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BGH

Gericht: BGH

- bisher vertreten durch Rechtsanwalt Wl Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2f>* Juni 1974 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) als unzulässig ver-, worfen* Der am'(Pi 1.972 verstorbene Landwirt Theodor Heinrich Johannes B4HHHfc» der Ehemann der Beteiligten zu 4, ist noch als Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofes im Grundbuch eingetragen* Als Voreigentümer des Hofes war der - im Jahr 1952 verstorbene - Landwirt Theodor Heinrich eingetragen, der im Jahre 1904 die Ehe mit Anna geborene (verstorben ira Jahr 1958) geschlossen hatte* Aus dieser Ehe sind u*a* folgende Kinder hervorgegangen: Mit Beschluß vom 17» April 1957 ist Theodor Heinrich Johannes ©in HoffolgeZeugnis dahin .erteilt worden, daß er Hoferbe, geworden sei« Am 8. Als der Beteiligten zu 4 dieses Testament bekannt wurde, erklärte sie unter dem 1Ö« Mai 1973 die Anfechtung gemäß 5 2079 BGB kraft auf sie .im Erbwege übergangenen Rochts ihres Ehemanns« - Unter dem 15# November 1973 haben sämtliche Geschwister die Einziehung des am .17.' April 1957 ihrem Bruder Theodor- Heinrich Johannes erteilten Hoffalgezeugnisses beantragt« Mit diesem Antrag ist das gegenwärtige.Verfahren eingeleitet worden« Die Geschwister haben die Auffassung .vertreten, daß mit Rücksicht auf das Testament der Eltern das Hoffolgezeugnis für ihren Bruder unrichtig und deshalb einzuziehen sei; Das Landwirtschaftsgericht hatden Antrag zurückgewiesen* Das Oberlandesgericht.hat die dagegen gerichteten Beschworden der Beteiligten zu 1, 2. Antragsberechtigt sei der Beteiligte,.dessen Recht durch die Erteilung des umstrittenen HoffolgeZeugnisses beeinträchtigt sei. Da das Hoffoigezeugnis den Hof erben ausweise, sei zu dem Antrag nur derjenige Beteiligte befugt, der die Hoffolge für sich schlüssig in Anspruch nehme. August 1914 sei dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dieser Verfügung von Todes wegen noch nicht erteilt sei (§ 16 HöfeO). Die Beteiligten zu 1 und 2 seien daher nur dann als Hof erben in Betracht gekommen, wenn ihre beiden .. Das sei nicht yorgetragen und angesichts der Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im .Hrbscheinsverfahren zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Theodor Heinrich Johannes B4HBHV vom 20. Der Beteiligte zu 3 sei durch seinen älteren Bruder Theodor Heinrich Johannes von der Hoffolge ausgeschlossen. ■ Der Beteiligte zu 3 habe sich zwar als wirtschaftsfähig bezeichnet und zuweilen auch die Hoffolge für sich in Anspruch genommen. Wenn es ausführe, das gemeinschaftliche Testament könne nicht berücksichtigt werden, weil die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dieser Verfügung von Todes wegen noch nicht erteilt sei, so sei das ”abwegig”. Es .stehe fest, daß der Antrag auf Zustimmung sofort mit dem /'ntrag auf Einziehung des Hoff.olgeZeugnisses gestellt worden sei. Das Oberlandesgericht sei verpflichtet gewesen, die Seche an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen und es zu veranlassen, zunächst über diesen Antrag zu entscheiden. Zu b) ist folgendes zu bemerken: Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern "zurückgewiesen11 und dazu bemerkt, (auch) die Beschwerde der Beteiligten zu 1 habe "keinen Erfolg", weil die Be-schwerdebefugnis nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls die Beschwerde nicht als unzulässig behandelt. Mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde nach der vorgenannten Entscheidung als unzulässig verwerfen müssen, könnte die Rechtsbeschwerdeführerin nicht durchdringen, weil sie insoweit nicht beschwert wäre (vgl. In diesem Fall greift folgende Beurteilung Platz: Die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, daß das Vorbringen der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung nicht schlüssig ist, sind nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht war das Oberlandesgericht aber nicht verpflichtet, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über den Antrag auf Zustimmung zur letztwilligen Verfügung ihres Vaters entschieden worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 4 HoefeO § 24 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtOberlandesgerichtBeschwerdeBeschlußunzulässigTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

A)
BUNDESGERICHTSHOF 0400 001
v Biw *16/74	BESCHLUSS
in der - Landwirtschaftssache
 vuegen Einziehung des am 17. April 1957 erteilten Hoffolgezeugnisses über den im Grundbuch von WJU^^Band 2^Blatt verzeichneten Hof in	Weg^|
Beteiligte:
• 1.
Anna
t
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch und
 Rechtsanwälte
Maria
't
Antragsteller in,
- bisher vertreten, durch Rechtsanwälte Dr. 4BBE, Dr.
L^)^, DflMlp Str*
und
3» Rentner "Vilhelm B
/,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
v/itwe Maria	geh.	Fflfc,	Sfl^wall^l
(Krankenhaus),
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- bisher vertreten durch Rechtsanwalt	Wl
 Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br* Grell und Br* Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2f>* Juni 1974 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) als unzulässig ver-, worfen*
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 27*900 DM festgesetzt*
*
Gründe
- i. •
Der am'(Pi	1.972	verstorbene Landwirt Theodor
 Heinrich Johannes B4HHHfc» der Ehemann der Beteiligten zu 4, ist noch als Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofes im Grundbuch eingetragen* Als Voreigentümer des Hofes war der - im Jahr 1952 verstorbene - Landwirt Theodor Heinrich
 eingetragen, der im Jahre 1904 die Ehe mit Anna geborene (verstorben ira Jahr 1958) geschlossen hatte* Aus dieser Ehe sind u*a* folgende Kinder hervorgegangen:
Anno, geboren nm	1903, Beteiligte zu 'I,
Alwine?, geboren n V« 4HBHBP1906, Beteiligte, zu 5, Dorothea, geboren am€■* 1909, Beteiligte zu 6, Maria, geboren am #.	911, Beteiligte zu 2,
Theodor Heinrich Johannes, geboren am#«	1918
und gestorben am 9. MflHBfc 1972, Ehemann der Beteiligten zu 4,
faul Hubert Jilhelm. geboren am^#«	1924,
Beteiligter zu 3.	'
Mit Beschluß vom 17» April 1957 ist Theodor Heinrich Johannes	©in	HoffolgeZeugnis dahin .erteilt worden,
 daß er Hoferbe, geworden sei« Am 8. März 1973 ist ein privatschriftliches Testament der Eltern der Beteiligten zu 1 , 2, 3 9 5 und 6 voni 2. August 1914 eröffnet-worden«
In diesem Testament haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt, und zu Erben des Letztversterbenden die damals vorhandenen Kinder aus ihrer Ehe, die Töchter Anna, Alwine, Dorothea und Maria bestimmt«
Als der Beteiligten zu 4 dieses Testament bekannt wurde, erklärte sie unter dem 1Ö« Mai 1973 die Anfechtung gemäß 5 2079 BGB kraft auf sie .im Erbwege übergangenen Rochts ihres Ehemanns«	-
Unter dem 15# November 1973 haben sämtliche Geschwister die Einziehung des am .17.' April 1957 ihrem Bruder Theodor- Heinrich Johannes erteilten Hoffalgezeugnisses beantragt« Mit diesem Antrag ist das gegenwärtige.Verfahren eingeleitet worden« Die Geschwister	haben	die
4 -
Auffassung .vertreten, daß mit Rücksicht auf das Testament der Eltern das Hoffolgezeugnis für ihren Bruder unrichtig und deshalb einzuziehen sei;
Das Landwirtschaftsgericht hatden Antrag zurückgewiesen* Das Oberlandesgericht.hat die dagegen gerichteten Beschworden der Beteiligten zu 1, 2. und 3 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen* Die Beteiligte zu 1 hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihren bisherigen' Antrag weiter*
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beschwerden . hätten keinen Erfolg, weil bei keinem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gegeben sei. Beschwerdeberechtigt sei nur ein antragsberechtigter Beteiligter. Antragsberechtigt sei der Beteiligte,.dessen Recht durch die Erteilung des umstrittenen HoffolgeZeugnisses beeinträchtigt sei. Da das Hoffoigezeugnis den Hof erben ausweise, sei zu dem Antrag nur derjenige Beteiligte befugt, der die Hoffolge für sich schlüssig in Anspruch nehme. Das könne nach § 4 HöfeO nur einer der Erben sein. Bei- Prüfung der Frage, wer Hof erbe nach Theodor Heinrich	geworden	sei,
 müsse vom Erbfallzeitpunkt, ausgegangen werden. Das gemeinschaftliche Testament vom 2. August 1914 sei dabei nicht zu berücksichtigen, weil die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dieser Verfügung von Todes wegen noch nicht erteilt sei (§ 16 HöfeO). Für die gesetzliche Hoffolge.habe am 6. Januar.1952, dem Todestag des Vaters*
- -5 -
der Beteiligten zu 1., T, 3, 5 und’ 6, noch der Vorzug den männlichen Geschlechts (§ 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeQ a.F#) gegolten. Die Beteiligten zu 1 und 2 seien daher nur dann als Hof erben in Betracht gekommen, wenn ihre beiden .. Brüder nicht wirtschaftsfähig gewesenseien. Das sei nicht yorgetragen und angesichts der Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer im .Hrbscheinsverfahren zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Theodor Heinrich Johannes B4HBHV vom 20. März 1957 auch nicht ersichtlich. Da in	Ältestenrecht herrsche,
 wäre die Beteiligte zu 2 auch durch die Beteiligte zu 1 von der Hoffolge ausgeschlossen.
