In § 3 des Vertrages war für den Fall, daß die Ehefrau vor dem Ehemann mit Hinterlassung von Abkömmlingen verstarb und der Anerbe dann nqch nicht 26 Jahre alt war, bestimmt, daß dem Ehemann bis zu diesem Lebensalter des Anerben der Nießbrauch und die Verwaltung des gesamten Nachlasses der Frau und damit auch des Hofes .zustehen sollte unter der Verpflichtung, den Anerben und. einzugehen« Sein Kutznießungsrecht sollte in diesem Fall nicht erlöschen» Die näheren Bestimmungen hierüber sollten mit dem Vormund des Anerben mit vormundcchaftsgerichtlicher Genehmigung getroffen werden« Falls der zuerst versterbende Ehegatte keine Abkömmlinge hinterließ, sollte der Überlebende den Verstorbenen allein beerben (§ 7) - Nach § 8 des Vertrages verzichtete der Ehemann für den Fall, daß die Ehefrau vor ihm mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben 'sollte, auf sein gesetzliches Erbrecht am Hof, aber nicht an dem sonstigen Vermögen der Ehefrau« Am 7« Mai 1926 schloß der Antragdgegner mit seiner zweiten Ehefrau und dem Hofbesitzer Karl StMMHfc als Ffleger des Anerben Otto BSH einen Vertrag über ein Altenteil für seine Ehefrau und die Abfindungen für die aus der neuen Ehe hervorgehenden Kinder« Die Vertrag-schließenden erklärten, daß der Hof Eigentum des Anerben Otto I^HHPsei (§1)« Sie vereinbarten, daß von der Be- ' endigung des dem Antragsgegner zustehenden Nutznießungs-rechts ab seiner zweiten Ehefrau auf der Brinksitzer— stelle ein den Kräften der Stelle angemessenes lebenslängliches Altenteil zustehen sollte ($ 2)« Die aus der Ehe hervorgehenden Kinder sollten hinsichtlich des Unterhalts und der Abfindungen dieselben Hechte haben wie die Kinder ;erster Ehe* so daß ihnen also auch eine nach den Vorschrift ten des Höfegesetzes zu berechnende Abfindung von der Stelle zustehen würde« Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt« Im Januar 1953 hat der Antragsgegner die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß nach dem Tode seiner Ehefrau sein Sohn Otto und nach dessen lode (4« Februar 1942) er selbst Anerbe des Hofes geworden sei« Das Amtsgericht (Landwirtschaftflgericht) hat dem Antragsgegner Das dem Antragsgegner erteilte Hof folge Zeugnis sei unrichtig« Die Erbfolge nach ihrem für tot erklärten Bruder richte >ioh nach den Vorschriften der Höfeordnung, weil bei deren Inkrafttreten der Antrcgegegner noch die Möglichkeit gehabt habe, den Anfall deo Hof ec ausZuschlägen, und somit der Anerbe noch nicht festgeotanden habe. Dieser Zeitpunkt sei erst nach der Todeserklärung eingetreten« Wenn auch die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten von dem Tode des Erblassers den Erbfall als solchen nicht berühre, so ändere dies doch nichts daran, daß vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung für den Antragsgegner überhaupt noch keine Möglichkeit bestanden habe? Dieser Vertrag sei dahin auszu- ' legen, daß der Antragsgegner von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sei, solange auch nur ein Abkömmling aus seiner ersten Ehe lebe« Infolgedessen sei der Hof mit dem Tode ihres Bruders ihr zugefallen« Er ist der Auffassung, daß nach dem Tode seines Sohnes Otto die gesetzliche Erfolge nach dem Heichserbhöf-gesetz eingetreten sei, weil der Ehe- und Erbvertrag keine daß der Antragsgegner nach dem Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden ist» Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde? 101) davon aus, daß ein Erbfall nicht schon deshalb* als ungeregelt im Sinne des § 58 Abs, 2 Buchst, a LVO angesehen werden könne, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden habe* ob der Erbfall eingetreten war; denn die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten hierüber berühre den Erbfall als solchen nicht, der stets mit dem Tode des Erblassei’s eintrete, Die Kriegsverschollenheit habe lediglich zur Folge gehabt, daß am 24. In allen Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei, komme, soweit nicht einer dsr Fälle des § 58 Abs, 2 Buchst, b oder c LVO gegeben sei, -eine rückwirkende Anwendung .der liöfeordnung nur dann in Betracht, wenn bei rückschauender objektiver Beurteilung die Erbfolge nach Erhofrecht beim Inkrafttreten : der Höfeordnung unklar gewesen sei,, insbesondere, wenn die Beurteilung der Erbfolge noch weiterer Aufklärung bedurft habe. Hit Büeksicht auf den für Otto festgestellten Tpdeseeitpunkt sei jedoch die Erbfolge nach Erbhofrecht durchaus insofex’n klar gewesen, als der Antragsgegner gemäß § 20 Er, 2 REG (kraft Gesetzes) Anerbe geworden sei. Die Tatsache allein, daß Otto BflHBßim Zeitpunkt .des Inkrafttretens der üöfeordnung kriegsvermißt war und erst im Jahre 1954 mit •Wirkung vom 4** Februar 1942 für tot erklärt worden ist, vermag deshalb die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall nicht zu rechtfertigen. Der für tot erklärte Otto EQHMI ißt beim Tode der : Mutter Anerbe des Hofes geworden« Der Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Erbfolge. Das Oberlandesgericht meint dazu, die Vertrag*-' schließenden seien sich darüber einig'gewesen, daß,' wehn -i Kinder aus der Ehe hervorgingen, selbstverständlich ein j Kind Anerbe werden und beim Vorhandensein von Söhnen und ! Auch die Beteiligten gehen in-Obereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend davon aus, daß der Hof beim Tode der ersten Ehefrau des Antragsgegners sich auf den Scjhn Otto als Anerben vererbt tat, wobei es für die Entscheidurig . Der Ehe- und Verbvertrag enthalte nichts, was auch nur entfernt eine Auslegung ermögliche» daß der>Antragsgegner überhaupt von der Nachfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollte« Wenn die Mutter der Antragstellerin die Absicht gehabt haben sollte, den Hof ihrer Familie zu erhalten - was allerdings in dem Vertrag nicht zu dem Ausdruck gekommen sei so mtisse dazu festgestellt werden, daß sie dieses Ziel auch tatsächlich erreicht habe, da der Hof mit ihrem Tode auf ihren Sohn als rechtmäßigen Hofesnachfolger zu vollem Eigentum übergegangen sei« Es sei nun Sache des Sohnes gewesen, dafür zu sorgen, daß der Hof der Familie» aus der er stammte, erlalten blieb, was er durch eine letztwillige Verfügung hätte erreichen können« Wenn die Mutter der Antragstellerin ihren Ehemann von der Hachfolge in den Ilof - und zwar nicht nur für ihren eigenen Todesfall-, sondern auch für den Fall des Todes ihres Sohnes - hätte ausschließen wollen, so hätte sie den Sohn zu dem Vererben und für dea Fall seines Todes ihre Tochter zur Nacherbin einsetzen müssen« Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft lasse sich jedoch auch bei wohlwollendster Auslegung aus den Bestimmungen des Vertrages nicht herleiten« Sie wäre im übrigen auch nach $ 24 HEG unwirksam gewesen« Die Hechtslage wäre nur dann anders, wenn der Sohn vor der Mutter verstorben wäre« In diesem Fall, der offenbar der Antragstellerin vorschwebe, könnte der