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BGH · V BLw 16/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 16/62

Beim Ehegattenhof kann jeder Ehegatte den anderen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von ihm stammt, zu dem Hoferben bestimmen, ohne daß es hierzu einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen bedarf.BGH, Besohl, v. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 9* April 1962 und des Amtsgerichts. Dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses kann nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin mit dem Tode ihres Ehemannes unbeschränkte Hoferbin geworden ist. Da für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist, hängt die Hofnachfolge beim Tode des Ehemannes der Antragstellerin davon ab, ob das Testament des Erblassers auch nach Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft seine Gültigkeit behalten hat. Hiernach fällt der Ehegattenhof beim Tode eines Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, dem anderen als Hofvorerben zu. Sie können hiervon abweichend die Hofnachfolge durch Verfügung von Todes wegen regeln und somit, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, ohne daß eine Zustimmung des Gerichts erforderlich v/äre, nicht nur sich gegenseitig als Hoferben einsetzen, sondern auch einen Familienfremden zu dem Hoferben bestimmen, wobei die Hofnachfolge auch in der Weise geregelt werden kann, daß der Hof beim Tode eines Ehegatten nicht an den Überlebenden, sondern an eine ändere Person fällt, was zur Folge hat, daß der überlebende Ehegatte seine Beteiligung am Hof schon zu seinen Lebzeiten verliert (vgl. Dies gilt nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn einer der Ehegatten zu dem Hoferben bestimmt wird, weil wegen des beim Ehegattenhof bestehenden Miteigentums der Ehegatten diese nur gemeinsam die Vererbung des Hofes regeln könnten. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO auf den Eigentums Verhältnissen beim Ehegattenhof beruht; denn der Ehegattenhof steht im Eigentum beider Ehegatten. Wegen dieser eigentumsmäßigen Beteiligung der Ehegatten am Hof kann ein Ehegatte allein nicht über den Hof verfügen; er ist vielmehr auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten angewiesen. Ein gemeinsames Handeln beider Ehegatten ist, wie Wöhrmann (aaO) zutreffend bemerkt, deshalb notwendig, Y^eil der überlebende Ehegatte bei einer testamentarischen Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge seinen Eigentums-anteil am Hof bereits mit dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten verliert. Für die Erwägungen, die dem § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO zugrunde liegen, ist jedoch kein Raum, wenn es sich darum handelt, daß der überlebende Ehegatte zu dem Hoferben bestimmt wird. § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut auch auf die Bestimmung des überlebenden Ehegatten zu dem Hoferben. Er ist aber nach seinem Sinn und Zweck nur auf den Pall anwendbar, daß ein anderer als der überlebende Ehegatte zyim Hof erben bestimmt wird. Der überlebende Ehegatte wird, wenn der Hof von ihm stammt, kraft Gesetzes Vollerbe, so daß es keiner Verfügung von Todes wegen bedarf, um ihm die Stellung eines unbeschränkten Hoferben zu verschaffen. Eine Verfügung von Todes wegen ist somit nur dann notwendig, wenn der Hof nicht von dem überlebenden Ehegatten stammt und dieser unbe- Der Gesichtspunkt, daß die Bestimmung des Ehegatten zu dem Hoferben keine Verfügung über fremde Vermögensrechte enthält, spricht vielmehr dafür, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO auf diesen Pall der Hoferbenbestimmung nicht anwendbar ist, zu demal da die Präge, ob ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte durch einseitige Verfügung von Todes wegen den anderen Ehegatten zu dem Erben einsetzen kann, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen wird. Nach alledem muß angenommen werden, daß ein Ehegatte den anderen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von ihm stammt, zu dem Hof -erben bestimmen kann, ohne daß es einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen bedarf.Das Testament des Erblassers hat deshalb auch nach Einführung der Gütergemeinschaft seine Gültigkeit behalten.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 7 HoefeO § 5 KostO
HofHoferbenEhegattenhofErblasserHöfeOEhegatteTodGütergemeinschaft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 HöfeO § 8 Abs. 2 Satz 1
Beim Ehegattenhof kann jeder Ehegatte den anderen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von ihm stammt, zu dem Hoferben bestimmen, ohne daß es hierzu einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen bedarf.
BGH, Besohl, v. 15. Oktober 19^3 - V BLw 16/62 - OLG Gelle
AG Ahlden/Aller
 Beschluß
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem an 7. April 1961 verstorbenen Bauern Karl B aus
 Beteiligte: Witwe Käthe Bl
 geb.
in
 Nr.
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte H. S| in 181
lund H.H.. S|
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Schulz beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 9* April 1962 und des Amtsgerichts. Ahlden/Aller vom 16. Januar .1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbesohwerdever-fahren wird auf 4 775 BM festgesetzt.
