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BGH

Gericht: BGH

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Februar 1956 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die ausserge-rlchtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Vom 13« bis zu dem 13» Juli 1948 fand in Gegenwart von Vertretern des Antragstellers auf der Domäne eine Verhandlung über die Rückgabe der Pachtung an die Regierung-in H|m^0st&tt. Das Landwirtsohaftsgericht wies den Antrag des Antragstellers abermals mit der Begründung zurück, der Antragsgegner habe seiner Pflicht zur Rechnungslegung bereits dadurch genügt, daß er ordnungsmäßig Buch geführt und die Bücher nebst Unterlagen dem Antragsteller ausgehändigt habe. April 1954 den Antragsgegner jedoch, dem Antragsteller über seine Wirtschaftsführung auf der Domäne Reinhausen für die Zeit vom 22. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus: Zur Rechnungslegung gehöre auch die Obergabe eines Verzeichnisses über die Gegenstände} die der Antragsgegner bei Beginn seiner Tätigkeit von dem Antragsteller übernommen habe, und derjenigen, die er nach Beendigung seiner Tätigkeit an diesen zurückgegeben habe. Auf Grund dieser Entscheidung Ubersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine grüne Mappe mit der Aufschrift: "Rechnungslegung des Landwirts Klaus-Peter B^^über die Bewirtschaftung der Bomäne RUHB) für die Zeit vom 21. Der Antragsteller hat dies nicht als ordnungsgemäße Rechnungslegung anerkannt und deshalb bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, den Antragsgegner gemäß § 888 ZPO durch eine Haft- oder Geldstrafe zur Rechnungslegung anzuhalten. Das OberlandeBgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben, da dieses Rechtsmittel nur gegen solche Beschlüsse zugelassen werden könne, die in der Hauptsache erlassen seien, es sich hier aber nicht um eine solche Entscheidung, sondern um eine Vollstreckungsmaßnahme aus einer in der Hauptsache gefällten Entscheidung handle. Rach seiner Ansicht hat das Oberlandesgericht den Begriff der "Hauptsache11 verkannt, indem es diesen mi t dem Erkenntnisverfahren gleichgestellt und dem Vollstreckungsverfahren die Rolle einer bloßen Hebencache zugewiesen habe, das ln Wirklichkeit die Portsetzung des ErkenntnisVerfahrens sei, wenn auch die 21 LwVG alle in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse zuzusteilen seien, und schließt aus der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, daß das Oberlandesgericht selbst die angefochtene Entscheidung als in der Hauptsache erlassen angesehen und lediglich in der Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eine andere Auffassung vertreten habe. Der Antragsteller übersieht zunächst, daß, wenn der angefochtene Beschluß wirklich in der Hauptsache ergangen wäre, die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angefoch-ten werden könnte. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist lediglich der Streit darüber, ob der Antragsgegner seiner Rechnungslegungspflicht noch nicht genügt hat und zu ihrer Erfüllung auf Grund des § 888 ZPO angehalten werden kann. Es handelt sich danach nur noch um die Durchsetzung des dem Antragsteller rechtskräftig zuerkannten und nach seiner Ansicht noch njcht erfüllten Anspruchs auf Rechnungslegung im Wege der Zwangsvollstreckung, also um ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Las Landwirtschaftsgericht kann infolgedessen bei der Vollstreckung seiner Entscheidungen nur noch insoweit tätig werden, als die Zivilprozeßordnung eine Tätigkeit des "Prozeßgerichts11 vor sieht ( vgl Fritsch aaO §51 Anm V^; Wöhrmann-Herminghausen aaO § 51 Anm 5 h Auch für die Anfechtbarkeit der im Vollstreckungsverfahren ergehenden Entscheidungen sind nach dem Gesagten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend. Infolgedessen trifft auch die weitere Ansicht des Antragstellers rieht zu, daß das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus die sofortige Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen. Da dieser nach dem oben Gesagten nicht in der Hauptsache ergangen ist» folgt seine Unangreifbarkeit auch aus § 24 Abs 3 LwVG, in dem für das Verfahren in Landwirtschaftssachen ganz allgemein bestimmt ist» daß gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts» die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel stattfindet » Aus demselben Grunde kann auch aus § 24 Abs 2 Er 2 LwVG, der sich nur auf die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der ersten ( sofortigen ) Beschwerde bezieht, die ZuläBsigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hergeleitet werden.

Zitierte Normen: § 888 ZPO § 22 LwVG § 793 ZPO § 31 LwVG § 795 ZPO § 24 LwVG
RechnungslegungLwVGAntragsgegnerBeschlußBeschwerdeRechtsbeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

2367 07^’ ®
V BL« i8-'56
1
Beschluß
 In der LandwirtschaftsSache
 des Landwirts Wilhelm £ Kreis Wl
 Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt
t
gegen
 den Administrator Klaus-Peter
GM|§■, BfHP,
Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner.
vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in
 und Br
 wegen des Erlasses einer Anordnung auf Grund des § 888 ZPO
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Httckinghaus und Br. Fiepenbrock beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Februar 1956 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die ausserge-rlchtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 3.000,-EM festgesetzt.
Io
 Der Antragsteller war früher Pächter der staatlichen Domäne	Der Antragsgegner wurde am
11 o März 1946 zunächst von der britischen Militärregierung und anschließend am 22. Mai 1946 auf Grund des § 3 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27o August 1939 ( RGBl I , 1321 ) von der deutschen Landwirtschaftsbehörde als Treuhänder der Domäne eingesetzt. Das letztgenannte Treuhandverhältnis wurde von der Landwirbschaftsbehörde sowie von den Beteiligten selbst mit Ablauf des Pachtvertrages über die Domäne am 30* Juni 1948 als beendet angesehen.
Vom 13« bis zu dem 13» Juli 1948 fand in Gegenwart von Vertretern des Antragstellers auf der Domäne eine Verhandlung über die Rückgabe der Pachtung an die Regierung-in H|m^0st&tt. Dabei wurde auch der Bestand der zurückgegebenen Pachtgegenstände festgestellt.
Am 10. Mai 1949 verlangte der Antragsteller von dem Antragsgegner erstmalig Rechnungslegung über seine Wirtschaftsführung als Treuhänder. In der Folgezeit beantragte der Antragsteller bei dem Landwirtschafte-gerichty den Schuldner zur Rechnungslegung zu verurteilen. Diesen Antrag wies das Landwirtschaftsgericht
 zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Auf seine Rechtsheschwerde hob der erkennende Senat durch Beschluß vom 11. Dezember 1951 ( V BLw 117/50 ) .die Entscheidungen der Vor-ins tanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Be-.schlußfassung an das Landwirtschaftsgericht zurück.
Das Landwirtsohaftsgericht wies den Antrag des Antragstellers abermals mit der Begründung zurück, der Antragsgegner habe seiner Pflicht zur Rechnungslegung bereits dadurch genügt, daß er ordnungsmäßig Buch geführt und die Bücher nebst Unterlagen dem Antragsteller ausgehändigt habe. Auf dessen Beschwerde verurteilte das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 26. April 1954 den Antragsgegner jedoch, dem Antragsteller über seine Wirtschaftsführung auf der Domäne Reinhausen für die Zeit vom 22. Mai 1946 bis zu dem 50. Juni 1946 einschließlich Rechnung zu legen, insbesondere auch ein Anfangs- und Endbestandsverzeichnis über die von ihm übernommenen und zurückgegebenen Inventarstücke, Vorräte und sonstigen Vermögensgegenstände des Antragstellers vorzulegen. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus: Zur Rechnungslegung gehöre auch die Obergabe eines Verzeichnisses über die Gegenstände} die der Antragsgegner bei Beginn seiner Tätigkeit von dem Antragsteller übernommen habe, und derjenigen, die er nach Beendigung seiner Tätigkeit an diesen zurückgegeben habe. Solche Verzeichnisse habe der Antragsteller aber bisher nicht er-halten.Auf die bei der Regierung in Hildesheim liegenden Verzeichnisse brauche der Antragsteller sich nicht verweisen zu lassen* Es sei Sache des Antragsgegners, diese dem Antragsteller zukommen zu lassen.
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1
Auf Grund dieser Entscheidung Ubersandte der Antragsgegner dem Antragsteller eine grüne Mappe mit der Aufschrift: "Rechnungslegung des Landwirts Klaus-Peter B^^über die Bewirtschaftung der Bomäne RUHB) für die Zeit vom 21. März 1946 bis 30, Juni 1948." Diese* hatte ein vereidigter Buchprüfer im Aufträge des Schuldners an Hand der Bücher und sonstigen Unterlagen aufgestellt. Der Buchprüfer gab hierzu in der Folgezeit noch nähere Erläuterungen. Ausserdem legte der Antrags-gegner dem Antragsteller noch ein Verzeichnis des Anlage- und Umlaufs Vermögens der Domäne Reinhausen vor.
