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BGH · V BLw 17/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 17/59

Mai 1952 ein weiteres Testament errichtet, wonach der älteste Sohn Matthias den Stammhof und der Sohn Theodor Ländereien in einer Größe-von insgesamt 25 ha erhalten solle. Für die Antragsgegnerin hat der Erblasser eine von den Antragstellern innerhalb von 10 Jahren zu zahlende Geldabfindung in Höhe von 25 000 DM festgesetzt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat das* Testament genehmigt, "soweit es sich auf den zu dem Nachlaß gehörenden Hof .... Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil durch dje Genehmigung des Testaments kein Recht der Antragsgegnerin beeinträchtigt sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der Vorentscheidungen und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt. Die Sechtsbeschwerde ist zwar verspätet eingelegt; der Antragsgegnerin ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 17. Die Antragsgegnerin fühlt sich jedoch dadurch benachteiligt, daß das Amtsgericht die Genehmigung nicht auf die Landzuwendungen beschränkt, sondern das ganze Testament genehmigt habe, obwohl ihr nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern eine weit höhere Abfindung zustehe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert, weil ihre etwaigen weatergehenden Ansprüche durch eine solche Genehmigung xiicht berührt würden, Durch die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Antragsgegnerin, wie bereits das Oberlandes gericht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht gehindert, in einem besonderen Verfahren weitergehende Abfindung san sp rüche , die sie aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern herleiten zu können glaubt, gegen die Antragsteller geltend zu machen. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde offenbar anni.nmt, die Genehmigung des Testaments eine Entscheidung über die der Antragsgegnerin zustehende Abfindung enthalte. Die Antragsgegnerin ist dadurch, daß die Genehmigung des Testaments im entscheidenden Teil des Beschlusses nicht ausdrücklich auf die LandZuwendungen beschränkt ji'st, in keinem Recht beeinträchtigt.

Zitierte Normen: § 34 LwVG
HofRechtAbfindungGenehmigungBeschlußTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 17/59
l
Besohl u ß In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Elisabeth H< bei Bt
 Antragsgegnerin, Beschwerde-und Hechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Neue R^l^straße ^ -
in
9
gegen
1» deh Bauern Matthias 2. den Bauern Theodor T
Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.	in	-
weger Zustimmung zu einem Testament
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 9- Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br.h.c. Berk und Carstensen
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. November 1958 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten d.es Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 BM festgesetzt.
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G r ii n d es
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 Der im Jahre 1957 verstorbene Bauer Johannes Eduard war Eigentümer eines Hofes in Größe von rund 70 ha mit einem Einheitswert von 151 500 DM. Er war verheiratet mit Dorothea	geb. J^|^> die im Jahre
1927 verstorben ist. Aus der Ehe sind drei Kinder namens Matthias (Antragsteller zu 3), Theodor (Antragsteller zu 2) und Elisabeth (Antragsgegnerin) hervorgegangen.
In einem gemeinschaftlichen Testament vom 31. August 1920 hatten die Eheleute T^^ifc sicil gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt, daß “'--mach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an die drei Kinder zu gleichen Teilen fallen solle. Der überlebende Ehemann
 hat am 2. Mai 1952 ein weiteres Testament errichtet, wonach der älteste Sohn Matthias den Stammhof und der Sohn Theodor Ländereien in einer Größe-von insgesamt 25 ha erhalten solle. Für die Antragsgegnerin hat der Erblasser eine von den Antragstellern innerhalb von 10 Jahren zu zahlende Geldabfindung in Höhe von 25 000 DM festgesetzt.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat das* Testament genehmigt, "soweit es sich auf den zu dem Nachlaß gehörenden Hof .... bezieht”. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Aufteilung des Hofes unter die drei Kinder wegen des darin liegenden Ausschlusses der Erbfolge kraft Höferechts unwirksam sei. Der Antragsteller zu 1 sei auf Grund des Testaments vom Jahre 1952 Hoferbe geworden. Die Landzuwendungen an den Antragsteller zu 2 seien zu genehmigen, weil durch die Abtrennung der Grundstücke keine unwirtschaftliche Zerschlagung eintrete, vielmehr ein neuer -selbständiger Hof geschaffen werde. Zu der nach dem Testament an die Antragsgegnerin zu stehlenden Abfindung von
 
25 000 DM bemerkt das Amtsgericht, der Erblasser habe die Abfindung frei bestimmen können. Er sei nicht an die gesetzliche Höhe der Abfindung gebunden gewesen, sondern habe diese nach eigenem Entschluß höher oder niedriger festsetzen können. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, weil durch dje Genehmigung des Testaments kein Recht der Antragsgegnerin beeinträchtigt sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der Vorentscheidungen und eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Sechtsbeschwerde ist zwar verspätet eingelegt; der Antragsgegnerin ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 17. Ipril 1959 gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist die Yi'iedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden. Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil es sich un c/Le Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 IwVG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet .
Dasi Oberlandeogericht hat eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin zu Recht verneint. Die Rechtsbe-schwerde hält in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanzen das Testament vom 2. Mai 1952 für rechtswirksam, soweit es die Bestimmung des Antragstellers zu 1 zu dem Hoferben und Land zuwend ungen an den Antragsteller zu 2 enthält. Die Antragsgegnerin fühlt sich jedoch dadurch benachteiligt, daß das Amtsgericht die Genehmigung nicht auf die Landzuwendungen beschränkt, sondern das ganze Testament genehmigt habe, obwohl ihr nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern eine weit höhere Abfindung zustehe.
Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Genehmigung des Testaments sich überhaupt auf
 
die Festsetzung der Abfindung der Antragsgegnerin bezieht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert, weil ihre etwaigen weatergehenden Ansprüche durch eine solche Genehmigung xiicht berührt würden, Durch die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Antragsgegnerin, wie bereits das Oberlandes gericht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht gehindert, in einem besonderen Verfahren weitergehende Abfindung san sp rüche , die sie aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern herleiten zu können glaubt, gegen die Antragsteller geltend zu machen. Die Ausführungen der Rechts beschwerde hierzu sind nicht verständlich. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde offenbar anni.nmt, die Genehmigung des Testaments eine Entscheidung über die der Antragsgegnerin zustehende Abfindung enthalte. Die Antragsgegnerin ist dadurch, daß die Genehmigung des Testaments im entscheidenden Teil des Beschlusses nicht ausdrücklich auf die LandZuwendungen beschränkt ji'st, in keinem Recht beeinträchtigt.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit Recht als unzulässig verworfen worden, sodaß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. *
Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock