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BGH · V BIw 18/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 18/54

In ihm hat sie den Antragsteller zu 2/3 und seinen Bruder Wolfgang zu 1/3 als Erben eingesetzt und weiter angeordnet, daß die Antragsgegnerin Anna den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß erhalten solle. Ber Antragsteller hat geltend gemacht, die Besitzung sei bei dem Tode der Witwe Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe sich infolgedessen damals ,auf ihn als dem älteren der beiden Adoptivsöhne als Hoferben vererbt. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, das NießbrauchsVermächtnis und der Pachtvertrag seien unwirksam, weil sie sein Hoferbrecht aushöhlten» Er hat bei dem Amtsgericht (Iandwirtschaftsgericht) beantragt, 'festzustellen, Bas Amtsgericht hat den Antxag auf Feststellung, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und festgestellt,daß die Besitzung zur Zeit des Todes der Witwe kein Hof im Sinne der Höfeord- seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen Im Laufe des Beschv/erdeverfahrene hat der Antragsteller den Antrag geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Besitzung mit Ausnahme des Pensionshauses "Seefrieden11 Hof im Sinne der Hüfeordnung und er Hof erbe geworden ist* Es hat festgestellt, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, Bie weitergehenden Anträge hat es ebenso wie die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Bagegen hat es die Nießbrauchsanordnung zugunsten der Antragsgegnerin B^0 als wirksam angesehen und angenom- * men, daß das Hofeigentum des Antragstellers durch das Nießbrauchsrecht nicht über Gebühr beeinträchtigt werde.. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er .lediglich festzustellen bittet, daß er Hoferbe der Besitzung geworden ist. des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr gestellt worden seien und das Amtsgericht infolgedessen über sie auch nicht befunden habe, so daß eine beschwerdefähige Entscheidung insoweit garnicht Vorgelegen habe. Der Antragsteller weist darauf hin, daß das Amtsgericht richtigerweise nur über den Antrag zu 1) entschieden und in dem Tenor seines Beschlusses einen Antragsgegner nicht aufgeführt habe. Er meint, das Beschwerdegericht habe danach auch zu Unrecht die Rentnerin und den Landwirt als Antragsgegner angesehen und sie als solche in seiner Entscheidung bezeichnet. Er rügt ferner, daß ihm nicht nur die Gerichtskosten für Anträge auferlegt worden seien, die er garnicht gestellt habe, sondern daß er auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen solle, obwohl das Beschwerdegericht diese irrigerweise als am Verfahren beteiligt angesehen habe. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht Uber die V/irksamkeit der Nießbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden hat und hat entscheiden wollen? Dafür spricht aber auch der Tenor des Beschlusses, der den Antragsteller als Hoferben feststellt und die weitergehenden Anträge, sowie die Beschwerde im übrigen zurltckweist. Das Amtsgericht hatte aber nur den Antrags des Antragstellers auf Feststellung, daß er Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen und weiter festgestellt, daß die Besitzung kein Hof ist. Ba der Antragsteller nur durch das dem Beschwerdegericht unterlaufene Versehen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde veranlaßt worden ist und von Anfang an selbst Zweifel an der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gehegt hat, er schließlich die Rechtsbeschwerde zur Wahrung der Beschwerdefrist eingelegt hat, weil er auf seine Vorstellungen bei dem Beschwerdegericht nicht rechtzeitig eine Antwort erhielt, erschien es angemessen, gemäß § 42 LwVG anzuordnen, daß von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen ist. Da Gerichtsgeb »ihren (infolge der Anordnung auf Grund von § 42 LwVG) nicht zur Hebung gelangen, bleibt abzuwarten, ob seitens eines Beteiligten unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein Antrag auf Festsetzung des Geschäftswertes gestellt wird oder ob die Beteiligten sich außergerichtlich Uber die im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten einigen-

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 24 LwVG
AmtsgerichtAntragsgegnerWitweBeschwerdegerichtBrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

I
V BIw 18/54
2S55 mn-n
B e s c_h_l_ ii ß
Tn der Landwirtscbäftssache
 des Landwirtschaftsrats Peter H( itraße A,
m
Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers;
- vertreten in
 urch die Rechtsanwälte Br,
 gegen
1, die Rentnerin Anna B 2- den Landwirt Hans K\
Antragsgegner* Beschwerde-und Recbtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
wegen Feststellung des Hoferben und Feststellung der Unwirksamkeit eines Nießbrauchs und eines Pachtvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Juni 1954 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Häckinghaus und Br. Piepen-brock
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Antragstelle rs gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Januar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechts beschwerdeinstanz wird abgesehen. Ber Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu erstatten.
Bie Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechts beschwerdeinstanz bleibt Vorbehalten.
Gründe:
Der Sanitätsrat Br. HBB war Eigentümer des im Grundbuch von BBP Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes, der rund 8 ha umfaßt.
Er betrieb in dem auf dem Grundbesitz errichteten, von ihm bewohnten Haus ,,Seefriedentt ein Pensionat für Badegäste und daneben mit Hilfe der ebenfalls auf dem Grundbesitz befindlichen Wirtschaftsgebäude eine Landwirt- » schaft. Br,	war	kinderlos	verheiratet.	Er	nahm
 den Antragsteller und dessen jüngeren Bruder, den jetzigen Landwirtschaftsrat Br. Wolfgang HBiB-BlBHB> an Hindesstatt ah. Br.	verpachtete	später	das
 Pensionat an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Staate Hamburg. Er starb am 28. Juli 1940 und wurde von seiner Witwe Anna HBB beerbt. Biese verpachtete den landwirtschaftlichen Grundbesitz durch Vertrag vom 8. Januar 1950 an den Antragsgegner KBIB und dessen Ehefrau für die Lebenszeit des längstlebenden Ehegatten. Im November 1950 trug das Grundbuchamt auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts den Hofvermerk ein. Ebenfalls im Jahre 1950 verkaufte die Witwe HB^^ den dem Pensionsbetrieb gewidmeten Teil des Grundbesitzes an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Hamburgischen Staat. Biese errichtete gemäß dem Kaufvertrag auf dem landwirtschaftlichen Teil des Grundbesitzes ein Zweifamilienhaus, das sogenannte Peierabendhaus, das die Witwe HB1B und ihre langjährige Stütze, die Antragsgegnerin Anna Bflfc bezogen. Am 30. Oktober 1951 verstarb die Witwe H Sie hinterließ ein privatochriftliches Testament vom 28. Mai 1950. In ihm hat sie den Antragsteller zu 2/3 und seinen Bruder Wolfgang zu 1/3 als Erben eingesetzt und weiter angeordnet, daß die Antragsgegnerin Anna den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß erhalten solle.
Ber Antragsteller hat geltend gemacht, die Besitzung sei bei dem Tode der Witwe	Hof	im	Sinne	der
 Höfeordnung gewesen und habe sich infolgedessen damals ,auf ihn als dem älteren der beiden Adoptivsöhne als Hoferben vererbt. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, das NießbrauchsVermächtnis und der Pachtvertrag seien unwirksam, weil sie sein Hoferbrecht aushöhlten» Er hat bei dem Amtsgericht (Iandwirtschaftsgericht) beantragt, 'festzustellen,
1,	daß er Hoferbe der Besitzung geworden ist,
2.	daöder durch das Testament angeordnete Nießbrauch unwirksam ist,.
3» daß der auf Lebenszeit geschlossene Pachtvertrag mit dem Ehepaar	nicht	wirksam	ist.
Nachdem das Amtsgericht die Anträge zu 2) und 3) bemängelt hatte, hat der Antragsteller den Antrag zu 3) zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nur noch den Antrag zu 1) gestellt und gebeten, den Antrag zu 2) abzutrennen.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten«
Bas Amtsgericht hat den Antxag auf Feststellung, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und festgestellt,daß die Besitzung zur Zeit des Todes der Witwe	kein	Hof	im	Sinne	der	Höfeord-
nung gewesen ist.
Ber Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach
 
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seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen Im Laufe des Beschv/erdeverfahrene hat der Antragsteller den Antrag geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Besitzung mit Ausnahme des Pensionshauses "Seefrieden11 Hof im Sinne der Hüfeordnung und er Hof erbe geworden ist*
Bas Beschwerdegericht hat den angefochtenen Beschluß abgeändert. Es hat festgestellt, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, Bie weitergehenden Anträge hat es ebenso wie die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Bas Beschwerdegericht hat die Hofnachfolge des Antragstellers im einzelnen begründet und dabei zu dem Ausdruck gebracht,daß -die Einsetzung der beiden Adoptivsöhne zu Erben des Hofes unwirksam sei. Bagegen hat es die Nießbrauchsanordnung zugunsten der Antragsgegnerin B^0 als wirksam angesehen und angenom- * men, daß das Hofeigentum des Antragstellers durch das Nießbrauchsrecht nicht über Gebühr beeinträchtigt werde.. Bas Beschwerdegericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum der Pachtvertrag mit den Eheleuten	nichtig	sein solle> da er gegen kei-
ne gesetzliche Bestimmung verstoße und das Gesetz eine Verpachtung auf Lebenszeit ausdrücklich zulasse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er .lediglich festzustellen bittet, daß er Hoferbe der Besitzung geworden ist. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, daß nach seinen Anträgen im zweiten Rechtszuge nur die Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Er rügt, daß das Beschwerdegericht auch über seine ursprüngli-
eben Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nießbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden habe, obwohl diese Anträge schon vor Beendigung	1
des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr gestellt worden seien und das Amtsgericht infolgedessen über sie auch nicht befunden habe, so daß eine beschwerdefähige Entscheidung insoweit garnicht Vorgelegen habe. Der Antragsteller weist darauf hin, daß das Amtsgericht richtigerweise nur über den Antrag zu 1) entschieden und in dem Tenor seines Beschlusses einen Antragsgegner nicht aufgeführt habe. Er meint, das Beschwerdegericht habe danach auch zu Unrecht die Rentnerin	und
 den Landwirt	als	Antragsgegner	angesehen und
 sie als solche in seiner Entscheidung bezeichnet. Er rügt ferner, daß ihm nicht nur die Gerichtskosten für Anträge auferlegt worden seien, die er garnicht gestellt habe, sondern daß er auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen solle, obwohl das Beschwerdegericht diese irrigerweise als am Verfahren beteiligt angesehen habe. Der Antragsteller verkennt nicht, daß nach den einschlägigen gesetzli-	!
chen Bestimmungen Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bestehen, meint aber, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf so schweren Verstössen gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, daß sich aus ihnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe.
Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,'das sie für unzulässig halten. Sie sind im übrigen der Ansicht, daß die Angriffe gegen die an-gefochtene Entscheidung unbegründet sind.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht Uber die V/irksamkeit der Nießbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden hat und hat entscheiden wollen? denn darUber läßt die Begründung seiner Entscheidung keinen Zweifel. Dafür spricht aber auch der Tenor des Beschlusses, der den Antragsteller als Hoferben feststellt und die weitergehenden Anträge, sowie die Beschwerde im übrigen zurltckweist. Das Amtsgericht hatte aber nur den Antrags des Antragstellers auf Feststellung, daß er Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen und weiter festgestellt, daß die Besitzung kein Hof ist. Hofeigenschaft und Hoferbfolge waren nach den Anträgen des Antragstellers auch allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist danach richtig, daß das Beschwerdegericht über Anträge befunden hat, die garnicht gestellt waren. Ob es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, die durch sinngemäße Anwendung des § 319 ZPO beseitigt werden kann, war hier nicht zu entscheiden. Ihre Richtigstellung kann jedenfalls nicht im Wege der Rechtsbeschwerde herbeigeführt werden. Die
 Entscheidung über nicht gestellte Anträge stellt zwar
*
einen schweren Verfahrensrechtlichen Verstoß dar, vermag aber nicht die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels zu begründen. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, besteht nicht. Für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Richtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, bleibt kein Raum (vgl RGrZ 144? 885 OGHZ 1, 3)-
 
Eine Beschwerde wird allerdings gegen solche Entscheidungen als zulässig angesehen werden müssen, d'ie jeder
 gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Ge-0
setz fremd sind (Stein-Jonas-SchÖnke, 17. Aufl § 567 Anm I, 4$ Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, §144 unter II, 2 cj Baumbach-Lauterbach, ZPO § 567 Anm 1 C). Um einen derartigen Pall handelt es sich hier indessen nicht. Der unterlaufene Irrtum Kann möglicherweise von dem Beschv/erdegericht selbst richtiggestellt werden, aber nicht zur Bejahung der^ Zulässigkeit der Rechts beschwerde führen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Bas Beschwerdegericht hat nämlich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§24 Abs 1 Satz 1 IwVG), und einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 1 und 2 LwVG liegt nicht vor.
Bie Rechtsbeschwerde war daher gemäß § 27 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ba der Antragsteller nur durch das dem Beschwerdegericht unterlaufene Versehen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde veranlaßt worden ist und von Anfang an selbst Zweifel an der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gehegt hat, er schließlich die Rechtsbeschwerde zur Wahrung der Beschwerdefrist eingelegt hat, weil er auf seine Vorstellungen bei dem Beschwerdegericht nicht rechtzeitig eine Antwort erhielt, erschien es angemessen, gemäß § 42 LwVG anzuordnen, daß von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen ist.
Bie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 45 Abs 1 LwVG.
 
SU
Die Festsetzung des Geschäftswertes war vorzubehal-ton, da es an den nötigen Unterlagen fehlt, insbesondere das Alter der Rentnerin I^H^, der einjährige Bezugswert das ihr vermachten Nießbrauchs und die Jahresleistungen des Pächters (Pachtzins und etwaige sonstige Leistungen) rieht bekannt sind. Da Gerichtsgeb »ihren (infolge der Anordnung auf Grund von § 42 LwVG) nicht zur Hebung gelangen, bleibt abzuwarten, ob seitens eines Beteiligten unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein Antrag auf Festsetzung des Geschäftswertes gestellt wird oder ob die Beteiligten sich außergerichtlich Uber die im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten einigen-
j)r, Tasche
 Dr, Huckinghaus Dr. Piepenbrock
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