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BGH · y BIw 16/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y BIw 16/63

April 1962 veräußerte sie das Grundstück zu dem Preis von 25 000 DM an die Beteiligte zu 1 und ließ es auf.Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet und grenzt an den landwirtschaftlichen Besitz der Beteiligten zu 3 unmittelbar an. Kein Vertragsteil kann solche Versagungsgründe mit der Beschwerde verfolgen; das gilt ebenso für Privatpersonen, die nicht am Vertrage beteiligt sind» Bas Interesse der Beteiligten zu 3 am Erwerb des im Streit stehenden Grundstücks steht nicht einem Hecht gleich, das durch die Erteilung der Genehmigung beeinträchtigt sein könnte; es ist. . noch nicht einmal eine Anwartschaft auf Erwerb dieses Grundstücks gegeben« Ohne daß es daher auf die Beantwortung der Präge ankommt, ob das Rechtsmittel nach § 24 Abs« 2 Lv;VG zulässig ist (die Rechtoboschwerdcführerin meint, der angefochtene Beschluß weiche von einen Beschluß des beschließenden Senats ab) und ob ihre sachlichen Bedenken gerechtfertigt sind, muß die Rcchtsbeschwerde dieser Beteiligten schon aus dem Grunde der mangelnden Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen werden«, 2. Was das Rechtsmittel der Landv/irtschaftskammer anlangt, so ist es nur zulässig, wenn (da das Beschwerdegericht dio Zulassung nicht ausgesprochen hat) der angefochtene Beschluß von dom in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Beschluß des Senats vom 12« Pobruar 1963 abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht (§ 24 Abs«, 2 I»wVG), Das trifft indessen nicht zu. Das Beschwcrdcgericht führt aus: Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§9 Abs. 1 Nr« 2 GrdstVG) liege in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur v/iderspräche« Das sei im allgemeinen dann der Pall, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt veräußert werde« Der land- und forstwirtschaftliche Besitz solle in erster Linie den Berufslandwirten und Berufs-forstwirton als Grundlage für ihre Existenz Vorbehalten bleiben; solche Grundstücke sollten grundsätzlich nur an solche Personen veräußert werden, die sie auch selbst bewirtschaften und an der bisherigen Nutzung nichts ändern wollten, Pas schließe aber nicht aus, daß in Ausnähmefällen auch Nichtlandwirte landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könnten, wenn wichtige Gründe dafür Vorlagen« Hier seien nun besondere Verhältnisse gegeben« Pas Grundstück, dessen Ertragswert außerordentlich niedrig sei, habe einen sehr hohen Verkehrswert o Pie Beteiligte zu 1 rechne damit, daß für dieses Grundstück demnächst eine Baugenehmigung erteilt werde; dieser Gedanke sei nicht abwegig. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks seien bereits mehrere Wohnhäuser erbaut, in der nächsten Umgebung 9833 qm in Bauplätze umgewandelt und weitere 10 Morgen Land als Bauland veräußert worden, Pie Gemeinde Telgte beabsichtige, unmittelbar neben dem verkauften Grundstück ein Freibad zu errichten« In seiner Nähe befänden sich seit 1928 Tennis- und Sportplätze (1,5 ha), Pie Versagung der Genehmigung würde eine unzu demutbare Härte für die Verkäuferin bedeuten» Mit 40 000 BM, welchen Betrag die Käuferin nunmehr zu zahlen bereit und willens sei, sei der innere Wert des Grundstücks ausgedrückt« Pie Verkäuferin könne nicht gezwungen werden, das Grundstück zu einem Kaufpreis abzugeben, der ihn lediglich als forstwirtschaftlich genutztes Grundstück zukomnco Ihr Wunsch, das Grundstück zw veräußern und den Erlös an ihre Kinder zu dem Zwecke der Auseinandersetzung zu verteilen, müsse berücksichtigt wci*den» Allerdings seien sowohl die Beteiligte zu 3 wie auch eine Berufslandv/irtin bereit, den Kaufpreis