegt, ausgeführt, der Antragsteller zu 1 handele nicht arglistig, wenn er sich auf die Formnich-tigkeit der Vereinbarung berufe, weil der Antragsgegner es selbst verschuldet habe, daß sein Vater ihn von der:Hoferb-folge ausgeschlossen habe» Bas Oberlandesgericht hat jedoch, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß sehen die Eltern ihren Sohn wegen der Tätlichkeiten von der Hoferbfolge ausgeschlossen haben® Hiernach hat nicht etwa erst der Vater sich von einer etwa eingetrebenen Bindung losgesagt, sondern beide .Elternteile haben sich nicht mehr an die angebliche.Vereinbarung
t	*
gebunden gefühlt» Eine Abweichung von dem Beschluß deö Senats vom 5® Februar 1957 ist danach, auch soweit es sichlum eine gemeinsame Bindung der Eltern-handelt, nicht ersichtlich«.
 
r

3« Die Hechtsbeechwerde mußte deshalb» ohne daß cfie Frage, ob der vom Oberlandesgericht bejahte Wegfall einer etwaigen Bindung an die Hofnachfolge des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden sein würde, geprüft werden konnte,' als unzulässig verworfen werdeno
 Die Kostenentsoheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 itoVGo
 Pr» fasche
 Dr*HUckinghaus
 Dr o pi epenbro ck
i
»
*
i

i
i
u *