Ehe~ und. Es trifft allerdings nicht zu, daß, wie das Oberlandes-, gericht meint, die Anordnung einer Vor- und Bacherbschaft Wegen Verstoßes gegen das Reichserbhof recht unwirksam ge- 1 wesen wäre« Hach § 24 Abs« 1 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen oder beschränken und deshalb auch keine Vor. und Hacherbschaft anordnen« Biese Vorschrift galt § 51 Abs« 2 EBRV, daß beim Eintritt des Halles der Hach-erbfolge der Hof demjenigen als Anerben anfiel, der Anerbe ; gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Halles de^ Hacherbfolge verstorben wäre« Bie Antragstellerin hätte deshalb nach § 20 Sr« 4 REG Hacherbin nach ihrem gefallenen Bruder werden können, wenn der Ehe- und Erbvertrag die Anordnung einer Vor- und Hacherbschaft enthalten hätte« Bas; da sie mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Widerspruch steht und auch keinen Hechtsverstoß erkennen läßt« Hie Tatsache, daß dem Antragsgegner bis zu dem 26« Lebensjahr des Anerben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zustande daß die Nutznießung bei einer vor Vollendung des 18« Lebensjahres des Anerben erfolgenden Wiederverheiratung des Antragsgegners nicht erlöschen und der Antragsgegner im Anschluß an die Nutznießung ein lebenslängliches Altenteil erhalten sollte, zwingt nicht zu der Auslegung, daß defc Antragsgegner von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollte, solange noch Abkömmlinge aus der ersten Ehe am Leben sein würden. Bies ergibt sich daraus, daß es die Anordnung einer Vor- und Ilacherbechaft auch bei "wohlwollendster11 Auslegung des Ehe- und Erbvertrages verneint und außerdem auch die etwaige Absicht der Mutter der 'Antragstellerin, den Hof in ihrer Familie zu erhalten, mit der Vererbung des . der Kiteste Sohn den Vorrang haben sollte, wie dies auch der damaligen gesetzlichen Hegelung entsprach (§ 10 Er» 1 des Böfegesetzes) * Bie Eltern der Antragstellerin konnten zwar nicht voraus sehen, daß ein'Anerbe gewordener Sohn unverhejU ratet und ohne Abkömmlinge in einem Kriege fallen würde« , n die Weitervererbung des üofes hätte sicherstellen wollen, eine entsprechende Anordnung getroffen hätten, nicht zu beanstanden, zu demal da nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Hecht der Anerbe sowohl unter Bebenden wie auch von Todes wegen frei über den Hof verfügen konnte» Da somit, wovon nach der Auslegung des Ehe-, und Erbvertrages durch das Beschwerdegericht auszugehen ist, nach dem Willen der Vertragschließenden die Weitervererbung des Hofes der Entschließung des Anerben oder der gesetzlichen Regelung Überlassung bleiben sollte, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum« 3»'Hie Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Erbfall unterliege den Vorschriften dör Höfeordnung, weil die Auslegung dos § 3 des Ehe- und Erbvertrages zu Zweifeln Anlaß gebe, so ,daß auch aus diesem Grunde der Anerbe beim Inkrafttreten der köfeordnung noch nicht festgestanden habe, ist unzutreffend» Maßgebend ist allein, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung objektiv fest stand» Das ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senate (vgl» die oben angeführten Entscheidungen) der Pall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage die Feststellung des Anerben^ ohne weiteres möglich war» Haß es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ist unerheblich, wenn diese Entscheidung lediglich die unter den Beteiligten bestehende subjektive Ungewißheit über die Person des Anerben beseitigen soll. hat der Senat in einen Pall, in den auch ein mit dem Landwirt schaftsrecht vertrauter Rechtskundiger auf Grund eines Testaments allein die Rechtslage nicht mit Sicherheit zu 7* Juli 1953# V HLw 29/53)« Ebenso können mehrere Verfügungen von Todes wegen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zulassen, wie auch die Unklarheit über das Bestehen ein^s bestimmten Erbbrauchs oder objektive Zweifel an der ! Bauernfähigkeit des zunächst berufenen Anerben dazu führen, daß die Erbfolge nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist (vgl« Besohl« des Senats vom 2« März 1953, V BLw 93/52, insoweit RdL 1953, 137 nicht abgedruckt, und v« 2« November 1954# V BLw 60/54)« Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, weil die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 12« August 1919 im Zeitpunkt des Inkrafttreten^ der Höfeordnung bei objektiver Beurteilung der Sachund*Rechtslage zu Zweifeln an der Frage, wer beim Tode von OttojBtfMHi Anerbe geworden war, keinen Anlaß, dem Jahre 1942 die Antragstellerin als Anerbin angesehen und 7 behandelt hat', nichts zu ändern« Die Vorschrift des $ 32 EHFV, wonach die Mutter des Erblassers, wenn der Hof von ihr stammt, in dei* Anerbenfolge ($20 REG) an die Stelle des .Vaters tritt,; findet auf den vorliegenden Fall keine Anf-Wendung, weil die Erbhöffortbildungsverordnung - von hier . April 1947 noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofs auszuschlagen« Von diesem Grundsatz geht auch das Oberlandesgericht aus« Es meint jedoch, ein Erbfall könne nicht schon dann als ungeregelt angesehen werden, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung nur theoretisch eine Ausschlagungsmöglichkeit bestanden habe« Eine solche Ausschlagungsmöglichkeit wäre v/egen der in der Zeit vom Kriegsbeginn bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung angeordneten Hemmung der Pristen in nahezu allen Fällen gegeben gewesen, in denen am 24. Grundsätzen in Widersprucli stehe« Solange objektiv eine Ausschlagungsmöglichkeit bestehe, sei die endgültige Erbfolge ebenso wie in dem Fall» in dem die Frist zur Ausübung des Austauschrechts gemäß § 22 Abs« 2 REG beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen gewesen sei, in der Schwebe« Daraus folge zwingend, daß der Erbfall, Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde und auch die Ausführungen des Vertreters der Rechtsbeschwerdeführerin über die Erbfolge nach einem Verschollenen (NJW 1936, 499) sind nicht' geeignet, die von der angefochtenen Entscheidung abweichende -Beurteilung der Antragstellerin zu rechtfertigen« Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Auffassung des Oberlandesgei'ichts Über die Bedeutung einer am 24» April 1947 bestehenden Au's-schlagungemöglichkeit für die Frage des anzuwendenden Rechts sei äer Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. schlagung des Hofes vorhanden gewesen sei, ein Schwebezustand bestanden habe« Der Senat hat jedoch bereits durchblicken lassen, daß dieser Schwebezustand unter Umständen als nicht vorhanden geweden angesehen werden könne, einen solchen Fall aber in der damals entschiedenen Sache wegen der dort gegebenen Rach- und Rechtslage nicht ohne weiteres für gegeben gehalten, Di« frage, ot aur Zeit, des Inkrafttretens der Höfeordnen* das Recht zur Ausschlagung des Erbhofes noch bestand, mdde als wesentlich