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Gründe i
Der am 7. April 1961 im Alter von 51 Jahren verstorbene Bauer Karl BflB (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von Ei^^HBBand VI Blatt eingetragenen Hofes Eickeloh Hr. 28, der 26,1042 ha groß ist und einen Einheitswert von 17 300 DM hat. Der Erblasser, dem der Hof nach dem Tode des Voreigentümers am 27- April 1945 als Nacherben angefallen war, heiratete am 9» Dezember 1949 die Antragstellerin. Die Ehe blieb kinderlos. In einem notariellen Testament vom 19* September 1953 bestimmte Karl BflH die Antragstellerin zur alleinigen Erbin und Hoferbin. Im Zusammenhang mit der; auf Grund der Flüchtlingseigenschaft der Antragstellerin erfolgten Aufnahme eines Flüchtl.ingssiedlungskredites von 5 000 DM schlossen die Eheleute auf Verlangen der Siedlungsbehörde am 14. November 1956 einen Ehevertrag, durch den sie für ihre Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs einführten. Seit dem 17. Januar 1957 sind beide Eheleute als Miteigentümer des Hofes kraft ehelicher Gütergemeinschaft ira Grundbuch eingetragen.
Die Witwe BjflHM hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, daß ihr die Miteigen-tunshälfte am Hof als Hoferbin zugefallen sei. Al3 weitere gesetzliche Erben ihres Ehemannes hat die Antragstellerin ; angegeben:
a)	don am	1881 geborenen Vater des Erblassers,
 Altenteiler Karl	NÄHMHM»
b)	den am 20. Juli 190^«eborenen Bruder des Erblassers, Landwirt Willi BflHHI, der Eigentümer eines Hofes in Norddrebber ist und nach Angaben der Antragstellerin eine verheiratete Tochter hat.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Witwe BflH^ zurückgewiesen, weil der Hoferbe eines Ehegattenhofes nur gemeinsam von beiden Ehe-
gatten bestimmt werden könne. Da eine gemeinsame Hoferben-bestimmung nicht vorliege, sei die Antragstellerin nur Hofvorerbin geworden. Die Beschwerde, mit der die Witwe BMBU unter Neufassung ihres Antrages gebeten hat, ihr ein Hoffolgezeugnis als Hoferbin zu erteilen, hatte keinen Erfolg (Beschluß des Oberlandesgerichts abgedruckt RdL 1962, 181). Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig; sie ist auch begründet.
Dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses kann nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin mit dem Tode ihres Ehemannes unbeschränkte Hoferbin geworden ist.
Der Erblasser war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Alleineigentümer des Hofes. Er konnte, da die Ehe kinderlos war, gemäß § 7 HöfeO ohne weiteres seine Ehefrau zur Hoferbin bestimmen. Durch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft ist der Hof Ehegattenhof geworden (§ 1 Abs. 1 HöfeO), für dessen Vererbung besondere Vorschriften gelten (§ 8 HöfeO). Da für die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist, hängt die Hofnachfolge beim Tode des Ehemannes der Antragstellerin davon ab, ob das Testament des Erblassers auch nach Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft seine Gültigkeit behalten hat.
Die gesetzliche Erbfolge in einen Ehegattenhof ist in § 8 Abs. 1 HöfeO geregelt. Hiernach fällt der Ehegattenhof beim Tode eines Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, dem anderen als Hofvorerben zu. Nach ihn wird derjenige weiterer Hoferbe, der als Hoferbe
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des Ehegatten, von dem der Hof stammt, "berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Sind solche Personen beim Tode des erstverstorbenen Ehegatten nicht vorhanden oder fallen sie später sämtlich weg, so erhält der überlebende Ehegatte die Stellung als endgültiger Hoferbe. Die Ehegatten sind wie jeder Hofeigentümer nicht an die gesetzliche Hoferbfolge gebunden. Sie können hiervon abweichend die Hofnachfolge durch Verfügung von Todes wegen regeln und somit, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, ohne daß eine Zustimmung des Gerichts erforderlich v/äre, nicht nur sich gegenseitig als Hoferben einsetzen, sondern auch einen Familienfremden zu dem Hoferben bestimmen, wobei die Hofnachfolge auch in der Weise geregelt werden kann, daß der Hof beim Tode eines Ehegatten nicht an den Überlebenden, sondern an eine ändere Person fällt, was zur Folge hat, daß der überlebende Ehegatte seine Beteiligung am Hof schon zu seinen Lebzeiten verliert (vgl. Lange/Wulff, HöfeO 5* Aufl. § 8 Anm. 111; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO, § 8 Bern. Ill 1).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO können die Ehegatten die Bestimmung des Hoferben gemäß § 7 nur gemeinsam treffen.
