* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Durch Beschluß vom 13* August 1973 hat das Landwirtschaftsgericht den Nichtigkeitsantrag verworfen und die Entscheidung über den Restitutionsantrag zurückgestellt. Das Gericht veranlaßte die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller nach "I, Im und der zuständige Postbedienstete nahm dort am 24. September 1973 eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden. Denn der Antragsteller habe neben seiner Wohnung in St. NflBH^/Schweiz auch eine Wohnung auf dem Dort empfange er nach eigenem Bekunden Postsendungen. Somit habe auch der Beschluß des Landwirtschaft sgerichts in Georgsmarienhütte durch Niederlegung bei der Post zugestellt werden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde-fr ist komme nicht in Betracht, da es der Antragsteller schuldhaft verabsäumt habe, sich alsbald Kenntnis von der auf dem eingehenden Post zu verschaffen* August 1973 bewirkte Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt konnte nur dann wirksam sein und die Zweiwochenfrist der § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG in Lauf setzen, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auf dem Ml^HBieine Wohnung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO hatte. "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften sind nach einhelliger Rechtsprechung diejenigen Räumlichkeiten, die der Zustellungsempfänger zu dem Zustellungszeitpunkt tatsächlich und nicht nur ganz vorübergehend zu dem Wohnen gebraucht, in denen er den Mittelpunkt seines Lebens hat und die er insbesondere regelmäßig zu dem Schlafen benützt (Urteil des Senats vom 18. Bei Zugrundelegung dieses Wohnungsbegriffs läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller auf dem Möllerhof eine Wohnung hat oder hatte. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend vorbringt, hat der Antragsteller vielmehr in früheren Verfahren unwiderlegt behauptet, daß er seit Jahren in der Schweiz wohne, und zwar schon ehe ihm das Hoffolge-zeugnis erteilt worden sei; er lasse den MflHHIB durch dritte Personen verwalten und komme - aus betrieblichen oder persönlichen Anlässen - nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen dorthin; auch sei er in Oesede - Georgsmarienhütte nicht polizeilich gemeldet. schaffen; sie sind vielmehr Ausdruck der Regelerwartung, daß der Adressat von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks binnen angemessener Frist Kenntnis erlangen und als Folge dessen seine Rechte wahrnehmen kann (vgl. Weil der Antragsteller nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen auf den kommt, entfällt bei ihm die Regelerwartung einer Kenntnisnahme in angemessener Frist. Es entfällt demzufolge auch die Annahme, er habe auf dem MflBMHV eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften. Diese Annahme läßt sich nicht, wie es das Beschwerdegericht tut, mit der Begründung halten, der Antragsteller empfange auf dem allgemein Postsendungen, und daher habe auch der landwirtschaftsgerichtliche Beschluß in der "Wohnung" in zugestellt werden können. Schriftverkehr, auch mit dem Gericht, zu dem Teil unter der Anschrift des MIHBHPs geführt; Jedoch geschah dies Jeweils nur während seiner Anwesenheit auf dem MflUBHB» was meist durch den Zusatz "zur Zeit" klargestellt wurde. Richtig ist ferner, daß für den Antragsteller auf dem gerichtliche und andere Post abgegeben wurde, die er dann bei seinen Besuchen in Empfang nahm; aber andererseits ließ er das Amtsgericht Bad Iburg bereits im Jahre 1968 wissen (im Verfahren 4 LwH 3/68), daß er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, nur gelegentlich nach OflBB) komme und hierwegen einen Zustellungsbevollmächtigten bestelle. 5. Die sofortige Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtzeitig eingelegt worden und durfte nicht als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 182 ZPO § 24 LwVG § 182 ZPO § 22 FGG § 187 ZPO § 42 LwVG
tatsächlichZustellungBeschlußZPOWohnungSchweizPostRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw
BUNDESGERICHTSHOF
16m	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 wegen Auskunfterteilung betreffend den im Grundbuch von OBIB Band •0 Blatt 284 eingetragenen Hof in Am MIBB* Nr.B ("MBHB")
Beteiligte:
1. Virtschafts.jurist und Landwirt Alfons in St. NBBlBft/LBiV (Schweiz),
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt
2. Student Ansgar Haus Nr.B%i
in
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerde-gegner,
- vertraten durch Rechtsanwalt Prof
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell und die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirt schafts Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. November 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
/.
 
