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BGH · V BLw 16/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 16/77

Art. 1 § 7, Art. 3 § 4 Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung unter Übergehung seiner sämtlichen Abkömmlinge den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen bestimmt und war über den Antrag auf Erteilung der (gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. erforderlich gewesenen) gerichtlichen Zustimmung beim Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (1. Juli 1976) noch nicht rechtskräftig entschieden, so entfällt, wenn der Erbfall erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, die Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 1 § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 § 4 aaO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 1948 hat das Landwirtschaftsgericht seine Zustimmung "gemäß §§ 7 Abs. 2 und 16 HöfeO" erteilt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Vertrag bislang seine Zustimmung nicht erteilt, weil es im Hinblick auf den Erbvertrag vom 15. Selbst wenn die angegriffene Entscheidung aufgehoben würde, würde das die Rechtslage des Beteiligten zu 3 nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht verbessern; insbesondere könnte er auf diesem Wege nicht die Hindernisse beseitigen, die der Genehmigung des Übergabevertrages vom 18. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung am 1. Juli 1976 bedürfe die Einsetzung des Ehegatten zu dem Hoferben auch dann nicht (mehr) der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts, wenn gleichzeitig alle Abkömmlinge übergangen würden (§7 Abs. 1 HöfeO n.F.). Deshalb seien letztwillige Verfügungen mit einer derartigen Erbregelung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Höfeordnung auch dann wirksam9 wenn die nach dem früher geltenden Recht erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt worden sei, sofern nur der Erbfall nicht bis zu dem 30. April 1948 würde auch dann nicht unwirksam, wenn der seinerzeit ergangene ZustimmungsbeschluS des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben würde; denn dann wäre nur die Rechtslage hergestellt, wie sie ohne jenes Genehmigungsverfahren bestanden haben würde. Der Erbvertrag wäre also auch dann rechtswirksam und stünde weiterhin einer anderen Bestimmung des Hoferben durch den Übergabevertrag vom 18. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, sind an die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. Juli 1976 eingetreten ist; denn nur für diese Fälle bleiben die zuvor geltenden Vorschriften für die erbrechtlichen Verhältnisse maßgebend (Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. - V BLw 25/59 - RdL I960, 75; denn in jenem Beschluß werden für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. zu Lebzeiten des Erblassers die Verhältnisse zur Zeit der Beschlußfassung durch den Tat* richter für maßgebend erklärt. Diese Entscheidung äußert sich nur zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich ist, nicht aber darüber, welche Vorschriften im Falle einer Gesetzesänderung anwendbar wären. April 1948 nicht erreichen könnte und deshalb seinem Endziel, die gerichtliche Zustimmung zu dem Übergabevertrag vom 18.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 22 LwVG § 20 FGG § 7 HoefeO § 24 LwVG § 7 HoefeO § 44 LwVG
HofZeitpunktBeteiligtebeteiligtZustimmungLandwirtschaftsgerichtsRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
da
BGHZ:
nein
2. ÄndG-HöfeO vom 29. März 1976 (BGBl I 881)
Art. 1 § 7, Art. 3 § 4
Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung unter Übergehung seiner sämtlichen Abkömmlinge den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen bestimmt und war über den Antrag auf Erteilung der (gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. erforderlich gewesenen) gerichtlichen Zustimmung beim Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (1. Juli 1976) noch nicht rechtskräftig entschieden, so entfällt, wenn der Erbfall erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, die Genehmigungsbedürftigkeit (Art. 1 § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 § 4 aaO).
In einem solchen Falle ermangelt die von einem anderen Beteiligten gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsschutz-bedürfnisses und ist daher unzulässig.
BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977 - V BLw 16/77 - OLG Celle
AG Rodenberg/ Deister
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 16/77
in der Landwirtschaftssache betreffend die gerichtliche Zustimmung zu einem Erbvertrag
 Beteiligte:
1. Landwirtin Engel Sophie
 Nr.1
geb. ¥{
2. Landwirt Heinrich Friedrich Christoph
 SflBstrasse IHB H
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
3. Landwirt Friedrich ■■i HflÜM-o:
jun..
Rechtsbeschwerdeführer
 ch die Rechtsanwälte
 und Dr
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Grundbuch von OflBBI Band dBlatteingetragenen, 18,4473 ha großen Hofes, dessen Verkehrswert 250 000 bis 300 000 DM beträgt. Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 sind drei Kinder hervorgegangen, deren ältestes der am 12. August 1946 geborene Beteiligte zu 3 ist. Er ist gelernter Landwirt und bewirtschaftet den Hof seit dem Jahre 1969# Seit dem Jahre 1975 ist ihm der Hof auf die Dauer von 18 Jahren verpachtet.
 
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 15. April 1948 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben, auch hinsichtlich des Hofes, eingesetzt haben. Durch Beschluß vom 29. Mai 1948 hat das Landwirtschaftsgericht seine Zustimmung "gemäß §§ 7 Abs. 2 und 16 HöfeO" erteilt. Für den Beteiligten zu 3 wurde in dem Genehmigungsverfahren kein Pfleger bestellt; er wurde auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Durch notariellen Vertrag vom 9. Juli 1975 wollte die Beteiligte zu 1 ihren Hof dem Beteiligten zu 2 schenkungsweise zu Eigentum übertragen. Das Landwirtschaftsge-richt hat hierfür die Genehmigung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Nachdem die Beteiligte zu 1 den Schenkungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und wegen groben Undanks widerrufen hatte, hat sie am 18. Mai 1976 den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Beteiligten zu 3 übertragen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Vertrag bislang seine Zustimmung nicht erteilt, weil es im Hinblick auf den Erbvertrag vom 15. April 1948 Bedenken gegen die Wirksamkeit des Übergabevertrages hat.
Aus diesem Grunde hat der Beteiligte zu 3 am 8. März 1977 gegen den Genehmigungsbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 29. Mai 1948 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, Jene Entscheidung sei unter Verletzung zwingender Verfahrensvorsehriften ergangen, weil er an dem Zustimmungsverfahren nicht beteiligt worden sei.
 
Er meint, er sei auch in seinen materiellen Rechten betroffen , da die Übergehung des ältesten Abkömmlings als des berufenen Hoferben nicht gerechtfertigt sei; triftige Gründe für eine solche Anordnung hätten nicht Vorgelegen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 seine Anträge weiter, den Beschluß des Landwirtschafts* gerichts aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Genehmigung ihres am 15. April 1948 geschlossenen Erbvertrages zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die an sich statthafte (§22 LwVG) Beschwerde trotz der seit Erlaß des angefochtenen Beschlusses verstrichenen Zeit (29 Jahre) noch jetzt angefochten werden kann und ob der Beteiligte zu 3 sein Beschwerderecht nicht etwa verwirkt habe* Jedenfalls, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, sei die Beschwerde unzulässig, weil der Beteiligte zu 3 durch den angefochtenen Beschluß nicht mehr in seinen Rechten betroffen werde (§20 FGG) und ihm deshalb das zur Durchführung des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle.
Selbst wenn die angegriffene Entscheidung aufgehoben würde, würde das die Rechtslage des Beteiligten zu 3 nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht verbessern; insbesondere könnte er auf diesem Wege nicht die Hindernisse beseitigen, die der Genehmigung des Übergabevertrages vom 18. Mai 1946 nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts entgegenstehen:
 
Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung am 1. Juli 1976 bedürfe die Einsetzung des Ehegatten zu dem Hoferben auch dann nicht (mehr) der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts, wenn gleichzeitig alle Abkömmlinge übergangen würden (§7 Abs. 1 HöfeO n.F.). Die strengere Vorschrift des § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. sei seit dem 1. Juli 1976 ersatzlos weggefallen. Deshalb seien letztwillige Verfügungen mit einer derartigen Erbregelung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Höfeordnung auch dann wirksam9 wenn die nach dem früher geltenden Recht erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt worden sei, sofern nur der Erbfall nicht bis zu dem 30. Juni 1976 eingetreten sei. Die materiellrechtliche Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen bestimme sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Recht. Der Erbvertrag vom 15. April 1948 würde auch dann nicht unwirksam, wenn der seinerzeit ergangene ZustimmungsbeschluS des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben würde; denn dann wäre nur die Rechtslage hergestellt, wie sie ohne jenes Genehmigungsverfahren bestanden haben würde. Der Erbvertrag wäre also auch dann rechtswirksam und stünde weiterhin einer anderen Bestimmung des Hoferben durch den Übergabevertrag vom 18. Mai 1976 entgegen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsschutzbedürfnis zutreffend verneint.
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, § 7 Abs. 1 HöfeO n.F. sei hier zugunsten des Beteiligten zu 3 "unbeachtlich"; die Vorschrift finde auf solche Fälle keine Anwendung, in denen ein Zustimmungsverfahren bereits vor Inkrafttreten der Höfeordnung in ihrer neuen Fassung eingeleitet worden sei; für eine Überprüfung der Sachund Rechtslage hinsichtlich des Antrages vom 13« Mai 1948 komme es allein auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung, nämlich auf den 15. April 1948, an.
Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, sind an die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl IS. 881), mithin vor dem 1. Juli 1976, getroffenen Verfügung von Todes wegen, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist, keine höheren als die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen (Art. 3 § 4 aaO). Gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO n.F. kann der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, ohne daß er insoweit - wie nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. - an die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts gebunden ist.
Daß § 7 Abs. 1 HöfeO n.F. etwa nur auf solche letztwilligen Verfügungen anwendbar wäre, bezüglich deren am 1. Juli 1976 noch kein Genehmigungsverfahren eingeleitet gewesen ist, kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Erbfall bereits vor dem 1. Juli 1976 eingetreten ist; denn nur für diese Fälle bleiben die zuvor geltenden Vorschriften für die erbrechtlichen Verhältnisse maßgebend (Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar I960
 
- V BLw 25/59 - RdL I960, 75; denn in jenem Beschluß werden für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. zu Lebzeiten des Erblassers die Verhältnisse zur Zeit der Beschlußfassung durch den Tat* richter für maßgebend erklärt. Diese Entscheidung äußert sich nur zu der Frage, welcher Zeitpunkt für die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich ist, nicht aber darüber, welche Vorschriften im Falle einer Gesetzesänderung anwendbar wären.
Nach alledem bleibt es dabei, daß der Beteiligte zu 3 auch in dem Falle, daß der Zustimmungsbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 29. Mai 1948 aufgehoben würde, die Unwirksamkeit des Erbvertrages vom 15. April 1948 nicht erreichen könnte und deshalb seinem Endziel, die gerichtliche Zustimmung zu dem Übergabevertrag vom 18. Mai 1976 zu erwirken, auch im Falle des Erfolges seiner Rechtsbeschwerde nicht näher käme.
8
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden