Per Landwirt Hermann Heinrich Adolf EH^( Vater des Beschwerdeführers) ist eingetragener Eigentümer des im Bl 112 verzeichneten soga Nr 262 * Es handelt sich um einen ehemaligen Erbhof in Größe von 26,8024 ha mit einem autobahnen (BAB) hielt es im Jahre 1940 für erforderlich, für die Durchführung der geplanten Autobahnstrecke Ruhr-gebiet - Elten diesen Hof zu erwerben, weil er durch den Bau der Autobahn ungünstig zerschnitten wurde. trag über den Ankauf des 35*9511 ha großen LflHBhofes in zu dem Preise von 149.000 RM abgeschlossen* Durch Beschluß vom 23® Oktober 1941 genehmigte das Anerbengericht in Wesel die Veräußerung des TflHHBIhofeb an die RAB mit der Begründung, daß der Hof für den Bau der Autobahn unbedingt Einheitswert von 32 500 IM« Das frühere Unternehmen Reichs- gebraucht werde, mithin ein vordringliches öffentliches Interesse an der Veräußerung vorliege und der Veräußerer bereits einen Ersatzhof erworben habe, so daß ein wichtiger Grund zur Veräußerung im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 REG gegeben sei« Dagegen wurde durch Beschluß des Anerbengerichts in Kleve vom 4« April 1942 dem Kaufvertrag mit Dr. über den Erwerb des IflHBhofes die Genehmi- Der Beschluß des Anerbengerichts sei ihm nicht zugestellt worden und deshalb nicht rechtskräftig geworden« Das Verfahren sei gemäß § 56 Abs 4 Satz 2 IVO auf das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) übergegangen und dort noch anhängig« Mangels Zustellung des Beschlusses sei die Beschwerdefrist für ihn überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt worden. Pie Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der RAB hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt* Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, daß ihm der Beschluß des Anerbengerichts nicht zugestellt worden sei.-In den jahrelangen Verhandlungen sei die fehlende Zustellung nie gerügt worden, so daß das Beschwerderecht auch als verwirkt anzusehen sei« Im übrigen sei die Zustellung an den Vater des Beschwerdeführers ausreichend gewesen« Abgesehen hiervon seien auch alle früheren Verfahren in Erbhofsachen erledigt-, Selbst wenn eine Fortführung des Verfahrens möglich gewesen wäre, hätte die Beschwerde nur bis zu dem 31* Kän 1948 eingelegt werden können. Schließlich sei der Beschwerde führer an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, so daß ihm kein Beschwerderecht zustehe« Der Erwerb eines Ersatzhofes sei für die Entscheidung des Anerbengerichts nUJht * von entscheidender Bedeutung gewesen. Pas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Hache an das Oberlandesgericht oder Amtsgericht erstrebt« Pie Beschwerdegegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Pie Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zulassung schon deshalb ohne weiteres zulässig, weil die sofortige Beschwerde als unzu- 1© Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 62 Abs 2 Nr 1 EHVfO dem Beschwerdeführer als dem nächstberufenen gesetzlichen Anerbenberechtigten gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ein Beschwerderecht zustand. Baß dies geschehen ist oder etwa die Zustellung des Beschlusses an den Vater als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführer erfolgt wäre, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können, weil die Erbhofakten durch Kriegseinwirkung vernichtet und sonstige Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Oberlandesgericht über (§ 56 Abs 4 Satz 2)» War die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen des Anerbengerichts bei der Beendigung der Tätigkeit des Anerbengerichts noch nicht abgelaufen, so konnte, falls ein Verfahren auch auf Grund der Höfeordnung oder der Verfahrensordnung zulässig war, die sofortige Beschwerde noch bis zu dem 31* März 1948 beim Oberlandesgericht des Bezirks eingelegt werden, in,de» das entscheidende Anerbengericht seinen Sitz hatte (§ 56 Ubn 4 Satz 5)« Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetziing in den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung (§56 Abs 4 Satz 6)e Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß an sich ein Genehmigungsverfahren, das beim Anerbengericht anhängig war, vor dem Landwirt-schaftsgericht fortgesetzt werden könne, obwohl nach geltendem Recht (Art IV KRG Nr 45, Art VI BrMilRegVO Nr 84) über die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung zunächst die zuständige landwirtschaftsbehörde zu entscheiden hat und erst gegen deren Entscheidung das Gericht angerufen werden kann, bestehen keine Bedenkena Lie Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, daß bei Fortführung von Verfahren in Erbhofsachen die frühere materielle Rechtsstellung der Beteiligten zugrunde zu legen sei, aus der sich das Beschwerderecht des nächst- Im übrigen sei, so meint die Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführer auch bei Anwendung des geltenden Rechts zur Einlegung des Rechtsmittels befugt» Die dem Abkömmling.eines Hofeigentümers zustehende Anwartschaft auf den Hof sei einem subjektiven Recht gleichzuachten. vor § 511) wie auch im Verfahren in LandwirtschaftsSachen, auf das nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zu beurteilen (vgl Pritsch LwVG § 22 Bern D II b? die Genehmigung des Kaufvertrages ein Beschwerderecht zusteht, nach dem Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde zu beurteilen ist. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß die BeßchwerdebefUgnis des Beschwerdeführers gemäß § 62 Abs 2 Hr 1 IHVfO auch nach Aufhebung dieser Vorschrift bestehen geblieben und deshalb nach früherem Recht zu beurteilen sei, trifft nicht zu* Sie kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Übergangsregelung des § 56 Abs 4 Satz 5 LVO begründet werden. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, daß., wenn die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen des Anerbengerichts bei Beendigung seiner Tätigkeit noch nicht abgelaufen war und ein entsprechendes Verfahren auf Grund der Höfe Ordnung oder der Verfahrensordnung zulässig ist, gegen die Entscheidung des Anerbengerichts noch bis zu dem 31- März 1948 die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, besagt jedoch nichts darüber, von welchen sonstigen Voraussetzungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängig ist. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Fortführung früherer Verfahren in Erbhofsachen auf Verfahren beschränkt Ast, die auch nach dem neuen Recht zulässig sind. Die Auffassung, daß durch § 56 Abs 4 Satz 5 DVD auch die Beschwerdebefugnis geregelt sei, ist jedoch irrig* Sie kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung hergeleitet werden. auf die nach dem neuen Recht zulässigen Verfahren beschränkt wurde und in diesen Fällen die Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde gegeben ist, so bedeutet dies nicht, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Beschwerdebefugnis, nach früherem Recht zu beurteilen wären« Hierzu hätte es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die Aufhebung der erbhofrechtlichen Vorschriften durch Art I KRG Nr 45' einer ausdrücklichen Regelung bedurft. b) Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde galt bereits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt schaftssachen (LwVG), das keine näheren Bestimmungen über das Beschwerderecht der Beteiligten enthält, vielmehr allgemein vorschreibt, daß, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Geii chts-barkeit sinngemäß anzuwenden sind (§9 LwVG). Wenn es in der Begründung dieses Beschlusses heißt, allein das Vorhandensein eines Abkömmlings erzeuge in Abweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Recht eine Bindung des Hofeigentümers zugunsten des Abkömmlings, so ist damit, wie aus dem von der Rechtsbeschwerde nicht wiedergegebenen Nachsatz der Begründung eindeutig hervorgeht, lediglich die Bindung gemeint, die sich daraus ergibt, daß der Hof eigenturner nach § 7 Abs 2 HöfeO ohne Zustimmung des Gerichts durch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag seine sämtlichen Abkömmlinge nicht übergehen darf* Dies besagt jedoch nichts für die Präge des Beschwerderechts im Palle der Veräußerung des Hofes unter Lebenden« Richtig ist, daß der erkennende Senat im Beschluß vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50, BGHZ 3, 203), der ebenfalls die Genehmigung eines Hofübergabevertrages betraf, dem allein wirtschaftsfähigen Abkömmling bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling ein Beschwerderecht zugebilligt hat mit der Begründung, der allein wirtschäftsfähige Abkömmling habe eine gesicherte Anwartschaft darauf, daß er Hoferbe werde; eine mit solchen Sicherungen ausgestattete Anwartschaft sei einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 PGG gleichzuachten und als ein Recht im Sinne des § 23 Abs 2 LVO anzusehen. Aufl S 611/612) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S 248; vgl Lv/VG § 22 Atim 39) der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 265), daß bei der Veräußerung eines Hofes unter Lebenden an einen Familienfremden der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling kein Beschwerderecht hat, beigetreten ist. Dem Beschwerdeführer steht somit gegen die Genehmigung de3 Kaufvertrages kein Beschwerderecht zu (vgl auch "Pritsch LwVG S 197 Fußnote 85; Barnstedt LwVG § 22 Anm 14), so daß das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat«
Für das Nachschlagewerki Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz? IwVG § 22? IVO § 56 Abs 4? EHVfO § 62 Abs 2
Nr 1} FGG .§ 20 Abs 1. 1
Reclitssatzs Pie Besdhwerdebefugnis eines Beteiligten be-? . fj stimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Einle- ^ gung des Rechtsmittels geltenden Recht» -*
Aktenzeichens V Blair 17/56 Beschluß des BGH vom 11* Oktober 1956
Amtsgericht.Wesel ]{i
OLG Düsseldorf .
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?. BLw 17/56
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In der Landwirtschaftssache 1940
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eborenen Hermann Heinrich __ vertreten durch seinen Pfle-
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Beschwerde- und Reehtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Hechtsanwalt Br« in^BP icW5 -
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die Bundesrepublik Beutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Band Nordrhein-YTestfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, dieser vertreten durch seinen Birektor, Düsseldorf, Landeshaus,
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
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Weiterer Beteiligtere
Landwirt Hermann Heinrich Adolf EflHP in BflHBP,
wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
hat der VP Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Tasche, der Eun-desrichter Br® Hückinghaus und Bra Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Hachenberg beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15* Februar 1956 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Rechtsbeschwerdegegnerin zu erstatten hat, zurückgewiesen 5
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 170000 DM festgesetzt*
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Per Landwirt Hermann Heinrich Adolf EH^( Vater des Beschwerdeführers) ist eingetragener Eigentümer des im
Bl 112 verzeichneten soga
Nr 262 * Es handelt sich um
einen ehemaligen Erbhof in Größe von 26,8024 ha mit einem
autobahnen (BAB) hielt es im Jahre 1940 für erforderlich, für die Durchführung der geplanten Autobahnstrecke Ruhr-gebiet - Elten diesen Hof zu erwerben, weil er durch den Bau der Autobahn ungünstig zerschnitten wurde. Als die Verhandlungen mit dem Eigentümer wegen der Höhe der von diesem geforderten Entschädigung ergebnislos blieben, beantragten die RAB beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 23. Juni 1941 die Durchführung des Enteignungsverfahrens* Dieser Antrag wurde jedoch zurückgenommen, nachdem der Eigentümer im Verhandlungstermin vom 17c Juli 1941 sich zu dem Verkauf des Hofes an die RAB zu dem Preise von insgesamt 170 000 RM bereit erklärt hatte* Der entsprechende schriftliche Kaufvertrag wurde am 23« September 1941 vom Verkäufer, am 24® September 1941 von der Käuferin unterzeichnet*
Schon vor dem Abschluß dieses Vertrages hatte sich der Verkäufer um den Erwerb eines Ersatzhofes bemüht und am 26« Juli 1941 mit dem Bauern und Arzt Dr« einen Ver-
trag über den Ankauf des 35*9511 ha großen LflHBhofes in zu dem Preise von 149.000 RM abgeschlossen* Durch Beschluß vom 23® Oktober 1941 genehmigte das Anerbengericht in Wesel die Veräußerung des TflHHBIhofeb an die RAB mit der Begründung, daß der Hof für den Bau der Autobahn unbedingt
Einheitswert von 32 500 IM« Das frühere Unternehmen Reichs-
gebraucht werde, mithin ein vordringliches öffentliches Interesse an der Veräußerung vorliege und der Veräußerer bereits einen Ersatzhof erworben habe, so daß ein wichtiger Grund zur Veräußerung im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 REG gegeben sei« Dagegen wurde durch Beschluß des Anerbengerichts in Kleve vom 4« April 1942 dem Kaufvertrag mit Dr. über den Erwerb des IflHBhofes die Genehmi-
gung rechtskräftig versagt« Auf Grund eines Pachtvertrages vom 7- April 1932 bezog den Hof HoflB-WflflHP in
BflB, den er noch heute bewirtschaftet, aber als ehemaliges Wehrmachtseigentum nicht zu Eigentum erwerben kann.
Da Effing keinen Ersatzhof bekam, weigerte er sich in der Folgezeit, den fflHHI^hof' an die HAB aufzulassen. Die Grundstücke des Hofes sind von den RAJB teils durch Dammschüttungen in Anspruch genommen, teils verpachtet und teils an mehrere andere Landv/irte weiterverkauft worden« Von dem im Vertrag vom 23«/24= September 1941 vereinbarten Kaufpreis hat in den Jahren 1941 und 1942 insgesamt 49 700 Bl-
ausbezahlt erhalten. Weitere .Beträge von 127 085 RM und 3 073,40 EM haben die RAB 1943 bzw« 1946 bei dem Amtsgericht in Wesel hinterlegt mit der Maßgabe*, daß die Auszahlung des hinterlegten Betrages erst erfolgen darf, nachdem EflHi die Grundstücke an die RAB aufgelassen hat und diese ihre Zustimmung zur Auszahlung schriftlich erklärt haben«
Der Beschwerdeführer ist das älteste Kind des Landwirts Hermann Heinrich Adolf Er hat durch seinen ihm zu
diesem Zweck am. 3* Febraur 1955 bestellten Pfleger mit eine» am 103 Februar 1955 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen den Beschluß des Anerbengerichts vom 23. Oktober 1941 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem
Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Genehmigung des zwischen seinem Vater und dem Unternehmen Reichsautobabnen abgeschlossenen Kaufvertrages über den T^HHIIMhof zu versagen«
Zur Begründung macht er geltends Er sei der nächstberufene gesetzliche Anerbenberechtigte. Der Beschluß des Anerbengerichts sei ihm nicht zugestellt worden und deshalb nicht rechtskräftig geworden« Das Verfahren sei gemäß § 56 Abs 4 Satz 2 IVO auf das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) übergegangen und dort noch anhängig« Mangels Zustellung des Beschlusses sei die Beschwerdefrist für ihn überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt worden. Er sei sowohl nach altem wie nach neuem Recht beschwerdeberechtigt, weil seine Anwartschaft auf den Hof durch dessen Veräußerung beeinträchtigt werde. Notfalls beantragt er, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im übrigen trägt er vor, der Kaufvertrag,. zu dessen Abschluß sein Vater nur unter starkem Druck mit sittlich nicht zu billigenden Mitteln gezwungen worden sei, sei auch unter der ausdrücklichen Voraussetzung abgeschlossen worden, daß sein Vater einen Ersatzhof: bekomme; Nur aus diesem Grunde sei auch die anerbengerichtliche Genehmigung erteilt worden. Die Annahme des Anerbengerichts, daß bereits ein Ersatzhof zur Verfügung stehe, sei irrig gewesen, so daß die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Trotz wiederholter Zusicherung habe diq Verwaltung der RAB sich auch nicht um die Beschaffung eines Ersatzhofes bemüht, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Unter diesen Umständen verstoße', die Hinterlegung des Kaufpreises gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten0
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Pie Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der RAB hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt* Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, daß ihm der Beschluß des Anerbengerichts nicht zugestellt worden sei.-In den jahrelangen Verhandlungen sei die fehlende Zustellung nie gerügt worden, so daß das Beschwerderecht auch als verwirkt anzusehen sei« Im übrigen sei die Zustellung an den Vater des Beschwerdeführers ausreichend gewesen« Abgesehen hiervon seien auch alle früheren Verfahren in Erbhofsachen erledigt-, Selbst wenn eine Fortführung des Verfahrens möglich gewesen wäre, hätte die Beschwerde nur bis zu dem 31* Kän 1948 eingelegt werden können. Schließlich sei der Beschwerde führer an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, so daß ihm kein Beschwerderecht zustehe« Der Erwerb eines Ersatzhofes sei für die Entscheidung des Anerbengerichts nUJht * von entscheidender Bedeutung gewesen. Pie RAB hätten auch nie*: mals die Verpflichtung übernommen* dem Vater des Beschwerdeführers einen Ersatzhof zu beschaffen«. Sie seien ihm ledigr lieh bei dem Erwerb eines solchen Hofes behilflich gewesen«
Pas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Hache an das Oberlandesgericht oder Amtsgericht erstrebt« Pie Beschwerdegegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Pie Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zulassung schon deshalb ohne weiteres zulässig, weil die sofortige Beschwerde als unzu-
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lässig verworfen wurde, es sich somit um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG); sie ist jedoch nicht begründet.
1© Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß nach § 62 Abs 2 Nr 1 EHVfO dem Beschwerdeführer als dem nächstberufenen gesetzlichen Anerbenberechtigten gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ein Beschwerderecht zustand. Die Entscheidung des Anerbengerichts mußte ihm von Amts wegen zugestellt werden (§21 Abs 5 EHVfO).* Eine Zustellung an den Vater des Beschwerdeführers genügte nicht; dem Be- . schwerdeführer war vielmehr ein Pfleger zu bestellen*. Baß dies geschehen ist oder etwa die Zustellung des Beschlusses an den Vater als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführer erfolgt wäre, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen können, weil die Erbhofakten durch Kriegseinwirkung vernichtet und sonstige Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Die Entscheidung des Anerbengerichts würde deshalb, falls die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, dem Beschwerdeführer gegenüber zunächst nicht rechtskräftig geworden sein.
Bas Reichserbhofgesetz und die Erbhofverfahrensordnung sind* durch Art I KRG Nr 45 mit Wirkung vom 24. April 1947 aufgehoben worden. Für den Bereich der früheren Britischen Zone trifft § 56 I»V0 eine Öbergangsregelung. Hiernach sind Verfahren in Erbhofsachen, die bei den Anerbenbehörden anhängig waren, erledigt (§56 Abs 4 Satz 1):«. Ist jedoch ein Verfahren auf Grund der Höfeordnung oder der Verfahrens Ordnung zulässig, so gehen die Verfahren auf Antrag eines Beteiligten in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Amtsgericht, und wenn sie sich im Beschwerdeverfahren (Erb-
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Oberlandesgericht über (§ 56 Abs 4 Satz 2)» War die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen des Anerbengerichts bei der Beendigung der Tätigkeit des Anerbengerichts noch nicht abgelaufen, so konnte, falls ein Verfahren auch auf Grund der Höfeordnung oder der Verfahrensordnung zulässig war, die sofortige Beschwerde noch bis zu dem 31* März 1948 beim Oberlandesgericht des Bezirks eingelegt werden, in,de» das entscheidende Anerbengericht seinen Sitz hatte (§ 56 Ubn 4 Satz 5)« Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetziing in den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung (§56 Abs 4 Satz 6)e Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß an sich ein Genehmigungsverfahren, das beim Anerbengericht anhängig war, vor dem Landwirt-schaftsgericht fortgesetzt werden könne, obwohl nach geltendem Recht (Art IV KRG Nr 45, Art VI BrMilRegVO Nr 84) über die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung zunächst die zuständige landwirtschaftsbehörde zu entscheiden hat und erst gegen deren Entscheidung das Gericht angerufen werden kann, bestehen keine Bedenkena
2, Das Oberlandesgericht erörtert sodann die Frage, ob die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 56 Abs 4 Satz 5 LVO) auch für die Anfechtung von solchen anerbengerichtlichen Entscheidungen gilt, die nicht ordnungsmäßig zugestellt sind, läßt jedoch diese Präge, die voiji Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (Recht dlendw 1950, 288) und Barnstedt-Keyer (LVO § 56 Anm 8) bejaht, von Lange-Wulff (HöfeO 4* Aufl £ 429), KLohr (Rechtd Landw 1950, 289) und Rötelmann (SJZ 1950, 827) verneint wird» und auch die bei Billigung der Ansicht des Obersten Gerichts hofs sich ergebende weitere Frage, ob dem Wiedereinsetzungs*-
an trag des Beschwerdeführers stattzugeben sein würde, dahingestellt. Es hält die sofortige Beschwerde schon deshalb für unzulässig* weil dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht zustehe, und führt dazu aus*
Die Zulassung der Fortführung von Erbhof verfahren bedeute nicht, daß in diesen Fällen das bisherige Recht weiter Anwendung finden solle. Dies ergebe sich schon daraus, daß eine Fortführung nur dann möglich sei, wenn ein entsprechendes Verfahren nach der Höfeordnung oder der Verfahrens Ordnung zulässig sei.® Lie^jjeschwerdeberech-tigung müsse deshalb nach dem im Z ei tpunk t/d er n^e schwer-de geltenden Recht beurteilt werden«. Dem nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmling stehe nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs 4* 5 IVO gegen die Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen oder gegen die Genehmigung eines Üb ergäbe Vertrages ein Beschwerderecht zu, dagegen nicht, wenn der Hof im ganzen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden veräußert werde; denn der Hofeigentümer könne nach Höferecht grundsätzlich frei über den Hof verfügen und sei - abgesehen von letztwilligen Verfügungen oder einer Hofübergabe im Vege der vorweggenommenen Hoferbfolge -hinsichftliclil{sonstiger Veräußerungen nur den für jeden land-und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, nach dem Kon trollrat s-gesetz Br 45 und seinen Lurchführungsvorschriften getroffenen Beschränkungen unterworfen. Lern Beschwerdeführer stehe deshalb gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ein Beschwerderecht nicht zu®
