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BGH · V BLw 17/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 17/76

Juli 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 1965 aufgefunden, das in dem Verfahren auf Auskunftserteilung eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß der - allein in Frage kommende - Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO nicht bestehe: Nach dieser Vorschrift wäre der Wiederaufnahmeantrag nur begründet, wenn der Beteiligte zu 1 in dem früheren Verfahren durch Vorlage des nun aufgefundenen Testaments in Verbindung mit der neu aufgestellten Behauptung, den Miterben stünden keine Verkaufserlöse aus den vom abverkauften landwirtschaftlichen Flächen zu, eine ihm günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können; das sei nicht der Fall. Das gleiche gelte für Veräußerungen nach dem Erbfall, weil der bereits entstandene Abfindungsanspruch von späteren Veränderungen der Nachlaßmasse nicht beeinflußt werde. Bedeutsam könne die Testamentsbestimmung mithin nur für - hier nicht in Frage stehende - Ansprüche der Miterben nach § 13 HöfeO werden. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. In dieser Entscheidung sei ausgeführt, daß der Erblasser entgegen § 12 HöfeO einem Miterben den Abfindungsanspruch ganz entziehen könne und Jeweils der GesamtInhalt des Testaments im Wege der Auslegung daraufhin geprüft werden müsse, ob der Erblasser etwa seinen Verwandten nichts habe zukommen lassen wollen. Er vermag deshalb die Statthaftigkeit des Rechtsmittels insbesondere nicht damit darzutun» daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Die Rüge einer unvollständigen Würdigung des aufgefundenen Testaments durch das Berufungsgericht macht die Rechtsbeschwerde mithin nicht zulässig, so daß sie ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden muß.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 13 HoefeO § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtOberlandesgerichtBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V BLw 17/76
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunftserteilung
 Beteiligte:
1
VirtschggsJurisi^m^JUMidjg^^fons
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
• vertreten durch Rechtsanwalt
2. Student Ansgar
 Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Prof, Dr,
o
 
Oer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossens
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juli 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1972 - 1 WLw 36/71 - ist der Beteiligte zu 1 verpflichtet worden, dem Beteiligten zu 2, seinem Neffen, zur Ermöglichung von Abfindungsansprüchen nach §12 HöfeO Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen zu dem eingangs bezeichneten	gehörenden	Grundstücken
 nach ihrer Lage oder Beschaffenheit im Zeitpunkt des Erb-
 
falls am 6. Dezember 1967 anzunehmen war, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Ein Nichtigkeitsantrag des Beteiligten zu 1 vom 16. April 1973 ist in allen drei Rechtszügen erfolglos geblieben.
Nunmehr begehrt der Beteiligte zu 1 erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens. Als Restitutionsgrund macht er geltend:
Er habe wenige Tage zuvor ein weiteres Testament der Erblasserin vom 11. März 1965 aufgefunden, das in dem Verfahren auf Auskunftserteilung eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Testament - eröffnet am 18. Juni 1973 zu 5 IV 164/73 des Amtsgerichts Bad Iburg - hat folgenden Inhalt:
"1.) Zu meimem Testament, das ich geschrieben habe, setze ich noch folgendes hinzu:
Wenn aus den landwirtschaftlichen Flächen etwas verkauft wird, z.B. Hallenbadgelände, so kommt der Erlös nicht den Erben, sondern einzig und allein zur Bewirtschaftung und Erhaltung des	zugute.
2.) Die endgültige Abfindung der Geschwister BflHHPAflIHV» vom	wird	Anfang
 Mai 1965» aus den Erbgeldern der Geschwister vom MiHHIHP OflHHP bezahlt.
Elisabeth Si
 geb
M
 
Da hiernach, so meint der Antragsteller, den Miterben keine Verkaufserlöse aus den vom MflMB verkauften landwirtschaftlichen Flächen zustünden, ausgenommen die Erlöse aus den Flächen, die in dem bereits früher bekannten Testament der Erblasserin vom 31. Mai 1965 bezeichnet seien, fehle das Rechtsschutzinteresse für das Auskunftsbegehren.
Landwirtschaftsgericht und Oberlandesgericht haben den Wiederaufnahmeantrag zurUckgewiesen.
Mit seiner - vom Oberlandesgericht nicht zugelas senSn - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Wiederaufnahmebegehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß der - allein in Frage kommende - Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO nicht bestehe: Nach dieser Vorschrift wäre der Wiederaufnahmeantrag nur begründet, wenn der Beteiligte zu 1 in dem früheren Verfahren durch Vorlage des
 nun aufgefundenen Testaments in Verbindung mit der neu aufgestellten Behauptung, den Miterben stünden keine Verkaufserlöse aus den vom	abverkauften
 landwirtschaftlichen Flächen zu, eine ihm günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können; das sei nicht der Fall. Denn die Abfindungsansprüche (§ 12 HÖfeO) des Beteiligten zu 2, die dem (rechtskräftigen) Ausspruch der Auskunftspflicht des Beteiligten zu 1 zugrunde liegen, seien im Zeitpunkt des Erbfalls, nämlich beim Tode der Witwe	&m 6. Dezember 1967» entstanden. Die
 Auskunftspflicht beziehe sich nur auf solche Grundstücke, die noch zu diesem Zeitpunkt zu dem	gehört	hatten.
Frühere Verkäufe ließen daher die Abfindungs- und Auskunftspflicht unberührt. Das gleiche gelte für Veräußerungen nach dem Erbfall, weil der bereits entstandene Abfindungsanspruch von späteren Veränderungen der Nachlaßmasse nicht beeinflußt werde. Bedeutsam könne die Testamentsbestimmung mithin nur für - hier nicht in Frage stehende - Ansprüche der Miterben nach § 13 HöfeO werden.
2.	Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1966 - V BLw 43/65 (RdL 1966, 319/320) abgewichen. In dieser Entscheidung sei ausgeführt, daß der Erblasser entgegen § 12 HöfeO einem Miterben den Abfindungsanspruch ganz entziehen könne und Jeweils der GesamtInhalt des Testaments im Wege der Auslegung daraufhin geprüft werden müsse, ob der Erblasser etwa seinen Verwandten nichts habe zukommen lassen wollen. Diese Prüfung habe das Beschwerdegericht unterlassen.
 
3.	Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen nicht dargetan. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrecht sbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15» 5» 9 f). Er vermag deshalb die Statthaftigkeit des Rechtsmittels insbesondere nicht damit darzutun» daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Die Rüge einer unvollständigen Würdigung des aufgefundenen Testaments durch das Berufungsgericht macht die Rechtsbeschwerde mithin nicht zulässig, so daß sie ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden muß.
 
Hill
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden