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BGH · v biw 16/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v biw 16/7

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 2 die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Irene Kr|m - und später der Beteiligte zu l) -hat beantragt, auf Grund des Testaments einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, wonach sie Alleinerbin und Hoferbin geworden sei. Sie hat sich darauf berufen, daß der Erbvertrag vom 2. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, das Hoffolgezeugnis für ihn und im übrigen einen Erbschein dahin zu erteilen, daß er und seine Schwester ihren Vater je zur Hälfte beerbt haben. Er hat sich auf den Erbvertrag berufen und die Auffassung vertreten, das Testament sei unwirksam, weil es dem Erbvertrag widerspreche. Die Eltern des Beteiligten zu 2) hätten darin bindend bestimmt, daß ihre künftigen gemeinsamen Kinder Erben nach allgemeinem Recht seien und daß darüber hinaus die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Hofes gelten sollte. Die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Hofes sei nach § 10 Nr. 1 Abs. 2 Höfegesetz und §§ 5 Nr. 1, B) Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Die in § 9 Höfegesetz vorgesehene Erbfolge habe die Testierfreiheit des Erblassers nicht eingeschränkt, wie sich aus § 20 Abs. 2 Höfegesetz ergebe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folge aber daraus, daß die gesetzliche Anerbenfolge nicht ausdrücklich nach § 20 Höfegesetz ausgeschlossen worden sei, noch nicht, daß deshalb die gesetzliche Anerbenfolge einzutreten habe. Da die Erblasser ihre künftigen Kinder als Erben eingesetzt haben, sei davon auszugehen, daß die gesetzliche Anerbenfolge hiermit stillschweigend ausgeschlossen worden sei. April 1947 sei der Erbvertrag unwirksam geworden, weil von da an nur noch ein Nachkomme Hoferbe werden dürfe und sich der Erbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung ereignet habe. Der Tatrichter hat § 4 des Erbvertrags, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, ausgelegt. Da der Erbvertrag vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und den sonstigen Vertragsbeteiligten enthält, richtet sich die Auslegung nach § 2084 und § 137 BOB. Die Rechtsbeschwerde zieht zunächst nicht in Zweifel, daß der Tatrichter einwandfrei durch Auslegung den Willen der Eltern des Beteiligten zu 2) dahin ermittelt hat, daß sie in § 4 des Erbvertrags mit gegenseitiger Bin dung ihre (etwaigen) Kinder als Erben einsetzen wollten. Sie zieht jedoch aus dem Umstand, daß die Hoferbfolge im Erbvertrag nicht erwähnt worden ist, andere Schlüsse als das Beschwerdegericht, indem sie die Auffassung vertritt, die gesetzliche Anerbenfolge sei deshalb als - stillschweigend - ausgeschlossen anzusehen, weil die Eltern des Beteiligten zu 2) ihre künftigen Kinder als Erben eingesetzt hätten. Sowohl das Landwirtschaftsge-richt wie auch das - sich auf den erstinstanzlichen Beschluß insoweit beziehende - Beschwerdegericht haben nach dem Zusammenhang der in § 1 und § 4 Abs. 1 des Erbvertrags abgegebenen Erklärungen den Willen der Eltern des Beteiligten zu 2) dahin ermittelt, daß im Fall einer kinderlosen Ehe der überlebende Partner den verstorbenen beerben sollte, daß aber dann, wenn in der Ehe Kinder geboren werden, der überlebende Ehegatte im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nicht erben sollte. Unter den geltenden Gesetzen verstanden die Vertragspartner nach tatrichterlicher Auffassung das allgemeine Recht und ("darüber hinaus") das Höfegesetz hinsichtlich des Hofes. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Testament vom 11. April 1965 der vertraglichen Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) widerspricht und unwirksam ist (§ 2289 Abs. 1 BGB), sind rechtsirrtuas-frei. Rechtlich einwandfrei ist schließlich die sich darauf gründende Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Beteiligte zu 2) bei Anwendung des jetzt geltenden Höferechts nach §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 HöfeO Hoferbe geworden ist. Nach alledem läßt die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die (verstorbene) Schwester des Beteiligten zu 2) weder Alleinerbin noch Hoferbin geworden ist, keinen Rechtsfehler erkennen.

Zitierte Normen: § 2091 BGB § 5 HoefeO § 44 LwVG
BeteiligteErbvertragbeteiligtKindErblasserTestamentRechtsbeschwerdeAuslegungErbeErbvertrags