von 40 000 DM zu zahlen« Pann könne aber darüber kein Zweifel bestehen, daß sie das Grundstück zu Spekulations-zwccken und nicht etwa zur forstwirtschaftlichen Nutzung erwerben wollten« Sei das aber der Fall, so führe die Veräußerung an die Beteiligte zu 1 nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden» Penn Sinn und Zweck des Grundstüclc-vcrkchrsgcsctzes sei nicht, landwirtschaftlichen Grund und Boden Berufslandwirton zu belassen, die ihn nicht landwirtschaftlich nutzen wollten, sondern als Spekulationsobjekt betrachteten« Seine Entscheidung beruht letztlich auf der.Besonderheit des gegebenen Palles, die nach den Ausführungen des Beachv/crdcgorichts darin liegt, daß auch Berufslandwirte und Berufoforstwirto, die sich für das Grundstück interessieren, dieses zu Spekulationszwecken und nicht zur Fortsetzung der forstwirtschaftlichen Nutzung erwerben wollten; denn sonst würden sie, wie das Boschv/erdegericht meint, den hohen Anschaffungspreis nicht der Verkäuferin zukommen lassen. Nach Ansicht des Besohwerdegerichto liegt unter solchen Umständen, wo das Grundstück Landwirten wie Wichtlandwirten bei einen Ankauf nur als Kapitalanlage dienen würde, keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, v/enn das Grundstück an einen Richtlandwirt oder Hichtforotwirt übertragen wird. besondere nicht ausgesprochen hat, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege bei einem Ankauf durch einen Nichtlandwirt zu dem Zwecke der Kapitalanlage selbst dann vor, wenn auch Landwirte das Grundstück nur zu Spekulationszwecken erwerben wollten» Mithin weicht der angefoehtene Beschluß nicht von den Ausführungen do3 Senats im Beschluß vom 12» Februar 1963 ab» Der Senat hat in der genannten Entscheidung entgegen der Meinung der Rechtsboschwerde nicht ausgesprochen, der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu dem Zwecke der Kapitalanlage führe immer und ausnahmslos zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne des § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdotVGo Eine Abwbichung liegt auch nicht darin, daß die Genehmigung einer Nichtlandwirtin erteilt worden ist» Denn der Senat hat in dem erwähnten Beschluß nicht ausgeführt, daß die Erteilung der Genehmigung für Nichtlandwirte schlechthin ausgeschlossen sei» Das gilt auch für die Meinung der Rechtsbe-schv/ordc, eine Abweichung liege darin, daß das Grundstück anderen Landwirten vorenthalten werde, die bereit und in der Lago seien, es zu angemessenen Bedingungen zu erwerben» Das Bcschwcrdcgcricht hat das nicht übersehen, aber aus den besonderen Gründen des gegebenen Falles die Genehmigungsertei-lung für gerechtfertigt angesehen. Dabei ist es auch nicht, wie die Rechtsbcschwerde meint, von der Auffassung ausgegangen, die Käuferin habe vorrangige Gründe für den Erv/erb des Grundstücks» Handelt es sich sonach bei der Auffassung des Beschwerde-gcrichts nicht um eine Abweichung von dem erwähnten Beschluß des Senats, sondern um die Beurteilung einer besonderen Sachlage, für die das Beschwerdegoricht eine ungesunde Verteilung von landwirtschaftlichen Grund und Boden verneint, so fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels; auf die sachlich-rechtlichen Bedenken der Landwirtschaftskammer kann daher, 3» Bio Gcrichtckoston für das Rechtsbeschv/erdeverf ähren troffen die Ehefrau Osthucs; eine Beteiligung der Landwirtschaf ts3rammcr scheidet auf Grund des § 42 Abs, 2 I»y/VG aus; die den Rcchtsbcschwerdcgegncrinnen im Rechtsbeschwerdever-fahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten müssen dagegen auch von der Landwirtschaftskammer, und zwar zur Hälfte erstattet werden;.! 9 ff) den Ersatz der außergerichtlichen Kosten nicht atiQo Bie andere Hälfte hat die Ehefrau Osthues gemäß § 45 Ab3, 1 LwVG zu erstatten, Ber Geochaf tsv/ert für das Rechtsbeschv/erdeverfahren ergibt sich aus dem notariell vereinbarten Kaufpreis des Grundstücks, Br» Tasche Br, Augustin Br» Piepenbrock

Zitierte Normen: § 32 LwVG § 1093 BGB § 22 LwVG § 9 GrdstVG
GrundstückBeteiligtebeteiligtEhefraubereitenLwVGBeschlußlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

y BIw 16/63
2224 072
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 24 o April 1962 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages
 Beteiligte
Io Ehefrau Gerda B	gab.	DflHHHBin
 IflBIBMweg fll 9
Antragstollerin, Beschwerdeführerin und Rechtebe schwerdegegnerin,
2o Witwe Maria S	Seb°	in
 si;raße®5	Re chtsb es chwerd egegnerin,
-	Verfahronobevollmächtigtcr zu 1 und 2: Rechtsanwalt und Notar Br» flHHP in MBMMP (Westfalen) -
3» Ehefrau Klara 0	geb.	BflHIHBin	T
Rechtsbeschwerdeführerina
-	Verf8hrensbevolliaächtigter: Rechtsanwalt Rudolf He|
in	(Westfalen)	-
4o Landwirtschaftskammer	MflHD (Westfalen)
traße 4V?
Rechtsbeschwerdeführerin,
-	VerfahrensbovojJjiächtigter: Rechtsanwalt Br, in IdflHHI (Westfalen) -
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachon in der Sitzung vom 12« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundes-richter Dr. Augustin und Dr. Bicponbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr* h.c. Berk und Lechler beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Ehefrau Klara	und
 der landwirtschaftskamncr V/estfalen-Lippc gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des öbcrlandesgerichto Kamm (Wc3tf) vom 10o Mai 1963 werden als unzulässig verworfen.
Die Gerichtckoston* des Rcchtsbcschwerdcvorfahrens hat die Ehefrau Ofli^Hi zu tragen. Die den Rechtsbcschwerde-gegnerinnen im Rechtobcschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten haben die Ehefrau OflHVund die Land-wirtsöhaftckar-mer Westfalen-Lippe je zur Hälfte den Rcchts-bcschwerdegcgnorinncn zu erstatten.
.	Der	Geschäftswert	wird	für	das	Rechtsbeschwerde-
ferfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
2
Gründe :
Io
 Die Witwe Maria $■■■ goto. ^HHi (Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des in Telgte gelegenen Grundstückes Flur 5 Flurstück 55 in Größe von 1,9552 ha. Durch notariellen Verkauf vom 24. April 1962 veräußerte sie das Grundstück zu dem Preis von 25 000 DM an die Beteiligte zu 1 und ließ es auf.
Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet und grenzt an den landwirtschaftlichen Besitz der Beteiligten zu 3 unmittelbar an. Zugunsten des 1956 verstorbenen Vaters der Letztgenannten und Bruders der Verkäuferin ist für alle Vorkaufsfälle im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingetragen.
Die Beteiligte zu 3 ist bereit, die verkaufte Parzelle zu einem angemessenen Preis zu erwerben.
Die GenehmigungsbehÖrde hat den Vertrag vom 24« April 1962 nicht genehmigt, weil der Vertrag zu einer ungesunden Bodenverteilung führe. Das Grundstück sei ein Waldgrundstück, es müsse auch in Zukunft forstwirtschaftlich genutzt und dürfe nicht für Bauzwecke freigegoben werden. Die Erwerberin sei weder Beruf slandwirtin noch Berufsforstwirtin. In Telgte bestünde Landbodarf zur Aufstockung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und zu dem Austausch für Land, das zu Bauzwecken benötigt werde.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Beteiligte zu 1 gestellt hat, hatte keinen Erfolg. Das Land-wirtschaftsgcricht war der Meinung, eine Veräußerung an die Beteiligte zu 1 widerspreche der forstwirtschaftlichen Zielsetzung. Das Grundstück solle zu den landwirtschaftlichen
 Betrieb der Beteiligten zu 3 gelangen, weil dadurch dessen
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Wirtschaftlichkeit verbessert werde.