bezeichnet, weil das Oberlandesgericht fciej offengelassen hatte. keinen Gebrauch gemacht haben würde, erscheint es bei rückschauender objektiver Beurteilung der Sachund Rechtslajge gerechtfertigt, den Erbfall im Sinne des § 56 Abs» 2 Buchst» a DVQ als geregelt anzusehen« Die Berücksichtigung dar beim Xnkrafttreten der Höfeordnung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse steht einer objektiven Betrachtungsweise nicht entgegen» Zu der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene» i Frage, wie die Ausochlagungamöglichkeit zu beurteil«»* s^fin würde, wenn der zu dem Anerben Berufene vor der Todeserklärung des verschollenen liofeigentümers verstorben rärc, nag bemerkt werden« daß auch in einem solchen Fall nicht ohne weiteres b) Das Oberlandesgericht kommt nach Würdigung des Sachverhalts, wie er beim Inkrafttreten der H0feordnung.be-stand, zu dem Ergebnis, daß der Erbfall nach Otto JMIMMP geregelt war« Es führt dazu aus: Der Antragsgegner habe allen Grund gehabt, die Erbschaft anzunehmen« Er sei seit dem Jahre 1919 auf dem Hof tätig gewesen und habe sich somit beim Inkrafttreten der Höfeordnung schon seit 28 Jahren auf dem® Hof befunden, der seine Lebensgrundlage gebildet habe» Er habe eine feweite Ehefrau auf den Hof genommen. Die beiden aus dieser; She stammenden Kinder seien am 24» April 1947 schon 18 und 17 Jahre alt gewesen» Seiner Tatkraft s^i es mit zuzuechreiben, daß der Hof unbelastet geblieben sei» |Wesent-liehes eigenes Vermögen oder ein sonstiges für seinen und seiner zweiten Ehefrau Unterhalt ausreichendes Einkommen habe er, soweit ersichtlich, nicht gehabt, weil er seine ganze Kraft dem Hof zur Verfügung gestellt habe» Unter diesen Umständen.lägen keinerlei Anhaltspunkte vor für die Annahme, daß der Antragsgegner den Hof, den er Jahrelang bewirtschaftet habe, ausgeschlagen haben würde. stehe auch nicht entgegen, daß der Antragcgegner schon im Jahre 1942 und vielleicht auch noch am 24« April 1947 der Auffassung gewesen sei, die Antragstellerin bekomme den Hof« Diese Auffassung, die er ohne vorherige Erkundigung geäußert habe, ergebe keinen Anhaltspunkt, der für eine Ausschlagung ^ sprechen könnte.« wenn er am 24« April 1947 richtig dahin aufgeklärt wäre, daß er Anerbe nach seinem Sohn geworden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache,, daß der Hof von seiner ersten Ehefrau stammte und nun aus dieser Blutlinie herausfiel, wie es nach Erbhof- recht häufiger vorgekommen sei, den Hofesanfall nicht ausgeschlagen haben« Die Tatsache, daß der Antragsgegner als Anerbe mit einer Abfindungsforderung der Antragstellerin habe rechnen müssen, hatte ihm keine Veranlassung gegeben, den ; Anfall des Hof es aus2uschlagen, weil diese Belastung sich auf jeden Fall in angemessenen Grenzen halte« Da der An-, * » , seiife Lebensarbeit dem Hof gewidmet habe, könne man auch nicht sagen, daß der Anfall des Hofes an ihn unbillig sei oder daß nach Aufklärung der Hechtslage durch1 weit keinen Anläß gehabt, zugunsten der Antragstellerin auf den kof zu verzichten« Der Antragsgegner sei danach mit dem Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden« Höfeordnung nach lege der Sache von der Möglichkeit, den Anfall dec Erbhofes auesucöhlagen, keinen Gebrauch gemacht haben würde, handelt es sich unreine dem Tatrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung für das Hechtsbeschwerde-gericht bindend ist« Bas Oberlandesgericht hat die für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt« * Dies gilt vor allem auch für den von der Rechtsbescliwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt, ob möglicherweise Gründe der Billigkeit den Antragsgegner veranlaßt haben würden, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, oder ob man gar vom Antragsgegner eine Ausschlagung hätte erwarten können« Baß das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 32 EHFV, durch die zugunsten der Mutter des Erblassers, von der der Hof stammte, die Anerbenfolge des § 20 REG geändert wurde, nicht ausdrücklich .erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden, weil § 32 EBFV auf Erbfälle, die vor demt In-kraft treten der. Erbhoff Ortbildungsverordnung eingetreten waren, keine Anwendung findet« Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt es auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Antragsgegner sich zur Begründung seines Erbrechts am Hof auf die durch Art« I, KRG Br« 43 aufgehobenen Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes beruft, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§38 Abs. 1 X»V0) auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des 5c Das Beschwerdegericht hat somit ohne Rechtsirrtum festgestellt9 daß der Antragsgegner heim Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden ist« Die Rechtsheschwerde der Antragstellerin mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden»
Für das Hachschlogev/erk !
Hicht für die Amtliche Sammlung !
2364 #7
t
. gesetzt IVO § 58 Abs. 2 Buchst, a; BOB §§ 1942.' 194$ko^
• •• 1.' . '•%
Hechtssatz: Trotz einer beim Inkrafttreten der HÖfebrdbi^p^:^
bestehenden Aueschlagungsmöglichkeit gilt ahy •> :f: Erbfall als geregelt, wenn objektive Anhalts^
t. «
punkte dafür gegeben sind, daß der Anerbe den* *.. Anfall* des Erbhofes nicht ausgeschlagen haben Jflrapt (Einschränkung von V BEw 79/53, HdL 1954, 101 OTotZ 1954, 213). ' x
Aktenzeichens V Bier 17/57
Besohl, des BGH vom 8. Oktober 1957
AG Winsen/Euhe OLG Celle
V BLw 17/57
Bes c h 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
der Ehefrau Erna
geb. R<
in Kl
(Kreis
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
ten durch die Rechtsanwälte
gegen
den Landwirt Otto RI - Rost Stelle
in Ai
ich Er. (Kreis
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
vertreten durch den Rechtsanwalt
• \
t
i
wegen Feststellung des Qoferben (Anerben) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für ! Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8» Oktober 1937 1
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche, der . ;
Bundesrichter Br. Httckinghaus und Br. Riepenbrock sowie der j. landwirtschaftlichen Beisitzer fHNHfe und flHMfebe-* schlossen: • I
Bie Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandes- ♦; gerichts in Celle vom 7* Januar 1957 wird auf Ko-»- . l sten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Reehtsbeschwerde^ ; verfahrene zu erstatten hat, zurückgewiesen. ■
Ber Geschäftswert für das Rechtsbesohwerdever- ; fahren wird auf 11.500 BM festgesetzt«
Gründe
der im Grundbuch yon A
Die Bäuerin Erna
B geh« EhBB"1 eich Bd. II Bl
|iwar Eigentümerin
1B eingetrage-
nen Brinksitzerstelle AflBPdeich Nr. die 9,5277 ha j groß ist und einen Einheitswert von 11 500 DM hat. Die !. Besitzung war in der hannoverschen Höferolle eingetragen, j wurde-beim Inkrafttreten des Beichserbhofgesetzes Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.
