Auf dem Hof befindet sich ein Brauereigebäude, das neben dem landwirtschaftlichen und toten Inventar mit einem Wert von 29 000 DM mitverpachtet wurde» Der Streit der Parteien, deren Beziehungen seit Jahren gespannt sind, geht im vorliegenden Verfahren um die Befugnis des Pächters, bauliche Maßnahmen auf dem Hofe vorzunehmen» Der Antragsteller will neben den Ökonomiegebäuden zwei Futtersilos errichten» Br glaubt sich dazu nach § 13 des Pachtvertrages berechtigt und behauptet, daß er bei Bauvorhaben bis zu 2 000 DM völlig freie Hand habe, während er bei größeren Bauvorhaben mit den Verpächtern Rücksprache zu nehmen habe» Br hat unter Bezugnahme auf § 7 des DPG beantragt zu erkennen* hilfsweise, den Verfrag dahin abzuändern, daß bei Bauvorhaben mit einem Aufwand von mehr als 2 000 DM nach § 13 des Normalpachtvertrages in Verbindung mit § 7 Normalpachtvertrag zu verfahren ist, notfalls wenn der Pächter sich verpflichtet, alle aus dem Bauvorhaben entstehenden Lasten zu tragen und bei Auflösung dos Pachtvertrages den alten Zustand wieder herzustellen* Das Landwirtsciiaftsgericht hat die Anträge zurückge-wiesen« Auf die sofortige Beschwerde des Pächters hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Pachtvertrag der Pächter bauliche Maßnahmen mit einem Aufwand bis zu 2 000 DM ohne Einwilligung der Verpächter vornehmen darf, während für weitergehende bauliche Maßnahmen die Regelung des § 13 des Normalpachtvertrages Platz greift, ©egen diesen Beschluß haben die Verpächter formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist aber, da es vom Beschwer-degeriöht nicht zugelassen worden ist, nur statthaft, wenn einer der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben ist. a) Die Rechtsbeschwerde hält den Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG für gegeben. Sie erwähnt zwar zwei Entscheidungen des Senats, trägt aber selbst nicht vor, daß und inwiefern das Beschwerdegericht von diesen Entscheidungen abgewichen ist. Aber selbst wenn man zugunsten der Rechtsbeschwerde davon ausgehen möchte, daß Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Senats vom 13» Dezember 1955, V BLw 62/55 und vom 8. In beiden Entscheidungen befaßt sich der Senat mit den Voraussetzungen für solche SwischenfestStellungen im Sinne des § 13 LwVG.
V BIiW 16/64 2171 022 Bes c h 1 u ß In der Landwirtschaftssache der Landwirtseheleute Georg und Anna in Si Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - ira V £ hren v ( treten durch Rechtsanwalt in gegen dex^ärtnermeister Bernardus van S in A^^, ÜÄH^straße, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - x Verfahren vertreten durch Rechtsanwälte in A hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin und der Bundesrichter Br. Biepenbrock und Br. Mattem beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1964 wird auf Kosten der Rechts-beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Bie Rechtsbeschwerdeführer haben dem Rechtsbeschwerde-gegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren 2 erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Der Geschäftswert für das Rechtsbe-schv/erdeverfahren wird auf $ 000 DM festgesetzt e Grün d e s Der Antragsteller pachtete mit notariellem Vertrag vom 5» Februar 1954 von den Antragsgegnern deren 21*438 ha großen Sofienhof zu einem jährlichen Pachtzins von 12 000 DM» Auf dem Hof befindet sich ein Brauereigebäude, das neben dem landwirtschaftlichen und toten Inventar mit einem Wert von 29 000 DM mitverpachtet wurde» Der Streit der Parteien, deren Beziehungen seit Jahren gespannt sind, geht im vorliegenden Verfahren um die Befugnis des Pächters, bauliche Maßnahmen auf dem Hofe vorzunehmen» Der Antragsteller will neben den Ökonomiegebäuden zwei Futtersilos errichten» Br glaubt sich dazu nach § 13 des Pachtvertrages berechtigt und behauptet, daß er bei Bauvorhaben bis zu 2 000 DM völlig freie Hand habe, während er bei größeren Bauvorhaben mit den Verpächtern Rücksprache zu nehmen habe» Br hat unter Bezugnahme auf § 7 des DPG beantragt zu erkennen* Die Ziffer 7 des notariellen Landpächtvertrages der Parteien vom 5« Februar 1954 wird abgeändert und erhält folgende Neufassung$ Zur Ausführung von Bauvorhaben mit einem Aufwand bis zu DM 2 000 bedarf der Pächter keiner Einwilligung der Verpächter» Bei Bauvorhaben mit einem Aufwand von mehr als DM. 2 000 ist nach § 13 des vertragsgegenständlichen Normalpachtvertrages zu verfahren, hilfsweise, den Verfrag dahin abzuändern, daß bei Bauvorhaben mit einem Aufwand von mehr als 2 000 DM nach § 13 des Normalpachtvertrages in Verbindung mit § 7 Normalpachtvertrag zu verfahren ist, notfalls wenn der Pächter sich verpflichtet, alle aus dem Bauvorhaben entstehenden Lasten zu tragen und bei Auflösung dos Pachtvertrages den alten Zustand wieder herzustellen* Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrags gebetene Sie geben dem Vertrag eine andere Deutung« Mit dem Bau der beiden Silos seien sie einverstanden, wenn nur soviel Frucht eingebracht werde, wie die Bewirtschaftung des Hofes mit rund 21 ha einbringe« Das Landwirtsciiaftsgericht hat die Anträge zurückge-wiesen« Auf die sofortige Beschwerde des Pächters hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Pachtvertrag der Pächter bauliche Maßnahmen mit einem Aufwand bis zu 2 000 DM ohne Einwilligung der Verpächter vornehmen darf, während für weitergehende bauliche Maßnahmen die Regelung des § 13 des Normalpachtvertrages Platz greift, ©egen diesen Beschluß haben die Verpächter formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist aber, da es vom Beschwer-degeriöht nicht zugelassen worden ist, nur statthaft, wenn einer der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG gegeben ist. a) Die Rechtsbeschwerde hält den Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG für gegeben. Sie trägt vor, das Gericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen, sondern die Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen. Auch seien die Voraussetzungen des § 13 LwVG nicht gegeben, es handle sich nicht um eine Vorfrage, ferner sei ein Antrag nach § 13 Abs. 1 t Satz 1 Lv/VG nicht gestellt worden. Der Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VGr ist jedoch nicht gegeben, weil auch die Landwirt schaf togerichte (Berichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind und nicht etwa Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Sondergerichte (Beschluß des Senats vom 7. Juli 1954, V BLw 33/54, LM § 24 LwVG Nr. l). b) Den Pall der Abweichung \§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Sie erwähnt zwar zwei Entscheidungen des Senats, trägt aber selbst nicht vor, daß und inwiefern das Beschwerdegericht von diesen Entscheidungen abgewichen ist. Aber selbst wenn man zugunsten der Rechtsbeschwerde davon ausgehen möchte, daß Abweichung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Senats vom 13» Dezember 1955, V BLw 62/55 und vom 8. Oktober 1957, V BLw 29/57 (LM § 13 LwVG Nr. 1 und 2) geltend gemacht worden sei, so ist dazu zu bemerken? Die Entscheidungen befassen sich mit Verfahren, in denen Abänderungsanträge im Sinne des § 7 LPG gestellt worden waren (Pachtsehutzan-träge). Da im Laufe der Verjähren Wirksamkeit der Kündigung und Inhalt des Vertrages streitig geworden waren, trafen die Landwirtschaftsgerichte hierüber Feststellungen im Sinne des §13 Lv/VG. In beiden Entscheidungen befaßt sich der Senat mit den Voraussetzungen für solche SwischenfestStellungen im Sinne des § 13 LwVG. Der vorliegende Pall unterscheidet sich von jenen Vergleichsfällen dadurch, daß hier nach Ansicht des Beschwerdegerichts und der Rechtsbeschwerdeführer von Anfang an ein Antrag auf Feststellung des durch Auslegung zu gewinnenden Inhaltes des Vertrags in bezug auf bauliche Veränderungen vor lag. § 13 LWVG trifft diesen Pall nicht. Demnach kann auch das Beschwerdegericht nicht von jenen Vergleichsentscheidungen abgewichen sein. Erweist sich aber die Rechtsbeschwerde nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig, so kann auf die sachlich-rechtlichen Bedenken der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 35 > 44 LwVGr» Der Gesohäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren war auf 5 000 DM festzusetzen» Dr* Augustin Dr» Piepenbrock Br« Mattem