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Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgoricht nach Augenscheinseinnahme und Vernehmung des Amtsdircktoro des Amtes Telgte den Vertrag genehmigt« Hiergegen richten sich die Rechtsbeschv/erden der Landwirt-schaftskammer und der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Verwerfung der Rechtsmittel beantragt«,
II.
1„ Die Rechtsmittel sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden«,
Bei der Landwirtschaftskammer als der höheren Landwirtschaftsbehörde (§32 LwVG) bestehen hinsichtlich ihrer Beschwerdeberechtigung keine Bedenken»
Dagegen ist die Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 nicht beschwerdeberechtigt, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Begründung ihrer Rechtsbeschv/erde den gesetzlichen Anforderungen genügt«, Die Beteiligte zu 3 leitet aus dem Vorkaufsrecht ihres Vaters keine Rechte ab, sic hat insbesondere nicht behauptet, daß sic das Recht rechtzeitig in Anspruch genommen habe (§§ 1093, 505» 510 BGB). Es braucht daher zu der Präge keine Stellung genommen zu werden, ob sie als Vorkaufsberechtigte durch den angefochtenen ißcschluß beschwert wäre. Allerdings ist sie formell in das Verfahren durch eine Anordnung des Amtsgerichtes einbezogen worden; sie ist auch in weiteren Verlauf des Verfahrens als Beteiligte behandelt worden, was durchaus erwünscht war. Gleichviel, ob sic irn Verfahren Anträge gestellt hat und damit nicht durchgedrungen ist, schafft aber die Zurückweisung solcher Anträge noch keine Eeschv/crdebcrcchtigung in Sinne der §§ 22, 24 LwVG (Pritsch,
 LwVG § 22 D II c S. 260). Die Versagungsgründe (§ 9 Abs. 1 GrdstVG)
diciicn öffentlichen Interessen, deren Wahrung allein Aufgabe der Landwirtschaftcbchörden ist. Kein Vertragsteil kann solche Versagungsgründe mit der Beschwerde verfolgen; das gilt ebenso für Privatpersonen, die nicht am Vertrage beteiligt sind» Bas Interesse der Beteiligten zu 3 am Erwerb des im Streit stehenden Grundstücks steht nicht einem Hecht gleich, das durch die Erteilung der Genehmigung beeinträchtigt sein könnte; es ist. . noch nicht einmal eine Anwartschaft auf Erwerb dieses Grundstücks gegeben« Ohne daß es daher auf die Beantwortung der Präge ankommt, ob das Rechtsmittel nach § 24 Abs« 2 Lv;VG zulässig ist (die Rechtoboschwerdcführerin meint, der angefochtene Beschluß weiche von einen Beschluß des beschließenden Senats ab) und ob ihre sachlichen Bedenken gerechtfertigt sind, muß die Rcchtsbeschwerde dieser Beteiligten schon aus dem Grunde der mangelnden Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen werden«,
2. Was das Rechtsmittel der Landv/irtschaftskammer anlangt, so ist es nur zulässig, wenn (da das Beschwerdegericht dio Zulassung nicht ausgesprochen hat) der angefochtene Beschluß von dom in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Beschluß des Senats vom 12« Pobruar 1963 abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht (§ 24 Abs«, 2 I»wVG), Das trifft indessen nicht zu.