Am 12. August 1919 schloß die damals noch unverheiratete Erna Ei4BMlmit ihrem späteren Ehemann Otto IMMBCAn-tragsgegner) einen Ehe- und Erbvertrag, in dem für die be-vorstehende Ehe die Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Frau ausgeschlossen wurde (§ 1). In § 3 des Vertrages war für den Fall, daß die Ehefrau vor dem Ehemann mit Hinterlassung von Abkömmlingen verstarb und der Anerbe dann nqch nicht 26 Jahre alt war, bestimmt, daß dem Ehemann bis zu diesem Lebensalter des Anerben der Nießbrauch und die Verwaltung des gesamten Nachlasses der Frau und damit auch des Hofes .zustehen sollte unter der Verpflichtung, den Anerben und. dessen Geschwister, und zwar letztere bis zur Auszahlung ihres -Erbteiles, angemessen zu erziehen und für den Notfall auf der Stelle zu unterhalten. Nach § 4.des Vertrages fiel dem Anerben mit der Vollendung des 26. Lebensjahres die Bewirtschaftung der Stelle zu» Von diesem Zeitpunkt ab sollte der Ehemann ein /im Grundbuch einzutragendes,den Kräften der Stelle angemessenes lebenslängliches Altenteil erhalten. Die Abfin- -düngen der Geschwister des Anerben sollten nicht vor ; ihrer Volljährigkeit oder früheren Verheiratung fällig .. sein (§ 5)» Nach § 6 des Vertrages war der Antragggegne* bis zu dem 18. Lebensjahr des Anerben berechtigt, eine neue Äe
einzugehen« Sein Kutznießungsrecht sollte in diesem Fall nicht erlöschen» Die näheren Bestimmungen hierüber sollten mit dem Vormund des Anerben mit vormundcchaftsgerichtlicher Genehmigung getroffen werden« Falls der zuerst versterbende Ehegatte keine Abkömmlinge hinterließ, sollte der Überlebende den Verstorbenen allein beerben (§ 7) - Nach § 8 des Vertrages verzichtete der Ehemann für den Fall, daß die Ehefrau vor ihm mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben 'sollte, auf sein gesetzliches Erbrecht am Hof, aber nicht an dem sonstigen Vermögen der Ehefrau«
Aus der Ehe des Antragsgegners mit Erna HflÜfe sind zwei Kinder hervor gegangen, nämlich
1« die Antragstellerin, die am 25» Oktober 1919 geboren und seit dem Jahre 1945 mit dem Gast- und Landwirt Lin Kflfeß-LaflHfc verheiratet ist« Sie hat einen Sohn und eine Tochter im Alter von 10 und 8 Jahren«
2« der am 6« November 1920 geborene Otto Er
war .seit Anfang 1942 als Soldat im Osten vermißt und ist auf Antrag des Vaters durch Beschluß des Landgerichts in Lüneburg vom 30« November 1954 für tot erklärt worden«.Als Zeitpunkt des Todes wurde der 4« Februar 1942 festgestellt«
Frau Erna RMMfrist am 20« Oktober 1924 verstorben« Ihr Ehemann (Antragsgegner) ist seit dem 25» März 1926 in zweiter Ehe mit Wilhelmine 4Mb verheiratet« Aus dieser Ehe stammen ein im Jahre 1928 geborener Sohn und eine im Jahre 1930 geborene Tochter, die bereits verheiratet äind»
Am 7« Mai 1926 schloß der Antragdgegner mit seiner zweiten Ehefrau und dem Hofbesitzer Karl StMMHfc als Ffleger des Anerben Otto BSH einen Vertrag über ein
Altenteil für seine Ehefrau und die Abfindungen für die aus der neuen Ehe hervorgehenden Kinder« Die Vertrag-schließenden erklärten, daß der Hof Eigentum des Anerben Otto I^HHPsei (§1)« Sie vereinbarten, daß von der Be- ' endigung des dem Antragsgegner zustehenden Nutznießungs-rechts ab seiner zweiten Ehefrau auf der Brinksitzer— stelle ein den Kräften der Stelle angemessenes lebenslängliches Altenteil zustehen sollte ($ 2)« Die aus der Ehe hervorgehenden Kinder sollten hinsichtlich des Unterhalts und der Abfindungen dieselben Hechte haben wie die Kinder ;erster Ehe* so daß ihnen also auch eine nach den Vorschrift ten des Höfegesetzes zu berechnende Abfindung von der Stelle zustehen würde« Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt«
Im Januar 1953 hat der Antragsgegner die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß nach dem Tode seiner Ehefrau sein Sohn Otto und nach dessen lode (4« Februar 1942) er selbst Anerbe des Hofes geworden sei« Das Amtsgericht (Landwirtschaftflgericht) hat dem Antragsgegner
*> '
das erbetene Boffolgezeugnis erteilt« Die sofortige Be*-schwerde der Antragstellerin hätte keinen Erfolg« Ihre Xlechtsbesdhwerde wurde mangels' rechtzeitiger Begründung des Eeohtfcmittels als unzulässig verworfen«
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Feststellung', daß sie nach dem fode ihres Bruders Hoferbin geworden sei, . und beantragt weiter, das Boffolgezeugnis für unwirksam zu erklären und dem Antragsgegner aufzugeben, die ihm erteilte Ausfertigung des Hoffolgezeugnisses an das Nachlaßgericht zurückzugeben« Zur Begründung hat sie vor ge tragen:
Das dem Antragsgegner erteilte Hof folge Zeugnis sei unrichtig« Die Erbfolge nach ihrem für tot erklärten Bruder richte >ioh nach den Vorschriften der Höfeordnung, weil bei deren
Inkrafttreten der Antrcgegegner noch die Möglichkeit gehabt habe, den Anfall deo Hof ec ausZuschlägen, und somit der Anerbe noch nicht festgeotanden habe. Den Antr&gsgegner habe die Erbschaft nach ihrem kriegsvemißten Prüder frühestens in dem Zeitpunkt anfallen können, in den er sich darüber habe entscheiden müssen, ob er sie habe annehmen oder aus-schlagen»wollen. Dieser Zeitpunkt sei erst nach der Todeserklärung eingetreten« Wenn auch die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten von dem Tode des Erblassers den Erbfall als solchen nicht berühre, so ändere dies doch nichts
9 t
daran, daß vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung für den Antragsgegner überhaupt noch keine Möglichkeit bestanden habe? die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, weil sein Aus-schlagüngsrecht in diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht entstanden sei. Im übrigen sei der Antragsgegner früher selbst der Auffassung gewesen, daß der Hof der Antragstellerin zustehe. Der Antragsgegner habe im Jahre 1942 auf ihre Frage, ob er ihr den damals günstigen Kaufpreis von 800 HM zu dem Erwerb einer Mähmaschine in Anrechnung auf ihre
künftige'Aussteuer zur Verfügung stellen wolle, erklärt,
< »
wenn der Sohn Otto niöht zurückkomme, erhalte sie ja doch, den Hof; aus diesem Grunde könne er ihr weder eine Aussteuer noch eine Abfindung geben«
Der Hof habe sich auch nicht nach dem hannoverschen
#
Höfegesetz, sondern auf Grund des Ehe- und Erbvertrages auf ihren Bruder vererbt. Dieser Vertrag sei dahin auszu- ' legen, daß der Antragsgegner von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sei, solange auch nur ein Abkömmling aus seiner ersten Ehe lebe« Infolgedessen sei der Hof mit dem
Tode ihres Bruders ihr zugefallen«
> ♦
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Anträge beantragt. Er ist der Auffassung, daß nach dem Tode seines Sohnes Otto die gesetzliche Erfolge nach dem Heichserbhöf-gesetz eingetreten sei, weil der Ehe- und Erbvertrag keine
Bestimmung über die Erbfolge enthalte und kein Zweifel darüber habe bestehen können? daß er Anerbe des Hofes geworden sei*
Bas Hoffolgezeugnis sei deshalb richtig»
Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Anträgen .der Antragstellerin stattgegeben? das Oberlandes-gericht auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin festgestellt? daß der Antragsgegner nach dem Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden ist» Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde? mit der die Antragstellern ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt.
Ber Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels;*
II*
Bis Hechtsbaschwerde ist gemäß $ 24 Abs» 1 L*VG sur lässig? jedoch nicht begründet«
t
}•
I
Die Beurteilung der Präge? wie der Hof beim Tode von j .Otto BtfMflHtsich vererbt hat? hängt davon ab? welches Hecht auf den Erbfall aneuwenden ist« Im Zusammenhang hiermit steht auch die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages.
