Die Rechtsbeschwerde des Landwirts Fritz Ff|0 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlande sgerichts in Oldenburg vom 11, März 1966 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat diesen Hof durch einen mit dem Landwirt Fritz F^Hm, dem Ehemann der Eigentümerin, geschlos- März 1965 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Antrag hat der Pächter beantragt, die Kündigung vom 29. Mai 1966 verlängert, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Hiergegen hat Fritz PflHHBi am 28, April 1966 Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner am selben Tage Anschlußrechtsbesehwerde eingelegt. Ein Beteiligter, dessen Beschwerde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde, kann deshalb ohne weiteres Rechtsbeschwerde einlcgen und auf diese Y/eise erreichen, daß die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschv/erde vom Rechtsbeschv/erde gericht nachgeprüft wird. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es nicht, weil in dem einen wie in dem anderen Fall FtBKKKKf durch die Entscheidung des Oberlande sgerichts nicht in einem Recht beeinträchtigt ist. Darauf, daß die sofortige Beschv/erde des Antragsgegners als unzulässig verworfen v/urde, könnte nur dieser die RechtB-beschwerde stützen. Die Frage, ob wenn er Verpächter geblieben sein sollte, gegen die Entscheidung des Landv/irtschaftsgerichts sofortige Beschwerde hätte einlegen können oder auch noch jetzt einlegen könnte, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ohne Der Umstand, daß Feldermann in dem Pachtschutz-verfahren nicht als Beteiligter zugezogen wurde, insbesondere auch die von der Hechtsbeschwerde gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (Beschluß des Senats vom 6. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob etwa dem Verfahren als Streitgehilfe des Antragsgegners hätte beitreten können und als solcher zur Einlegung der Rechts-beschv/erde berechtigt gewesen wäre (vgl. Mit dieser Entscheidung verliert die Anschlußrechtsbeschwerde, da sie erst nach dem Ablauf der für den Antrags gegner laufenden Rechtsbeschwerdefrist eingelegt ist, ihre Wirkung (§§ 28 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 2 Satz 2 LwVG).
2063 015 BUNDESGERICHTSHOF V_BLw_ J 7/66 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache 1. des Landwirts Fritz F in Bl Rechtsbeschwerdeführers - vertreten durch Rechtaanv/alt in Ol 2. des Rechtsanwalts P. H| in Ol Antragsgegners, Beschwerde- und Anschlußrechtsbeschwerdeführers, gegen den Landwirt Adolf in B bei 3) Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte in 01 und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftliehen Beisitzer Lindemann und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Landwirts Fritz Ff|0 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlande sgerichts in Oldenburg vom 11, März 1966 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Mit dieser Entscheidung verliert die Anschlußrecht sbeschwerde des Antragsgegners ihre Wirkung. Der Ge schuf tsv;ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 900 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Ehefrau Gretchen Adeline FflHHIVgeb. Rüscher ist Eigentümerin eines etwa 26 ha großen Hofes in BflB. Der Antragsteller hat diesen Hof durch einen mit dem Landwirt Fritz F^Hm, dem Ehemann der Eigentümerin, geschlos- senen schriftlichen Vertrag vom 1. Februar 1955 zunächst auf 6 Jahre gegen einen jährlichen Pachtzins von 135 DM je Hektar zuzüglich einiger Naturalleistungen gepachtete Das Pachtverhältnis wurde nach Ablauf der Pachtzeit fortgesetzt. Durch notariellen Vertrag vom 19. September 1963 verkaufte Frau FflHBHHl^re Besitzung bis auf einige Parzellen an den Antragsgegner. Die Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt, weil noch eine Vermessung der nicht mitverkauften Grundstücke durchzuführen war. Mit Schreiben vom 29. Juli 1964 kündigte der Antragsgegner das Pachtverhältnis zu dem 1. Mai 1965. Fritz FflIHHiB sich durch seine Unterschrift mit dieser Kündigung einverstanden erklärt. Eine weitere fristlose Kündigung erklärte der Antragsgegner am 6. April 1965. Bis Anfang März 1965 verhandelten der Antragsteller und der Antragsgegner ohne Erfolg über eine Pachtverlängerung. Mit dem am 17. März 1965 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Antrag hat der Pächter beantragt, die Kündigung vom 29. Juli 1964 für unwirksam zu erklären und den Pachtvertrag bis zu dem 1. Mai 1966 zu verlängern sov/ie den verspätet gestellten Antrag nachträglich zuzulassen. Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Pachtschutzantrages beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat das Pachtverhältnis bis zu dem 1. Mai 1966 verlängert, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Die BeschwerdeentScheidung ist dem Landwirt Fritz am 29. März 1966 und dem Antragsgegner am 25. März 1966 zugestellt worden. Hiergegen hat Fritz PflHHBi am 28, April 1966 Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner am selben Tage Anschlußrechtsbesehwerde eingelegt. Der Antrag- steiler bittet, die Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VCr findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt, sov/eit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Beteiligten streitig ist. Ein Beteiligter, dessen Beschwerde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde, kann deshalb ohne weiteres Rechtsbeschwerde einlcgen und auf diese Y/eise erreichen, daß die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschv/erde vom Rechtsbeschv/erde gericht nachgeprüft wird. Anders verhält es sich mit einem am Verfahren nicht Beteiligten. Der Rechtsbeschv/erde führer FflHHHi war der ursprüngliche Verpächter des Antragstellers. Streit besteht darüber, ob der Antragsgegner als Verpächter in das Pachtverhältnis eingetreten oder ob Felder-raann Verpächter geblieben war. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es nicht, weil in dem einen wie in dem anderen Fall FtBKKKKf durch die Entscheidung des Oberlande sgerichts nicht in einem Recht beeinträchtigt ist. Darauf, daß die sofortige Beschv/erde des Antragsgegners als unzulässig verworfen v/urde, könnte nur dieser die RechtB-beschwerde stützen. Der Rechtsbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, obwohl sie ihm zugestellt ist, nicht beschwert. Die Frage, ob wenn er Verpächter geblieben sein sollte, gegen die Entscheidung des Landv/irtschaftsgerichts sofortige Beschwerde hätte einlegen können oder auch noch jetzt einlegen könnte, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ohne ~ 5 - Bedeutung. Der Umstand, daß Feldermann in dem Pachtschutz-verfahren nicht als Beteiligter zugezogen wurde, insbesondere auch die von der Hechtsbeschwerde gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (Beschluß des Senats vom 6. Dezember I960, V BLw 12/60, Rdl 1961, 36). Einer Stellungnahme zu der Frage, ob etwa dem Verfahren als Streitgehilfe des Antragsgegners hätte beitreten können und als solcher zur Einlegung der Rechts-beschv/erde berechtigt gewesen wäre (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1962, V BLw 20/62, RdL 1963, 15), bedarf es nicht, weil die Rechtsbeschwerdeschrift keine Erklärungen enthält, aus denen entnommen werden könnte, daß äem Antragsgegner zu dem Zweck der Unterstüt- zung beitreten wolle (§§ 66, 70 ZPO). Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen v/erden. Mit dieser Entscheidung verliert die Anschlußrechtsbeschwerde, da sie erst nach dem Ablauf der für den Antrags gegner laufenden Rechtsbeschwerdefrist eingelegt ist, ihre Wirkung (§§ 28 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 2 Satz 2 LwVG). — 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34? 45 Lv/VGo Dr. Augustin Drc Piepenbrock Dr. Grell