Lie Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, daß bei Fortführung von Verfahren in Erbhofsachen die frühere materielle Rechtsstellung der Beteiligten zugrunde zu legen sei, aus der sich das Beschwerderecht des nächst-
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berufenen Anerben ergebe. Die Beschränkung der Fortsetzung auf Verfahren, die auch nach der Höfeordnung oder der Verfahrensordnung zulässig sind, beziehe sich lediglich auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Weiterführung des Verfahrens, Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erstreck sich auch auf die Beschwerdebefugnis, die bei Beendigung der Tätigkeit des Anerbengerichts bestanden habe.. Infolgedessen sei über die sofortige Beschwerde materiell nach früherem Recht zu entscheiden.. Im übrigen sei, so meint die Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführer auch bei Anwendung des geltenden Rechts zur Einlegung des Rechtsmittels befugt» Die dem Abkömmling.eines Hofeigentümers zustehende Anwartschaft auf den Hof sei einem subjektiven Recht gleichzuachten. Diese Anwartschaft werde durch die Genehmigung des Kaufvertrages beeinträchtigt.
3x Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nicht geeignet, eine von der Auffassung des Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
a) Die Befugnis zur Einlegung eines. Rechtsmittels i3t sowohl im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit.
(vgl Stein-Jonas-Schönke ZBO 17* Aufl II 2 d»allg.Einl. vor § 511) wie auch im Verfahren in LandwirtschaftsSachen, auf das nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zu beurteilen (vgl Pritsch LwVG § 22 Bern D II b? Schlegelberger EGG 6, Aufl § 20
Anm 5$ Beschluß des erkennenden Senats vom 19» Februar 1952, V BLw 123/50, ReehtdLandw 1952, 154 « LindMöhr LVO § 23 [Nr 13]). Dem Beschwerdegericht ist deshalb darin zuzustimmen, daß die Frage, ob dem Beschwerdeführer gegen
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die Genehmigung des Kaufvertrages ein Beschwerderecht zusteht, nach dem Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde zu beurteilen ist. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß die BeßchwerdebefUgnis des Beschwerdeführers gemäß § 62 Abs 2 Hr 1 IHVfO auch nach Aufhebung dieser Vorschrift bestehen geblieben und deshalb nach früherem Recht zu beurteilen sei, trifft nicht zu* Sie kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Übergangsregelung des § 56 Abs 4 Satz 5 LVO begründet werden. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, daß., wenn die Beschwerdefrist gegen Entscheidungen des Anerbengerichts bei Beendigung seiner Tätigkeit noch nicht abgelaufen war und ein entsprechendes Verfahren auf Grund der Höfe Ordnung oder der Verfahrensordnung zulässig ist, gegen die Entscheidung des Anerbengerichts noch bis zu dem 31- März 1948 die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, besagt jedoch nichts darüber, von welchen sonstigen Voraussetzungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängig ist. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Fortführung früherer Verfahren in Erbhofsachen auf Verfahren beschränkt Ast, die auch nach dem neuen Recht zulässig sind. Die Auffassung, daß durch § 56 Abs 4 Satz 5 DVD auch die Beschwerdebefugnis geregelt sei, ist jedoch irrig* Sie kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung hergeleitet werden. Wenn die Fortführung früherer Verfahren . auf die nach dem neuen Recht zulässigen Verfahren beschränkt wurde und in diesen Fällen die Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde gegeben ist, so bedeutet dies nicht, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Beschwerdebefugnis, nach früherem Recht zu beurteilen wären« Hierzu hätte es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die Aufhebung der erbhofrechtlichen Vorschriften durch Art I KRG Nr 45' einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Im übrigen ist auch
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kein Grund ersichtlich, weshalb im Palle der Überleitung eines früheren Verfahrens in ein nach dem neuen Recht zulässiges Verfahren die Beschwerdebefugnis dem bisherigen. Recht unterstellt werden sollte.
b) Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde galt bereits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirt schaftssachen (LwVG), das keine näheren Bestimmungen über das Beschwerderecht der Beteiligten enthält, vielmehr allgemein vorschreibt, daß, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Geii chts-barkeit sinngemäß anzuwenden sind (§9 LwVG). . Sachlich bedeutet dies jedoch keine Änderung gegenüber dem vor den Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts bestehenden Rechtszustand 5 denn ebenso wie nach § 23 Abs 2 LVO die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhing, daß der Beteiligte durch die Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt war., bestimmt auch § 20 Abs 1 EGG, daß die Beschwerde gegen eine gerichtliche Verfügung jedem zusteht, der durch die Verfügung beeinträchtigt iste
Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers daraus herleiten zu können, daß der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling eine gesicherte Anwartschaft auf den Hof habe, die einem Recht gleichzusetzen sei. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen nicht den bier vorliegenden Sachverhalt. Der Beschluß vom. 16.. .Februar 1954 (V BLw 60/53, EGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153) behandelt die Frage der Genehmigung eines Übergabevertrages, den der Hof eigen tümer entgegen einer mit seinem Sohn getroffenen Vereinbarung mit einer
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Tochter 8b geschlossen hatte. Wenn es in der Begründung dieses Beschlusses heißt, allein das Vorhandensein eines Abkömmlings erzeuge in Abweichung von dem allgemeinen bürgerlichen Recht eine Bindung des Hofeigentümers zugunsten des Abkömmlings, so ist damit, wie aus dem von der Rechtsbeschwerde nicht wiedergegebenen Nachsatz der Begründung eindeutig hervorgeht, lediglich die Bindung gemeint, die sich daraus ergibt, daß der Hof eigenturner nach § 7 Abs 2 HöfeO ohne Zustimmung des Gerichts durch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag seine sämtlichen Abkömmlinge nicht übergehen darf* Dies besagt jedoch nichts für die Präge des Beschwerderechts im Palle der Veräußerung des Hofes unter Lebenden« Richtig ist, daß der erkennende Senat im Beschluß vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50, BGHZ 3, 203), der ebenfalls die Genehmigung eines Hofübergabevertrages betraf, dem allein wirtschaftsfähigen Abkömmling bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling ein Beschwerderecht zugebilligt hat mit der Begründung, der allein wirtschäftsfähige Abkömmling habe eine gesicherte Anwartschaft darauf, daß er Hoferbe werde; eine mit solchen Sicherungen ausgestattete Anwartschaft sei einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 PGG gleichzuachten und als ein Recht im Sinne des § 23 Abs 2 LVO anzusehen. DiesesAnwartschaftsrecht des nächstberufenen Hof erbenberechtigten ist jedoch nur geschützt gegen anderweitige letztwillige Verfügungen des Hofeigentümers oder gegen einen übergabevertrag, -der dieses Anwartschaftsrecht beeinträchtigt. Dagegen ist. der Hof eigen tümer nicht gehindert, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über den Hof zu verfügen. Er bedarf hierzu auch beim Vorhandensein von Abkömmlingen nicht der Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs 2 HöfeO.
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Sin Beschwerderecht kann, wie das Oberlandesgericht zutreffend darlegt, auch nicht aus § 38 Ahs 4 LVO herglei-. tet werden, Sie Ausführungen des Beschwerdegerichts stehen in Einklang mit der Auffassung des erkennenden Senats, der im Beschluß vom 29» April 1952 (V BLw 77/51, Lind-Köhr Nr 3 zu § 38 LVO) untey. Ablehnung der Ansicht von Lange-Wulff (HöfeO 3». Aufl S 611/612) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S 248; vgl Lv/VG § 22 Atim 39) der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 265), daß bei der Veräußerung eines Hofes unter Lebenden an einen Familienfremden der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling kein Beschwerderecht hat, beigetreten ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die ablehnende Stellungnahme von Lange-Wulff (LwVG Anm 5 zu § 38 LVO) zu dieser Entscheidung gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß«
Dem Beschwerdeführer steht somit gegen die Genehmigung de3 Kaufvertrages kein Beschwerderecht zu (vgl auch "Pritsch LwVG S 197 Fußnote 85; Barnstedt LwVG § 22 Anm 14), so daß das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat«
Die Rechtsbeschwerde mußte somit als unbegründet zu rückgev/iesen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 44, 45 LwVG, Dr» Tasche Dr. Hüclcinghaus Dr. Piepenbrock
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