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BGH

Gericht: BGH

1912 geboren ist Durch Ehe- und Erbvertrag vom 13 * August 1947 führten die Eheleute die allgemeine Gütergemeinschaft ein, setzten sich gegenseitig zu Alleinerben, auch hinsichtlich des Hofes, ein und bestimmten zu dem Erben des Längstlebendcn | von ihnen ihren Neffen August B^l und, falls diesor aus dem Kriege nicht surückkehren sollte, dessen Bruder Hermann Am 8o August 1949 nahmen sie Hermann (Antrags- gegner), der ganz auf den Hof gezogen war und sich an dessen j Bewirtschaftung mitbeteiligte, als gemeinschaftliches Kind I an Kindes Statt an«, Sie äußerten in dem Vertrag auch die f Sie brachten in dem Adoptionsvertrag zu dem Ausdruck, daß der Ehemann völlig arbeitsunfähig, seine Frau nur noch beschränkt arbeitsfähig sei, und daß sie deshalb für die Wirtschaft und zu ihrer Pflege eine junge Frau auf dem Hof brauchten, weil ihr Adoptivsohn Hermann noch immer keine Anstalten zu dem Heirate* getroffen habe«. In einem Erbvertrag vom 22» September 1959 vereinbarten die Eheleute Rppppj rait Elisabeth Eppp, 3aß dieser nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen der beiderseitige Nachlaß mit dem Hofe zufallen solle, während Frau Eppp an den Adoptivsohn Hermann eine Abfindung von 10 000 DM zu zahlen habe« Die Eheleute H^^H^hätton in jedem Pall wichtige Gründe gehabt, anstelle ihres Adoptivsohnes einen anderen Hoferben zu bestimmen, weil der Antragsgegner ihre berechtigten Erwartungen, eine Prau auf den Hof zu bringen, nicht erfüllt habe» Die Rechtsbeschv/erdc des Antragsgegnero wurde durch Beschluß des Senats vom 15° Mai 1962 als unzulässig verworfen (V BLw 28/61)o Durch notariellen Vertrag vom 19° Juni 1962 hat die Witwe Anna don Hof ihrer Adoptivtochter, der Ehefrau Elisabeth Übertragen gegen die Verpflichtung, ihr ein Altenteil auf dem Hof einschließlich eines Taschengeldes von monatlich 100 DM zu gev/ähren und an den Antragsgegner eine in Jahresraten von 2 500 DM zu entrichtende Abfindung von 10 000 DM zu zahlen, Der Antragsgegnor hat dom Antrag, den Übergabevertrag zu genehmigen, widersprochen, weil er nach zwölfjähriger Tätigkeit auf dem Hof grundlos als Hoferbe übergangen sei, im übrigen auch die Wirtschaftsfähigkeit der Prau E^^fc zweifelhaft sei«, Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgoricht nicht zugelasson ist (§ 24 Abs, 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begriindung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr» 1 LwVG bezeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht« Die Eheleute hätten das dom Antragsgegner gegenüber auch wiederholt zu dem Ausdruck gebracht« Erst nach fast zehn Jahren hätten sie in dem Ehe- und Erbvertrag vom 13« Hai 1959 Vorsorge für den Pall getroffene, daß der Antragsgegner mit dem fode des Erstversterbenden von ihnen noch nicht geheiratet haben sollte« Sie hätten dann aber noch einige Zeit gewartet, bis sie die Antragstellerin zu 2 adoptiert und im Erbvertrag vom 22o September 1959 als Hoferbin eingesetzt hätten« 2« Die Hechtsbeschwerde führt eine Anzahl von Entscheidungen über die formlose HoferbenbeStimmung an, von denon das Oberlandosgericht abgewichen sein soll« Die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerdc sind jedoch nicht gegeben« Boi der Abweichung im Sinne des § 24 Abs* 2 Nr« 1 LwVG handelt es sich um die Abweichung von der Entscheidung einer Rechtsfrage« Eine Abweichung liegt deshalb nur dann vor, wenn das Beschwordegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist« Eino Rechtsverletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rechts-beschwerdo nicht zu begründen« Nach der Rechtsprechung dos Senats, insbesondere den von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüssen vom 16« Februar 1954 (V BLw 60/53? kann unter bestimmten Voraussetzungen eine formlose Vereinbarung über die Hoferbfolge aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam angesehen werden,, Von dieser Rechts-auffasoung geht auch das Oberlandesgericht aus* wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, Bio Ansicht des Becchwcrdegoricht3P daß eine formlose Hofcrbcn-bestimmung nur in Ausnahmcfüllon beim Vorliegen ganz besonderer Umstände bindend sei, steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der im Beschluß vom 9o Februar 1955 ausgoführt hat, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge strenge Anforderungen zu stellen seien, da 03 sieh um einen besonders gelagerten Fall handeln müsse, der es geboten erscheinen lasse, trotz Rieht-wahrung der gesetzlich vorgesehriebenen Form ausnahmsweise eine Bindung vertraglicher Art zu bejahon«, Inwiefern das Oberlandcsgcricht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, ist nicht ersichtlich, Bas gleiche gilt für das Urteil vom 25o September 1957 (V ZR 188/55, BNotZ 1958* 21), in dem der Senat ebenso wie in weiteren Entscheidungen äusgeführt hat, daß die Bindung an einen formnichtigen Kaufvertrag nur in Ausnahmefällen zu bejahen sei, wenn nämlich die Verneinung einer Bindung für den Käufer zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Ebensowenig ist das Beschwerdegoricht von dom Beschluß des Senats vom 8, Hoveraber 1955 (V BLw 31/55, RdL 1956, 87 = NJW 1956, 142) abgewichen, Baß derjenige, der erbvertragliche Rechte als Hoferbe geltend macht, durch die Genehmigung eines Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, Bie Re chtsbe schwer de übersieht, daß die Eheleute Ratering den ohne Zuziehung des Antragsgegners geschlossenen Erbvertrag vom 13, August 1947 später geändert haben und der Antragsgegner aus dom früheren Erbvertrag koino Rechte horleitcn kann. wenn nämlich für eine Sinnesänderung des Erblassers gewichtige Gründe vorlicgen (BGHZ 12P 286p 308)o Ob solche Gründe«, die ein Verschulden des vorgesehenen Hof erben nicht voraus setzen, gegeben sind«, hängt von der Lago dos einzelnen Palles ab* Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats kann jedenfalls nicht darin erblickt werden«, daß das Oberlandesgericht aus den von ihm angeführten Gründen eine endgültige Bindung der Eheleute R^HHfe an den Antragsgegner als Hoferbon verneint hat«, Baß die Eheleute R^m^auf eine Verheiratung des Antragsgegners besonderen Wert legten und daß sie ihn wiederholt hierauf hingev/iesen haben, hat das Oberlandoogericht fostgcstcllto Die Richtigkeit dieser Feststellung kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nachgeprüft worden* Wenn auch ihre Kenntnisse im Außenbetrieb«, insbesondere im Getreideanbau und im Umgang mit Maschinen«, noch Lücken aufwiesen«, so sei sic doch in der Lago«, diese in kurzer Zeit zu schließen oder sich kundigen Rat einzuholen* ohne daß die Erträgnisse des Hofes zuruckgingen«, Für das Gegenteil seien bei Frau E^|^| keine Anhaltspunkte gegeben« erfordert der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit* daß der in Betracht kommende Hoferhc nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften« Er muß danach* wie auch im Beschluß vom 6«, Dezember I960 ausgeführt wird* ohne v/oitoros in der Lago sein* den Hof in einer Weise zu bewirtschaften 5 daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viohv/irtschaft entstehen* als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden* den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintroton würden« Wenn ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzu-rechtfindens möglich ist* sondern wenn er dazu noch einer längeren Umstellungsseit* einer Art Lehrzeit* bedarf* muß die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden«, Von dieser Rechts-auffassung ist da3 Beschwerdegericht nicht abgewichen« Es hat vielmehr fe3tgestellt* daß Frau Essing in der Lage soi* den Hof sachgemäß zu bewirtschaften* und daß sie die ihr noch fehlenden Kenntnisse im Ackerbau sich in kurzer Zeit aneignen könne« Richtig ist, daß nach den Ausführungen im Beschluß vom 7« Dezember 1954 an die Wirtschaftsfähigkoit* wenn - wie im vorliegenden Fall - Angehörige derselben Hoforbenordnung um die Hofnachfolge streiten* grundsätzlich ein strenger Haßstab anzulegen ist« Daß das Oberlandcsgoricht, wie die Rechtsbeschwox'de meint* bei der Bejahung der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2 einen besonders milden Maßstab angelegt habe* ist aus den Gründen dos angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen« In dem Beschluß dos Senats vom 6« Dezember I960* wie auch in früheren Entscheidungen, ist zu dem Ausdruck gebracht* daß die an die Wirtochaftofähigkeit zu stellenden Anforderungen sich nach der Art und Größe des jeweiligen Hofes richten und bei kleineren Betrieben nicht überspannt werden dürfen« Im übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der Wirtschafte- 216) darin, daß das Oberlandssgericht bei der Beurteilung der Wirtschafts fähigkeit der Antragstellerin zu 2 eine Stellungnahme dor Landwirtschaftsbehördo verwertet habe« Das Gericht ist nicht gehindert, seiner Entscheidung eine Auskunft der Landwirtschaftsbehörde zugrunde zu legen« Der Senat hat in dom vorerwähnten Beschluß die Verwertung einer Äußerung der damaligen Kroisbauernschaft nur deshalb beanstandet, weil die Äußerung sich auf die Erklärung beschränkte, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit des damaligen Antragstellers keine Bedenken beständen,, ohne daß hierfür Tatsachen angegeben wareno Das Beschwerdegericht hat im übrigen unabhängig von dor Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 bejaht und nur ergänzend noch hinzugefügt?

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofAbweichungHoferbenOberlandesgerichtBeschlußEheleute

Volltext der Entscheidung

jjss3L.il/si
O'((o
/
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hermann R Hl
 in Wl
 Antragsgegnors9 Beschwerde- und Rochtsbeschwerdeführers vortreten durch Rechtsanwalt dHHBLn
 gegen
1o die Witwe des Bauern Bernhard goto*	in WBHBHVo ®
2, die Ehefrau Elisabeti^E gebe	in
 Anna
genannt H| Nr« dB
Antragstellerinncn» Beschwerde- und Rechtsbeschwerdo-gegnerinnen»
- vertreten durch Rechtsanwal
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftscachen in der Sitzung vom 7» Juli 1964 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin» der Bundes-richtcr Br» Piepenbrock und Dr* Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
 beschlossen«
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24»
Mai 1963 wird auf Kosten des Antragsgegners» der den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrehs zu erstatten hat» als unzulässig verworfen*
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwordeverfahren wird auf 19 000 DM festgesetzt»

 Gründe:
Io
 Der am	1385	geborene	und am
1959 verstorbene Bauer Bernhard	war	zunächst	Allein-
eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die früher Erbhof war und jetzt ein Hof im Sinno der Höfeordnung ist«,
Der Hof ist 9?75 ha groß und hat einen Einheitsv/ert von 6 800 DM» Im Jahre 1925 heiratete Bernhard	die
 Antragstellerin zu 1° Die Ehe blieb kinderlose Eine Schwester dos Ehemannes hatte im Jahre 1908 den Eigentümer eines Nachbarhofes s» Karl B^fe, geheiratete Aus dieser Ehe stammen ein Sohn namons August, der seit 1944 vermißt ist, und ein Sohn
 namens Hermann, der am
1912 geboren ist
 Durch Ehe- und Erbvertrag vom 13 * August 1947 führten die Eheleute	die	allgemeine	Gütergemeinschaft ein,
 setzten sich gegenseitig zu Alleinerben, auch hinsichtlich des Hofes, ein und bestimmten zu dem Erben des Längstlebendcn | von ihnen ihren Neffen August B^l und, falls diesor aus dem Kriege nicht surückkehren sollte, dessen Bruder Hermann Am 8o August 1949 nahmen sie Hermann	(Antrags-
 gegner), der ganz auf den Hof gezogen war und sich an dessen j Bewirtschaftung mitbeteiligte, als gemeinschaftliches Kind I an Kindes Statt an«, Sie äußerten in dem Vertrag auch die	f
Absicht, Hermann B^l demnächst zu ihrem Hof erben zu bestim-men«, Auf dem Hof befand sich seit dem Jahre 1935 ständig die 1 am 13° Mai 1931 geborene Elisabeth	die Tochter einer J
Cousine des Bernhard
 Am 13° Mai 1959 änderten die Eheleute	den	Erb-
vertrag vom 13° August 1947 dahin ab«, daß der Längstlobende von ihnen den weiteren Hoferben allein bestimmen könne, falls sic ihn nicht gemeinsam bestimmten«. Sie bemerkten dazu, ihr
 
Adoptivsohn Hermann habe trotz seines Alters von 47 Jahren und entgegen ihrem mehrfach geäußerten Wunsch noch immer keine Familie auf dem Hof gegründet» Sie trügen sich deshalb mit dem Gedanken, ihre Pflegetochter Elisabeth Hpp^ als zweites gemeinschaftliches Kind zu adoptieren, sie auf dem Hof heiraten zu lassen und ihr den Hof 'zu.übertragene Vor her wollten sie aber ihrem Adoptivsohn, dem sie das alles gesagt hätten, noch einmal Gelegenheit geben, sich zu dem Heiraten zu entschließen«
Am 22o Juli 1939 nahmen die Eheleute Bpp||p Elisabeth H^p (Antrag steiler in zu 2)? die inzwischen den Maurermeister Paul EpPB, genannt	geheiratet hatte,
 als weiteres gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt an«
Sie brachten in dem Adoptionsvertrag zu dem Ausdruck, daß der Ehemann völlig arbeitsunfähig, seine Frau nur noch beschränkt arbeitsfähig sei, und daß sie deshalb für die Wirtschaft und zu ihrer Pflege eine junge Frau auf dem Hof brauchten, weil ihr Adoptivsohn Hermann noch immer keine Anstalten zu dem Heirate* getroffen habe«. Durch Vertrag vom 2« September 1959 nahmen die Eheleute	auch die am 2t» April 1959 geborene
 Tochter der Eheleute	namens	Maria	Anna Eppp, die
 mit ihren Eltern auf dem Hofe lebt, gemeinschaftlich an Kindes Statt mit der Rechtsstellung eines Enkelkindes an»
In einem Erbvertrag vom 22» September 1959 vereinbarten die Eheleute Rppppj rait Elisabeth Eppp, 3aß dieser nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen der beiderseitige Nachlaß mit dem Hofe zufallen solle, während Frau Eppp an den Adoptivsohn Hermann eine Abfindung von 10 000 DM zu zahlen habe«
Bin Antrag des Antragsgegners festzustellen, daß der Erbvertrag vom 22» September 1959 für den Fall, daß er (Antrags gegner) beim Eintritt des Nacherbfalles wirtschaftsfähig sei, [ unwirksam sei, wurde zurückgewiesen» Die sofortige Beschwerde : des Antragsgegners hatte keinen Erfolg» In den Gründen der
 Beschwerdeentscheidung heißt es, eine "bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben sei nicht nachgev/iosen«,
Die Eheleute H^^H^hätton in jedem Pall wichtige Gründe gehabt, anstelle ihres Adoptivsohnes einen anderen Hoferben zu bestimmen, weil der Antragsgegner ihre berechtigten Erwartungen, eine Prau auf den Hof zu bringen, nicht erfüllt habe» Die Rechtsbeschv/erdc des Antragsgegnero wurde durch Beschluß des Senats vom 15° Mai 1962 als unzulässig verworfen (V BLw 28/61)o
Durch notariellen Vertrag vom 19° Juni 1962 hat die Witwe Anna	don	Hof ihrer Adoptivtochter, der Ehefrau Elisabeth	Übertragen gegen die Verpflichtung,
 ihr ein Altenteil auf dem Hof einschließlich eines Taschengeldes von monatlich 100 DM zu gev/ähren und an den Antragsgegner eine in Jahresraten von 2 500 DM zu entrichtende Abfindung von 10 000 DM zu zahlen, Der Antragsgegnor hat dom Antrag, den Übergabevertrag zu genehmigen, widersprochen, weil er nach zwölfjähriger Tätigkeit auf dem Hof grundlos als Hoferbe übergangen sei, im übrigen auch die Wirtschaftsfähigkeit der Prau E^^fc zweifelhaft sei«,
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat, nachdem der Antragsgegner einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wonach er als Abfindung und Arbeitsentgelt 20 000 DM erhalten sollte, abgolehnt hatte, den Übergabevertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewieseho Mit der Hechtsbeschwerde erstrebt der Antrags-gegner die Versagung, der Genehmigung„ Die Antragstellerinncn bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
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II«
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgoricht nicht zugelasson ist (§ 24 Abs, 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begriindung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr» 1 LwVG bezeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht«
1o Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben nicht für gegeben« Es führt dazu aus: Eine formlose‘Vereinbarung über die Hofnachfolgc könne nur in Ausnahme fällen beim Vor-liegcn ganz besonderer Umstände als wirksam behandelt werden«
Es sei nicht zu verkennen, daß die Eheleute	im	Ehe-
und Erbvertrag vom 13* August 1947 den Antragsgegner zu dem Hoferben, und zwar zu dem Ersatzerben für seinen Bruder August, bestimmt hätten, daß sie ihn im Jahre 1949 auf ihren Hof genommen, als Haussohn und künftigen Hoferben behandelt, ihn adoptiert und dabei zu notariellem Protokoll erklärt hätten, ihn demnächst zu ihrem Hoferben zu bestimmen« Bei normalem Verlauf der Dingo würden sie sehr wahrscheinlich von dieser Absicht nicht abgegangen sein* Es könne aber dahin~ gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben wären, unter denon man bei Anlegung eines strengen Maßstabs auf eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben schließen müßte« Piermann	sei, als er auf den Hof gekommen
 und adoptiert worden sei, bereits 37 Jahre alt gewesen«
Für die Annahme der Wirksamkeit eines formlosen Erbvertrages genüge es nicht, daß er auf dem Hof wie ein späterer Hoferbe und. Haussohn mitgearbeitet habe« Die Eheleute	scion
 in jedem Fall berechtigt gewesen, einen anderen Hoferben zu bestimmen, nachdem der Antragsgegner fast 47 Jahre alt gev/orde*1
 
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sei und zehn Jahre habe verstreichen lassen, ohne zu heiraten«, so daß nach menschlichem Ermessen auch nicht mehr mit einer Heirat zu rechnen sei«. Die Eheleute hätten infolge ihres Alters ein berechtigtes Interesse daran gehabt, daß eine junge Bäuerin auf den Hof komme„
Auf den Hof gehöre unbedingt eine Frau für die Besorgung der auf solchen Höfen üblicherweise der Brau zufallendon Arbeiten im Haushalt, Stall und Garten sowie auch für die persönliche Betreuung und Pflege der älter und arbeitsunfähiger werdenden Adoptiveltern. Die Eheleute hätten das dom Antragsgegner gegenüber auch wiederholt zu dem Ausdruck gebracht« Erst nach fast zehn Jahren hätten sie in dem Ehe- und Erbvertrag vom 13« Hai 1959 Vorsorge für den Pall getroffene, daß der Antragsgegner mit dem fode des Erstversterbenden von ihnen noch nicht geheiratet haben sollte« Sie hätten dann aber noch einige Zeit gewartet, bis sie die Antragstellerin zu 2 adoptiert und im Erbvertrag vom 22o September 1959 als Hoferbin eingesetzt hätten«
2« Die Hechtsbeschwerde führt eine Anzahl von Entscheidungen über die formlose HoferbenbeStimmung an, von denon das Oberlandosgericht abgewichen sein soll« Die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerdc sind jedoch nicht gegeben« Boi der Abweichung im Sinne des § 24 Abs* 2 Nr« 1 LwVG handelt es sich um die Abweichung von der Entscheidung einer Rechtsfrage« Eine Abweichung liegt deshalb nur dann vor, wenn das Beschwordegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist« Eino Rechtsverletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rechts-beschwerdo nicht zu begründen« Nach der Rechtsprechung dos Senats, insbesondere den von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüssen vom 16« Februar 1954 (V BLw 60/53? BGHZ 12, 286 RdL 1954? 153), 9«> Februar 1955 (V BLw 59/54, RdL 1955, 109) und 5« Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96)
kann unter bestimmten Voraussetzungen eine formlose Vereinbarung über die Hoferbfolge aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam angesehen werden,, Von dieser Rechts-auffasoung geht auch das Oberlandesgericht aus* wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, Bio Ansicht des Becchwcrdegoricht3P daß eine formlose Hofcrbcn-bestimmung nur in Ausnahmcfüllon beim Vorliegen ganz besonderer Umstände bindend sei, steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der im Beschluß vom 9o Februar 1955 ausgoführt hat, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge strenge Anforderungen zu stellen seien, da 03 sieh um einen besonders gelagerten Fall handeln müsse, der es geboten erscheinen lasse, trotz Rieht-wahrung der gesetzlich vorgesehriebenen Form ausnahmsweise eine Bindung vertraglicher Art zu bejahon«, Inwiefern das Oberlandcsgcricht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, ist nicht ersichtlich, Bas gleiche gilt für das Urteil vom 25o September 1957 (V ZR 188/55, BNotZ 1958* 21), in dem der Senat ebenso wie in weiteren Entscheidungen äusgeführt hat, daß die Bindung an einen formnichtigen Kaufvertrag nur in Ausnahmefällen zu bejahen sei, wenn nämlich die Verneinung einer Bindung für den Käufer zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Ebensowenig ist das Beschwerdegoricht von dom Beschluß des Senats vom 8, Hoveraber 1955 (V BLw 31/55, RdL 1956, 87 = NJW 1956, 142) abgewichen, Baß derjenige, der erbvertragliche Rechte als Hoferbe geltend macht, durch die Genehmigung eines Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, Bie Re chtsbe schwer de übersieht, daß die Eheleute Ratering den ohne Zuziehung des Antragsgegners geschlossenen Erbvertrag vom 13, August 1947 später geändert haben und der Antragsgegner aus dom früheren Erbvertrag koino Rechte horleitcn kann.
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Eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18« Januar I960 (NdsRpfl I960, 8?) liegt ebenfalls nicht vor«, In dieser Entscheidung heißt es5 das Gericht dürfo sich«, wenn eine Seite eine Behauptung auf gestellt und dafür Zeugen benannt habe«, nicht einfach mit der Vernehmung der von der Gegenseite benannten Zeugen begnügen und auf Grund dieser Aussagen feststellen, daß damit die Behauptung widerlegt und infolgedessen eine Vernehmung der dafür benannten Zeugen nicht mehr erforderlich sei» Um einen solchen Pall handelt es sich hier nicht»
Im übrigen stellt sich der Vorwurf, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, es habe insbesondere nicht ohne persönliche Anhörung der Beteiligten und nicht ohne Veranstaltung einer Beweisaufnahme entscheiden dürfen, als Rüge einer Gesetzesverletzung dar, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden kann»
Nach dem Beschluß des Senats vom 9» Februar 1955 kann die Y/irksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hof-erbfolgo hur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden« Dies bedeutet jedoch nichts anderes als einen Hinweis auf die nach § 9 LwVG auch im gerichtlichen Verfahren in LandwirtschaftsSachen geltende Vorschrift des § 12 PGG, nach der das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu öoran-stalton und die geeignet erscheinenden Beweise auf Zunahmen hat« Im übrigen wäre eine etv/aige Abweichung von dem vorbezeichnoten Beschluß für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich«
Das Bocchv/erdegericht hat nämlich die Präge, ob die Eheleute Ratering dadurch, daß sie den Antragsgegner adoptiert, ihn im Erbvortrag vom 13* August 1947 zu dem Ersatzhoferben eingesetzt und auch jahrelang als künftigen Hoferben behandelt haben, an ihren Adoptivsohn als Hoferben gebunden waren, offcngelascen und damit unterstellt, daß eine Bindung eingc-treton sei« Wenn das Oberlandesgericht gleichwohl die Eheleute
 
