Die untere Landwirtsehaftabehörde hat die Ansicht vertreten der Vertrag würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzu dem führen; denn es würde sich eine Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand Uber das erforderliche Maß hinaus ergeben, da der Käufer noch über einen Porstbestand von etwa 550 Morgen verfüge| es sich bei seinem Betrieb also vorwiegend um Forst- und Grün-landwirtschaft handle. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Käufer noch vorgetragen: Von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung könne keine Rede sein; denn unwirtschaftlich sei die Abtrennung von Grundstücken eines Betriebes nur dann, wenn durch sie geringere landwirtschaftliche Erträge erzielt würden- Eine Ertragsminderung sei hier aber nicht zu befürchten, vielmehr sei mit Sicherheit eine erhebliche Erhöhung der Erträge zu erwarten- Außerdem biete das Anwesen des Verkäufers einem Landwirt im Hauptberuf keine gesicherte Existenz, während sie andererseits als Nebenerwerbsbetrieb zu groß sei, weil der Eigentümer sie neben seinem Hauptberuf nicht so bewirtschaften könne, daß sie die höchstmöglichen Erträge bringe. Die obere Landwirtschaftsbehörde hat sich dahin ausgesprochen, daß vom rein landwirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet gegen die Abtrennung der 22 Morgen keine Bedenken beständen, da das Anwesen ohne die verkauften Grundstücke immer noch eine gesunde Handwerkerstelle darstellen würde. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeachwerde des Käufers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 29* Oktober 1958 weiter verfolgt. Das Beschwerdegericht hat zunächst geprüft, ob die Abtren nung der 22 Morgen von der landwirtschaftlichen Besitzung des Verkäufers etwa deshalb gerechtfertigt sei, weil der Käufer auf den Erwerb des Ackerlandes dringend angewiesen sei. Ein solches hat das Beschwerdegericht nicht für gegeben erachtet, weil der Entschluß des Verkäufers zur Veräußerung dieses Teiles seines Betriebes auf persönlichen Gründen beruhe, die letzten Endes in dem Zerwürfnis mit seiner Familie zu finden seien. Der Käufer hält die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vöm 21. Er macht geltend, das Oberlandesgericht Oldenburg habe in diesem Beschluß ausgesprochen, daß für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung wesentlich sei, ob die Besitzung, von der Grundstücke abgetrennt werden sollten, als wirtschaftliche Einheit in einer ihre Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigenden Weise von der Veräußerung betroffen werde d> Der Käufer meint, gerade diesen Gesichtspunkt habe das Beschwerde ; • gericht unerörtert gelassen, das nicht dargelegt habe, inwiefern die Bewirtschaftung der Stelle.durch die Veräußerung der 22 Morgen wesentlich beeinträchtigt werde. Er vermißt zugleich eine Begründung der Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die verkauften Ländereien für das Anwesen von entscheidender Bedeutung seidfc Die von dem Käufer angenommene Abweichung im Sinne des § 24 J Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nicht vor. Wie seine weiteren Ausführungen erkennen lassen, sieht der Käufer einmal als entscheidend an, daß auch nach der Ansicht des Beschwerdegerichts die Bewirtschaftung der 22 Morgen bei ihm in besseren Händen liegen würde als bei dem Verkäufer. Der Käufer will also die Entscheidung allein darauf abgestellt wissen, wie sich nach der Trennung die Bewirtschaftung der 22 Morgen einerseits und des restlichen Anwesens andererseits gestalten wird, wobei er davon ausgeht, daß die Veräußerung des Ackerlandes sich für beide Teile des jetzt einheitlichen Betriebes wirtschaftlich günstig auswirken werde, was auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stdlungnahme angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist dabei nicht auf die Präge eingegangen, wie sich die Bewirtschaftung der an einen benachbarten Pächter verkauften 4 Morgen künftig, gestalten werde, sondern hat lediglich die Auswirkungen der.Veräußerung auf den i Hof des Verkäufers geprüft und dabei alle nach Lage des Palles denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf ihnen0 Dieses hat vielmehr seine Feststellungen entscheidend sein lassen, daß die Ertragsfähigkeit des Anwesens des Verkäufers zwar an der unteren Grenze einer Ackernahrung liege, die Besitzung aber nach Lage und Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung selbst ohne die Verbindung mit einem auf ihr unterhaltenen Handwerksbetrieb als. Das Beschwerdegericht