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BGH · T BPr 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T BPr 17/58

In diesem Verfahren ist vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24o Oktober 1956 in Gegenwart der Beteiligten und zweier Vertreter des Landwirtschaftsamts ein Vergleich protokolliert worden, in dem die Beteiligten U'*~.a*". November 1957 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß der am 24« Oktober 1956 abgeschlossene Vergleich unwirksam ist, und die Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegner für unwirksam zu erklären* Sic haben behauptet, in der Verhandlung vom 24* Oktober 1956 sei kein Vergleich zustande gekommen, da sie alle Vergleichsvorschläge. der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Gesuch der Antragsteller, die von den Antragsgegnem ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages. hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß über die Gültigkeit des Vergleichs in diesem Verfahren zu befinden sei,, und hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs bejahte Bas Beschwcrdcgcricht ist dem Amtsgericht ferner darin beigetreten, daß den Antragstellern kein Pachtschutz gewährt werden könne, hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, daß der Pachtschutzantrag wegen der Gültigkeit des Vergleichs nicht als imbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden müsse. Die Antragsteller verkennen nicht, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch einer der Palle des § 24 Abs« 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt o Sic machen auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs«. 2 Nr« 1 LwVG geltend« Gleichwohl halten die Antragsteller die Rechtsbeschwerde für zulässig« Sie führen hierzu auss Die, angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Gcsetzesverletzungj denn das Oberlandesgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, r/eil es ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entschieden habe«« Es liege also ein Fall des § 551 Nr« .1 ZPO vor« Diese Vorschrift sei aber nach § 27 Abs» 2 LwVG im Rechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. In § 24 LwVG sei dieser Fall allerdings nicht ausdrücklich erwähnt« Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 568 Abs« 2 ZPO« Das besagt aber noch nichts für die Zulässigkeit der Rechts-beschv/erde« Sie r.iclitet»sich ausschließlich nach den Vorschriften des § 24 LwVG- Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen, auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränken. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst ein schwerer ver-fahrensrechtlicher Verstoß die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermöge und ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe«-Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine DhterScheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Richtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so-wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, . Aus alledem folgt, daß selbst dann, wenn das Beschwer-* degericht nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sein sollte, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht unter entsprechender Anwendung des § 568 Abs« 2 ZPO bejaht werden kann® Die Rechtsbeschwerde ist danach unzulässig und mußte deshalb verworfen werden* Damit entfiel die Möglichkeit, auf die Rügen der Antragsteller sachlich einzugehen« *

Zitierte Normen: § 27 ZPO § 27 LwVG
AmtsgerichtRechtsbeschwerdeRechtsmittelZulässigkeitLwVGAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2360 062
T BPr 17/58
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
1* des Landwirts Emil S|
Ktmmmm,
2. der Ehefrau Inge
 Gemeinde
geh,
 ebendort,
Antragsteller (Pächter), Beschwerdeführer und Bechtsbeschwerdeführer,
- vertret in
 urch die Eechtsanwälte
 und
gegen
1«
2.
den Landwirt Alfred -Straße m
in C
die Ehefrau Charlotte GflHfceb. VflBl ebendort,
 Antragsgegner (Verpächter), Beschwerde-und Bechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch BechtsanwaltflHin
 wegen Pachtschutzes
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat, für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr„ Tasche sowie der Bundesrichter Br* Hückinghäus und Br* Piepenbrock beschlossens
 Io Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Stuttgart vom 20o März 1958 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antrags gegnern die außergerichtlichen Kosten des Rcchtsbcschwcr-deverfahrens zu erstatten haben, als unzu-. lässig verworfen«
II o Ber Geschäftswert wird für die Bechtsbeschwer-deinstanz auf 10 574 BM festgesetzt*

4
♦

 Gründe s.
I.
Der Antragsgegner zu 1 ist der Vater der Antragstellern zu 2, die Antragsgegnerin zu 2 ihre Stiefmutter,
 Am 11, Januar 1954 schlossen die Antragstellerin zu 2 und ihr Ehemann mit den Antragsgegnem einen Pacht-und leibgedingsvertrag auf unbestimmte Zeit, der den rund 56 ha großen Seegartenhof zu dem Gegenstand hatte* Dieses Pachtverhältnis haben die Antragsgegner am 31. Oktober 1955 zu dem 31« Oktober 1956 gekündigt* Die Antragsteller haben daraufhin bei dem Amtsgericht (Bauemgericht) beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis um mindestens 10 Jahre zu verlängern. In diesem Verfahren ist vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24o Oktober 1956 in Gegenwart der Beteiligten und zweier Vertreter des Landwirtschaftsamts ein Vergleich protokolliert worden, in dem die Beteiligten U'*~.a*". .erklärt haben, darüber einig zu sein, daß das. zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis am 31. Oktober 1957 endet*
Am 30*. November 1957 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß der am 24« Oktober 1956 abgeschlossene Vergleich unwirksam ist, und die Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegner für unwirksam zu erklären* Sic haben behauptet, in der Verhandlung vom 24* Oktober 1956 sei kein Vergleich zustande gekommen, da sie alle Vergleichsvorschläge. der Antragsgegner und auch des Gerichts abgelehnt hätten* Den Pachtschutzantrag haben sie damit begründet,, daß sie, wenn sie auf Grund der Kündigung den Hof räumen müßten, ihr§ wirtschaftliche Lebensgrundlage verlieren würden*
 
