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BGH · V BLw 16/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 16/68

. Eas Testament vom 25o April 1967 ist von dem Notar am 26o April 1967 dem Nachlaßgericht zur Verwahrung übergeben worden<, Eas Testament vom 26«> Mai 1952 hat der Beteiligte Hermann am 9° Juni mal längs gefaltet, so daß ein DIH A 6-Format entsteht und der Text Sich im Inneren befindet« So gefaltet ist der Bogen vom Faltrücken aus in einer Län-ge von fast 6,5 cm quer eingerissen, so daß noch ein 4 bi3 5 cm langer Teil nicht durchgerissen ist« Geöffnet ergibt dies zwei Bisse von je 12 bis 13 cm längeo Der obere der beiden Risse verläuft durch die Worte ’'Sollte ich plötzlich sterben oder verunglücken”, der untere etwa 2 cm unterhalb der Worte "Bf Straße Die Beteiligte zu l) hat mit der Begründung, daß sie Erbin des gesamten Vermögens des Erblassers geworden sei, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hofesfreie Vermögen beantragt« Sie hält das Testament vom 26« Mai 1952 für gültig« Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, der Erblasser habe wiederholt, auch noch am Tage vor seinem Tode, bestätigt, daß der Hof an die Familie DfHHBb also an die Antragstollerin, zurückfallen müsse« Sie hat die Darstellung des Beteiligten Fritz der Erblasser habe das Testament eingerissen und seinem Bruder Hermann zur Vernichtung übergeben, bestritten und behauptet, Hermann HeflIBBIHHI Habe 11 verschiedene Darstellungen über den Vorgang gegeben« Das Testament sei, als es bei Gericht eingegangen sei, ein Stück weiter eingerissen gewesen als am 19« Mai 1967, am Tag der Beerdigung des Erblassers« Hermann ffH^habe am 9» Mai 1967 klar zu verstehen gegeben, daß das Testament an diesem Tag noch wirksam bestanden habe« Im übrigen könne das Einreißen der Urkunde nicht als Der Beteiligte zu 2) hat der Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses an die Antragstellerin widersprochen und ein Hoffolgezeugnis für sich auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt» Er hat vorgetragen, der Erblasser habe am 24» April 1967 vormittags seinem5 Bruder Hernahn durch den=lTotari;R®H(^mi't-teilen lassen, daß er ein Testament errichten wolle, aber nur im Beisein seines Bruders Hermann» Am Nachmittag dieses Tages sei der Erblasser mit seinem Bruder Hermann übereingekommen, daß dieser zunächst bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Oberamtsrichter Dr» E^IHiErkundigungen über die Möglichkeiten des Inhalts eines Testaments einholen solle» Der Notar sei jedoch schon am folgenden Tag (25»April 1967} wieder zu dem Krankenhaus gefahren und habe Hermann HeHHHHBPnach dort gerufen, wo es dann nach Erörterung des Vermächtnisses für Frau zur sei weiter erörtert worden, daß der Notar nach der Oesundung dos Erblassers ein Testament beurkunden solle, in dem der Antragsgegner nochmals als Erbe eingesetzt wurde und Abfindungen für die Geschwister des Antragsgegners und die Antragstellerin festgesetzt werden sollteno Der Vorsitzende des Dandwirtschaftsgerichts hat durch Beschluß vom Io Dezember 1967 einen Teilerb- Bach § 2361 Abs* 1 Satz 1 BOB hat das hachlaßge-richt einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, daß er unrichtig ist* Ein Erbschein ist unrichtig, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind* Da die Einziehung eines Erbucheins das Gegenstück zu seiner Erteilung bildet, muß, wie sich aus § 2359 BGB ergibt, die Einziehung ungeordnet werden, wenn die zur .Begründung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind* In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß es für die Einziehung eines Erbscheins genügt, wenn die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlaßgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist, weil dann die Voraussetzungen* für die Erteilung des Erbscheins nicht mehr gegeben sindo Das Nachlaßgericht muß sich bei der Entscheidung, über . 1„ Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Antragstollerin als Erbin des hofesfroien Vermögens eingesetzt worden ist, bejaht» Es führt dazu aus, der Erblasser habe in seinem privatschriftlichen Testament vom 26o Mai 1952 seinen Geschwistern Grundstücke vermacht und den übrigen Teil des Hofes der Antragstell er in vererbt» Nach dem Inhalt des Testaments sollten somit die Geschwister des Erblassers Vermächtnisnehmer genau bestimmter Nachlaßgegenstände, die Antragstellerin aber Erbin sein« Wenn die Erbeinsetzung der Antragstellerin nach dem Wortlaut des Testaments auch nur den "übrigen Teil des Hofes" betreffe, so sei doch anzunehmen, daß das gesamte Vermögen des Erblassers gemeint sei,j denn der Erblasser habe mit dem Testament die Nachfolge in seinen Nachlaß umfassend regeln wollen« Wenn er eine andere Absicht gehabt hätte, hätte es nahe gelegen, das im Testament zu dem Ausdruck zu bringen« Das habe er nicht getan« Erst in dem notariellen Testament vom 25 o April 1967 habe er zugunsten von Frau NflHHV über ein Erbbaugrundstück verfügt« Die hieran sich anschließenden Erklärungen, in denen ausdrücklich von der Erbfolge in den Hof und das hofesfreie Vermögen und der etwaigen Aufhebung des privatschriftlichen Testaments sowie der Errichtung eines weiteren .Testaments die Rede sei, ließen erkennen, daß der Erblasser die Nachfolge sowohl in den Hof als auch das hofesfroie Vermögen durch das Testament vom 26« Mai 1952 als zur Zeit geregelt betrachtet habe« Auch die Tatsache, daß außer den aus dem Hof stammenden Erbbaugrundotücken und Veräußerungserlösen ho-fesfroio Vermögensgegenstände nur in unbedeutendem Umfang vorhanden sein könnten, was auch für 1952 zutre-fe, deute darauf hin, daß der Erblasser, der auf den Hof geheiratet habe, die Antragstellerin zur Erbin □eines gesamten Vermögens habe einsetzen wollen« Testament nur von der Vererbung des Hofes die Rede ist, beruht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde darauf, daß der Erblasser an den Unterschied zwischen dem Hof und dem hofesfreien Vermögen nicht gedacht habe« Der Erblasser habe hieran auch nicht denken können, weil die Vermögenagegenständ e, die bei seinem Tode das hofesfreie Vermögen bildeten, im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch gar nicht vorhanden gewesen seien» Hieraus lies-sen sich, so meint die Rechtsbeschwerde, nur zwei denkrichtigo Folgerungen herleiten: entweder habe der Erblasser über das spätere hofesfreie Vermögen nicht von Todes wegen verfügt, so daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, oder das Testament enthalte eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung dahin auszufüllen sei, daß der Erblasser dos hofesfreie Vermögen seinen Geschwistern zugev/andt habe» Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen» Die Frage, ob im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überhaupt hofesfreies Vermögen vorhanden war, kann offen bleiben» Unerheblich ist auch, ob der Erblasser bei der Errichtung des Testaments an die Möglichkeit einer unterschiedlichen Regelung der Erbfolge in den Hof und das hofesfreie Vermögen gedacht hat» Das Oberlandesgericht geht ohne Rechtsirrtum offensichtlich davon aus, daß die Erbeinsetzung der Antragstellerin das gesamte im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Vermögen des Erblassers betrifft» Zum Nachlaß des Erblassers gehören der Hof und das bei seinem Tode vorhandene hofeofroie Vermögen» Die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdogericht ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Testaments möglich» Sie läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen» Zu Unrecht beanstandet die Eechtsbeschwerde, daß das Oberlandosgericht nur negativ festgestellt habe, daß eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache nicht bewiesen sei • Wenn das Beschv/erdegericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß das bei der Erteilung des Erbscheins angenommene Erbrecht der Antragstellerin nicht mehr feststeht und die nach § 2359 BUB erforderliche Überzeugung de3 Gerichts erschüttert ist, 30 hat es damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es oine Unrichtigkeit des Erbscheins nach Maßgabe der Ausführungen in dem vorerwähnten Beschluß de3 Senats (BGHZ 40, 54) verneint hat» Einer ausdrücklichen Feststellung, daß das Erbrecht der Antragstellern noch fortbestehe, weil das Testament nicht aufgehoben sei, bedurfte es nicht» Ein Verstoß gegen § 2359 BGB liegt nicht vor»

Zitierte Normen: § 2255 BGB
HofErbscheinsBruderVermögenHermannErblasserErteilungTestament

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 16/68
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache

*1 o
Antragstellerin? Beschwerde- und
 Rechtsteschwerdefiresmeri-n.
- vertreten durch die Rechtsanwälte
2.
Antragsgegnex-j .Beschwerde- und RechtsBeschwerdeführer9
3o
4o
5o
6
2
Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzang vom 30o Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsiden-ten Dr» Augustin, der Bundosrichter Dr» Piepenbrock und Dr» Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24o Mai 1968 wird auf Kosten des Antragsgegner3, der,die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbesohwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat., zurückgewiesen o
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
IOOoOOO DM
festgesetzt»
Gründe :
Io
 Der am 16» Mai 196? im Alter von fast 60 Jahren verstorbene Landwirt Wilhelm	(Erblasser)
aus JflHHRB	war	Eigentümer	einer land-
wirtschaftlichen Besitzung, die ein Hof im Sinne der Höfoordnung ist» Zu dem Grundbesitz gehören mehrere Bau-
 
platze, die mit einem Erbbaurecht belastet sindo Die Besitzung stammte von der am 22» Juni 1951 im Kindbett verstorbenen Ehefrau des Erblassers Hanna HeflU^” gebo	Das	einzige Kind der Eheleute
 Wilhelm und Hanna HeflHHHHV namens Rudolf ist am 25o Juni 1951» drei Tage nach seiner Geburt, verstorben« Hanna	hatte den Hof von ihrem im
 Jahre 1944 verstorbenen Bruder Rudolf geerbt, der ihn von seinem Vater Eduard DIHBerhalten hatte«
Die Ehefrau Gertrud ElHHHHB (Beteiligte zu 1, Antragstollerin) ist eine Tochter von Anna F< gebe	einer	Schwester des Eduard
 Der Landwirt Fritz	(Beteiligter	zu 2,
 Antragsgegner) sowie die Beteiligten zu 3 - 6) sind Geschwister des Erblassers«
Am 26o Mai 1952 hat der Erblasser folgendes pri-vatschriftlicheo Testament errichtet:
den 26o Mai 52«
Ich lege hiermit meinen letzten Willen nieder«
Sollte ich plötzlich sterben oder verunglücken, so vermache ich von dem Hofe	me iner
 Schwester Luise HeflBBHHHB inV^MpHBI die Siekheide gelegen an der Fabrik DeBBfcund den Kotten JflBHHHB Heide mit 6 Morgen Land zu gleichen Teilen meinen.anderen Geschwisterno Den übrigen Teil des Hofes erbt Frau Trude Flfll^^-
Am 25° April 196? hat der Erblasser im Städtischen Krankenhaus in vor	dem	Notar	Wilhelm
R durch	mündliche	Erklärung	ein	Testament	errichtet, in dem er seiner Haushälterin Ella	als
 Entgelt für ihre Eienste 10 000 EM und das Eigentum an einem Erbbaugrundstück vermacht hat» Weiter heißt es in dem Testaments
"Ich will mich heute darauf beschränken, nur das Vermächtnis für Frau Ella Nfl|H0festzulegen, wie ich es im vorstehenden getan habe» Wegen der Erbfolge in meinen Hof und mein etwaiges hofesfreie Vermögen will ich heute keine Bestimmungen troffeno Ich will mir insoweit noch in Ruhe überlegen, ob und in welcher Form ich noch wegen des Hofes und etwaigen hofesfreien Vermögens ein Testament errichteo
Y/enn ich also ein bisher schon errichtetes private chriftliehes Testament aufheben will oder ein anderes Testament machen will, so soll heute dazu nichts geschehene Heute will ich ledig-lich das Vermächtnis für Frau Ella	best-
iegen, wie ich es im Vorstehenden getan habe«*”
. Eas Testament vom 25o April 1967 ist von dem Notar am 26o April 1967 dem Nachlaßgericht zur Verwahrung übergeben worden<, Eas Testament vom 26«> Mai 1952 hat der Beteiligte Hermann	am 9° Juni
1967 dem Nachlaßgericht auf Aufforderung überreicht mit der schriftlichen Erklärung, sein Bruder habe das Testament in seiner Gegenwart durch Binreißen vernichtet und damit erklärt, das Testament solle nicht mehr gültig seine Eas Testament ist auf einem EIN A 4-Bogen geschriebene Eas untere Erittel ist unbeschrieben» Eer Bogen ist in der Mitte einmal quer und ein-
 
mal längs gefaltet, so daß ein DIH A 6-Format entsteht und der Text Sich im Inneren befindet« So gefaltet ist der Bogen vom Faltrücken aus in einer Län-ge von fast 6,5 cm quer eingerissen, so daß noch ein 4 bi3 5 cm langer Teil nicht durchgerissen ist« Geöffnet ergibt dies zwei Bisse von je 12 bis 13 cm längeo Der obere der beiden Risse verläuft durch die Worte ’'Sollte ich plötzlich sterben oder verunglücken”, der untere etwa 2 cm unterhalb der Worte "Bf Straße
 Die Beteiligte zu l) hat mit der Begründung, daß sie Erbin des gesamten Vermögens des Erblassers geworden sei, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins über das hofesfreie Vermögen beantragt« Sie hält das Testament vom 26« Mai 1952 für gültig« Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, der Erblasser habe wiederholt, auch noch am Tage vor seinem Tode, bestätigt, daß der Hof an die Familie DfHHBb also an die Antragstollerin, zurückfallen müsse« Sie hat die Darstellung des Beteiligten Fritz	der
 Erblasser habe das Testament eingerissen und seinem Bruder Hermann zur Vernichtung übergeben, bestritten und behauptet, Hermann HeflIBBIHHI Habe 11 verschiedene Darstellungen über den Vorgang gegeben« Das Testament sei, als es bei Gericht eingegangen sei, ein Stück weiter eingerissen gewesen als am 19« Mai 1967, am Tag der Beerdigung des Erblassers« Hermann ffH^habe am 9» Mai 1967 klar zu verstehen gegeben, daß das Testament an diesem Tag noch wirksam bestanden habe« Im übrigen könne das Einreißen der Urkunde nicht als
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Aufhebung des Testaments angesehen werden» Schon die Tatsache9 daß der Erblasser das Testament nur eingerissen, aber nicht zerrissen habe, wozu er physisch in der Lage gewesen sei, ergebe, daß der Erblasser nicht den Willen gehabt habe, das Testament zu vernichten» Der Erblasser sei auch selbst nicht der Auffassung gewesen, daß das Testament durch Einreißen widerrufen sei? denn sonst würde er es nicht seinem Bruder mit dem Bemerken ausgehändigt haben “Tu Du es“, wie Hermann	einmal	dargestellt habe»
Dem Erblasser sei bekannt gewesen, daß sein Bruder das Testament nicht vernichtet und daß es bis zu seinem Tode noch fortbestanden habe»
Der Beteiligte zu 2) hat der Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses an die Antragstellerin widersprochen und ein Hoffolgezeugnis für sich auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt» Er hat vorgetragen, der Erblasser habe am 24» April 1967 vormittags seinem5 Bruder Hernahn durch den=lTotari;R®H(^mi't-teilen lassen, daß er ein Testament errichten wolle, aber nur im Beisein seines Bruders Hermann» Am Nachmittag dieses Tages sei der Erblasser mit seinem Bruder Hermann übereingekommen, daß dieser zunächst bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Oberamtsrichter Dr» E^IHiErkundigungen über die Möglichkeiten des Inhalts eines Testaments einholen solle»
Der Notar sei jedoch schon am folgenden Tag (25»April 1967} wieder zu dem Krankenhaus gefahren und habe Hermann HeHHHHBPnach dort gerufen, wo es dann nach Erörterung des Vermächtnisses für Frau	zur
 
Errichtung doa notariellen Testaments gekommen sei»
Der Notar habe das privatschriftliehe Testament in Besitz gehabte Auf seine Frage, was mit dem Testament geschehen solle, habe der Erblasser geantwortet, er solle es seinem Bruder geben» Hermann He#-^mphabe das Testament angenommene Er habe in den folgenden Tagen mehrfach mit dem Erblasser über das zu errichtende Testament gesprochen, wobei dieser erklärt habe, der Antragsgegner solle den Hof bekommene Am 28„ April 1967 habe Hermann
 dem Oberamtsrichter Er*	Wün-
sche dos Erblassers und die testamentarischen Möglichkeiten besprochen und am folgenden Tage dem Erblasser das Ergebnis der Besprechung mitgeteilt0 Der Erblasser habe seinen Bruder Hermann daraufhin gebeten, das Testament zu vernichten Hermann He(HIB~ ^^^habe dann das Testament dem zu Bett liegenden Erblasser gegeben, der es so eingerissen habe, wie es sich bei den Akten befinde« Dann habe er es seinem Bruder zurückgegeben» Der Erblasser habe mit dem Einreißen kenntlich machen wollen, daß das Testament ungültig sei» Bei dem Besuch am 29o April 196? sei weiter erörtert worden, daß der Notar	nach	der
 Oesundung dos Erblassers ein Testament beurkunden solle, in dem der Antragsgegner nochmals als Erbe eingesetzt wurde und Abfindungen für die Geschwister des Antragsgegners und die Antragstellerin festgesetzt werden sollteno
 Der Vorsitzende des Dandwirtschaftsgerichts hat durch Beschluß vom Io Dezember 1967 einen Teilerb-
 
schein des Inhalts erteilt, daß die Antragstellerin Alleinerbin des hofesfreien Vermögens des Erblassers geworden sei* Auf die Beschwerde des Antragsgegners, die al3 Antrag auf Einziehung des Teilerbscheins behandelt wurde, hat das Amtsgericht (Landwirtschafts-gericht) die Einziehung des Erbscheins abgelehnt* Die Beschwerde des Antragsgegners hiergegen hatte keinen Erfolg* Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen} Bechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner die Einziehung des Erbscheins weiter* Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Hechtsmittols*
II	*
Die Bechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs* 1 LwYG zulässig, jedoch nicht begründet*
Bach § 2361 Abs* 1 Satz 1 BOB hat das hachlaßge-richt einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, daß er unrichtig ist* Ein Erbschein ist unrichtig, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind* Da die Einziehung eines Erbucheins das Gegenstück zu seiner Erteilung bildet, muß, wie sich aus § 2359 BGB ergibt, die Einziehung ungeordnet werden, wenn die zur .Begründung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind* In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß es für die Einziehung eines Erbscheins genügt, wenn die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlaßgerichts von dem
 
bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist, weil dann die Voraussetzungen* für die Erteilung des Erbscheins nicht mehr gegeben sindo Das Nachlaßgericht muß sich bei der Entscheidung, über . die Einziehung eines Erbscheins in die Lage versetzen«, als hätte es über die Erteilung des Erbscheins nach § 2359 BGB zu befinden, so daß es den Erbschein einziehen muß, wenn er, falls jetzt über die Erteilung zu entscheiden wäre, nicht mehr erteilt werden dürfte« Diese im Beschluß des Senats vom 5» Juli 1963 {V ZB 7/63? BGHZ 40, 54) enthaltenen Grundsätze liegen auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde«
1„ Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Antragstollerin als Erbin des hofesfroien Vermögens eingesetzt worden ist, bejaht» Es führt dazu aus, der Erblasser habe in seinem privatschriftlichen Testament vom 26o Mai 1952 seinen Geschwistern Grundstücke vermacht und den übrigen Teil des Hofes der Antragstell er in vererbt» Nach dem Inhalt des Testaments sollten somit die Geschwister des Erblassers Vermächtnisnehmer genau bestimmter Nachlaßgegenstände, die Antragstellerin aber Erbin sein« Wenn die Erbeinsetzung der Antragstellerin nach dem Wortlaut des Testaments auch nur den "übrigen Teil des Hofes" betreffe, so sei doch anzunehmen, daß das gesamte Vermögen des Erblassers gemeint sei,j denn der Erblasser habe mit dem Testament die Nachfolge in seinen Nachlaß umfassend regeln wollen« Wenn er eine andere Absicht gehabt hätte, hätte es nahe gelegen, das im Testament zu dem Ausdruck zu bringen« Das habe er nicht getan« Erst in dem notariellen Testament vom
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25 o April 1967 habe er zugunsten von Frau NflHHV über ein Erbbaugrundstück verfügt« Die hieran sich anschließenden Erklärungen, in denen ausdrücklich von der Erbfolge in den Hof und das hofesfreie Vermögen und der etwaigen Aufhebung des privatschriftlichen Testaments sowie der Errichtung eines weiteren .Testaments die Rede sei, ließen erkennen, daß der Erblasser die Nachfolge sowohl in den Hof als auch das hofesfroie Vermögen durch das Testament vom 26« Mai 1952 als zur Zeit geregelt betrachtet habe« Auch die Tatsache, daß außer den aus dem Hof stammenden Erbbaugrundotücken und Veräußerungserlösen ho-fesfroio Vermögensgegenstände nur in unbedeutendem Umfang vorhanden sein könnten, was auch für 1952 zutre-fe, deute darauf hin, daß der Erblasser, der auf den Hof geheiratet habe, die Antragstellerin zur Erbin □eines gesamten Vermögens habe einsetzen wollen«
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Auslegung des Testaments, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, es □ei denn, daß sie auf einer Rechtsverletzung beruht« Ein Rechtsverstoß liegt jedoch entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht vor« Die Angriffe der Rechtobeschwerde richten sich lediglich gegen die tatrichterliche Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht o Daß in dem. Testament nur von der Vererbung des Hofes die Rede ist, beruht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde darauf, daß der Erblasser an den Unterschied zwischen dem Hof und dem hofesfreien Vermögen nicht gedacht habe« Der Erblasser habe hieran
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auch nicht denken können, weil die Vermögenagegenständ e, die bei seinem Tode das hofesfreie Vermögen bildeten, im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch gar nicht vorhanden gewesen seien» Hieraus lies-sen sich, so meint die Rechtsbeschwerde, nur zwei denkrichtigo Folgerungen herleiten: entweder habe der Erblasser über das spätere hofesfreie Vermögen nicht von Todes wegen verfügt, so daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, oder das Testament enthalte eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung dahin auszufüllen sei, daß der Erblasser dos hofesfreie Vermögen seinen Geschwistern zugev/andt habe» Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen» Die Frage, ob im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments überhaupt hofesfreies Vermögen vorhanden war, kann offen bleiben» Unerheblich ist auch, ob der Erblasser bei der Errichtung des Testaments an die Möglichkeit einer unterschiedlichen Regelung der Erbfolge in den Hof und das hofesfreie Vermögen gedacht hat» Das Oberlandesgericht geht ohne Rechtsirrtum offensichtlich davon aus, daß die Erbeinsetzung der Antragstellerin das gesamte im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Vermögen des Erblassers betrifft» Zum Nachlaß des Erblassers gehören der Hof und das bei seinem Tode vorhandene hofeofroie Vermögen» Die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdogericht ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Testaments möglich» Sie läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen»
2» Es kommt deshalb für die Entscheidung darauf an, ob der Erblasser das Testament vom 26» Mai 1952 wirk-
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sam widerrufen hato Hach § 2255 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt« Bas Oberlandesgericht hat in der Art, wie das Testament eingerissen wurde, keinen Widerruf erblickt« Einer Stellungnahme zu der Präge, ob und in welchen Fällen das Einreißen einer Test ament surkundc al3 Widerrufshandlung zu werten ist, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht $ denn das Oberlandesgericht hat in einer Hilfsbegründung für den Fall, daß das Einreißen des Testaments in der hier vorliegenden Art als Widerruf shandlung zu werten sei, .den Sachverhalt nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung von Zeugen unter Erörterung der für-und gegen die Barstellung der Beteiligten sprechenden Umstände dahin gewürdigt, es sei nicht festzustellen, daß der Erblasser das Testament eingerissen habe oder der Beteiligte Hermann
 bloßes Werkzeug des Erblassers zu dessen Lebzeiten das Testament eingerissen habe« Infolgedessen stehe nicht fest, daß der Erblasser das Testament wirksam widerrufen habe«
Bie Hechtsbeschwerde hat gegen die Bev/eiswür-digung des Oberlandesgerichts keine Einwendungen erhoben« Ein Hechtsverstoß ist auch nicht ersichtlich« Richtig ist, daß das Beschv/erdegericht eine Aufhebung des Testaments durch Einroißen nicht etwa als widerlegt, sondern als nicht bewiesen angesehen hat« Hier-
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aus folgt jedoch nicht, daß, v/ie die Hechtsbeschwerde meint, auch der Fortbestand de3 letzten Willens des Erblassers als zweifelhaft angesehen werden müsse.
Zu Unrecht beanstandet die Eechtsbeschwerde, daß das Oberlandosgericht nur negativ festgestellt habe, daß eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache nicht bewiesen sei • Wenn das Beschv/erdegericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß das bei der Erteilung des Erbscheins angenommene Erbrecht der Antragstellerin nicht mehr feststeht und die nach § 2359 BUB erforderliche Überzeugung de3 Gerichts erschüttert ist, 30 hat es damit zu dem Ausdruck gebracht, daß es oine Unrichtigkeit des Erbscheins nach Maßgabe der Ausführungen in dem vorerwähnten Beschluß de3 Senats (BGHZ 40, 54) verneint hat» Einer ausdrücklichen Feststellung, daß das Erbrecht der Antragstellern noch fortbestehe, weil das Testament nicht aufgehoben sei, bedurfte es nicht» Ein Verstoß gegen § 2359 BGB liegt nicht vor»
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3o Dio Hochtsbeschv/erde mußte danach als unbegründet zurückgev/iesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34 ? 45 LwVG»
Dr» Augustin
 Dr» Piepenbrock
 Dr» Grell