hat sich weiter dahin ausgesprochen, daß die landwirtschaftliche Besitzung des Verkäufers unter diesen Umständen als Siedlerstelle erhalten bleiben müsse, zu demal da der Verkäufer keine stichhaltigen Gründe für die Veräußerung des Ackerlandes habe und er nach seinen Angaben den ihm verbleibenden Restbesitz wegen des Zerwürfnisses mit seinem ältesten Sohn an Fremde verpachten wolle. Der allgemeine Hinweis des Käufers auf andere - nicht näher bezeichnete - richtige Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zur Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen; denn in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern auch carzulegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl* BGHZ 15, 5)o Die Voraussetzungen des $ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Käufer danach nicht dargetan.
V BLw 17/60 Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des am 29* Oktober 1958 vor dem Notar Br. in BBPBBH (TO Nr.^Ü^P/58) zwischen 1. dem Schmiedemeister und Landwirt Karl MflHP in als Verkäufer und 2. dem Gutsbesitzer Friedrich Kofli in als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs* als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 25. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirt-schaftlichen Beisitzer Büresch und Müller beschlossen: Bie. Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts' in Celle vom 23. Mai I960 wird auf Kosten des Käufers als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Hechtsbeschwerde-verfahren wird auf 53 200 BM festgesetzt. 2 Gründe s I- Der jetzt etwa 65 Jahre alte Schmiedemeister und Landwirt Karl ist Eigentümer des in gelegenen, im Grundbuch von m Band 2 Blatt flp eingetragenen Anwesens Nr« 5, das 8,3607 ha umfaßt. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes dieses ehemaligen Anerbengutes, auf dem sich auch eine Schmiede und ein zweites Wohnhaus befinden, beträgt 8,600,— BK« Biese Stelle wurde im Jahre 1901 in einer Größe von 7.8607 ha von dem Gut das jetzt dem Käufer gehört, abge- trennt und bei ihrer Auslegung auf Grund eines bestätigten Rentengutsvertrages vom 20. September 1901 auf den Vater des gegenwärtigen Eigentümers, den Landwirt und Schmied Ernst mIHB, übertragen. Dieser überließ das Anwesen durch Übergabevertrag vom 18. Januar 1926 dem gegenwärtigen Eigentümer, der seit September 1921 verheiratet ist. Im Jahre 1930 wurde das Anwesen im Wege der Anliegersiedlung durch Zuschreibung von 50 a Weideland vergrößert, die unter Mitwirkung des Kulturamts Im Wege der Enteignung ebenfalls von dem Gut Holm abgetrennt wurden. Burch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1958 hat der Eigentümer Karl 4HHI der auf der Besitzung das Schmiede-und Klempnerhandwerk sowie den Bau von Brunnen betreibt, ein noch zu vermessendes $rennstück in Größe von rund 22 Morgen an den jetzigen Eigentümer des Gutes Holm, den Gutsbesitzer Friedrich KflH» zur Arrondierung des diesem gehörigen Grundbesitzes verkauft. Ber Käufer soll dafür an den Verkäufer 10.000,— DM und auf die Dauer von 18 Jahren eine Rente von monatlich 200,— DM zahlen. Die untere Landwirtschaitjbehörde hat dem Vertrage die Genehmigung versagt, weil er zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Der Käufer hat daraufhin gerichtliche Entscheidung#* I beantragt und geltend gemacht: Dem Verkäufer sei eine rentable I Bewirtschaftung der verkauften 5 1/2 ha schlecht bonitierten I Ackerlandes nicht mehr möglich, da er keine modernen Maschinen I einsetzen könne. Zudem liege seine Haupttätigkeit auf gewerb- I lichem Gebiet, die seine ständige Anwesenheit in der Werkstatt I erfordere. Seit der Schaffung der Rentengüter in Holm im Jahre I 1901, durch welche die Handarbeiter des Gutes seßhaft gemacht I werden sollten, habe sich die wirtschaftliche Lage grundlegend I geändert. Die Veräußerung diene jetzt der besseren Bodennutzung,* Der ihm gehörige landwirtschaftliche Betrieb umfasse neben 107 A Morgen Grünland ö5 Morgen dräniertes und 25 Morien undräniertes^ I Ackerland. Sein Betrieb kranke an dem im Verhältnis zu dem Dauergrünland zu geringen Ackerland. Das verkaufte Grundstück grenze an eine ihm gehörige 15 Morgen große Ackerparzelle, so daß die Zusammenfassung der Bewirtschaftung beider Grundstücke zu einer besseren Nutzung des Bodens führe. Von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung könne daher keine Rede sein. Die untere Landwirtsehaftabehörde hat die Ansicht vertreten der Vertrag würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzu dem führen; denn es würde sich eine Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand Uber das erforderliche Maß hinaus ergeben, da der Käufer noch über einen Porstbestand von etwa 550 Morgen verfüge| es sich bei seinem Betrieb also vorwiegend um Forst- und Grün-landwirtschaft handle. Die Landwirtschaftsbehörde hat ferner darauf hingewiesen, daß hier eine Siedlerstelle durch die Abtrennung von 22 Morgen zerschlagen würde, daß aber ähnliche Siedlungen wie die des Verkäufers heute noch und auch in Zukunft von dem Kulturamt gefördert und errichtet würden. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach einer Beweisaufnahme den die Genehmigung ablehnenden Bescheid der Landwirtschaftsbebörde bestätigt. Nach seiner Ansicht Würde der Kaufvertrag zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Anwesens und zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen» Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Käufer noch vorgetragen: Von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung könne keine Rede sein; denn unwirtschaftlich sei die Abtrennung von Grundstücken eines Betriebes nur dann, wenn durch sie geringere landwirtschaftliche Erträge erzielt würden- Eine Ertragsminderung sei hier aber nicht zu befürchten, vielmehr sei mit Sicherheit eine erhebliche Erhöhung der Erträge zu erwarten- Außerdem biete das Anwesen des Verkäufers einem Landwirt im Hauptberuf keine gesicherte Existenz, während sie andererseits als Nebenerwerbsbetrieb zu groß sei, weil der Eigentümer sie neben seinem Hauptberuf nicht so bewirtschaften könne, daß sie die höchstmöglichen Erträge bringe. Die obere Landwirtschaftsbehörde hat sich dahin ausgesprochen, daß vom rein landwirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet gegen die Abtrennung der 22 Morgen keine Bedenken beständen, da das Anwesen ohne die verkauften Grundstücke immer noch eine gesunde Handwerkerstelle darstellen würde. Das Beschwerdegericht hat die-sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeachwerde des Käufers, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 29* Oktober 1958 weiter verfolgt. H. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat zunächst geprüft, ob die Abtren nung der 22 Morgen von der landwirtschaftlichen Besitzung des Verkäufers etwa deshalb gerechtfertigt sei, weil der Käufer auf den Erwerb des Ackerlandes dringend angewiesen sei. Es hat die Präge verneint und ferner erwog'en, ob der Verkäufer ein ~ 5 - beachtliches Interesse an der Veräußerung der 22 Morgen habe. Ein solches hat das Beschwerdegericht nicht für gegeben erachtet, weil der Entschluß des Verkäufers zur Veräußerung dieses Teiles seines Betriebes auf persönlichen Gründen beruhe, die letzten Endes in dem Zerwürfnis mit seiner Familie zu finden seien. Es hat unter diesen Umständen in der Abtrennung der Ländereien eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Anwesens gesehen und die Beschwerde aus diesem Grunde zurückgewiesen. Der Käufer hält die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vöm 21. August 1958 (RdL 1958 | |g 500) abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Er macht geltend, das Oberlandesgericht Oldenburg habe in diesem Beschluß ausgesprochen, daß für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung wesentlich sei, ob die Besitzung, von der Grundstücke abgetrennt werden sollten, als wirtschaftliche Einheit in einer ihre Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigenden Weise von der Veräußerung betroffen werde d> Der Käufer meint, gerade diesen Gesichtspunkt habe das Beschwerde ; • gericht unerörtert gelassen, das nicht dargelegt habe, inwiefern die Bewirtschaftung der Stelle.durch die Veräußerung der 22 Morgen wesentlich beeinträchtigt werde. Er vermißt zugleich eine Begründung der Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die verkauften Ländereien für das Anwesen von entscheidender Bedeutung seidfc Die von dem Käufer angenommene Abweichung im Sinne des § 24 J Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nicht vor. Wie seine weiteren Ausführungen erkennen lassen, sieht der Käufer einmal als entscheidend an, daß auch nach der Ansicht des Beschwerdegerichts die Bewirtschaftung der 22 Morgen bei ihm in besseren Händen liegen würde als bei dem Verkäufer. Er hält die Abtrennung auch deshalb nicht für unwirtschaftlich, weil die Ländereien des Anwesens zu groß seien, um neben dem ausgedehnten Handwerksbetrieb des Verkäufers ordnungsmäßig bewirtschaftet werden zu können, während nach der Abtrennung des verkauften. Ackerlandes