Wenn die Erbfolge sich nach dem Höferecht richtet? würde die Antragstellerin mit dem Tode ihres Bruders kraft Gesetzes (§ 5 Br. 5 HÖfeO) Hoferbin geworden sein. Hach ! " . dem Erbhof rocht ist dagegen der Antragsgegner beim Tode . I seines Sohnes' Anerbe geworden* ($20 Hr. 2 HEG) ? es sei denn? daß sich aus dom Ehe- und Erbvertrag eine Erbeinsetzung der« Antragstellerin ergäbe. Pür das auf den Erbfall anzuwendende Hecht sind die Vorschriften des $ 58 LVO maßgebend« hiernach unterliegt der Erbfall? weil er vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist? grundsätzlich den bisher geltenden Vorschriften; also dem Heichserbhofgesetz . ($58 Abs. 1 LVO). Auf den Erbfall kommen jedoch die Vor-mmt+* ^ m
-1
Schriften der Höfeordnung zur Anwendung, wenn - von weiteren hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen -beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe auf Grund des § 25 Abs. 5 EEG oder der §§ 5, 54* 54 a der Erbhofrechts-Verordnung noch nicht bestimmt war oder aus sonstigen Gründen noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§58 Abs, 2 Buchst, a IVO),
1« Das Oberlandesgericht geht (vgl, Abdruck des $e-schwerdebeschlusses BdL 1957? 101) davon aus, daß ein Erbfall nicht schon deshalb* als ungeregelt im Sinne des § 58 Abs, 2 Buchst, a LVO angesehen werden könne, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden habe* ob der Erbfall eingetreten war; denn die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten hierüber berühre den Erbfall als solchen nicht, der stets mit dem Tode des Erblassei’s eintrete, Die Kriegsverschollenheit habe lediglich zur Folge gehabt, daß am 24. April 1947 der Tod von Otto noch
ungewiß gewesen sei*. Diese Ungewißheit habe aber nicht die Person des in Frage kommenden Anerben betroffen. In allen Fällen, in denen der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretene Tod des Erblassers den Beteiligten erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei, komme, soweit nicht einer dsr Fälle des § 58 Abs, 2 Buchst, b oder c LVO gegeben sei, -eine rückwirkende Anwendung .der liöfeordnung nur dann in Betracht, wenn bei rückschauender objektiver Beurteilung die Erbfolge nach Erhofrecht beim Inkrafttreten : der Höfeordnung unklar gewesen sei,, insbesondere, wenn die Beurteilung der Erbfolge noch weiterer Aufklärung bedurft habe. Hit Büeksicht auf den für Otto festgestellten
Tpdeseeitpunkt sei jedoch die Erbfolge nach Erbhofrecht durchaus insofex’n klar gewesen, als der Antragsgegner gemäß § 20 Er, 2 REG (kraft Gesetzes) Anerbe geworden sei.
*>¥
t
i
■ i
s
F
1
»
Diese Ausführungen des Becchwerdegerichts sind zutreffend Sie stehen in Einklang Eit der Hecht Streckung des erkennenden Senats (vgl. Beechl. v« 24, April 1951 V BLw 107/49, BdL 1951, 1795 v. 11. Zärz 1952 V H.w 49/51, BdL 1952, 174, und V BLw 52/51, BdL 1952, 176, sowie vom 5. Mai 1955 V BLw 115/52, BdL 1955, 191) und werden auch von der Eeclitsbeschwerde nicht* beanstandet. Die Tatsache allein, daß Otto BflHBßim Zeitpunkt .des Inkrafttretens der üöfeordnung kriegsvermißt war und erst im Jahre 1954 mit •Wirkung vom 4** Februar 1942 für tot erklärt worden ist, vermag deshalb die Anwendung der Höfeordnung auf den Erbfall nicht zu rechtfertigen. '
_ • *
2. Aus dem Ehe- und Erbvertrag kann die Antragstellern
ein eigenes Erbrecht am Hof nicht herleiten.
Der für tot erklärte Otto EQHMI ißt beim Tode der : Mutter Anerbe des Hofes geworden« Der Ehe- und Erbvertrag enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Erbfolge. Das Oberlandesgericht meint dazu, die Vertrag*-' schließenden seien sich darüber einig'gewesen, daß,' wehn -i Kinder aus der Ehe hervorgingen, selbstverständlich ein j Kind Anerbe werden und beim Vorhandensein von Söhnen und ! Töchtern der älteste Sohn den Vorzug haben sollte, wie dies sowohl einem festgewurzelten Erbbrauch auf den hanno-j versehen Bauernhöfen und damit dem Willen der Vertragschließenden und auch der gesetzlichen Begelung (§ 10 deB Höfegesetzes für die Provinz Hannover in der Passung des Gesetzes vom 28« Juli 1909)entsprochen habe. Auch die Beteiligten gehen in-Obereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend davon aus, daß der Hof beim Tode der ersten Ehefrau des Antragsgegners sich auf den Scjhn Otto als Anerben vererbt tat, wobei es für die Entscheidurig .
dahingestellt bleiben kann, ob diese Erbfolge auf dem Ehe-und Erbvertrag beruht oder kraft Gesetzes eingetreten ist«
a) Die Frage» ob die Antragstellerin aus dem Ehe- und Erbvertrag ein eigenes Erbrecht herleiten könnte» hat das Oberlandesgericht verneint« Es führt dazu aus? Der Ehe- und Verbvertrag enthalte nichts, was auch nur entfernt eine Auslegung ermögliche» daß der>Antragsgegner überhaupt von der Nachfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollte« Wenn die Mutter der Antragstellerin die Absicht gehabt haben sollte, den Hof ihrer Familie zu erhalten - was allerdings in dem Vertrag nicht zu dem Ausdruck gekommen sei so mtisse dazu festgestellt werden, daß sie dieses Ziel auch tatsächlich erreicht habe, da der Hof mit ihrem Tode auf ihren Sohn als rechtmäßigen Hofesnachfolger zu vollem Eigentum übergegangen sei« Es sei nun Sache des Sohnes gewesen, dafür zu sorgen, daß der Hof der Familie» aus der er stammte, erlalten blieb, was er durch eine letztwillige Verfügung hätte erreichen können« Wenn die Mutter der Antragstellerin ihren Ehemann von der Hachfolge in den Ilof - und zwar nicht nur für ihren eigenen Todesfall-, sondern auch für den Fall des Todes ihres Sohnes - hätte ausschließen wollen, so hätte sie den Sohn zu dem Vererben und für dea Fall seines Todes ihre Tochter zur Nacherbin einsetzen müssen« Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft lasse sich jedoch auch bei wohlwollendster Auslegung aus den Bestimmungen des Vertrages nicht herleiten« Sie wäre im übrigen auch nach $ 24 HEG unwirksam gewesen« Die Hechtslage wäre nur dann anders, wenn der Sohn vor der Mutter verstorben wäre« In diesem Fall, der offenbar der Antragstellerin vorschwebe, könnte der Ehe~ und. Erbvertrag, dahin ausgelegt werden, daß an die Stelle des als Anerben in Aussicht genommenen Sohnes die Tochter als Anerbin trete und der Ehemann von der Hoferbfolge
i *
äusgeschloosen sein sollte« Ein solcher Fall liege jedoch
nicht vor* Otto RllMHfesei deshalb, da er keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe, kraft Gesetzes beerbt worden«
b) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß beim Tode von Otto B^N^die gesetzliche Erbfolge eingetreten . sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden«
Es trifft allerdings nicht zu, daß, wie das Oberlandes-, gericht meint, die Anordnung einer Vor- und Bacherbschaft Wegen Verstoßes gegen das Reichserbhof recht unwirksam ge- 1 wesen wäre« Hach § 24 Abs« 1 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen oder beschränken und deshalb auch keine Vor. und Hacherbschaft anordnen« Biese Vorschrift galt
I i •
auch für die vor dem Inkrafttreten des Re i chserbhof ge- , \
setzes getroffenen Verfügungen von Todes wegen« Sie hatte
aber nur Wirkung für Erbfälle, die nach dem 1« Oktober 19331 • * # * eintraten (§ 57 REG)« Die Anordnung einer Vor- und Hacherb->.
