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BGH · v blw 16/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 16/78

Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die im Grundbuch von Blatt 3138 verzeichnet ist und für die früher ein Hofvermerk eingetragen war. An demselben Tage gab der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung ab, daß seine Besitzung kein Hof mehr sein solle, und beantragte die Löschung des HofVermerks. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht gegeben, da das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern - mit Recht - als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe der Sache nach ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 verneint und hätte daher von seinem Standpunkt aus die sofortige Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig verwerfen müssen. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben sind, könne es, so führt die Rechtsbeschwerde aus, nicht entscheidend sein, ob das Beschwerdegericht für seine Entscheidung die Form der Zurückweisung als unbegründet oder der Verwerfung als unzulässig gewählt habe (Hinweis auf BayObLG RdL 1955, 249; Barnstedt, LwVG, An. 15 zu § 24). Das Beschwerdegericht verneint - in Übereinstimmung mit dem Antsgericht - die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung und hat daher zu Recht die sofortige Beschwerde als unbegründet (nicht als unzulässig) zurückgewiesen. Es handelt sich daher nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1961 (RdL 1962, 18) dadurch abgewichen, daß es den Standpunkt vertreten habe, ein Hofeigentümer könne sich durch den Antrag auf Löschung des Hofvermerks ohne weiteres der auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO entstandenen und noch bestehenden Bindung entziehen. b) Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, das Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132 abgewichen: In jenem Beschluß habe der Bundesgerichts hof ausgeführt, daß die Genehmigung eines HofübergäbeVertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde als Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung darstelle und daher die Beteiligten zu dem Antrag auf gerichtliche Eine Abweichung von der Vergleichsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Beschwerdegericht von dem Standpunkt ausgegangen ist, daß die Besitzung des Beteiligten zu 2 durch dessen Erklärung, sie solle kein Hof mehr sein, und durch die Löschung des Hofvermerks die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung verloren habe.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG § 17 HoefeO
BeteiligtebeteiligtLwVGGenehmigungBesitzungBeschwerdegerichtunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blw 16/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundbesitz
1.
Landwirtin Johanne reg L
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte	K
Dr.	und Prof. Dr.	in
2
Landwirt Gustav Af
3.
Gerhard
 Straße
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 in Ti
^3
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 15. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Thye
 beschlossen:
1.	Der Beteiligten zu 1 wird das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 1968 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 515 000 DM festgesetzt.
G r Unde
I.
Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die im Grundbuch von Blatt 3138 verzeichnet ist und für die früher ein Hofvermerk eingetragen war. Im Jahre 1968 verpachtete der Beteiligte zu 2 den Hof für die Dauer von 10 Jahren an die Beteiligte zu 1, seine Tochter.
Durch notariellen Vertrag vom 6. Oktober 1976 verkaufte er die Besitzung für 515 000 DM an den Beteiligten zu 3, seinen Jüngsten Sohn. An demselben Tage gab der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung ab, daß seine Besitzung kein Hof mehr sein solle, und beantragte die Löschung des HofVermerks.
Der Hofvermerk wurde am 7. Dezember 1976 im Grundbuch gelöscht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Löschung wurde vom Oberlandesgericht Hamm am 17. Januar 1978 als unzulässig verworfen.
Die Landwirtschaftskammer	hat	den
 Vertrag vom 6. Oktober 1976 nach dem Grundstückverkehrs-gesetz genehmigt.
Die Beteiligte zu 1 hat den Standpunkt vertreten, bei dem Vertrag vom 6. Oktober 1976 handele es sich in Wirklichkeit um einen Übergabevertrag; deshalb habe über die Genehmigung das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, dem Vertrag die Genehmigung zu versagen.
 
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
1. Ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht gegeben, da das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern - mit Recht - als unbegründet zurückgewiesen hat.
 
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe der Sache nach ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 verneint und hätte daher von seinem Standpunkt aus die sofortige Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig verwerfen müssen. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben sind, könne es, so führt die Rechtsbeschwerde aus, nicht entscheidend sein, ob das Beschwerdegericht für seine Entscheidung die Form der Zurückweisung als unbegründet oder der Verwerfung als unzulässig gewählt habe (Hinweis auf BayObLG RdL 1955, 249; Barnstedt,
 LwVG, Anm. 15 zu § 24).
Das Beschwerdegericht verneint - in Übereinstimmung mit dem Antsgericht - die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung und hat daher zu Recht die sofortige Beschwerde als unbegründet (nicht als unzulässig) zurückgewiesen. Es handelt sich daher nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Insbesondere ist es auch nicht angängig, auf einen solchen Fall die genannte Vorschrift entsprechend anzuwenden, denn dadurch würde die vom Gesetzgeber bewußt eingeführte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die im Gesetz genannten Fälle unterlaufen (vgl. BGH Beschl. vom 5. Mai 1953, V BLw 118/52, RdL 1953, 192; BGH Beschl. vom 13. Mai 1965, V BLw 10/65, RdL 1965, 241; BGH Beschl. vom 3. Juni 1976, V BLw 21/75; Lange/Wulff, LwVG § 24 II 3 a.E.).
2. Der angefochtene Beschluß beruht auch nicht auf einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
 
a)	Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1961 (RdL 1962, 18) dadurch abgewichen, daß es den Standpunkt vertreten habe, ein Hofeigentümer könne sich durch den Antrag auf Löschung des Hofvermerks ohne weiteres der auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO entstandenen und noch bestehenden Bindung entziehen.
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt jedoch nicht vor. Auch jene Vergleichsentscheidung geht vielmehr davon aus, daß die Besitzung des dortigen Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem die darauf zielende Erklärung des Hofeigentümers beim Gericht eingegangen war, die Hofeigenschaft verlor. Sie zieht hieraus nur nicht die Folgerung, daß durch die Aufhebung der Hofei-genschaft auch die (schuldrechtliche) Verpflichtung aus dem Hofübergabevorvertrag unwirksam geworden sei, sondern hält den Hofeigentümer an dieser Verpflichtung fest. Daß aber etwa trotz Verlustes der Höfeeigenschaft für einen Ubergabevertrag die Genehmigung des Landwirtschafts gerichts nach § 17 Abs. 3 HöfeO erforderlich sei, ist in der Vergleichsentscheidung nicht ausgesprochen und auch nicht stillschweigend zugrunde gelegt.
b)	Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, das Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1952, V BLw 14/51, RdL 1952, 132 abgewichen: In jenem Beschluß habe der Bundesgerichts hof ausgeführt, daß die Genehmigung eines HofübergäbeVertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde als Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung darstelle und daher die Beteiligten zu dem Antrag auf gerichtliche
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Entscheidung berechtige. Im Gegensatz dazu habe das Beschwerdegericht (die Beschwer und) das Antragsrecht ohne weiteres verneint, indem es die Frage, ob der Vertrag vom 6. Oktober 1976 einen Übergabevertrag darstelle, offen ließ.
Eine Abweichung von der Vergleichsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Beschwerdegericht von dem Standpunkt ausgegangen ist, daß die Besitzung des Beteiligten zu 2 durch dessen Erklärung, sie solle kein Hof mehr sein, und durch die Löschung des Hofvermerks die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung verloren habe. Aus dieser Sicht brauchte das Beschwerdegericht sich mit der in der Vergleichsentscheidung behandelten Frage nicht zu befassen und hat es sich auch nicht befaßt. Im übrigen reicht die bloße Nichtbeachtung einer VergleichsentScheidung nicht aus, um die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde zu begründen.
III.
Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, muß es ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
L
Hill
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG
Hagen
 Linden