Das Beschwcrdcgericht führt aus: Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden (§9 Abs. 1 Nr« 2 GrdstVG) liege in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur v/iderspräche« Das sei im allgemeinen dann der Pall, wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt veräußert werde« Der land- und forstwirtschaftliche Besitz solle in erster Linie den Berufslandwirten und Berufs-forstwirton als Grundlage für ihre Existenz Vorbehalten bleiben; solche Grundstücke sollten grundsätzlich nur an solche
 
Personen veräußert werden, die sie auch selbst bewirtschaften und an der bisherigen Nutzung nichts ändern wollten, Pas schließe aber nicht aus, daß in Ausnähmefällen auch Nichtlandwirte landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könnten, wenn wichtige Gründe dafür Vorlagen« Hier seien nun besondere Verhältnisse gegeben« Pas Grundstück, dessen Ertragswert außerordentlich niedrig sei, habe einen sehr hohen Verkehrswert o Pie Beteiligte zu 1 rechne damit, daß für dieses Grundstück demnächst eine Baugenehmigung erteilt werde; dieser Gedanke sei nicht abwegig. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks seien bereits mehrere Wohnhäuser erbaut, in der nächsten Umgebung 9833 qm in Bauplätze umgewandelt und weitere 10 Morgen Land als Bauland veräußert worden, Pie Gemeinde Telgte beabsichtige, unmittelbar neben dem verkauften Grundstück ein Freibad zu errichten« In seiner Nähe befänden sich seit 1928 Tennis- und Sportplätze (1,5 ha), Pie Versagung der Genehmigung würde eine unzu demutbare Härte für die Verkäuferin bedeuten» Mit 40 000 BM, welchen Betrag die Käuferin nunmehr zu zahlen bereit und willens sei, sei der innere Wert des Grundstücks ausgedrückt« Pie Verkäuferin könne nicht gezwungen werden, das Grundstück zu einem Kaufpreis abzugeben, der ihn lediglich als forstwirtschaftlich genutztes Grundstück zukomnco Ihr Wunsch, das Grundstück zw veräußern und den Erlös an ihre Kinder zu dem Zwecke der Auseinandersetzung zu verteilen, müsse berücksichtigt wci*den» Allerdings seien sowohl die Beteiligte zu 3 wie auch eine Berufslandv/irtin bereit, den Kaufpreis von 40 000 DM zu zahlen« Pann könne aber darüber kein Zweifel bestehen, daß sie das Grundstück zu Spekulations-zwccken und nicht etwa zur forstwirtschaftlichen Nutzung erwerben wollten« Sei das aber der Fall, so führe die Veräußerung an die Beteiligte zu 1 nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden» Penn Sinn und Zweck des Grundstüclc-vcrkchrsgcsctzes sei nicht, landwirtschaftlichen Grund und Boden Berufslandwirton zu belassen, die ihn nicht landwirtschaftlich nutzen wollten, sondern als Spekulationsobjekt betrachteten«
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Mit diesen Erwägungen hat sich das Beschwerdegericht nicht mit den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 12. Februar 1963, V BLw 29/62 (RdL 1963, 90, 93 f = MDR 1963,
488) in V/iderSpruch gesetzt* Der Senat hat dort ausgesprochen, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege vor, wenn ein Richtlandv/irt landwirtschaftlichen Grund und Boden erwerben wolle. Das sei vor allem dann der Fall, wenn geeignete Landwirte vorhanden seien, die bereit und in der Lage seien, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Ein Erwerb lediglich zu dem Zwecke der Kapitalsanlage sei zu mißbilligen, ohne daß es darauf ankomme, ob im Einzelfall das veräußerte Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet werden solle. In allen diesen Punkten vertritt das Beschwcrdegcricht keine entgegengesetzte Meinung. Es hat insbesondere nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, verkannt, daß der Erwerb für die Beteiligte zu 1 eine Kapitalanlage darstcllt. Seine Entscheidung beruht letztlich auf der.Besonderheit des gegebenen Palles, die nach den Ausführungen des Beachv/crdcgorichts darin liegt, daß auch Berufslandwirte und Berufoforstwirto, die sich für das Grundstück interessieren, dieses zu Spekulationszwecken und nicht zur Fortsetzung der forstwirtschaftlichen Nutzung erwerben wollten; denn sonst würden sie, wie das Boschv/erdegericht meint, den hohen Anschaffungspreis nicht der Verkäuferin zukommen lassen. Nach Ansicht des Besohwerdegerichto liegt unter solchen Umständen, wo das Grundstück Landwirten wie Wichtlandwirten bei einen Ankauf nur als Kapitalanlage dienen würde, keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, v/enn das Grundstück an einen Richtlandwirt oder Hichtforotwirt übertragen wird.