echaft behielt somit ihre Gültigkeit, wenn der Erbhof eich j
i *
beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes bereits im
* i
Eigentum eines Vorerben befand.« Hür diesen Hall bestimmte;
§ 51 Abs« 2 EBRV, daß beim Eintritt des Halles der Hach-erbfolge der Hof demjenigen als Anerben anfiel, der Anerbe ; gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Halles de^ Hacherbfolge verstorben wäre« Bie Antragstellerin hätte deshalb nach § 20 Sr« 4 REG Hacherbin nach ihrem gefallenen Bruder werden können, wenn der Ehe- und Erbvertrag die Anordnung einer Vor- und Hacherbschaft enthalten hätte« Bas;
ist jedoch nicht der Hall» i
Bie Auslegung des Ehe- und Erbvertrages durch das Obef-j^ landesgericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, ;
% i
‘ • l
da sie mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Widerspruch steht und auch keinen Hechtsverstoß erkennen läßt« Hie Tatsache, daß dem Antragsgegner bis zu dem 26« Lebensjahr des Anerben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zustande daß die Nutznießung bei einer vor Vollendung des 18« Lebensjahres des Anerben erfolgenden Wiederverheiratung des Antragsgegners nicht erlöschen und der Antragsgegner im Anschluß an die Nutznießung ein lebenslängliches Altenteil erhalten sollte, zwingt nicht zu der Auslegung, daß defc Antragsgegner von der Erbfolge in den Hof ausgeschlossen sein sollte, solange noch Abkömmlinge aus der ersten Ehe am Leben sein würden.
Zu Unrecht glaubt die Hechtsbeschwerde, daß eine ergänzende Auslegung des Ehe- und Erbvertrages zur Bejahung des Erbrechts der Antragstellerin führen müßte. Eine ergänzen de Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist, wobei es unerheblich ist,, ob diese Lücke von vornherein bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Hinge ergeben hat, sofern es sich um eine ausfüllungsbedürftige, also eine für die Sicherung des Vertragszwecks wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlichen Rahmens des Vertrages handfeit«
i
Hie ergänzende Vertragsauslegung soll diese Lücke schließen, indem sie darauf abzielt zu ermitteln, was die Vertragsteile in Anbetracht des gesamten Vertragszwecks bestimmt haben würden, wenn sie den offengebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen geregelt hätten (vgl* BßHZ 9, 273, 277/78; 16, 71, 76; 23, 282, 283)» Eine ergänzende Auslegung des Ehe- und Erbvertrages würde danach voraussetzen, daß die Vertragschließenden auch für den Fall, daß ein Sohn Anerbe geworden wär, eine Weitervererbung des Hofs in der Familie der Mutter der Antragstellern hätten sicherstellen wollen, wenn der Sohn ohne Abkömmlinge sterben würde. Hies ist nach den* Aus-
führungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall. Bas Oberlahdesgericht hat zwar zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ausdrücklich Stellung genommen« Es hat jedoch offensichtlich dio Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben erachtet. Bies ergibt sich daraus, daß es die Anordnung einer Vor- und Ilacherbechaft auch bei "wohlwollendster11 Auslegung des Ehe- und Erbvertrages verneint und außerdem auch die etwaige Absicht der Mutter der 'Antragstellerin, den Hof in ihrer Familie zu erhalten, mit der Vererbung des . Hofes auf den-Sohn als verwirklicht angesehen und damit zu dem Ausdruck gebracht hat, daß die Vertragschließenden keine weitergehenden Maßnahmen beabsichtigt haben, um den Hof in der Familie, aus der er stammte, zu erhalten; Bie Vertragsteile waren beim Abschluß des Ehe- und Erbvertrages noch nicht verheiratet und wußten nicht, ob und wie viele Kinder aus der Ehe hervorgehen würden« Sie haben für den Fall daß der zuerst Versterbende, keine Abkömmlinge hinterließ, sich gegenseitig zu dem alleinigen Erben und damit auch zu dem Anerben• des ’Hofes eingesetzt, jedoch für den Fall, daß die Ehefrau vor ihrem Mann mit Hinterlassung von Abkömmlingen verstarb - abgesehen von dem Fall, daß der Antragsgegner auf sein gesetzliches Erbrecht am Hof beim Tode der Ehefrau verzichtet hat - keine ausdrückliche Bestimmung über die Erbfolge in den Hof getroffen« Sie sind vielmehr davon ausgegangen, daß, wenn Kinder vorhanden sein würden, ein Kind
Anerbe werden und, wenn Söhne und Töchter vorhanden waren1,
♦
der Kiteste Sohn den Vorrang haben sollte, wie dies auch der damaligen gesetzlichen Hegelung entsprach (§ 10 Er» 1 des Böfegesetzes) * Bie Eltern der Antragstellerin konnten zwar nicht voraus sehen, daß ein'Anerbe gewordener Sohn unverhejU ratet und ohne Abkömmlinge in einem Kriege fallen würde« ,
Sie mußten jedoch damit rechnen, daß ein Sohn, nachdem er: Anerbe geworden war, ohne Kinder zu hinterlassen, sterben!
♦ i
u\
würde* Bei dieser naheliegenden Möglichkeit ist die der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrundeliegende Auffassung^ daß die Vertragsteile, trenn die Hutter der Antragsteller! n die Weitervererbung des üofes hätte sicherstellen wollen, eine entsprechende Anordnung getroffen hätten, nicht zu beanstanden, zu demal da nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Hecht der Anerbe sowohl unter Bebenden wie auch von Todes wegen frei über den Hof verfügen konnte» Da somit, wovon nach der Auslegung des Ehe-, und Erbvertrages durch das Beschwerdegericht auszugehen ist, nach dem Willen der Vertragschließenden die Weitervererbung des Hofes der Entschließung des Anerben oder der gesetzlichen Regelung Überlassung bleiben sollte, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum«
3»'Hie Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Erbfall unterliege den Vorschriften dör Höfeordnung, weil die Auslegung dos § 3 des Ehe- und Erbvertrages zu Zweifeln Anlaß gebe, so ,daß auch aus diesem Grunde der Anerbe beim Inkrafttreten der köfeordnung noch nicht festgestanden habe, ist unzutreffend» Maßgebend ist allein, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung objektiv fest stand» Das ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senate (vgl» die oben angeführten Entscheidungen) der Pall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage die Feststellung des Anerben^ ohne weiteres möglich war» Haß es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ist unerheblich, wenn diese Entscheidung lediglich die unter den Beteiligten bestehende subjektive Ungewißheit über die Person des Anerben beseitigen soll. Um eine solche bloße subjektive Ungewißheit handelt es sich1 jedoch dann nicht, wenn eine letslwillige Verfügung vorliegt und aus ihr allein die Rechtslage sich nicht ohne weiteres ergibt, vielmehr noch eine weitere Aufklärung erforderlich ist» So
r -'UMNK
Jk
hat der Senat in einen Pall, in den auch ein mit dem Landwirt schaftsrecht vertrauter Rechtskundiger auf Grund eines Testaments allein die Rechtslage nicht mit Sicherheit zu
i
beurteilen vermochte, zu demal da auch außerhalb des Testaments liegende timstände bei der Auslegung zu berücksichtigen waren, den Nachlaß als ungeregelt im Sinne des § 58 Abs« 2 Buchst« a LVO angesehen (Besohl« v. 7* Juli 1953# V HLw 29/53)« Ebenso können mehrere Verfügungen von Todes wegen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zulassen, wie auch die Unklarheit über das Bestehen ein^s bestimmten Erbbrauchs oder objektive Zweifel an der ! Bauernfähigkeit des zunächst berufenen Anerben dazu führen, daß die Erbfolge nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist (vgl« Besohl« des Senats vom 2« März 1953,
V BLw 93/52, insoweit RdL 1953, 137 nicht abgedruckt, und v« 2« November 1954# V BLw 60/54)« Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, weil die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom 12« August 1919 im Zeitpunkt des Inkrafttreten^ der Höfeordnung bei objektiver Beurteilung der Sachund*Rechtslage zu Zweifeln an der Frage, wer beim Tode von OttojBtfMHi Anerbe geworden war, keinen Anlaß,
• gab« Hieran vermag auch, wie das Oberlandesgericht zu-.
treffend ausführt, die Tatsache, daß der Antragsgegner seit . dem Jahre 1942 die Antragstellerin als Anerbin angesehen und 7 behandelt hat', nichts zu ändern« Die Vorschrift des $ 32 EHFV, wonach die Mutter des Erblassers, wenn der Hof von ihr stammt, in dei* Anerbenfolge ($20 REG) an die Stelle des .Vaters tritt,; findet auf den vorliegenden Fall keine Anf-Wendung, weil die Erbhöffortbildungsverordnung - von hier . nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - erst am 1« Oktober 1943, also nach dem Erbfall, in Kraft ge-; .treten ist«
r • *
—T «
4« Pie Entscheidung hängt somit davon ab, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe otv/a deshalb noch nicht feststand, weil der Antragegogncr in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatte, die Erbschaft auszuschlagen«.
a) Hach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 (V BLw 79/53, BdL 1954, 101 « DNotZ 1954, 213) stand der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung dann noch nicht endgültig fest, wenn der zu dem Anerben Berufene am 24. April 1947 noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofs auszuschlagen« Von diesem Grundsatz geht auch das Oberlandesgericht aus« Es meint jedoch, ein Erbfall könne nicht schon dann als ungeregelt angesehen werden, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung nur theoretisch eine Ausschlagungsmöglichkeit bestanden habe« Eine solche Ausschlagungsmöglichkeit wäre v/egen der in der Zeit vom Kriegsbeginn bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung angeordneten Hemmung der Pristen in nahezu allen Fällen gegeben gewesen, in denen am 24. April 1947 die Erbschaft noch nicht angenommen war«
Vor allem wäre die Erbfolge nach einem Kriegsvermißten praktisch [immer ungeregelt gewesen, ohne daß es noch auf die späte? erfolgte.Todeserklärung ankommen würde« Trotz einer am Stichtag an sich noch gegebenen Ausschlagungsmöglichkeit könne man einen ungeregelten Erbfall nur dann annehmen, wenn bei rückschauender objektiver Betrachtung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hätten, daß der zunächst berufene Anerbe die Erbschaft auch wirklich ausschlagen würde« Hur wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung bei objektiver Betrachtungsweise es zweifelhaft erscheinen ließen, ob.der Anerbe die Erbschaft annehmen oder den Anfall des Hofes aus-schlagen würde, handele es sich um einen ungeregelten Erbfall«
*;
i
i
Die Rechtebeschwerde bekämpft diese Auffassung, da sie mit den. im Beschluß vom 15« Dezember 1953 auf gestellten .
I.» X wi'VVÄ.-
Grundsätzen in Widersprucli stehe« Solange objektiv eine Ausschlagungsmöglichkeit bestehe, sei die endgültige Erbfolge ebenso wie in dem Fall» in dem die Frist zur Ausübung des Austauschrechts gemäß § 22 Abs« 2 REG beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen gewesen sei, in der Schwebe« Daraus folge zwingend, daß der Erbfall,
. solange dieser Schwebezustand bestehe, noch nicht als geregelt angesehen werden könne« Die gegenteilige Ansicht stelle die Entscheidung auf subjektive Momente ab und führe auoh zu Rechtsunsicherheit und Unklarheit«
♦ I
Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde und auch die Ausführungen des Vertreters der Rechtsbeschwerdeführerin über die Erbfolge nach einem Verschollenen (NJW 1936, 499) sind nicht' geeignet, die von der angefochtenen Entscheidung abweichende -Beurteilung der Antragstellerin zu rechtfertigen« Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Auffassung des Oberlandesgei'ichts Über die Bedeutung einer am 24» April 1947 bestehenden Au's-schlagungemöglichkeit für die Frage des anzuwendenden Rechts sei äer Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 nioht zu vereinbaren, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. In dieser Entscheidung ist allerdings ausgeführt, daß,wenn noch die Möglichkeit zur Aus-♦ « * «
schlagung des Hofes vorhanden gewesen sei, ein Schwebezustand bestanden habe« Der Senat hat jedoch bereits durchblicken lassen, daß dieser Schwebezustand unter Umständen als nicht vorhanden geweden angesehen werden könne, einen solchen Fall aber in der damals entschiedenen Sache wegen der dort gegebenen Rach- und Rechtslage nicht ohne weiteres für gegeben gehalten, Di« frage, ot aur Zeit, des Inkrafttretens der Höfeordnen* das Recht zur Ausschlagung des Erbhofes noch bestand, mdde als wesentlich bezeichnet, weil das Oberlandesgericht fciej offengelassen hatte. Der Senat hat indessen nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Bejahung dieser Frage der Erbfall
; i
i J • * i *
i * •
k
' * » • !
' . j
* ' • •* i
stets als ungeregelt angesehen werden müsse« Welche Rechtsfolgen ein am 24« April 1947 bestehendes Ausschlagungsrecht auf das anzuv/'endende Recht hat, läßt sich immer nur nach der Iiage des einzelnen Palles beurteilen. Dementsprechend hat der Senat' in jenem Palle gegenüber der Behauptung der Antragsgegnerin? daß ein Schwebezustand tatsächlich nicht be-
i
standen habe? sich nicht etwa dahin ausgesprochen? daß bei der Möglichkeit? einen Hofanfall am 24« April 1947 auszu-' schlagen? stets ein ungeregelter Erbfall vorliege? sondern nur dargelegt? daß nach Lage der Sache das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ausreiche? eine Ausschlagung des Erbhofs durch sie aussuschließenzu demal da man auch nicht ohne weiteres sagen könne? daß Erbschaftsausschlagungen hinsichtlich eines Erbhofes kaum in Präge gekommen wären und von diesem Gesichtspunkt aus von einem Schwebezustand nicht gesprochen werden könne. Die Ausschlagung eines Erbhofes? um gegenüber .einer als zu starr empfundenen Regelung des Reichserbhpfrechts? insbesondere bei schon vorhandener hinreichender Versorgung der Nächstberufenen mit landwirtschaftlichem Grundbesitz oder bei sonst schon gegebener. Sicherung ihrer Lebensgrundlage? eine "familiengerechte11
Nachfolge in den Hof zu erreichen? müsse vielmehr grundsätz-
«
lieh als durchaus naheliegend., angesehen werden (insoweit sind die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 1953 in
, • i
RdL und DKotZ aaO nicht mit abgedruckt worden; vgl. hierzu aber Rötelmann DNotZ 1954? 216/7). Hach § 1942 BGB geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes
über? sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft) * Die JLusschla-
» # •
gung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB)’.