Dies gilt nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch dann, wenn einer der Ehegatten zu dem Hoferben bestimmt wird, weil wegen des beim Ehegattenhof bestehenden Miteigentums der Ehegatten diese nur gemeinsam die Vererbung des Hofes regeln könnten. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO auf den Eigentums Verhältnissen beim Ehegattenhof beruht; denn der Ehegattenhof steht im Eigentum beider Ehegatten. Dabei kann es sich um Miteigentum nach Bruchteilen, Alleineigentum eines jeden Ehegatten oder um Geoamthandseigentum handeln, das durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft begründet wird. Wegen dieser eigentumsmäßigen Beteiligung der Ehegatten am Hof kann ein Ehegatte allein nicht über den Hof verfügen; er
 ist vielmehr auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten angewiesen. Ein gemeinsames Handeln beider Ehegatten ist, wie Wöhrmann (aaO) zutreffend bemerkt, deshalb notwendig, Y^eil der überlebende Ehegatte bei einer testamentarischen Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge seinen Eigentums-anteil am Hof bereits mit dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten verliert. Die Hoferbenbestimmung enthält in diesem Pall eine Verfügung über Vermögensrechte beider Ehegatten. Für die Erwägungen, die dem § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO zugrunde liegen, ist jedoch kein Raum, wenn es sich darum handelt, daß der überlebende Ehegatte zu dem Hoferben bestimmt wird. Wenn es im Gesetz heißt, daß der Ehegattenhof dem überlebenden Ehegatten ,,zufällt,,, so ist diese Ausdrücks-weise, v/ie Lange/Wulff (aaO § 8 Anm. 101) mit Recht ausführen, von der rechtlichen Konstruktion des Eigentumsübergangs aus gesehen, nicht ganz zutreffend, da in Wirklichkeit nur der rechtliche oder reale Anteil des verstorbenen Ehegatten auf den überlebenden übergeht, der durch Vereinigung beider Anteile in seiner Person Alleineigentümer des Hofes wird. Das Gesetz betrachtet jedoch den Ehegattenhof als eine rechtliche Einheit. § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut auch auf die Bestimmung des überlebenden Ehegatten zu dem Hoferben. Er ist aber nach seinem Sinn und Zweck nur auf den Pall anwendbar, daß ein anderer als der überlebende Ehegatte zyim Hof erben bestimmt wird.
Der überlebende Ehegatte wird, wenn der Hof von ihm stammt, kraft Gesetzes Vollerbe, so daß es keiner Verfügung von Todes wegen bedarf, um ihm die Stellung eines unbeschränkten Hoferben zu verschaffen. Dagegen wird der überlebende Ehegatte, wenn der Hof nicht von ihm stammt, bei gesetzlicher Erbfolge nur Hofvorerbe. Eine Verfügung von Todes wegen ist somit nur dann notwendig, wenn der Hof nicht von dem überlebenden Ehegatten stammt und dieser unbe-
 
schränkter Erbe des Hofes werden soll. Im Palle der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zu dem Hoferben würde dio gemeinsame HoferbenbeStimmung zugleich die Erklärung enthalten, daß der überlebende Ehegatte sich selbst zu dem Hoferben bestimme. Eine solche Möglichkeit ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. § 21 Abs. 1 EHRV).
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor für die Annahme, daß der Gesetzgeber für die Bestimmung des Ehegatten zu dem Hoferben ein gemeinsames Handeln beider Ehegatten für erforderlich gehalten habe. Der Gesichtspunkt, daß die Bestimmung des Ehegatten zu dem Hoferben keine Verfügung über fremde Vermögensrechte enthält, spricht vielmehr dafür, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 HöfeO auf diesen Pall der Hoferbenbestimmung nicht anwendbar ist, zu demal da die Präge, ob ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte durch einseitige Verfügung von Todes wegen den anderen Ehegatten zu dem Erben einsetzen kann, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen wird. Die Rechtsstellung des Ehegatten, der bei gesetzlicher Erbfolge nur Hofvorerbe würde, wird durch seine Berufung zu dem unbeschränkten Hoferben nicht beeinträchtigt, sondern nur verbessert. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß die Antragstellerin durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft, durch die sie bereits Miteigentum und damit eine Beteiligung am Hof erworben hat, erheblich benachteiligt würde. Die Interessen etwa vorhandener Abkömmlinge sind durch die nach § 7 Abs. 2 HöfeO erforderliche Zustimmung des Gerichts geschützt. Nach alledem muß angenommen werden, daß ein Ehegatte den anderen Ehegatten, auch wenn der Hof nicht von ihm stammt, zu dem Hof -erben bestimmen kann, ohne daß es einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen bedarf. Das Testament des Erblassers hat deshalb auch nach Einführung der Gütergemeinschaft seine Gültigkeit behalten.
 
Die Sache mußte somit unter Aufhebung der Vorentscheidungen zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 33} 34 LwVG i.V.m. § 131 Abs. 1, 5 KostO.
Die Bemessung des G-eschäftswertes auf die Hälfte des vom Oberlandeogericht festgesetzten Betrages beruht darauf, daß es sich um die Hofnachfolge in einen gütergemeinschaftlichen Hof handelt (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1961, V BLw 13/60, BG-H2 36, 42, 45 * Rdl 1962, 16).
Dr. Tasche	Dr. Augustin .	Dr.	Piepenbrock