Ob dieser Auffassung zuzucticanen wäre, könnte nur bei Zulässigkeit der Rochtsbcschwerdc entschieden werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit kommt aber entscheidend in Betracht, daß der Senat in seinen erwähnten Beschluß vom 12. Februar 1963 zu einer so gestalteten Sachlage nicht Stellung genommen, ins-
 
besondere nicht ausgesprochen hat, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege bei einem Ankauf durch einen Nichtlandwirt zu dem Zwecke der Kapitalanlage selbst dann vor, wenn auch Landwirte das Grundstück nur zu Spekulationszwecken erwerben wollten» Mithin weicht der angefoehtene Beschluß nicht von den Ausführungen do3 Senats im Beschluß vom 12» Februar 1963 ab» Der Senat hat in der genannten Entscheidung entgegen der Meinung der Rechtsboschwerde nicht ausgesprochen, der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu dem Zwecke der Kapitalanlage führe immer und ausnahmslos zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne des § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdotVGo Eine Abwbichung liegt auch nicht darin, daß die Genehmigung einer Nichtlandwirtin erteilt worden ist» Denn der Senat hat in dem erwähnten Beschluß nicht ausgeführt, daß die Erteilung der Genehmigung für Nichtlandwirte schlechthin ausgeschlossen sei» Das gilt auch für die Meinung der Rechtsbe-schv/ordc, eine Abweichung liege darin, daß das Grundstück anderen Landwirten vorenthalten werde, die bereit und in der Lago seien, es zu angemessenen Bedingungen zu erwerben» Das Bcschwcrdcgcricht hat das nicht übersehen, aber aus den besonderen Gründen des gegebenen Falles die Genehmigungsertei-lung für gerechtfertigt angesehen. Dabei ist es auch nicht, wie die Rechtsbcschwerde meint, von der Auffassung ausgegangen, die Käuferin habe vorrangige Gründe für den Erv/erb des Grundstücks»
Handelt es sich sonach bei der Auffassung des Beschwerde-gcrichts nicht um eine Abweichung von dem erwähnten Beschluß des Senats, sondern um die Beurteilung einer besonderen Sachlage, für die das Beschwerdegoricht eine ungesunde Verteilung von landwirtschaftlichen Grund und Boden verneint, so fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels; auf die sachlich-rechtlichen Bedenken der Landwirtschaftskammer kann daher,

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wie bereits ausgeführt ist* nicht eingegangen werden» Bas Itechtcmittcl ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen«,
3» Bio Gcrichtckoston für das Rechtsbeschv/erdeverf ähren troffen die Ehefrau Osthucs; eine Beteiligung der Landwirtschaf ts3rammcr scheidet auf Grund des § 42 Abs, 2 I»y/VG aus; die den Rcchtsbcschwerdcgegncrinnen im Rechtsbeschwerdever-fahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten müssen dagegen auch von der Landwirtschaftskammer, und zwar zur Hälfte erstattet werden;.! 42 Abs» 2 LwVG schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 11» Oktober 1955 V BLw 24/55 S. 9 ff) den Ersatz der außergerichtlichen Kosten nicht atiQo Bie andere Hälfte hat die Ehefrau Osthues gemäß § 45 Ab3, 1 LwVG zu erstatten,
 Ber Geochaf tsv/ert für das Rechtsbeschv/erdeverfahren ergibt sich aus dem notariell vereinbarten Kaufpreis des Grundstücks,
 Br» Tasche	Br,	Augustin	Br»	Piepenbrock