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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat von Jugend an auf dem Hofe mitgearbeitet und ist nur während des Krieges abwesend gewesen. nachdem die Bäuerin Vfiihelmine^m^ ihrer Tochter Caroline und deren Ehemann schon vorher eine kleinere Parzelle übereignet hat- * te, übertrug sie im Januar 1939 auf die Eheleute Grundstücke von insgesamt 5,11,62 ha, die als Während das Verhältnis des Antragstellers su seiner Hutter bisher immer gut gewesen war, kam es nunmehr zwischen dieser und ihrem Sohn sowie seiner Ehefrau su Streitigkeiten, die su Beleidigungen . Wegen dieöer Vorfälle erhob die Hofeigentümerin im Juli 1947 Räumungsklage gegen den Antragsteller, der im August 1947 zur Räu-.mung verurteilt wurde, weil er und seine Ehefrau sich erheblicher Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber der Hofeigentümerin und der Antragsgegnerin schuldig gemacht hätten. Juni 1948 vor dem Landgericht in Verden zu einem Vergleich, in dem der Antragsteller und seine Ehefrau sich verpflichteten, den Hof bis zu dem 1. Von dem ihm vorbehaltenen Hecht zu dem Widerruf dieses Vergleichs hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. ren Hof durch einen übergabevertrag vom 24« August 1948 auf ihre' Tochter Auguste übertragen* In diesem Vertrage ist hinsichtlich der Äbfindung der beiden anderen Sünder auf den Vergleich vom l.Juni 1948 verwiesen und für den Fall, daß er nicht zur Durchführung kommen sollte, bestimmt worden, der Antragsteller solle die ihm gesetzlich zustehende Abfindung und die 3hefrau s°He 1000,-DM der an sich als Anerbe vorgesehen gewesen sei,, solle nur seine gesetsliehe Ausstattung nach dem ietst geltenden Gesots erhalten, weil er gegen den. Zur weiteren Begründung dieser Maßnahme hat die Ex'blasserin angeführt, sie werde in ihrem eigenen Eau3e von ihrem Sohn und seiner Ehefrau nicht geachtet und von ihnen be- ' Ihrer Tochter Caroline hat die Erblasserin in diesem Testament ein Grundstück von 7 1/2 Morgen als restliche Abfindung vom Hofe vermacht. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 27. 2er Antragsteller hat seinen Peststellungsantrag im wesentlichen darauf gestützt, daß die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Alleinerbin einen groben Hi3brauch des Hechts zur freien Bestimmung des Hoferben darstelle, und hieraus die Unwirksamkeit des Testaments hei’geleitet. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend der Behauptung des Antragstellers keine'Bedeutung beigenessen, daß die ganze Dorfgemeinschaft die Ein- . Die weitere Behauptung dos Antragstellers, seine Mutter habe noch kurz vor ihrem Tode erklärt, daß sie ihren Sohn bedauere, hat das Beschwerdegericht als unerheblich angesehen, weil eine solche Äußerung nicht unbedingt darauf schließen lasse, daß die Erblasserin nunmehr die Hofnachfolge ihres Sohnes gewünscht habe, eine etwaige Sinnesänderung der Brblassex'in auch nicht rechtsv/irksam kundgetan sei. Die Büge der Rechtsbeschwerde, die Vorinstan- * sen seien su Unrecht auf die unter Beweis gestell-ten Behauptungen des Antragstellers nicht eingegangen, nach denen die Erblasserin noch kurz vor ihrem Tode geäussert habe, sie bedauere ihren Sohn, und seine Schwestern ihn noch in den letzten Tagen vor ihrem Ableben von der Erblasserin ferngehalten haben sollen, obwohl diese wiederholt nach.ihm Ver-langt habe, ist nicht berechtigt. Es läßt nämlich' keineswegs auch nur mit einiger Sicherheit • darauf schließen, daß die Erblasserin die letzwilligen Anordnungen, die sie nahezu zwei Jahre vor ihrem ^ode getroffen hatte, nicht mehr aufrecht erhalten wollte und nunmehr ihren Sohn zu dem Hoferben einzusetzen wünschte. Eines Einge«r hens auf die Bev/eisantritte des Antragstellers bedurfte es danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde in den Satsaeheninstanzen nicht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Hofnachfolgerin sich als Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts aus § 7 KöfeO darstelle, ist nicht gerechtfertigt. Seihst wenn aas nicht der ?all sein sollte, so bleiht doch die •Tatsache bestehen, daß es zwischen der Erblasserin einerseits und dem Antragsteller und seiner Ehefrau andererseits nicht nur au erheblichen Streitigkeiten gekommen ist, sondern daß diese sogar in Beleidigungen und Tätlichkeiten ausarteten und schliesslich, zur Räumung des Hofes durch den Antx'agsteller und seine Ehefrau führten. Wenn die Erblasserin sich unter diesen Umständen entschlossen hat, die Antragsgegnerin anstelle ihres Sohnes zur Hoferbin zu bestimmen, so liegt darin kein Kißbrauch ihres freien Bestimmungsrechts. Juni 194*8 vorgesehen war und daß der Antragsteller von dem ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch Eie damals getroffene Regelung, bei der für den Antragsteller allerdings eine Abfindung in Land vorgesehen war, hat er also offensichtlich seinerzeit* nicht als einen groben Reohtsmißbrauch angesehen. Bas Gesetz hat es dem Kofeigentüner, worauf das Beschwerdegericht mit Beeilt hingewiesen hat, überlassen, unter seinen Abkömmlingen denjenigen auszusuchen, der ihm als Hofnaabfolger am geeignetsten zu sein scheint, und damit gelegentliche Mißgriffe in Kauf genommen.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO
HofEhefrauBrErblasserinTochterSohnRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2oi5 009
J
Beschluß
 In der LandwirtSchaftsSache
 des Juandwirts Wilhelm Bl
 in Ei
 Nr*0, Kreis
 Antragsstellers, Beschwerde- und Hecht she schwerdeführers , vertreten durch Hechtsanwalt	in	N|
gegen
, geh* B(
die Ehefrau Auguste Kreis
 Äntragsgegnerin, Beschwerde- und* Hecht she schwer degegnerin,
 vertreten durch Hechtsanviralt	in	Bez»
wegen Feststellung des Hoferben
, * *	• • •<
hat der W Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fiir Landwirt Schafts Sachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung dies Senatspräsiden- , ten Prof. Br* Pritsch, der Bundesrichter Br.Hückinghäus iind Br. Taäche sowie der Obersten Landwirtschaftsrich-t er Thee ihid Hes ernenn
 beschlossen:
Dio Hechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ?• Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Celle vom 27* Januar 1950 wird auf seine Kosten zurüekge?/iesen. Bine Er- . atattung der der Antragsgegnerin ausserhalb des Hechtsboschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Sr ü nie:
Die am 1A. April 1949 verstorbene Bäuerin Wilhelmine	war Eigentümerin des in^HH^
gelegenen Hofes von 24,95,45 ha mit einem Einheits->/ert von 14100,- HM. Aus ihrer späterhin.geschiedenen Ehe sind ein Sohn, der Antragsteller, und zv/ei Tochter, die Antragsgegnerin und die Ehefrau Karoli-
hervorgegangen. Der Antragsteller hat von Jugend an auf dem Hofe mitgearbeitet und ist nur während des Krieges abwesend gewesen. Die beiden Tö.chter haben bis zu ihrer Verheiratung auf dem Hofe gelebt und auch später noch zeitv/eise auf dem Hofe gearbeitet.
nachdem die Bäuerin Vfiihelmine^m^ ihrer Tochter Caroline	und	deren	Ehemann
 schon vorher eine kleinere Parzelle übereignet hat- * te, übertrug sie im Januar 1939 auf die Eheleute
 Grundstücke von insgesamt 5,11,62 ha, die als
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Abfindung dieser Tochter aus dem Brbhof gelten sollten. Die Antragsgegnerin erklärte damals ausdrücklich, daß sie völlig abgefunden sei.	’*	*
Der Antragsteller, welcher der Y/ehrmacht ange-hört hatte, arbeitete nach dem Kriege wieder auf dem. Hof seiner Hutter und heiratete am 7- Februar 1947 ' ein Jltlchtlingsmädchen, das vorher als Hausangestellr-te auf dem Hof beschäftigt war und von ihm ein Kind erwartete. Während das Verhältnis des Antragstellers su seiner Hutter bisher immer gut gewesen war, kam es nunmehr zwischen dieser und ihrem Sohn sowie seiner Ehefrau su Streitigkeiten, die su Beleidigungen . und Tätlichkeiten führten. Wegen dieöer Vorfälle erhob die Hofeigentümerin im Juli 1947 Räumungsklage gegen den Antragsteller, der im August 1947 zur Räu-.mung verurteilt wurde, weil er und seine Ehefrau sich erheblicher Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber der Hofeigentümerin und der Antragsgegnerin schuldig gemacht hätten. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, kam es am 1. Juni 1948 vor dem Landgericht in Verden zu einem Vergleich, in dem der Antragsteller und seine Ehefrau sich verpflichteten, den Hof bis zu dem 1. September 1948 su verlassen. In dem Vergleich wurde ferner festgesetzt, daß die Ehefrau 5 borgen.Land von dem Hofe erhalten solid« Außerdem vereinbarten d;!e Beteiligten, daß die restlichen 95 Horgen sowie die rund 21 Morgen, die die Antrags-
 
gegnerin im Jahre 1939 erhalten hatte, zusamraenge-faßt und so aufgeteilt v/erden sollten, daß der Antragsteller. 1/5 dieser gesamten Fläche lastenfrei erhalte. Ser Antragsteller erklärte zugleich, daß durch die Übertragung dieser Grundstücke seineAnsprüche aus seiner Arbeit auf dem Kofe und auf Abfindung aus dem Eofe abgegolten seien. Von dem ihm vorbehaltenen Hecht zu dem Widerruf dieses Vergleichs hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Der Vergleich ist bisher weder genehmigt noch durchgeführt worden. *
Sie Bäuerin 7/ilhelmine	hat sodann ih-
ren Hof durch einen übergabevertrag vom 24« August 1948 auf ihre' Tochter Auguste	übertragen*	In
 diesem Vertrage ist hinsichtlich der Äbfindung der beiden anderen Sünder auf den Vergleich vom l.Juni 1948 verwiesen und für den Fall, daß er nicht zur Durchführung kommen sollte, bestimmt worden, der Antragsteller solle die ihm gesetzlich zustehende Abfindung und die 3hefrau	s°He 1000,-DM
erhalten. Das Amtsgericht hat diesen übergabevertrag genehmigt* Ser Antragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Genehmigungsverfahren ist für erledigt erklärt worden, nachdem die Übergeber in am 14. April 1949 gestorben, war, weil sie ein notarielles Testament vom 12*Juni 194t hinterlassen hat, in dem sie die Antragsgegnerin au ‘ihrer alleinigen Srbin eingesetzt hat. Im § 2

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dieses Testaments ist gesagt, der Antragsteller,. der an sich als Anerbe vorgesehen gewesen sei,, solle nur seine gesetsliehe Ausstattung nach dem ietst geltenden Gesots erhalten, weil er gegen den. rillen der Erblasserin ein Mädchen geheiratet habe, das als Bäuerin ungeeignet sei, sodaß ihm der Hof nicht anvertraut werden könne. Zur weiteren Begründung dieser Maßnahme hat die Ex'blasserin angeführt, sie werde in ihrem eigenen Eau3e von ihrem Sohn und seiner Ehefrau nicht geachtet und von ihnen be- '
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schimpft; auch sei sie von ihrem Sohne schon einige Male geschlagen worden. Ihrer Tochter Caroline
 hat die Erblasserin in diesem Testament ein Grundstück von 7 1/2 Morgen als restliche Abfindung vom Hofe vermacht.
Der Antragsteller hat bei dem Landwirtsehäfts-gericht in Echte beantragt, festzustellen, daß das Testemont seiner Mutter vom 12. Juni 1947 rechtsun-wirksan und er Eigentümer des Hofes geworden sei.
Die Antragsgegnerin hat um Abweisung dieses Antrages gebeten.	*	'
. Das Lan^wirtschaftsgericht hat den ]?e st Stellungsantrag als unbegründet surückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 27. Januar 1950 zurückgewiesen.
“Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde
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des Antragstellers, mit der er seinen Peststellungs-. antrag weiter verfolgt.
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Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung
 der Hechtsbeschwerde. *
Der Hechtsbeschwerde war der Erfolg zu- versagen.
2er Antragsteller hat seinen Peststellungsantrag im wesentlichen darauf gestützt, daß die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Alleinerbin einen groben Hi3brauch des Hechts zur freien Bestimmung des Hoferben darstelle, und hieraus die Unwirksamkeit des Testaments hei’geleitet. Demgegenüber hat. das Beschwerdegericht den Standpunkt vertreten, der ♦ Eigentümer könne nach §7 Abs 1 HöfeO den Hof erben unter , seinen Abkömmlingen frei wählen und sei keineswegs genötigt, den Sohn sum Hoferben zu bestimmen, wenn aus sei- ihn nur Töchter vorhanden seien. Das Oberiardesgericht hat .ausgeführt, der Gesetzgeber habe es der Entscheidung des Eigentümers überlassen., welchem Abkömmling er den Hof anvertrauen wollte und : wen er für den geeignetsten Hofnaehfolgd'r halte. Es hat aus dieser Rechtslage gefolgert, daß eine letzt-willige Verfügung niemals wegen Mßbrauchs des Hechts zur freien Bestimmung des Hof erben unwirksam sein könne. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend der Behauptung des Antragstellers keine'Bedeutung beigenessen, daß die ganze Dorfgemeinschaft die Ein- . setsung der Antragsgegnerin zur Alleinerbin als Unrecht empfinde’, und darauf hingewiesen, daß Strei-
tigkeiten innerhalb der Ramilie and des Hauses nic-ht allgemein bekannt zu werden pflegen und Aüs-9 n3tehende infolgedessen sehr oft die Verhältnisse nicht richtig beurteilen können, die zu-einer Abweichung von der ursprünglich in Aussicht genom- • menen Hofnachfolgc geführt haben. Die weitere Behauptung dos Antragstellers, seine Mutter habe noch kurz vor ihrem Tode erklärt, daß sie ihren Sohn bedauere, hat das Beschwerdegericht als unerheblich angesehen, weil eine solche Äußerung nicht unbedingt darauf schließen lasse, daß die Erblasserin nunmehr die Hofnachfolge ihres Sohnes gewünscht habe, eine etwaige Sinnesänderung der Brblassex'in auch nicht rechtsv/irksam kundgetan sei. Das Be- . schwerdegericht hat dementsprechend die Wirksamkeit des Testaments vom 12. Juni 1947 bejaht und ist so zur Zurückweisung der Beschwerde gekommen.
Die Rechtsbeschwerde sieht in diesen Ausführungen eine Verletzung des § 7 HöfeO und meint, die* Erblasserin hätte den Antragsteller zu dem Höferben ein setzen müssen,- '.veil in dem fraglichen Bezirk Ältestenrecht gelte und'ein derartiger bäuerlicher Brauch berücksichtigt werden müsse. Bie macht weiter geltend, ‘es werde allgemein als Unrecht empfunden, einen Sohn jahrelang selbständig auf dem Hof wirtschaften zu lassen, schließlich aber einen anderen * zu dem Hoferben su bestimmen, weil dem Erblasser die Ehefrau des Sohnes nicht Zusage. Die RechtSheschwer-
de tritt ferner der Ansicht des Beschv/erdegerichts,' da£ es auf die Meinung der Borfgemeinschaft für die Frage de© Llißbrauchs des freien Bestimmungsrechts schon mangels ihrer hinreichenden Kenntnis der gegebenen Verhältnisse nicht ankomme, mit der Behauptung entgegen, die Borfbewohner seien entgegen der Annahme des Beschv/erdegerichts über die Verhältnisse in der Familie	^erIau	unterrichtet.
Dieses Vorbringen vermochte der Rechtsbeschwerde nicht sum Erfolg su verhelfen.
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Die Büge der Rechtsbeschwerde, die Vorinstan- * sen seien su Unrecht auf die unter Beweis gestell-ten Behauptungen des Antragstellers nicht eingegangen, nach denen die Erblasserin noch kurz vor ihrem Tode geäussert habe, sie bedauere ihren Sohn, und seine Schwestern ihn noch in den letzten Tagen vor ihrem Ableben von der Erblasserin ferngehalten haben sollen, obwohl diese wiederholt nach.ihm Ver-langt habe, ist nicht berechtigt. Bas Besghwerde- • gericht hat dieses Vorbringen des Antragstellers mit Recht als unerheblich angesehen. Es läßt nämlich' keineswegs auch nur mit einiger Sicherheit • darauf schließen, daß die Erblasserin die letzwilligen Anordnungen, die sie nahezu zwei Jahre vor ihrem ^ode getroffen hatte, nicht mehr aufrecht erhalten wollte und nunmehr ihren Sohn zu dem Hoferben einzusetzen wünschte. Selbst v/enn das aber der
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Fall gewesen sein sollte, so hat sie doch^ worauf das Beschwerdegericht ait Recht hingewiesen hat, dieser Sinnesänderung nicht in rechtsverbindlicher Form Ausd?.'uck verliehen. Dass die Erblasserin daran etwa
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von ihren Töchtern- gehindert worden sei, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Eines Einge«r hens auf die Bev/eisantritte des Antragstellers bedurfte es danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde in den Satsaeheninstanzen nicht. Ein Ver-’ stoß gegen verfafcrensvorSchriften liegt mithin nicht vre r„
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Hofnachfolgerin sich als Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts aus § 7 KöfeO darstelle, ist nicht gerechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht von Dange-'ifulff beigetreten werden kann, die Einsetzung eines Hoferben und ebenso ein Obergabevertrag seien . dann nichtig, wenn sie sich als ein grober Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts erwiesen (Lange-Wulff Die Höfe Ordnung usw. 5.Aufl Seite 174/175 und 280/ 281). In vorliegenden Falle kann jedenfalls von einem groben Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts. keine Rede sein. Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 12. Juni 1947 die Gründe angeführt, die sie dazu bewogen haben, anstelle ihres ursprünglich hierfür vorgesehenen Sohnes die Antragsgegnerin zur Hoferbin einzusetsen. Es kann dahingestellt bleiben,- • ob die Erblasserin mit Recht ihre Schwiegertochter

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als Bäuerin für ungeeignet gehalten hat. Seihst wenn aas nicht der ?all sein sollte, so bleiht doch die •Tatsache bestehen, daß es zwischen der Erblasserin einerseits und dem Antragsteller und seiner Ehefrau andererseits nicht nur au erheblichen Streitigkeiten gekommen ist, sondern daß diese sogar in Beleidigungen und Tätlichkeiten ausarteten und schliesslich, zur Räumung des Hofes durch den Antx'agsteller und seine Ehefrau führten. Wenn die Erblasserin sich unter diesen Umständen entschlossen hat, die Antragsgegnerin anstelle ihres Sohnes zur Hoferbin zu bestimmen, so liegt darin kein Kißbrauch ihres freien Bestimmungsrechts. Es kommt hinzu, daß die Übertragung des Hofes auf die Antragsgegnerin bereits in den gerichtlichen Vergleich vom 1. Juni 194*8 vorgesehen war und daß der Antragsteller von dem ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch
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gemacht hat. Eie damals getroffene Regelung, bei der für den Antragsteller allerdings eine Abfindung in Land vorgesehen war, hat er also offensichtlich seinerzeit* nicht als einen groben Reohtsmißbrauch angesehen. Ist aber ein solcher in der Einsetzung der Antragsgegnerin als Hoferbin nioht zu finden, so steht der Wirksamkeit des Testaments vom 12. Juni . 1947 nichts entgegen, denn grundsätzlich kann der Erblasser, falls er nicht seine sämtlichen Abkömmlinge übergeht, den Hofnachfolger frei bestimmen.
Der Eigentümer ist danach nicht genötigt, bei der

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Be 3tim;r.ung des Hof erben etwa Söhnen den Vorzug vor Töchtern zu geben oder gar auf einen örtlichen Brauch Rücksicht zu nehmen. Bas Gesetz hat es dem Kofeigentüner, worauf das Beschwerdegericht mit Beeilt hingewiesen hat, überlassen, unter seinen Abkömmlingen denjenigen auszusuchen, der ihm als Hofnaabfolger am geeignetsten zu sein scheint, und damit gelegentliche Mißgriffe in Kauf genommen. Es kann infolgedessen auch nicht darauf ankommen, oh die Bor f gerne ins chaft die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Alleinerbin billigt oder mißbilligt.
Ba sich die Rechtsbeschwerde nach alledem als. .
unbegründet erwies, war sie zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR,
§§ 42, 43, 50 L70. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 L70 bestand keine Veranlassung.
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