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BGH · v biw 17/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v biw 17/74

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1963, 123) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Der Antragsteller sei nicht Landwirt, auch nicht Landwirt im Nebenberuf.Die hauptberufliche Landwirtin sei am Erwerb des Kaufgrund- Entgegen der Darstellung des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, daß Frau ihren Bedarf an geeignetem Land anderweitig zu decken vermöge und deshalb auf den Erwerb des Kaufgrundstücks nicht angewiesen sei. B) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 30. Dort sei ausgeführt, der nebenberufliche Landwirt brauche beim Grundstückserwerb nicht vor den hauptberuflichen Landwirten zurücktreten, wenn diese anderweite Gelegenheit zur Deckung ihres Zusatzbedarfs an Grundstücken hätten. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Der hauptberuflichen Landwirtin hat der Tatrichter ein dringendes Interesse am Erwerb des Kaufgrundstücks bestätigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Vergleichsentscheidung hingegen den Antragsteller als Landwirt im Nebenberuf angesehen und hinsichtlich der anderen Kaufinteressenten, Landwirten im Hauptberuf, angesichts der anderweiten Gelegenheit zur Deckung ihres Landbedarfs festgestellt, sie seien nicht so dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen, daß das Interesse des Antrag- Das Beschwerdegericht hatte in dem vorliegenden Fall mithin im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Rechtsfrage zu entscheiden, ob einem Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen ist, weil ein erwerbsbereiter Landwirt im Hauptberuf dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte jedoch die anders gelagerte Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein förderungswürdiger Landwirt im Nebenberuf vor hauptberuflichen Landwirten zurücktreten muß, deren Interesse am Landerwerb weniger dringend ist. Da sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft erweist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 9 GrdstVG
LandwirtGrundstückOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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v biw 17/74 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem Vertrag vom 28. Juni 1972 - UR-Nr. 996/72 des Notars Dr. Hans SdHiH) in Mil
 Beteiligte:
1
der ehemalige Fabrikant Heinold H V^j^fcstraße
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt Otto straße -
2.
die Erben des verstorbenen Georg Si
f
a)
b)
c)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 1974 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1 000 IM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war bis 1973 Inhaber einer Textilwirkerei und einer Weberei. Seitdem lebt er im Ruhestand. Von fünf verschiedenen Eigentümern hat er im	Tal	eine	Anzahl Grundstücke, insgesamt 60,50 Ar,
 angekauft, auf denen er einen Obsthof anlegen will.
So hat er durch notariellen Vertrag vom 28. Juni 1972 von dem inzwischen verstorbenen Rentner
 Georg	das in der Gemarkung	gelegene
 Grundstück Plan Nr. 879 Im B^^, Grünland zu 8,50 Ar, zu dem Preise von 1 000 DM gekauft.
Das Landratsamt PflHH* als untere Landwirt-schaftsbehörde hat die nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung zu dem Kaufvertrag versagt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 9. November 1972 hat das Landwirtschaftsgericht den ablehnenden Bescheid des Landratsamts bestätigt. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzolassen.
Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag auf Genehmigung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1963, 123) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
4
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Ge-
nehmigung müsse nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG verweigert werden. Der Antragsteller sei nicht Landwirt, auch nicht Landwirt im Nebenberuf. Die hauptberufliche Landwirtin	sei	am	Erwerb	des	Kaufgrund-
stücks dringend interessiert und bereit und in der Lage, an den Veräußerer den vereinbarten Kaufpreis von 1 OOO DM zu zahlen. Ihr Hof bedürfe, um krisenfester zu werden, der Aufstockung durch Eigenland.
Das Kaufgrundstück sei für die Weidewirtschaft, obwohl es an einem Hang liege, gut geeignet. Es sei Teil eines größeren zusammenhängenden Areals, das die Landwirtin
 seit Jahren pachtweise in Nutzung habe und das von ihrem Hof nur 30 bis 50 Meter entfernt sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, daß Frau	ihren
 Bedarf an geeignetem Land anderweitig zu decken vermöge und deshalb auf den Erwerb des Kaufgrundstücks nicht angewiesen sei.
B)	Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1963 - W1 16/62 (RdL 1963, 123) abgewichen. Dort sei ausgeführt,
 der nebenberufliche Landwirt brauche beim Grundstückserwerb nicht vor den hauptberuflichen Landwirten zurücktreten, wenn diese anderweite Gelegenheit zur Deckung ihres Zusatzbedarfs an Grundstücken hätten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe dabei einen Hobby-Gärtner als nebenberuflichen Landwirt angesehen. Der Antragsteller sei ebenfalls für einen nebenberuflichen Landwirt zu halten.
 
Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche liegt nur dann vor, wenn es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht.
Das Beschwerdegericht hat hier festgestellt, der Antragsteller sei wunstreitig nicht Landwirt, nicht einmal Landwirt im Nebenberuf”. Der hauptberuflichen Landwirtin	hat der Tatrichter
 ein dringendes Interesse am Erwerb des Kaufgrundstücks bestätigt. Das Beschwerdegericht hat nicht festzustellen vermocht, daß Frau N^BBHÜ ihren Bedarf an geeignetem Land anderweit decken kann.
Nur hilfsweise hat es ausgeführt, es komme hierauf auch nicht an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Vergleichsentscheidung hingegen den Antragsteller als Landwirt im Nebenberuf angesehen und hinsichtlich der anderen Kaufinteressenten, Landwirten im Hauptberuf, angesichts der anderweiten Gelegenheit zur Deckung ihres Landbedarfs festgestellt, sie seien nicht so dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen, daß das Interesse des Antrag-
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stellers zurücktreten müßte. Das Beschwerdegericht hatte in dem vorliegenden Fall mithin im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Rechtsfrage zu entscheiden, ob einem Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen ist, weil ein erwerbsbereiter Landwirt im Hauptberuf dringend auf den Erwerb des Kaufgrundstücks angewiesen ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte jedoch die anders gelagerte Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein förderungswürdiger Landwirt im Nebenberuf vor hauptberuflichen Landwirten zurücktreten muß, deren Interesse am Landerwerb weniger dringend ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin rügt, das Beschwerdegericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist zu bemerken, daß der Tatrichter nach dem Grundsatz der Amtsermittlung zwar die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag der Rechtsbeschwerdeführer aber die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 20. Juni 1974 - V BLw 10/73 S. 12 f mit weiteren Nachw.).
III.
Da sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft erweist, muß sie
 ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 BwVG.
Hill
 Br. Grell
 Br. Eckstein