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
L
f
v biw 16/7?	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins nach dem am 19. Janua^ 1970 verstorbenen Landwirt Wilhelm K	aus	/
Nr. m
Beteiligte:
1. der Land- und Gastwirt Helmut K r {HB||||H aus HflBlNr. fg,
 Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwälte	undflHHlin
2. der Landwirt Wilhelm K	aus	Nr.	(
Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 und
- vertreten durch Rechtsanwälte Brfl^B, Am
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 16. November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 1972 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 2 die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 185 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 19. Januar 1970 gestorbene Bauer Wilhelm ist seit 1936 als Eigentümer des 31,4478 ha großen Hofes I^HH^/BrO0IBim Grundbuch eingetragen. Er war seit dem 15. März 1928 mit Erna	verheiratet,	die	am	10. Juli 1935
gestorben ist. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervor-
 
gegangen: Der am 10. Januar 1929 geborene Beteiligte zu 2) und die am 22. Januar 1930 geborene und während dieses Verfahrens verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 1), Irene KrflilH* Sie ist vom Beteiligten zu 1) allein beerbt worden. Er hat das Verfahren fortgesetzt.
Der Erblasser hatte am 2. März 1928 mit seiner damaligen Verlobten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:
"§ 1.
Die ... Brautleute wollen ... für den kinderlosen Sterbefall nach der Rechtsregel "längst Leib, längst Gut" sich gegenseitig allein beerben.
§ 4.
Sollten Kinder aus der künftigen Ehe der jungen Leute hervorgehen, so sollen sie als ihre Erben berufen sein. Es erhält alsdann aber, sofern nicht zunächst noch bessere Rechte entgegenstehen, der Überlebende der jungen Leute den Nachlaß des Vorverstorbenen zu lebenslänglichem Nießbrauch und zur uneingeschränkten Verwaltung und zwar an Stelle jeglichen Substanzerbteils."
Am 11. April 1965 errichtete d§r Erblasser eigenhändig folgendes Testament:
"Im Falle meines Ablebens bestimme ich als meinen Haupterben meine Tochter Irene (....) bzw. deren leibliche Nachkommen^Da^Erbe besteht aus der Kötnerstelle	No.
mit Ausnahme der unten angeführten Grundstücke.
_ 4 -
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Etwaiges Barvermögen, Forderungen und sonstiger Sachwerte sollen ihr ebenfalls zufallen.
Mein Sohn Wilhelm, ... soll aus der Hofstelle folgende Grundstücke als Abfindung erhalten:
1.	Koppel auf dem Fladder in der Größe von 4,8770 ha.
2.	Die Alten Wiesen in der Größe von 4,9670 ha, die er schon jetzt in Bewirtschaftung hat.
Wenn sich einer meiner Erben mit dieser Regelung nicht einverstanden erklärt, soll er aufs Pflichtteil gesetzt werden."
Irene Kr|m - und später der Beteiligte zu l) -hat beantragt, auf Grund des Testaments einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, wonach sie Alleinerbin und Hoferbin geworden sei. Sie hat sich darauf berufen, daß der Erbvertrag vom 2. März 1928 nichtig sei, weil er die Erbfolge nach Höferecht ausschließe. Deshalb habe der Erblasser nachträglich allein testieren dürfen. Das Testament sei aber in jedem Fall wirksam, weil es nicht im Widerspruch zu dem Erbvertrag stehe.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, das Hoffolgezeugnis für ihn und im übrigen einen Erbschein dahin zu erteilen, daß er und seine Schwester ihren Vater je zur Hälfte beerbt haben. Er hat sich auf den Erbvertrag berufen und die Auffassung vertreten, das Testament sei unwirksam, weil es dem Erbvertrag widerspreche.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 2) entsprochen und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
 
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt und sein bisheriges Be* gehren weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Beteiligte zu l) hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält seinen bisherigen Antrag aufrecht. Der Beteiligte zu 2) bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Testament vom 11. April 1965 sei nach § 2289 Abs. 1 BOB unwirksam. Die Eltern des Beteiligten zu 2) hätten in § 4 des Erbvertrags vom 2. März 1928 ihre etwaigen Kinder vertraglich, d.h. mit gegenseitiger Bindungswirkung, als Erben einsetzen wollen. Der Umstand, daß der Erbvertrag keine Bestimmung des Hoferben (Anerben) enthalte, stehe der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen. Die Eltern des Beteiligten zu 2) hätten darin bindend bestimmt, daß ihre künftigen gemeinsamen Kinder Erben nach allgemeinem Recht seien und daß darüber hinaus die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Hofes gelten sollte. Von der in § 21 des damals geltenden Höfegesetzes für die Provinz Hannover (Passung vom 28. Juli 1909, Preußische Gesetzsammlung S. 651 ff) - im folgenden Höfegesetz ge-
 
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nannt - vorgesehenen Möglichkeit zu vereinbaren, daß der überlebende Ehegatte befugt sein sollte, unter den Abkömmlingen den Erben zu wählen, hätten die Eltern keinen Gebrauch gemacht.
Da das Testament die Einsetzung der Tochter als Alleinerbin und die Anordnung eines Vermächtnisses für den Sohn enthalte, widerspreche es der vertraglichen Bestimmung (Einsetzung der Kinder zu gleichen Teilen,
§ 2091 BGB).
Die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Hofes sei nach § 10 Nr. 1 Abs. 2 Höfegesetz und §§ 5 Nr. 1,
6 Abs. 1 HöfeO gleich: Danach sei der Beschwerdegegner als ältestes Kind und als Sohn Hoferbe geworden.
B)	Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Die in § 9 Höfegesetz vorgesehene Erbfolge habe die Testierfreiheit des Erblassers nicht eingeschränkt, wie sich aus § 20 Abs. 2 Höfegesetz ergebe. Die Hoferbfolge sei zwar nicht ausdrücklich im Erbvertrag vom 2. März 1928 erwähnt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folge aber daraus, daß die gesetzliche Anerbenfolge nicht ausdrücklich nach § 20 Höfegesetz ausgeschlossen worden sei, noch nicht, daß deshalb die gesetzliche Anerbenfolge einzutreten habe. Da die Erblasser ihre künftigen Kinder als Erben eingesetzt haben, sei davon auszugehen, daß die gesetzliche Anerbenfolge hiermit stillschweigend ausgeschlossen worden sei. § 4 des Erbvertrags könne nur dahin ausgelegt werden, daß sämtliche
 
möglichen Abkömmlinge gemeinsame Erben des Oesamtver-mögens einschließlich des Hofes werden sollten. Mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung vom 24. April 1947 sei der Erbvertrag unwirksam geworden, weil von da an nur noch ein Nachkomme Hoferbe werden dürfe und sich der Erbfall nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung ereignet habe. Das Testament vom 11. April 1963 sei daher wirksam.
C)	Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Tatrichter hat § 4 des Erbvertrags, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, ausgelegt. Da der Erbvertrag vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und den sonstigen Vertragsbeteiligten enthält, richtet sich die Auslegung nach § 2084 und § 137 BOB.
Die Auslegung ist Sache des Tatrichters (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Januar 1969 - V BLw 21/68, WM 1969»
664, 666). Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich, sprachgesetz-lich oder nach der Erfahrung nicht möglich ist oder der Tatrichter gegen Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen, eine in Betracht kommende Auslegung überhaupt nicht erwogen oder einen wesentlichen Umstand übersehen hat (vgl. BOH IM VHß § 1 Nr. 28; Palandt,
BOB 31* Aufl. § 2084 Anm. 4 e). Rechtsverstöße solcher Art liegen hier aber nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde zieht zunächst nicht in Zweifel, daß der Tatrichter einwandfrei durch Auslegung den Willen der Eltern des Beteiligten zu 2) dahin ermittelt hat, daß sie in § 4 des Erbvertrags mit gegenseitiger Bin dung ihre (etwaigen) Kinder als Erben einsetzen wollten.
 
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Sie zieht jedoch aus dem Umstand, daß die Hoferbfolge im Erbvertrag nicht erwähnt worden ist, andere Schlüsse als das Beschwerdegericht, indem sie die Auffassung vertritt, die gesetzliche Anerbenfolge sei deshalb als - stillschweigend - ausgeschlossen anzusehen, weil die Eltern des Beteiligten zu 2) ihre künftigen Kinder als Erben eingesetzt hätten. Sowohl das Landwirtschaftsge-richt wie auch das - sich auf den erstinstanzlichen Beschluß insoweit beziehende - Beschwerdegericht haben nach dem Zusammenhang der in § 1 und § 4 Abs. 1 des Erbvertrags abgegebenen Erklärungen den Willen der Eltern des Beteiligten zu 2) dahin ermittelt, daß im Fall einer kinderlosen Ehe der überlebende Partner den verstorbenen beerben sollte, daß aber dann, wenn in der Ehe Kinder geboren werden, der überlebende Ehegatte im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nicht erben sollte. In diesem Fall sollten (nur) die Kinder - aus dieser Ehe -Erben werden, "soweit es die geltenden Gesetze zulassen bzw. wie es die geltenden Gesetze vorsehen". Unter den geltenden Gesetzen verstanden die Vertragspartner nach tatrichterlicher Auffassung das allgemeine Recht und ("darüber hinaus") das Höfegesetz hinsichtlich des Hofes. Diese Auslegung ist möglich. Die Ausführungen des Tatrichters lassen auch nicht erkennen, daß er eine andere Auslegung nicht erwogen oder wesentliche Umstände übersehen hat.
Aus Rechtsgründen ist ferner nicht die weitere Feststellung zu beanstanden, daß die Partner des Erbvertrags den überlebenden Ehegatten nicht ermächtigt
 
haben, unter den Abkömmlingen den Anerben zu wählen (§21 HöfeG). Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Bedenken.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Testament vom 11. April 1965 der vertraglichen Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) widerspricht und unwirksam ist (§ 2289 Abs. 1 BGB), sind rechtsirrtuas-frei. Rechtlich einwandfrei ist schließlich die sich darauf gründende Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Beteiligte zu 2) bei Anwendung des jetzt geltenden Höferechts nach §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 HöfeO Hoferbe geworden ist.
III.
Nach alledem läßt die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die (verstorbene) Schwester des Beteiligten zu 2) weder Alleinerbin noch Hoferbin geworden ist, keinen Rechtsfehler erkennen.
10 -
Die Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Rothe	Mattern	Dr.	Grell