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BGH · V blw 17/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 17/80

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Juni 1979 teilten die Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß sie das Pachtverhältnis entsprechend dem Vertrag vom 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlai^desgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde damit begründet, der PachtSchutzantrag sei nicht innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Pacht gestellt worden (§8 Abs. 5 Buchst, b LPG) und eine nachträgliche Zulassung des Antrages gemäß § 8 Abs.3 Satz 2 LPG sei nicht gerechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nur dagegen, daß der Pachtschutzantrag nicht nachträglich zugelassen worden ist. entweder auf die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Zivilprozeßordnung (§§ 230 ff ZPO), der Strafprozeßordnung, des Gerichtes über Ordnungswidrigkeiten oder des Sozialgerichtsverfahrens. Keine dieser Vorschriften erklärt die nachträgliche Zulassung der verspäteten Handlung dann für möglich, ”wenn es" - wie § 8 Abs.3 Satz 2 LPG bestimmt - "zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint”, es kommt vielmehr entscheidend auf die unverschuldete Fristversäumung an. Aber selbst wenn man diese Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vorschriften, zu denen die angeführten Entscheidungen ergangen sind, mit Rücksicht darauf, daß auch zu § 8 Abs.3 Satz 2 LPG eine unverschuldete Fristversäumnis als eine der Voraussetzungen für die Bejahung einer unbilligen Härte gefordert wird, zurückstellt, wäre eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan: Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eine fahrlässige Fristversäumung durch den Beteiligten zu 1 bejaht. a) es komme für das Verschulden nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Beteiligten zu 1 an, Ob das Beschwerdegericht die für die Bejahung eines Verschuldens bedeutsamen Umstände sachlich zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung BGHZ 63, 389 beruft, ist auf folgendes hinzuweisen: Es hat eine nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht wegen eines fehlenden Antrages sondern nur mangels Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Im übrigen war es Sache des Beteiligten zu 1, in der Beschwerdeinstanz von sich aus alle Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Begehrens auf nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages von Bedeutung waren. Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werde Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 295 ZPO § 24 LwVG Art. 103 GG § 9 LwVG § 12 FGG § 561 ZPO § 44 LwVG
BeteiligteWiedereinsetzungVoraussetzungLwVGBeschwerdegerichtUmstandRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 17/80 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Gewährung von Pachtschutz
 Beteiligte: 1. Landwirt
 Istraße
I, Sp(
Pächter, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
2.	Landwirt Alfons S(
3.	Maria S^H geb. RI beide wohnhaft RoHistraße ■, A|
I, S]
Verpächter, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter V/jflBi, T(
I, C|
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14 163 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Vertrag vom 1. Juli 1971 verpachteten die Beteiligten zu 2 und 3 ihr in Altenhagen gelegenes landwirtschaftliches Anwesen auf die Dauer von 9 Jahren an den Beteiligten zu 1, ihrem Sohn. Der Pachtvertrag enthält keine Verlängerungsklausel. Mit Schreiben vom 20. Juni 1979 teilten die Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß sie das Pachtverhältnis entsprechend dem Vertrag vom 1. Juli 1971 mit Wirkung zu dem 30. Juni 1980 kündigten.
 
Mit dem am 12. Juli 1979 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Antrag vom 10. Juli 1979 hat der Beteiligte zu 1 die Verlängerung des Pachtvertrages beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. September 1979 hat er weiterhin vorsorglich beantragt, den Pacht schütz antra g nachträglich zuzulassen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Pachtschutzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Pachtschutzantrag weiter. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuwei sen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlai^desgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeich-neten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte

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beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
1.	Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde damit begründet, der PachtSchutzantrag sei nicht innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Pacht gestellt worden (§8 Abs. 5 Buchst, b LPG) und eine nachträgliche Zulassung des Antrages gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 LPG sei nicht gerechtfertigt.
2.	Die Rechtsbeschwerde wendet sich nur dagegen, daß der Pachtschutzantrag nicht nachträglich zugelassen worden ist. Sie meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von folgenden Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen:
(1)	BGHZ 63, 389
(In der Berufungsschrift sei zugleich ein Gesuch um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu sehen, wenn sachlich eine Wiedereinsetzung begründende Tatsachen aktenkundig seien.)
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(2)	BVerfGE 25, 166; 35, 298; 38, 38; 40, 44;
40, 49; 40, 91; 41, 359
(Die Anforderungen an Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durften nicht überspannt werden.)
(3)	BGH LM § 233 (K) ZPO Nr. 1; OLG Braunschweig, Jur.Büro 78, 850
(Die Frage des Verschuldens bei einer Fristversäumung sei nach den individuellen Fähigkeiten des Versäumenden zu beurteilen; es sei die völlige Sorgfalt anzuwenden, die man ver-...... erweise vom Rechtsmittelführer erwarten
(4)	BGHZ 25, 11
(Die Unkenntnis infolge unabwendbaren Zufalls von der Zustellung rechtfertige die Wiedereinsetzung. )
(5)	BGH Rpfleger 1979, 257; BSG, NJW 1956, 1495 und 1814
(Rechtsirrtum sei entschuldbar.)
(6)	BayObLGE 63, 279
(Rechtsunkenntnis könne Verschulden ausschließen. )
(7)	BGHZ 42, 223; OLG Karlsruhe, OLGZ 75, 409
(Entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage könne die Wiedereinsetzung rechtfertigen.)
(8)	BGH LM § 295 ZPO Nr. 15; BVerfGE 34, 8
(Gericht sei zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen zu dem Hinweis verpflichtet.)
3.	Zu den in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst allgemein zu bemerken, daß keine der Entscheidungen zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LPG ergangen ist. Sie beziehen sich vielmehr
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entweder auf die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Zivilprozeßordnung (§§ 230 ff ZPO), der Strafprozeßordnung, des Gerichtes über Ordnungswidrigkeiten oder des Sozialgerichtsverfahrens. Keine dieser Vorschriften erklärt die nachträgliche Zulassung der verspäteten Handlung dann für möglich, ”wenn es" - wie § 8 Abs. 3 Satz 2 LPG bestimmt - "zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint”, es kommt vielmehr entscheidend auf die unverschuldete Fristversäumung an. Aus diesem Grund erscheint es bereits fraglich, ob diese Entscheidungen überhaupt als VergleichsentScheidungen im Sinne der Zulässigkeit svoraus Setzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG in Betracht kommen können. Zudem zählt das Bundessozialgericht nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf gezählten Gerichten.
Aber selbst wenn man diese Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vorschriften, zu denen die angeführten Entscheidungen ergangen sind, mit Rücksicht darauf, daß auch zu § 8 Abs. 3 Satz 2 LPG eine unverschuldete Fristversäumnis als eine der Voraussetzungen für die Bejahung einer unbilligen Härte gefordert wird, zurückstellt, wäre eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan:
Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles eine fahrlässige Fristversäumung durch den Beteiligten zu 1 bejaht. Es hat dabei nicht die Auffassung vertreten:
 
a)	es komme für das Verschulden nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Beteiligten zu 1 an,
b)	ein Rechtsirrtum des Versäumenden könne das Verschulden nicht ausschließen,
c)	für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsgesuches seien besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Es hat damit insoweit keine Rechtsfrage abweichend von den zitierten VergleichsentScheidungen beantwortet.
Ob das Beschwerdegericht die für die Bejahung eines Verschuldens bedeutsamen Umstände sachlich zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung.
4.	Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung BGHZ 63, 389 beruft, ist auf folgendes hinzuweisen:
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es für möglich gehalten worden, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Rechtsmittelschrift zugleich einen stillschweigenden Wiedereinsetzungsantrag zu sehen. Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keinen hiervon abweichenden Rechts Standpunkt vertreten. Es hat eine nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht wegen eines fehlenden Antrages sondern nur mangels Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt.
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5.	Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Beschwerdegericht habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), den Amtsermittlungsgrundsatz (§9 LwVG i.V.m. § 12 FGG) sowie Hinweispflichten an die Parteien verletzt, verkennt er, daß derartige angebliche Rechtsverletzungen mangels Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen können (vgl. hierzu auch die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79 und 25. Juni 1980, V BLw 7/80).
Im übrigen aber ist in diesem Zusammenhang auf folgendes hinzuweisen: Das Landwirtschaftsgericht hatte bereits den Pachtschutzantrag wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. Das Beschwerdegericht mußte sich dementsprechend ebenfalls mit der Frage der Fristversäumung befassen. Unter diesen Umständen kommt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder von Hinweispflichten des Gerichtes nicht in Betracht. Im übrigen war es Sache des Beteiligten zu 1, in der Beschwerdeinstanz von sich aus alle Umstände vorzutragen, die für den Erfolg seines Begehrens auf nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages von Bedeutung waren. Wenn der Beteiligte zu 1 - wie er in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorträgt - glaubte, in diesem Zusammenhang bedeutsame Umstände im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Maus Gründen der Fairneß” nicht vortragen zu sollen, so fällt das in sein alleiniges Risiko.
Das Gericht kann in der Regel ohne Verletzung der Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus Vorbringen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 1979, V BLw 9/79).
Der nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren gebrachte neue Sachvortrag kann vom Senat gemäß § 27 Abs. 2 LwVG,
§ 561 ZPO nicht verwertet werden.
III.
Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werde
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden