Der Landkreis Goslaa^| hat die erbetene Genehmigung des Vertrages abgelehnto Las vom Käufer fristgemäß angerufene Landwirtschaftsgericht ist diesem Bescheid beigetreten, weil der Verkauf zu einer ungesunden Bodenverteilung führen würde» Die sofortige Beschv/erde des Beteiligten zu 1 hatte indessen Erfolg» Las Oberlandes-gericht genehmigte den Kaufvertrag» Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig« Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden; der Rechtsbeschwerdeführer ist auch kraft Gesetzes beschwerdeberechtigt« Las Rechtsmittel ist aber, da es, wie bemerkt, nicht zugelassen wurde, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandes-gerichtes in einer Rechtsfrage abgewichen ist und hierauf die angefochtene Entscheidung beruht (§24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG)» Ler Rechtsbeschwerdeführer führt denn auch Entscheidungen des erkennenden Senats an, von denen nach seiner Meinung das Beschwerdegericht abgewichen ist* die durch die MRVO Nr» 84 geschaffen worden war, noch fortbestände» Dies sei aber nicht der Pall, denn diese Verordnung' könne als Entscheidungsgrundlage nicht mehr herangezogen werden, nachdem das Grundstückverkehrsgesetz vom 28o Juli 1961 in Kraft getreten sei«, Das Landwirtschaftsgericht hätte daher seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10o Juli 1962 ( RdL 1962, 263) abstellen dürfen» Grundbesitzes an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung führeo Unter welchen besonderen Umständen eine solche Annahme gerechtfertigt erscheine, könne hier unerörtert bleiben, denn ein solcher Fall sei unzweifelhaft nicht gegeben» überlasse die Bewirtschaftung seines gesamten landwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitzes seinem Pächter Paul B^p, den die Landwirtschaftskammer selbst zu denjenigen Landwirten rechne, gegen die keine Bedenken bestünden, wenn sie den Kaufvertrag abgeschlossen hätten» Sei aber ein Käufer bereit, den erworbenen Grundbesitz an einen Landwirt zu verpachten, dann entfielen nach § 10 Abs» 1 Ziff.1 GrdstVG die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung eines Grundstückkaufvertrages versagt werden könne, kraft Gesetzes» Per Gesetzgeber habe in § 10 Abs» 1 Ziff» 1 GrdstVG gerade deshalb vorgesehen, daß dem Erwerber die Auflage gemacht werden könne, das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten und im Interesse der Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, einen etwaigen Versagungsgrund auszuräumen» La somit der Gesetzgeber die Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens an eine Nichtlandwirt nicht als ungesunde Bodenverteilung gewerte wissen wolle und der Erwerber verpflichtet werde, den Grundbesitz an einen Landwirt zu verpachten, könne sie auch dann nicht als ungesunde Bodenverteilung angesehen werden, wenn der Erwerber von sich aus beabsichtige, in dieser Weise zu verfahren» Leshalb sei der Vertrag zu genehmigen» Die Prüfung der Rechtslage ergibt, daß die Rechtsbeschwerde unzulässig ist«, Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Beschwerdegericht, was die Auslegung des Rechtsbegriffes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden ( § 9 Abs«, 1 Nr, 1 GrdstVG) anlangt, von den angeführten Entscheidungen des Senats abweicht» Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsbegriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden etwas wesentlich anderes beinhaltet als jener der ungesunden Bodennutzung im Sinne der Britischen MRVO Nr» 84 * Der Senat hat dies verneint unu deshalb die bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet als weiterhin verwertbar bezeichnet} das Beschwerdegericht bejaht die Frage und will die bisherige Rechtsprechung "nicht ohne weiteres" zur Entscheidung herangezogen wissen» Eine Abweichung liegt ferner vor, wenn das Beschwerdegericht an dem Grundsatz nicht festhalten will, daß dem Landv/irt im Hauptberuf in der Regel der Vorrang vor einem Landwirt im Nebenberuf einzuräumen ist, wenn es sich um den Erv/erb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks handelt» die Interessen von Landwirten, die als Bewerber für ein Grundstück in Präge kommen, gegeneinander abzuwägen5 eine dirigistische Einschaltung des Staates sei im Gesets nicht vorgesehen* Eine entgegenstehende Auffassung hat der Senat in den beiden Vergleichsentscheidungen nicht vertreten* Eine solche Tendenz liegt in der Tat dem Gesetz auch nicht zugrunde* Bas Beschwerdegericht geht nun5 wie die Bemerkung vom "andern Landwirt (Beschlußabschrift S* 5)" ergibt, bei seinen Überlegungen davon aus5 daß der Käufer als Landwirt im Hauptberuf anzusehen sei, obwohl er diesen erlernten Beruf nicht mehr ausübt, sondern ein Omnibusunternehmen betreibt, weil er wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage ist, dem landwirtschaftlichen Beruf nachzu-gehen* Bas Beschwerdegericht hält diesen Umstand nicht für entscheidend, weil das zu erwerbende Grundstück einem tüchtigen Landwirt in Pacht gegeben werden soll« Bemnach beruht die angefochtene Entscheidung letztlich auf der Auffassung, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden sei nicht gegeben, wenn der Erwerber ein gelernter, ehemals hauptberuflicher Landv/irt ist, infolge seines Alters diesen Beruf nicht mehr ausübt und das zu erwerbende Grün einem Landwirt in Pacht geben will* Ob dieser Auffassung sachlich beizustimmen ist, ist nicht zu entscheiden« Für die hiir allein maßgebliche Präge der Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob der erkennende Senat in beiden Vergleichsentscheidungen eine von der eben beschriebenen Auffassung des Beschwerdegerichtes abweichende Meinung vertreten hat* Bas ist zu verneinen* Bie beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte waren so gelagert, daß diese Präge überhaupt nicht zur Beantwortung stand* Beruht die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht auf einer Abweichung von den genannten Entscheidungen des Senats, so erv/eist sich die Hechtsbeschwerde, unbeschadet des Umstandes, daß in den Gründen des angefochtenen Beschlusses abweichende Auffassungen vertreten werden, als nicht statthaft ( § 24 AbSo 2 LwVG)o Der Hechtsbeschwerde muß daher der Erfolg versagt werden mit der Kostenfolge des § 45 Abs» 2 LwVG»
BUNDESGERICHTSHOF v Biw i?/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des zwischen der Witwe MarieG^H^I^BHHHB und dem Landwirt Wilhelm S ^■BBH^^ao^escnTossenen Kaufvertrages vom 30o Juni 1963 Beteiligte i 1 der Landwirt Wilhelm aus 3) - im Kechtsbeschwerdeverfahren vertrete^durch die Rechtsanwälte Br. fl^B^B und Br« B^^^B in 20 der Präsident des Wiedersächsischen Verwaltungsbezirks m Rechtsbeschwerdeführer9 - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt HIB in Per V» Zivilsenat des ’undeseeriehtshofes als Senat für -La ’ov/irtschäftss'ächen hat in der Sitzung-- vorn 14» Juli *1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r„ Augustin? ■uer iundesriohter Pr» Piepenbrock und Pr» Grell sowie der landvrirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller , beschlossen? Pie Hechtsbeschwerde des Präsidenten des Hiedersächsi-sehen Verwaltungsbezirks Braunschweig gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23« Februar 1965 wird als unzulässig verworfen * Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben ausser Ansatz» Per Rechtsbeschwerdeführer hat dem Beteiligten Schmidt die diesem im Rechtsbeschwerde“ verfahren erwachsenen ausaergerichtlichen Kosten zu erstatten» Per esclmftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10o020o—PM festgesetzt» G r ü n d e § I» Pie Witwe Marie ist Eigentümerin landwirtschaftlichen Grundbesitzes in einer Gesamtgröße von 292501 ha« Hiervon verkaufte sie durch notariellen Vertrag vom 30» Juli 1963 Land in Größe von 1,2622 ha ( 1 Morgen ’fiesen und 4 Morgen Acker) an den Landwirt und Fuhrunternehmer (.Beteiligter zu 1)» Pieser ist zusammen.mit seiner Ehefrau Eigentümer von 4,6081 ha 3 Lande Er ist gelernter Landwirt, übt aber diesen Beruf wegen seines vorgeschrittenen Alters (68 Jahre) nicht mehr aus, betreibt vielmehr zusammen mit seinem Sohn ein Omnibusunternehmen» Seinen Landbesitz hat er verpachtet o Der Landkreis Goslaa^| hat die erbetene Genehmigung des Vertrages abgelehnto Las vom Käufer fristgemäß angerufene Landwirtschaftsgericht ist diesem Bescheid beigetreten, weil der Verkauf zu einer ungesunden Bodenverteilung führen würde» Die sofortige Beschv/erde des Beteiligten zu 1 hatte indessen Erfolg» Las Oberlandes-gericht genehmigte den Kaufvertrag» Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig« Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden; der Rechtsbeschwerdeführer ist auch kraft Gesetzes beschwerdeberechtigt« Las Rechtsmittel ist aber, da es, wie bemerkt, nicht zugelassen wurde, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandes-gerichtes in einer Rechtsfrage abgewichen ist und hierauf die angefochtene Entscheidung beruht (§24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG)» Ler Rechtsbeschwerdeführer führt denn auch Entscheidungen des erkennenden Senats an, von denen nach seiner Meinung das Beschwerdegericht abgewichen ist* Ho Las Beschwerdegericht führt zur Begründung seiner Entscheidung auss Ler erstinstanzliche Beschluß des Amtsgerichts hätte aufrechterhalten werden können, wenn die Gesetzeslage, 4 - die durch die MRVO Nr» 84 geschaffen worden war, noch fortbestände» Dies sei aber nicht der Pall, denn diese Verordnung' könne als Entscheidungsgrundlage nicht mehr herangezogen werden, nachdem das Grundstückverkehrsgesetz vom 28o Juli 1961 in Kraft getreten sei«, Das Landwirtschaftsgericht hätte daher seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10o Juli 1962 ( RdL 1962, 263) abstellen dürfen» Aus der Begründung dieses Beschlusses gehe nämlich hervor, daß wegen des Zeitpunkts des Vertragsschlusses noch die erwähnte Verordnung als Entscheidungsgrundlage gedient habe«, Durch das Inkrafttreten des Gesetzes habe sich die Rechtslage insofern geändert, als die landwirtschaftliche Grundstückslenkung zugunsten einer größeren Preiheit und Lockerung im Grundstücksverkehr weitgehend eingeschränkt worden sei«, Demzufolge sei der Grundsatz, daß lediglich ein Landwirt im Hauptberuf landwirtschaftlichen Grund und Boden erwerben dürfe, aufgehoben worden» Die Gründe, die ausnahmsweise die Versagung einer Genehmigung rechtfertigen sollten, seien grundsätzlich eng auszulegen» Diesen Gesichtspunkt habe das Landwirtschaftsgericht verkannt» Es häüue davon ausgehen müssen, daß die Witwe berechtigt sei, ihren Grundbesitz an denjenigen zu verkaufen, an den sie verkaufen wolle» Das Landwirtschaftsgericht sei aber offenbar davon ausgegangen, daß die Genehmigung grundsätzlich zu versagen sei, solange es mindestens einen Landwirt gebe, der den Grund und Boden noch besser gebrauchen könne als der Käufer Damit habe das Landwirtschaftsge- richt die Privatinteressen des Käufers S^B gegen die eines anderen Landwirts abgewogen, der gern als Käufer fungieren würde» Das entspreche nicht dem Sinn des Grundstücksverkehrsgesetzes, sondern stelle eine unberechtigte dirigistische Einmischung des Staates in die Gestaltung privater Rechtsverhältnisse dar» Selbstverständlich könne es Fälle geben, in denen der Verkauf landwirtschaftlichen 5 Grundbesitzes an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung führeo Unter welchen besonderen Umständen eine solche Annahme gerechtfertigt erscheine, könne hier unerörtert bleiben, denn ein solcher Fall sei unzweifelhaft nicht gegeben» überlasse die Bewirtschaftung seines gesamten landwirtschaftlich nutzbaren Grundbesitzes seinem Pächter Paul B^p, den die Landwirtschaftskammer selbst zu denjenigen Landwirten rechne, gegen die keine Bedenken bestünden, wenn sie den Kaufvertrag abgeschlossen hätten» Sei aber ein Käufer bereit, den erworbenen Grundbesitz an einen Landwirt zu verpachten, dann entfielen nach § 10 Abs» 1 Ziff. 1 GrdstVG die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung eines Grundstückkaufvertrages versagt werden könne, kraft Gesetzes» Per Gesetzgeber habe in § 10 Abs» 1 Ziff» 1 GrdstVG gerade deshalb vorgesehen, daß dem Erwerber die Auflage gemacht werden könne, das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten und im Interesse der Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, einen etwaigen Versagungsgrund auszuräumen» La somit der Gesetzgeber die Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens an eine Nichtlandwirt nicht als ungesunde Bodenverteilung gewerte wissen wolle und der Erwerber verpflichtet werde, den Grundbesitz an einen Landwirt zu verpachten, könne sie auch dann nicht als ungesunde Bodenverteilung angesehen werden, wenn der Erwerber von sich aus beabsichtige, in dieser Weise zu verfahren» Leshalb sei der Vertrag zu genehmigen» Lie Rechtsbeschwerde sieht in dieser Begründung ein Abweichen von den Beschlüssen des Senates vom 10f (RdL 1962, 263) und vom 12» Februar 1963 (RdL 1963 S» 90). Hier sei die Auffassung vertreten worden, daß bei der Anwendung des § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG von den Grundsätzen b auszugehen sei, die bisher in der Rechtsprechung zur Frage der ungesunden Verteilung von Grund und Boden entwickelt worden seien. Danach sei dem hauptberuflichen Landwirt der Vorrang vor einem Nichtlandwirt zu gewähren» Demgegenüber meint der Beteiligte er sei, weil er den Beruf als Landwirt erlernt und jahrzehntelang ausgeübt habe, als Landwirt auch dann noch anzusehen, wenn er infolge seines Alters den Beruf seit einigen Jahren aufgegeben habe* Er dürfe keinesfalls einem Nichtlandwirt gleichgeachtet werden«. Die Prüfung der Rechtslage ergibt, daß die Rechtsbeschwerde unzulässig ist«, Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Beschwerdegericht, was die Auslegung des Rechtsbegriffes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden ( § 9 Abs«, 1 Nr, 1 GrdstVG) anlangt, von den angeführten Entscheidungen des Senats abweicht» Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsbegriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden etwas wesentlich anderes beinhaltet als jener der ungesunden Bodennutzung im Sinne der Britischen MRVO Nr» 84 * Der Senat hat dies verneint unu deshalb die bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet als weiterhin verwertbar bezeichnet} das Beschwerdegericht bejaht die Frage und will die bisherige Rechtsprechung "nicht ohne weiteres" zur Entscheidung herangezogen wissen» Eine Abweichung liegt ferner vor, wenn das Beschwerdegericht an dem Grundsatz nicht festhalten will, daß dem Landv/irt im Hauptberuf in der Regel der Vorrang vor einem Landwirt im Nebenberuf einzuräumen ist, wenn es sich um den Erv/erb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks handelt» Auf den gekennzeichneten Abweichungen in der Auslegung des Gesetzes beruht indessen die angefochtene Entscheidung nicht» Sie wird vielmehr von der Überlegung getragen, es stehe den Landwirtschaftsgerichten nicht zu. 7 die Interessen von Landwirten, die als Bewerber für ein Grundstück in Präge kommen, gegeneinander abzuwägen5 eine dirigistische Einschaltung des Staates sei im Gesets nicht vorgesehen* Eine entgegenstehende Auffassung hat der Senat in den beiden Vergleichsentscheidungen nicht vertreten* Eine solche Tendenz liegt in der Tat dem Gesetz auch nicht zugrunde* Bas Beschwerdegericht geht nun5 wie die Bemerkung vom "andern Landwirt (Beschlußabschrift S* 5)" ergibt, bei seinen Überlegungen davon aus5 daß der Käufer als Landwirt im Hauptberuf anzusehen sei, obwohl er diesen erlernten Beruf nicht mehr ausübt, sondern ein Omnibusunternehmen betreibt, weil er wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage ist, dem landwirtschaftlichen Beruf nachzu-gehen* Bas Beschwerdegericht hält diesen Umstand nicht für entscheidend, weil das zu erwerbende Grundstück einem tüchtigen Landwirt in Pacht gegeben werden soll« Bemnach beruht die angefochtene Entscheidung letztlich auf der Auffassung, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden sei nicht gegeben, wenn der Erwerber ein gelernter, ehemals hauptberuflicher Landv/irt ist, infolge seines Alters diesen Beruf nicht mehr ausübt und das zu erwerbende Grün einem Landwirt in Pacht geben will* Ob dieser Auffassung sachlich beizustimmen ist, ist nicht zu entscheiden« Für die hiir allein maßgebliche Präge der Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob der erkennende Senat in beiden Vergleichsentscheidungen eine von der eben beschriebenen Auffassung des Beschwerdegerichtes abweichende Meinung vertreten hat* Bas ist zu verneinen* Bie beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte waren so gelagert, daß diese Präge überhaupt nicht zur Beantwortung stand* 8 k Beruht die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht auf einer Abweichung von den genannten Entscheidungen des Senats, so erv/eist sich die Hechtsbeschwerde, unbeschadet des Umstandes, daß in den Gründen des angefochtenen Beschlusses abweichende Auffassungen vertreten werden, als nicht statthaft ( § 24 AbSo 2 LwVG)o Der Hechtsbeschwerde muß daher der Erfolg versagt werden mit der Kostenfolge des § 45 Abs» 2 LwVG» Br» Augustin Br» Fiepenbrock Br» Grel3