Die Antragsgegner haben demgegenüber geltend gemacht, daß der am 24. Oktober 1956 protokollierte Vergleich ordnungsmäßig und rechtswirksam zustande gekommen sei0
v
Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragsteller nach einer Beweisaufnahme zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit. der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Gesuch der Antragsteller, die von den Antragsgegnem ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages. für unwirksam zu erklären, als unzulässig abgewiesen wird.
♦
♦
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen. Die Antragsgegner beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
.II.
Das Oberlandesgericht hat über die sofortige Beschwerde der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung und ohne
 Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entschieden» 2s *
hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß über die Gültigkeit des Vergleichs in diesem Verfahren zu befinden sei,, und hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs bejahte Bas Beschwcrdcgcricht ist dem Amtsgericht ferner darin beigetreten, daß den Antragstellern kein Pachtschutz gewährt werden könne, hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, daß der Pachtschutzantrag wegen der Gültigkeit des Vergleichs nicht als imbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden müsse.
 
r
Die Antragsteller verkennen nicht, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch einer der Palle des § 24 Abs« 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt o Sic machen auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs«. 2 Nr« 1 LwVG geltend« Gleichwohl halten die Antragsteller die Rechtsbeschwerde für zulässig« Sie führen hierzu auss Die, angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Gcsetzesverletzungj denn das Oberlandesgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, r/eil es ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entschieden habe«« Es liege also ein Fall des § 551 Nr« .1 ZPO vor« Diese Vorschrift sei aber nach § 27 Abs» 2 LwVG im Rechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Es liege also ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse«. In § 24 LwVG sei dieser Fall allerdings nicht ausdrücklich erwähnt« Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 568 Abs« 2 ZPO«
Die Antragsteller verkennen nicht, daß hier .einer der Fälle, in denen die Rechtsbeschwerde nach § 24 Iv/VG zulässig ist, nicht vorliegt«. Ihre Ansicht, daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus einer entsprechenden Anwendung des § 568 Abs« 2 ZPO herleiten lasse, ist irrig. Es. ist zwar richtig,, daß nach § 27 Abs* 2 Iv/VG die §§ 550, 551 ZPO sinngemäß anzuwenden sind« Diese Vorschriften betreffen indessen nicht die. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeo Diese kann nach § 27 Abs. 1 LwVG ebenso v/ie die Revision im Zivilprozeß nur auf eine Ge-setzcsverletzung gestützt, werden. In den Fällen des sinngemäß anzuwendenden § 551 ZPO handelt es sich um Gcsotzcs-verletzungen, die als ursächlich für die ergangene Ent-
Scheidung angesehen werden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben? so steht unwiderleglich fest-, daß die Entscheidung auf einer Gesetzesverlctzung beruht«
Das besagt aber noch nichts für die Zulässigkeit der Rechts-beschv/erde« Sie r.iclitet»sich ausschließlich nach den Vorschriften des § 24 LwVG- Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen, auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränken. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst ein schwerer ver-fahrensrechtlicher Verstoß die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermöge und ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe«-Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine DhterScheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Richtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so-wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, . kein Raum sei (vgl« Beschlüsse des Senats vom 22«, Juni 1954?
V BL\v. 18/54? und, vom 20« Oktober 1954? V BLw 58/54 sowie vom 11« Oktober 1955? V BLw 55/55)® Der Senat hat ferner in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt, daß es letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. führen könnte, wenn man dieses. Rechtsmittel ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 LwVG bei schweren Verletzungen des materiellen oder des formellen Rechts zulassen wollte, da es schlechterdings nicht möglich sei, zwischen schweren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze, zu ziehen«
 
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Aus alledem folgt, daß selbst dann, wenn das Beschwer-* degericht nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sein sollte, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht unter entsprechender Anwendung des § 568 Abs« 2 ZPO bejaht werden kann® Die Rechtsbeschwerde ist danach unzulässig und mußte deshalb verworfen werden* Damit entfiel die Möglichkeit, auf die Rügen der Antragsteller sachlich einzugehen«	*
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54 > 44 > 45 LwVO« *
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Dr« Tasche	Br*	Hückinghaus	Dr0	Piepenbrock
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