für berechtigt gehalten hat? von der Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben abzugehen, so steht das mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruche Eine trotz Hichtwahrung der Form eingetretene Bindung des Erblassers an eine bestimmte Person als Hoferben ist nicht unauflöslich; die Bindung kann wieder entfallen s wenn besondere Umstände die Wahl eines anderen Hofnaölifolgero recht fertigen ? wenn nämlich für eine Sinnesänderung des Erblassers gewichtige Gründe vorlicgen (BGHZ 12P 286p 308)o Ob solche Gründe«, die ein Verschulden des vorgesehenen Hof erben nicht voraus setzen, gegeben sind«, hängt von der Lago dos einzelnen Palles ab* Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats kann jedenfalls nicht darin erblickt werden«, daß das Oberlandesgericht aus den von ihm angeführten Gründen eine endgültige Bindung der Eheleute R^HHfe an den Antragsgegner als Hoferbon verneint hat«, Baß die Eheleute R^m^auf eine Verheiratung des Antragsgegners besonderen Wert legten und daß sie ihn wiederholt hierauf hingev/iesen haben, hat das Oberlandoogericht fostgcstcllto Die Richtigkeit dieser Feststellung kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nachgeprüft worden*
3«, Die weiteren von der Rechtsbeschwer de geltend gemachten Abweichungen betreffen die vom Öberlandesgericht bejahte Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2«,
a) Bas Oberlandesgericht führt dazu aus: Frau E^|^ sei seit dem vierten Lebensjahr auf dem Hof auf gewachsen und habe dort mit einer Unterbrechung von einem JahrP in dom sie die Küche erlernte9 gearbeitet* Hierdurch sei sic mit allen Arbeiten in der Landwirtschaft und der Führung eines Hofes genügend vertraut«, auch wenn sie keine Fremdpraxis durchgemacht und keine Landwirtschaftsschule besucht
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habe« Dio schweren Feldarbeiten, zu denen sic körperlich nicht in der Lage sei, könne sic durch Hilfspersonen ausführen lassen« Eino Frau im Altor von 32 Jahren«, die von Jugend an auf einem 40 Morgen großen Hof aufgewachsen sei und dort ständig - wenn auch in erster Linie im Haushalt und im Stall - mitgearbeitet habe«, sei erfahrungsgemäß in der Lago«, diesen Hof zu bewirtschaften» Die Antragsteller in zu 2 verstehe die bäuerliche Haus- und Viehwirtschaft«
Wenn auch ihre Kenntnisse im Außenbetrieb«, insbesondere im Getreideanbau und im Umgang mit Maschinen«, noch Lücken aufwiesen«, so sei sic doch in der Lago«, diese in kurzer Zeit zu schließen oder sich kundigen Rat einzuholen* ohne daß die Erträgnisse des Hofes zuruckgingen«, Für das Gegenteil seien bei Frau E^|^| keine Anhaltspunkte gegeben«
Ihre Fähigkeit.« den Hof sachgemäß zu bewirtschaften«, sei umso eher anzunehmen , als bei dem Hof das GrUniand>;<und damit die Viehhaltung im Verhältnis zu dem Feldanbau überwiege und die Kenntnisse der Frau	in der Viehwirt-
schaft schon jetzt als voll ausreichend anzusehen seien« Eine Unterstützung finde Frau E^^^bei ihrem Ehemann«, der zwar Maurermeister sei9 aber auf dem 50 Morgen großen elterlichen Hof aufgewachsen sei und deshalb viele Arbeiten erledigen könne«, zu deren Verrichtung seine Ehefrau körperlich nicht in der Lage sei» Die Landwirtschaftsbehörde habe ebenfalls die Wirtschaftsfähigkeit der Frau	bejaht«
b) Nach Auffassung der Rechtsbeschv/erde ist das Obor-landesgericht bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller^ zu 2 von den Beschlüssen dos Senats vom 7» Dezember 1954 (V BLw 53/54? BdL 1955? 84)? 6« Dezember I960 (V BLw 8/60, RdL 1961, 315) und 10« Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) abgewichen» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG liegt jedoch in Wirklichkeit nicht vor« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
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erfordert der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit* daß der in Betracht kommende Hoferhc nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften« Er muß danach* wie auch im Beschluß vom 6«, Dezember I960 ausgeführt wird* ohne v/oitoros in der Lago sein* den Hof in einer Weise zu bewirtschaften 5 daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viohv/irtschaft entstehen* als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden* den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintroton würden« Wenn ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzu-rechtfindens möglich ist* sondern wenn er dazu noch einer längeren Umstellungsseit* einer Art Lehrzeit* bedarf* muß die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden«, Von dieser Rechts-auffassung ist da3 Beschwerdegericht nicht abgewichen« Es hat vielmehr fe3tgestellt* daß Frau Essing in der Lage soi* den Hof sachgemäß zu bewirtschaften* und daß sie die ihr noch fehlenden Kenntnisse im Ackerbau sich in kurzer Zeit aneignen könne« Richtig ist, daß nach den Ausführungen im Beschluß vom 7« Dezember 1954 an die Wirtschaftsfähigkoit* wenn - wie im vorliegenden Fall - Angehörige derselben Hoforbenordnung um die Hofnachfolge streiten* grundsätzlich ein strenger Haßstab anzulegen ist« Daß das Oberlandcsgoricht, wie die Rechtsbeschwox'de meint* bei der Bejahung der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2 einen besonders milden Maßstab angelegt habe* ist aus den Gründen dos angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen« In dem Beschluß dos Senats vom 6« Dezember I960* wie auch in früheren Entscheidungen, ist zu dem Ausdruck gebracht* daß die an die Wirtochaftofähigkeit zu stellenden Anforderungen sich nach der Art und Größe des jeweiligen Hofes richten und bei kleineren Betrieben nicht überspannt werden dürfen« Im übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der Wirtschafte-
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fähigkeit im Einzelfall, insbesondere bei der Beantwortung der Frage, ob der Hoferbe zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage ist, eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung«
Eine Abweichung von dem Beschluß vom 10« Juli 1962 liegt ebenfalls nicht vor» Nach dieser Entscheidung genügt es zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit desjenigen, der diese Fähigkeit für sich in Anspruch nimmt, in der Regel nicht, die wichtigsten Daten aus seinem Werdegang anzuführen, sofern sich aus ihnen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Frage der WirtSchaftsfähigkeit ergeben« Letzteres hat das Oberlandesgericht festgestcllt« Im übrigen handelt es sich bei dem der Entscheidung vom 10« Juli 1962 zugrunde liegenden Fall um einen Hof von rund 76 ha, während der streitige Hof nur 9915 ha groß ist, dessen Bewirtschaftung nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert wie die Führung einos größeren Betriebes0 Jedenfalls hat das Beschwor degericht, soweit es sich um den Begriff der Wirtschaftsfähig keit und die an die WirtSchaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen handelt, keine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Auffassung vertreten« Zu Unrecht erblickt die Rechtsbeschwerdo eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 20« Februar 1951 (V BLw 121/49? RdL 1951? 216) darin, daß das Oberlandssgericht bei der Beurteilung der Wirtschafts fähigkeit der Antragstellerin zu 2 eine Stellungnahme dor Landwirtschaftsbehördo verwertet habe« Das Gericht ist nicht gehindert, seiner Entscheidung eine Auskunft der Landwirtschaftsbehörde zugrunde zu legen« Der Senat hat in dom vorerwähnten Beschluß die Verwertung einer Äußerung der damaligen Kroisbauernschaft nur deshalb beanstandet, weil die Äußerung sich auf die Erklärung beschränkte, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit des damaligen Antragstellers keine
 Bedenken beständen,, ohne daß hierfür Tatsachen angegeben wareno Das Beschwerdegericht hat im übrigen unabhängig von dor Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 bejaht und nur ergänzend noch hinzugefügt? daß auch die Landwirtschaft sbehorde Frau	^r	wirtschaftsfähig
 halteo Infolgedessen liegt auch eine Abweichung von dem Beschluß des Senats von 10» Juli 1962 nicht vor»
4« Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden,.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54? 44*» 45 LwVGr„
Dr* Augustin
 Dr„ Piepenbrock
 Dr* Gr roll