Der Antragsteller hat dies nicht als ordnungsgemäße Rechnungslegung anerkannt und deshalb bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, den Antragsgegner gemäß § 888 ZPO durch eine Haft- oder Geldstrafe zur Rechnungslegung anzuhalten.
Das Landwirtschaftsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Rechnung ordnungsgemäß gelegt sei. Das OberlandeBgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben, da dieses Rechtsmittel nur gegen solche Beschlüsse zugelassen werden könne, die in der Hauptsache erlassen seien, es sich hier aber nicht um eine solche Entscheidung, sondern um eine Vollstreckungsmaßnahme aus einer in der Hauptsache gefällten Entscheidung handle.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen bisherigen Antrag
 weiber verfolgt« Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen«
II.
Die Bechtsbeschwerde ist unzulässig«
I). Der AntragBgegner meint, die Ansicht des Oberlandesgerichts, dafi seine Entscheidung keinem Hechtsmittel unterliege, sei irrig und hätte, wenn sie richtig wäre, schon zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers als unzulässig führen müssen; denn nach § 22 LwVG finde dieses Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts statt« Er leibet aus der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ab, daß die Entscheidungen der Amtsgerichte in Landwirtschafts Sachen, soweit sie die Zwangsvollstreckung zu dem Gegenstand hätten, unanfechtbar sein würden, und meint, eine solche Regelung könne der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben; denn in § 31 LwVG sei bestimmt, daß aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt hätten, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfjnde. Daraus leitet der Antragsgegner ab, daß auch § 793 ZPO anwendbar sei, der die sofortige Beschwerde zulasee. Rach seiner Ansicht hat das Oberlandesgericht den Begriff der "Hauptsache11 verkannt, indem es diesen mi t dem Erkenntnisverfahren gleichgestellt und dem Vollstreckungsverfahren die Rolle einer bloßen Hebencache zugewiesen habe, das ln Wirklichkeit die Portsetzung des ErkenntnisVerfahrens sei, wenn auch die
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Zuständigkeit in jenem Verfahren abweichend geregelt sei Der Antragsteller weist darauf hin, daß nach §
21 LwVG alle in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse zuzusteilen seien, und schließt aus der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, daß das Oberlandesgericht selbst die angefochtene Entscheidung als in der Hauptsache erlassen angesehen und lediglich in der Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eine andere Auffassung vertreten habe.
Diese Ausführungen des Antragstellers vermögen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darzutun«
Der Antragsteller übersieht zunächst, daß, wenn der angefochtene Beschluß wirklich in der Hauptsache ergangen wäre, die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angefoch-ten werden könnte. Das Beschwerdegericht soll nach §
24 Abs 1 LwVG- die Rechtsbeschwerde zulassen, wenn die Rechtssache grundsetzliche Bedeutung hat, wenn also die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Interesse der Einheitlichkeit und der Fortentwicklung des Rechts liegt, eine Entscheidung der höchsten Instanz daher geboten erscheint. Ob das im Einzelfall zutrifft, unterliegt der pflichtgemäßen Entscheidung des Beschwerdegerichts, Versagt es die Zulassung, so gibt es dagegen keinen Rechtsbehelf ( vgl. Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 24 Anm III, b, 2$ Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 24 Anm 7; Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen, § 24 Anm II, 2 ). Der Antragsteller kann danach die Zulässigkeit der Rechts-
beschwerde nicht daraus herleiten, daß das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel hätte zulassen müssen-
Es trifft im übrigen nicht zu, daß das Beschwer-degericht den Begriff der «HauptSache" verkannt hat* Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Dieser Streit hat durch den mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Beschluß vom 26.
April 1954- seine Erledigung gefunden, durch den das 0berlsnde8gericht den Antragsgegner zur Rechnungslegung verurteilt hat. Damit war in der Hauptsache eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist lediglich der Streit darüber, ob der Antragsgegner seiner Rechnungslegungspflicht noch nicht genügt hat und zu ihrer Erfüllung auf Grund des § 888 ZPO angehalten werden kann. Es handelt sich danach nur noch um die Durchsetzung des dem Antragsteller rechtskräftig zuerkannten und nach seiner Ansicht noch njcht erfüllten Anspruchs auf Rechnungslegung im Wege der Zwangsvollstreckung, also um ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Nach § 31 LwVG findet aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen, so-went sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Für die Zwangsvollstreckung in Landwirtschaf tssachen gilt daher nichts anderes als für die Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen, die in einem Zivilprozeß ergangen sind. Organe der Zwangsvollstreckung sind danach in erster Linie der Gerichtsvollzieher und das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, daß es sich in den Vollstreckungs-Verfahren nicht um Angelegenheiten handelt, für welche die ausschließliche Zuständigkeit der Landwirbschsffts-
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gerechte mit ihrer besonderen in § 2 LwVG geregelten Zusammensetzung begründet worden ist, daß sie alBo nicht "HauptSachen1■ im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen zu dem Gegenstand haben. Las Zwangsvollstreckungsverfahren kann infolgedessen auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht lediglich als eine Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache angesehen werden, stellt vielmehr ein selbständiges Verfahren dar ( vgl. Fritsch aaO § 51 Anm V; Lange-Wulff, Höfeordnung, 5• Aufl Bern 704, Seite 662 )* Lie für die Zwangsvollstreckung zuständigen Organe bestimmen sich also auch in Landwirtschaftssachen nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Las Landwirtschaftsgericht kann infolgedessen bei der Vollstreckung seiner Entscheidungen nur noch insoweit tätig werden, als die Zivilprozeßordnung eine Tätigkeit des "Prozeßgerichts11 vor sieht ( vgl Fritsch aaO §51 Anm V^; Wöhrmann-Herminghausen aaO § 51 Anm 5 h Auch für die Anfechtbarkeit der im Vollstreckungsverfahren ergehenden Entscheidungen sind nach dem Gesagten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend. Hit Recht weist der Antragsteller darauf hin, daß auch in Landwirtschaftssachen der § 795 ZPO anzuwenden sei, der gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde zuläßt. Es ist danach nicht richtig, daß, wie der Antragsteller meint, vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus Vollstreckungsentscheidungen in Landwirtschaftssachen unanfechtbar seiri würden. Über Anträge aus § 888 ZPO hat das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen. Las war hier das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht, gegen dessen Entscheidung nach § 795 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben war. Infolgedessen trifft auch die weitere Ansicht des Antragstellers
 rieht zu, daß das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus die sofortige Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen. Gegen die Entscheidung des Bc-schwerdegerichts gibt es aber nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel; denn nach § 567 Abs 3 ZPO ist gegen die Entscheidungen des Oberlande sger ich ts eine Beschwerde nicht zulässig» sofern es sich nicht um Beschlüsse handelt» durch die eine Berufung als unzulässig verworfen ist. Auf Grund der Vorschriften der Zivilprozeßordnung kann der Antragsteller danach den angefochtenen Beschluß nicht mit der ( weiteren ) Beschwerde angreifen,. Da dieser nach dem oben Gesagten nicht in der Hauptsache ergangen ist» folgt seine Unangreifbarkeit auch aus § 24 Abs 3 LwVG, in dem für das Verfahren in Landwirtschaftssachen ganz allgemein bestimmt ist» daß gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts» die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel stattfindet »
Der Antragsteller will die Zulässigkeit der Rechtsbe8chwerde ferner daraus herleiten, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 ( V BLw 117/50 ), die zwischen denselben Beteiligten - und zwar damals in der Hauptsache - ergangen ist, abgewichen sei und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe ( §
 24 Abs 2 Nr 1 LWVG )• Auch glaubt er sich darauf berufen zu können, daß es sich hier um die Unzulässigkeit der Beschwerde, nämlich der Rechtsbeschwerde, handle ( § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG ).
Auch aus diesem Vorbringen folgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. § 24 LwVG läßt die
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Rechbsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen zu. Um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt es sich nach dem oben Gesagten bei dem angegriffenen Beschluß gerade nicht. Infolgedessen würde die Rechtsbeschwerde hier selbst dann nicht statthaft sein, wenn die behauptete Abweichung vorliegen sollte. Aus demselben Grunde kann auch aus § 24 Abs 2 Er 2 LwVG, der sich nur auf die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit der ersten ( sofortigen ) Beschwerde bezieht, die ZuläBsigkeit der Rechtsbeschwerde nicht hergeleitet werden.
Hach alledem war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Hie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,
45 LwVG-
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Br.	Fiepenbrock