eine gesunde Hand-werkerstelle übrigbleibe. Der Käufer will also die Entscheidung allein darauf abgestellt wissen, wie sich nach der Trennung die Bewirtschaftung der 22 Morgen einerseits und des restlichen Anwesens andererseits gestalten wird, wobei er davon ausgeht, daß die Veräußerung des Ackerlandes sich für beide Teile des jetzt einheitlichen Betriebes wirtschaftlich günstig auswirken werde, was auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stdlungnahme angenommen hat. Hierauf kommt es indessen für die Präge der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht an. Der Käufer verkennt offensichtlich den Sinn des von ihm angeführten Satzes jenes Beschlusses. Das Oberlandes-gericht Oldenburg hatte in dem von ihm zu entscheidenden Palle darüber zu befinden, ob in der Veräußerung von 4 Morgen eines 22 ha umfassenden Hofes eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu erblicken sei. Das Oberlandesgericht ist dabei nicht auf die Präge eingegangen, wie sich die Bewirtschaftung der an einen benachbarten Pächter verkauften 4 Morgen künftig, gestalten werde, sondern hat lediglich die Auswirkungen der.Veräußerung auf den i Hof des Verkäufers geprüft und dabei alle nach Lage des Palles •\ in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt, wobei es zu dem . I Ergebnis gelangt ist , daß cäe^beabsichtigte Abtrennung unwirt- $ schaftlich sein würde. Es hat also seine Entscheidung allein j auf die Auswirkungen des Verkaufs auf den Hof des Verkäufers ab- | gestellt. Daß es hierauf entscheidend ankomme, besagt aber auch jj der von dem Käufer angeführte Satz jener Entscheidung. * J f Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Palle keinen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen. Es hat ebenso wie das Ober- | landesgericht Oldenburg geprüft, welche Polgen die beabsichtigte • Abtrennung von 22 Morgen für das Anwesendes Verkäufers haben | würde. Seine Ausführungen darüber, daß die verkauften Lände- | t reien sich bei dem Käufer in besseren Händen befinden würden als \ y. bei dem Verkäufer und letzterem eine ausreichende Handwerkerstellc i verbleiben würde, sind für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung \ denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf ihnen0 Dieses hat vielmehr seine Feststellungen entscheidend sein lassen, daß die Ertragsfähigkeit des Anwesens des Verkäufers zwar an der unteren Grenze einer Ackernahrung liege, die Besitzung aber nach Lage und Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung selbst ohne die Verbindung mit einem auf ihr unterhaltenen Handwerksbetrieb als. Siedlerstelle geeignet sei und die Lebensgrundlage für eine Familie bilden könne. Es versteht sich von selbst, daß diese Möglichkeit entfallen würde, wenn das nur 33 Morgen umfassende Anwesen eine Einbuße von 22 Morgen erlitte. Darauf beruht offensichtlich die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß das verkaufte Land für das Anwesen als | selbständige Siedlerstelle von entscheidender Bedeutung sei. Das Beschwerdegericht hat ferner erwogen, daß diese Stelle im Jahre 1901 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als Rentengut geschaffen und im Jahre 1931 erweitert worden sei, um auf die Dauer einer Familie als Lebensgrundlage zu dienen, daß sie diesen Zweck auch voll erfüllt habe und erfüllen könne. Das Beschwerdegericht hat sich weiter dahin ausgesprochen, daß die landwirtschaftliche Besitzung des Verkäufers unter diesen Umständen als Siedlerstelle erhalten bleiben müsse, zu demal da der Verkäufer keine stichhaltigen Gründe für die Veräußerung des Ackerlandes habe und er nach seinen Angaben den ihm verbleibenden Restbesitz wegen des Zerwürfnisses mit seinem ältesten Sohn an Fremde verpachten wolle. Das Beschwerdegericht hat also für seine Entscheidung das Intereö! an der Erhaltung der Siedlerstelle maßgebend sein lassen. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Ober-landesgerichts Oldenburg liegt danach entgegen der Meinung des Käufers nicht vor. Der allgemeine Hinweis des Käufers auf andere - nicht näher bezeichnete - richtige Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zur Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen; denn in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern auch carzulegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl* BGHZ 15, 5)o Die Voraussetzungen des $ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Käufer danach nicht dargetan. Da das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock