Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 1978 bei Gericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde nachgesucht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er zuletzt nur noch den Antrag verfolgt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlichen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) und hat auch Erfolg. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht ausführt, ist durch die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Zustellung fehlerhaft war. Deshalb ist auch im vorliegenden Fall die Zustellung unwirksam gewesen und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Gang gesetzt worden. April 1978 ist nach alledem als rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 3. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren zur sachlichen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 17/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Übertragung eines Grundstücks Beteiligte: 1• Landwirt Georg Nr. A - vertreten Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, die I in Rechtsanwälte Dr 2. Landwirtin Marianne SflHB Nr. m. geb. 3. Ehefrau Hannelore SOHHHI Nr. geb. Antragstellerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen, - vertreten durch Rechtsanwalt in JU Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Miehe und Hunze beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 1978 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 3. Februar 1978 den Beteiligten zu 1 verurteilt, ein Grundstück zur Größe von 3 Hektar an die Beteiligten zu 2 und 3 in ungeteilter Erbengemeinschaft unentgeltlich zu übertragen und aufzulassen. Diese Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 10. Februar 19?8 von Amts wegen zugestellt worden. In dem zugestellten Exemplar ist die Unterschrift des Richters (ohne einen erläuternden Zusatz) in Klammern gesetzt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 1978, der am 17. April 1978 bei Gericht eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als un-. zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er zuletzt nur noch den Antrag verfolgt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlichen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) und hat auch Erfolg. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht ausführt, ist durch die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Zustellung fehlerhaft war. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 1975, VII ZR 199/73, VersR 1975, 467 genügt zur notwendigen Wiedergabe der Unterschriften der Richter in einer Urteilsausfertigung nicht, daß die Namen der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, nur in Klammern angegeben sind ohne weiteren Hinwei /h darauf, ob sie das Urteil unterschrieben haben. Der beschließende Senat folgt dieser Auffassung auch für den - hier gegebenen - Fall der Zustellung eines Beschlusses. Denn die tragende Erwägung jener Entscheidung, daß der Zustellungsempfänger in die Lage versetzt werden müsse, aus der Urteilsausfertigung zu ersehen, ob das Urteil die Unterschrift des Richters trage, trifft auch hier zu. Deshalb ist auch im vorliegenden Fall die Zustellung unwirksam gewesen und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Gang gesetzt worden. Der Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 15. April 1978 ist nach alledem als rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 3. Februar 1978 anzusehen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren zur sachlichen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hill Hagen Linden