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein in der Schweiz ansässiger deutscher Staatsangehöriger, ist Hof erbe des Hofes OM,
Am	, In dem landwirtschaftsgericht-
lichen Verfahren LwH 14/71 des Amtsgerichts Bad Iburg ist er durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Oberlande sgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1972 verurteilt worden, dem Antragsgegner zur Ermöglichung von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO Auskunft über verschiedene zu dem Hofvermögen gehörende Grundstücke zu erteilen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 10. April 1973 um Wiederaufnahme des Verfahrens mit Nichtigkeits- und Restitutionsantrag nachgesucht. Durch Beschluß vom 13* August 1973 hat das Landwirtschaftsgericht den Nichtigkeitsantrag verworfen und die Entscheidung über den Restitutionsantrag zurückgestellt. Das Gericht veranlaßte die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller nach	"I,	Im
 und der zuständige Postbedienstete nahm dort am 24. August 1973 eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post vor (§ 182 ZPO). Der Antragsteller hat gegen den Beschluß, den er am 3. September 1973 erhalten zu haben behauptet, am 13. September 1973 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht, da es sie für verspätet erachtete, als unzulässig verworfen.
 
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, hilfsweise ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den landwirtschaftsgerichtlichen Beschluß zu gewähren. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).
2.	Sie erweist sich auch als begründet.
Das Beschwerdegerieht hat ausgeführt, die am 13. September 1973 eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist der § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden. Diese Frist habe bereits am 7. September 1973 geendet, nachdem dem Antragsteller der angefochtene Beschluß am 24. August 1973 durch Niederlegung bei der für den	zuständigen	Postanstalt	zugestellt	worden
 sei. Die Ersatzzustellung sei gemäß § 9 LwVG, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 182 ZPO wirksam. Denn der Antragsteller habe neben seiner Wohnung in St. NflBH^/Schweiz auch eine Wohnung auf dem	Dort	empfange	er	nach eigenem Bekunden
 Postsendungen. Somit habe auch der Beschluß des Landwirtschaft sgerichts in Georgsmarienhütte durch Niederlegung bei der Post zugestellt werden können. Eine Wiedereinsetzung
 in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde-fr ist komme nicht in Betracht, da es der Antragsteller schuldhaft verabsäumt habe, sich alsbald Kenntnis von der auf dem	eingehenden	Post	zu	verschaffen*
Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, er habe auf dem	keine	Wohnung im Sinne der Zustellungs-
vorschriften der §§ 181, 182 ZPO inne* Dies sei auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht der Fall gewesen* Sein ausschließlicher Wohnsitz befinde sich in St* NI^HIHfc/ Schweiz. In früheren gerichtlichen Verfahren (4 LwH 3/68 betreffend Hoffolgezeugnis, 1 LwH 14/71 betreffend Auskunft) seien ihm die Gerichtsentscheidungen stets an seine Schweizer Adresse übersandt worden. Er habe darauf vertrauen dürfen, daß diese Übung auch im gegenwärtigen Wiederaufnahmeverfahren beibehalten werde.
3.	Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde greift im Ergebnis durch und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die am 24. August 1973 bewirkte Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt	konnte
 nur dann wirksam sein und die Zweiwochenfrist der § 9 LwVG,
§ 22 Abs. 1 FGG in Lauf setzen, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auf dem Ml^HBieine Wohnung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO hatte. Denn nur dort, wo der Zustellungsempfänger wohnt, kann eine Ersatzzustellung nach den genannten Vorschriften bewirkt werden.
"Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften sind nach einhelliger Rechtsprechung diejenigen Räumlichkeiten,
 die der Zustellungsempfänger zu dem Zustellungszeitpunkt tatsächlich und nicht nur ganz vorübergehend zu dem Wohnen gebraucht, in denen er den Mittelpunkt seines Lebens hat und die er insbesondere regelmäßig zu dem Schlafen benützt (Urteil des Senats vom 18. September 1957,
V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15, mit Nachweisen). Bei Zugrundelegung dieses Wohnungsbegriffs läßt sich nicht feststellen, daß der Antragsteller auf dem Möllerhof eine Wohnung hat oder hatte. Der angefochtene Beschluß enthält in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das Vorhandensein einer dortigen Wohnung ableiten ließe. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend vorbringt, hat der Antragsteller vielmehr in früheren Verfahren unwiderlegt behauptet, daß er seit Jahren in der Schweiz wohne, und zwar schon ehe ihm das Hoffolge-zeugnis erteilt worden sei; er lasse den MflHHIB durch dritte Personen verwalten und komme - aus betrieblichen oder persönlichen Anlässen - nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen dorthin; auch sei er in Oesede - Georgsmarienhütte nicht polizeilich gemeldet.
Hiernach fehlt es, bezogen auf den Zustellungszeitpunkt, an den entscheidenden Merkmalen des "tatsächlichen Wohnens für gewisse Dauer", des "Lebens-Mittelpunkts" und der "regelmäßigen Schlafstelle". Diesen liegen das Prinzip und die Erwartung zugrunde, daß durch die Ersatzzustellung dem Adressaten die Möglichkeit eröffnet werden soll, von dem zuzustellenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Die §§ 181, 182 ZPO stellen keine Zustellungsfiktion dar, sie wollen auch keine Erleichterung für den an der Zustellung Interessierten
 
schaffen; sie sind vielmehr Ausdruck der Regelerwartung, daß der Adressat von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks binnen angemessener Frist Kenntnis erlangen und als Folge dessen seine Rechte wahrnehmen kann (vgl. Otto, DGVZ 1963, 177). Weil der Antragsteller nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen auf den
 kommt, entfällt bei ihm die Regelerwartung einer Kenntnisnahme in angemessener Frist. Es entfällt demzufolge auch die Annahme, er habe auf dem MflBMHV eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften.
4.	Diese Annahme läßt sich nicht, wie es das Beschwerdegericht tut, mit der Begründung halten, der Antragsteller empfange auf dem	allgemein	Postsendungen,	und
 daher habe auch der landwirtschaftsgerichtliche Beschluß in der "Wohnung" in	zugestellt	werden
 können. Daß dem Antragsteller als Hofeigentümer in
 Post zugeht, sei es unter dem Hofnamen allein, sei es in Verbindung mit seinem Personennamen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Hieraus kann für den Wohnungsbegriff im Sinne der Zustellungsvorschriften aber nichts hergeleitet werden.
Ob jemand, der sich nach außen hin den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, dies auch bei Zustellungen gegen sich gelten lassen müßte (vgl. dazu Schneider, MDR 1966, 707)9 mag dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall fehlt es dafür bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen. Wohl hat der Antragsteller im gegenwärtigen wie auch in früheren Verfahren seinen
 
Schriftverkehr, auch mit dem Gericht, zu dem Teil unter der Anschrift des MIHBHPs geführt; Jedoch geschah dies Jeweils nur während seiner Anwesenheit auf dem MflUBHB» was meist durch den Zusatz "zur Zeit" klargestellt wurde. Richtig ist ferner, daß für den Antragsteller auf dem	gerichtliche	und	andere
 Post abgegeben wurde, die er dann bei seinen Besuchen in Empfang nahm; aber andererseits ließ er das Amtsgericht Bad Iburg bereits im Jahre 1968 wissen (im Verfahren 4 LwH 3/68), daß er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, nur gelegentlich nach OflBB) komme und hierwegen einen Zustellungsbevollmächtigten bestelle.
Im Auskunftsverfahren 1 LwH 14/71 schließlich hat der Antragsteller dem Gericht am 2. Juni 1972 erklärt, sein einziger Wohnsitz sei St.	in
 OtMH) habe er keinen Wohnsitz. Ein etwa zuvor erweckter Anschein, auf dem MUBHM eine Wohnung zu unterhalten, wäre spätestens durch diese Erklärung beseitigt worden.
Mithin ist der angefochtene Beschluß nicht wirksam zugestellt worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO kommt nicht in Betracht, weil durch die Zustellung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt werden sollte (vgl. Keidel/Winkier, FGG 10. Aufl. §_16 Anm. 37,
S.	437).
5. Die sofortige Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtzeitig eingelegt worden und durfte nicht als unzulässig verworfen werden. Auf
 
die Rechtsbeschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf §§ 42, 44 und 45 LwVG.
Hill	Rothe	Dr.	Grell