Der Beteiligte zu 3 sei durch seinen älteren Bruder Theodor Heinrich Johannes von der Hoffolge ausgeschlossen. ■ Der Beteiligte zu 3 habe sich zwar als wirtschaftsfähig bezeichnet und zuweilen auch die Hoffolge für sich in Anspruch genommen. Daß sein älterer Bruder aber nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, habe er nicht behauptet. Er habe ihn als Hoferben angesehen* gehabt.
B)	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vpr.s Das Beschwerdegericht habe ’’die rechtliche Seite des Falles verkannt”. Wenn es ausführe, das gemeinschaftliche Testament könne nicht berücksichtigt werden, weil die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu dieser Verfügung von Todes wegen noch nicht erteilt sei, so sei das ”abwegig”. Es .stehe fest, daß der Antrag auf Zustimmung sofort mit dem /'ntrag auf Einziehung des Hoff.olgeZeugnisses gestellt worden sei. Das Oberlandesgericht sei verpflichtet gewesen, die Seche an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen und es zu veranlassen, zunächst über diesen Antrag zu entscheiden. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die
 Zustimmung ortci.lt werde. Die Anfechtung der Beteiligten zu 4 greife nicht durch. Auch sei Mim Schriftsatz vom 2. August 1973" dargelegt worden* daß Theodor Heinrich Johannes	nichtwirtschaftsfähig gewesen sei«.
C)	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat* findet sie nur statt,	.
a)	wenn das Oberlandesgericht von einer in der Be-. schwerdebegründung bezeichneten Entscheidung der
* in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen ist imd der Beschluß auf dieser Abweichung beruht,
b)	soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).
Die Voraussetzungen zu a) sind nicht erfüllt. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine Abweichung nicht geltend gemacht (vgl. BGHZ 15, 5-, 9 f).#
Zu b) ist folgendes zu bemerken: Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern "zurückgewiesen11 und dazu bemerkt, (auch) die Beschwerde der Beteiligten zu 1 habe "keinen Erfolg", weil die Be-schwerdebefugnis nicht gegeben sei. Diese Formulierung des Beschwerdogerichts spricht dafür, daß es. das Rechts- . mittel als unbegründet hat zurückweisen wollen und als unbegründet zurückgewiesen, hat. Ob diese Beurteilung im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1962 - V BW 8/62 =? LM HöfeO § 1.8 Nr. 6 zu Ziff. 4 niedergelegte Rechtsauffassung bedenkenfrei istf
• y n*
kann dahingestellt bleiben. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls die Beschwerde nicht als unzulässig behandelt. § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG erfaßt die Zurückweisung als unbegründet nicht. Mit dem Hinweis, das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde nach der vorgenannten Entscheidung als unzulässig verwerfen müssen, könnte die Rechtsbeschwerdeführerin nicht durchdringen, weil sie insoweit nicht beschwert wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1973 - V BLw 5/73 - S. 6).
Im übrigen mag darauf hingewiesen werden, dai3 die Rechtsbeschwerde auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn das Beschwerdegericht.trotz der in andere Richtung weisenden Formulierung die Beschwerde für unzulässig. gehalten und sie in Wahrheit als unzulässig r,zurückgewiesenM haben sollte. In diesem Fall greift folgende Beurteilung Platz: Die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, daß das Vorbringen der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung nicht schlüssig ist, sind nicht zu beanstanden. Von der Zustimmungsbedürftigkeit der letztwilligen Verfügung des Vaters der -Geschwister	geht	auch
 die Rechtsbeschwerde aus. Sie vermag ferner nichts Stichhaltiges dagegen ins Feld zu führen, daß die Beteiligte zu 1 - bei Außerachtlassung des gemeinschaftlichen Testaments - nach ihrem Vorbringen- kraft Gesetzes nicht als Hoferbin in Betracht kommt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht war das Oberlandesgericht aber nicht verpflichtet, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis über den Antrag auf Zustimmung zur letztwilligen Verfügung ihres Vaters entschieden worden ist (vgl. Barnstedt, LwVG 2. Aufl'. § 9 Rdn..23 in Verbindung mit Keidel, FGG 10. Aufl. § 12 Rdn. 42). Das Oberlandesgericht. war auch nicht in der Lage, die Sache an das •

8 -
Londv’irtschafts^cricht, wie dir fechtsboschwerdcfuhrerin ^eint,- ”zurückzuvejav.eiF^n und es zu. veranlassen, zunächst über den Antrag auf Zustimmung zu entscheiden”•
• II.
Hiernach muß die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden. Für die Erörterung der in der Rochtsmittelbegründung Eingestellten materiellen Erwägungen ist kein Raum (vgl. Beschluß des Senats vom 9- Juli 1963 - V BLw 7/63 - S. 3).
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 33*, 44 LwVG.
Hill	Dr.	Grell	Dr. Eckstein