Die Prist beginnt mit dem Zeitpunkt? in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt {§ 1944 At>&. .2 Satz 1 BGB)* Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaf t kann zwar nicht vor dem Erbfall (§ 1946 BGB) ?1 wohl <
aber vor Beginn der Ausschlagungsfrist erfolgen. Hier hätte
>
der Antragsgegner an 24» April 1947 noch die Möglichkeit/ den Anfall des Erbhofes auszuschlagen» da nit Rücksicht auf die später erfolgte Todeserklärung die Auscchlagungsfrist überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hatte« Die Möglichkeit der Ausschlagung begründet» bis sie durch Annahme der Erbschaft oder Fristablauf entfällt» einen Schwebezustand» bis■zu dessen Beendigung die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt ist» In der Regel ist deshalb» solange die Aus-schlagungsmöglichkeit besteht» die endgültige Erbfolge noch ungewiß» Dieser Gesichtspunkt zwingt jedoch» wie bereits gesagt» nicht zu der Auffassung» daß in jedem Falle bestehender Ausschlagungsmöglichkeit die Erbfolge' als ungeregelt angesehen werden muß» Ob» wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Olden-f bürg (RdL 1956» 301) meint» ein ungeregelter Nachlaß dämi anzunehmen ist» wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen» daß.der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen haben würde, mag dahingestellt bleiben» Jedenfalls handelt es sich, wie das Beschwprdegericht weiter zutreffend ausftihrt, denn um.einen, ungeregelten Erbfall» wenn die tatsächlichen Verhältnisse es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Erbe ■-1 1
.die Erbschaft angenommen oder den Anfall des Hofes ausge-
* ^ •
schlagen haben würde« In einem solchen Fall stand bei rück-sohauender objektiver Beurteilung der Anerbe noch nicht end-gültig fest. Wjenn dagegen* Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, dajß der Anerbe von der AusschlagungsmÖgliohkeit
i
keinen Gebrauch gemacht haben würde, erscheint es bei rückschauender objektiver Beurteilung der Sachund Rechtslajge gerechtfertigt, den Erbfall im Sinne des § 56 Abs» 2 Buchst» a DVQ als geregelt anzusehen« Die Berücksichtigung dar beim Xnkrafttreten der Höfeordnung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse steht einer objektiven Betrachtungsweise nicht entgegen» Zu der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene» i Frage, wie die Ausochlagungamöglichkeit zu beurteil«»* s^fin
würde, wenn der zu dem Anerben Berufene vor der Todeserklärung des verschollenen liofeigentümers verstorben rärc, nag bemerkt werden« daß auch in einem solchen Fall nicht ohne weiteres
i # a »
unterstellt r/erden kann, der Erbe würde von der Auscclilagungs-möglickkeit keinen Gebrauch gemacht haben« Vielmehr kommt es auch in diesem Fall auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse an« Auch der Vertreter der Bechtsbccchv/erdeführerin hält in seinen Ausführungen zur Erbfolge nach einem Verschollenen (aaO S« 500) • in einem Fall, in dem ein Hof erbenberechtigter vor der Todeserklärung des Ilofeigentümers verstorben ist, eine Feststellung, der Hoferbenberechtigte würde von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, dann .für möglich, wenn positiv festgestellt werden könnte, daß der zunächst berufene Hoferbe die Erbschaft angenommen hätte, wenn er die Todeserklärung des Verschollenen Überlebt haben würde»
b) Das Oberlandesgericht kommt nach Würdigung des Sachverhalts, wie er beim Inkrafttreten der H0feordnung.be-stand, zu dem Ergebnis, daß der Erbfall nach Otto JMIMMP geregelt war« Es führt dazu aus: Der Antragsgegner habe allen Grund gehabt, die Erbschaft anzunehmen« Er sei seit dem Jahre 1919 auf dem Hof tätig gewesen und habe sich somit beim Inkrafttreten der Höfeordnung schon seit 28 Jahren auf dem® Hof befunden, der seine Lebensgrundlage gebildet habe» Er habe eine feweite Ehefrau auf den Hof genommen. Die beiden aus dieser; She stammenden Kinder seien am 24» April 1947 schon 18 und 17 Jahre alt gewesen» Seiner Tatkraft s^i es mit zuzuechreiben, daß der Hof unbelastet geblieben sei» |Wesent-liehes eigenes Vermögen oder ein sonstiges für seinen und seiner zweiten Ehefrau Unterhalt ausreichendes Einkommen habe er, soweit ersichtlich, nicht gehabt, weil er seine ganze Kraft dem Hof zur Verfügung gestellt habe» Unter diesen Umständen.lägen keinerlei Anhaltspunkte vor für die Annahme, daß der Antragsgegner den Hof, den er Jahrelang bewirtschaftet habe, ausgeschlagen haben würde. Er würde mit einer Ausschlagung
seine Existenz und die seiner Familie gefährdet und ein wertvolles Vermögens stück aus der Hand gegeben haben* Dem
t
stehe auch nicht entgegen, daß der Antragcgegner schon im Jahre 1942 und vielleicht auch noch am 24« April 1947 der Auffassung gewesen sei, die Antragstellerin bekomme den Hof« Diese Auffassung, die er ohne vorherige Erkundigung geäußert habe, ergebe keinen Anhaltspunkt, der für eine Ausschlagung ^ sprechen könnte.« Vielmehr würde der Antragsgegner. wenn er am 24« April 1947 richtig dahin aufgeklärt wäre, daß er Anerbe nach seinem Sohn geworden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache,, daß der Hof von seiner ersten Ehefrau stammte und nun aus dieser Blutlinie herausfiel, wie es nach Erbhof-
# i
recht häufiger vorgekommen sei, den Hofesanfall nicht ausgeschlagen haben« Die Tatsache, daß der Antragsgegner als Anerbe mit einer Abfindungsforderung der Antragstellerin habe rechnen müssen, hatte ihm keine Veranlassung gegeben, den ; Anfall des Hof es aus2uschlagen, weil diese Belastung sich
auf jeden Fall in angemessenen Grenzen halte« Da der An-, * » ,
, tragsgegne? seiife Lebensarbeit dem Hof gewidmet habe,
könne man auch nicht sagen, daß der Anfall des Hofes an ihn
unbillig sei oder daß nach Aufklärung der Hechtslage durch1
\ einen Hechtskundigen am 24« April 1947 hinreichende Anhalts-
! punkte für eine Ausschlagung des Hofes aus diesem Grunde be-
: standen hätten# Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die
Antragstellerin vom Hofe weggeheiratet und in der Wirtschaft
. ihres Hannes eine eigene Lebensgrundlage gefunden und trotz
Kenntnis von dem Vermißtsein ihres Bruders lange Jahre hindurch
niemals an eine Übernahme des Hofes gedacht habe.« Ihre Abfin-
dungsansprüche ^egen ihren .Bruder und später gegen ihren :
' Vater blieben unberührt« Der Antragsgegner habe auch inso-,
weit keinen Anläß gehabt, zugunsten der Antragstellerin
auf den kof zu verzichten« Der Antragsgegner sei danach
mit dem Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden«
Bei der Frage, ob der Antragsgegner in Zeitpunkt des Inkrafttretens de? Höfeordnung nach lege der Sache von der Möglichkeit, den Anfall dec Erbhofes auesucöhlagen, keinen Gebrauch gemacht haben würde, handelt es sich unreine dem Tatrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung für das Hechtsbeschwerde-gericht bindend ist« Bas Oberlandesgericht hat die für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt« * Dies gilt vor allem auch für den von der Rechtsbescliwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt, ob möglicherweise Gründe der Billigkeit den Antragsgegner veranlaßt haben würden, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, oder ob man gar vom Antragsgegner eine Ausschlagung hätte erwarten können« Baß das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 32 EHFV, durch die zugunsten der Mutter des Erblassers, von der der Hof stammte, die Anerbenfolge des § 20 REG geändert wurde, nicht ausdrücklich .erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden, weil § 32 EBFV auf Erbfälle, die vor demt In-kraft treten der. Erbhoff Ortbildungsverordnung eingetreten waren, keine Anwendung findet« Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt es auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Antragsgegner sich zur Begründung seines Erbrechts am Hof auf die durch Art« I, KRG Br« 43 aufgehobenen Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes beruft, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§38 Abs. 1 X»V0) auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des
i
§ 38 Abs. 2 Buchst, a bis c I>V0 vorliegt, die bisher geltenden erbhofrechtlichen Vorschriften auch weiterhin janzu-wenden sind» i
5c Das Beschwerdegericht hat somit ohne Rechtsirrtum festgestellt9 daß der Antragsgegner heim Tode seines Sohnes Anerbe des Hofes geworden ist« Die Rechtsheschwerde der Antragstellerin mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 44, 45 LwTO* Dr. Tasche Dr. HÜckinghaus Dr. Pieperibrocjc
i
*