* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Einen weiteren Antrag des Antragstellers, das Pachtverhältnis bis zu dem 1. In einem weiteren Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (LwP 1/59) beantragte der Antragsteller unter anderem, die Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und diese zu verpflichten, den zwölfjährigen Pachtvertrag zu erfüllen. Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück, da der Antragsteller wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht prozeßfähig sei, die Anträge nach den vorausgegangenen Verfahren auch materiellrechtlich unbegründet seien und es zudem an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da das Pachtverhältnis bereits im Mai 1954 gänzlich abgewickelt worden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Antragsteller geschäftsunfähig sei und daher keine Beschwerde habe einlegen können. In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf Erfüllung des zwölfjährigen Pachtvertrages gestellt. Das Amtsgericht (Landv/irtschaftsgericht) hat sich durch Beschluß vom 14 * Dezember I960 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Landgericht in Oldenburg verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil es sich nicht um einen Antrag auf Grund der Vorschriften des Landpachtgesetzes, sondern um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit hinsichtlich des Bestehens oder Richtbestehens des Pachtvertrages handle, über welche das Prozeßgericht zu entscheiden habe. zu § 12 LwVG) mit der Präge befaßt, ob der Beschluß, durch den das Landwirtschaftsgericht eine Sache zuständigkeitshalber an das Prozeßgericht abgibt, eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Diese im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend bejahte Frage braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da es hier allein auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, d.h. darauf ankommt, ob der Abgabebeschluß des Landwirtschaftsgerichts eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Der Abgabebeschluß kann daher auch nicht etwa deshalb als Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden, weil er das Verfahren vor dem Landwirtschaf tsgericht abschließt. §24 Abs.3 LwVG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen ist, kein Rechtsmittel stattfindet.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
AmtsgerichtBeschlußRechtsbeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

Beschluß
029
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hermann straße^Bo
 Antragstellers, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers,
 vertretei^urch die Rechtsanwälte Bodo cBBBund Gudrun	BflHR VBHVHeerstraßeBP -
gegen
 die Y/itwe Therese GSM* Straße,
C o
in Ji
 Anton-
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanv/älte
 in Jl
 und Br.
llee<
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. Härz 1961 wird auf Kosten des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 300 DM festgesetzt.
Der Antragßteller hatte durch Vertrag vom 7- August 1942 von der Antragsgegnerin ihren 24 ha umfassenden Marschhof "Vicarienhausen" für die Zeit vom 1- Mai 1943 bis zu dem 1. Mai 1955 gepachtet. Die Antragsgegnerin kündigte im Jahre 1950 dieses Pachtverhältnis zu dem 1. Mai 1951. In dem vom Antragsteller beim Amtsgericht eingeleiteten Pachtschutzverfahren (Lv/P 14/50 des Amtsgerichts Jever) schlossen die Parteien am 7. September 1950 einen Vergleich, durch den das Pachtverhältnis bis zu dem 1. Mai 1953 verlängert wurde. Auf erneuten Antrag des Antragstellers auf Pachtschutz verlängerte das Amtsgericht das Pachtverhältnis bis zu dem 1. Mai 1954 (LwP 40/52). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung führte am 12. März 1953 zu einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht, in dem sich die Parteien auf eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zu dem 1. Mai 1954 einigten. Einen weiteren Antrag des Antragstellers, das Pachtverhältnis bis zu dem 1. Mai 1955 zu verlängern, lehnte das Amtsgericht ab (LwP 26/53). Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (LwP 1/59) beantragte der Antragsteller unter anderem, die Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären und diese zu verpflichten, den zwölfjährigen Pachtvertrag zu erfüllen. Das Amtsgericht wies diese Anträge zurück, da der Antragsteller wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht prozeßfähig sei, die Anträge nach den vorausgegangenen Verfahren auch materiellrechtlich unbegründet seien und es zudem an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da das Pachtverhältnis bereits im
 Mai 1954 gänzlich abgewickelt worden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Antragsteller geschäftsunfähig sei und daher keine Beschwerde habe einlegen können.
In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf Erfüllung des zwölfjährigen Pachtvertrages gestellt. Das Amtsgericht (Landv/irtschaftsgericht) hat sich durch Beschluß vom 14 * Dezember I960 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Landgericht in Oldenburg verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil es sich nicht um einen Antrag auf Grund der Vorschriften des Landpachtgesetzes, sondern um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit hinsichtlich des Bestehens oder Richtbestehens des Pachtvertrages handle, über welche das Prozeßgericht zu entscheiden habe.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verweisung der Sache an das Landgericht weiterhin angreift.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 LwVG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte statt. Einer Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 oder 2 LwVG bedarf es daher nur, wenn die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Letzteres ist hier nicht der Pall. Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 12. November 1957 (v BLw 34/57, RdL 1958, 12 = NJW 1958, 224 = IM Nr. 2
 
zu § 12 LwVG) mit der Präge befaßt, ob der Beschluß, durch den das Landwirtschaftsgericht eine Sache zuständigkeitshalber an das Prozeßgericht abgibt, eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Er hat die Frage, ob ein solcher Beschluß überhaupt anfechtbar ist, offen gelassen. Diese im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend bejahte Frage braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da es hier allein auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, d.h. darauf ankommt, ob der Abgabebeschluß des Landwirtschaftsgerichts eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Der Senat hat das in der angeführten Entscheidung verneint. Als Entscheidungen in der Hauptsache werden nämlich diejenigen Entscheidungen angesehen, durch die über den Antrag eines Beteiligten ganz oder teilweise entschieden wird, also Entscheidungen, die eine Instanz ganz oder teilweise abschließen. Unter der Hauptsache ist das eigentliche Streitverhältnis zu verstehen, über das eine endgültige gerichtliche Entscheidung erstrebt wird. Sie stellt die eigentliche Sachentscheidung dar. Der Abgabebeschluß läßt die Entscheidung in der Sache selbst offen und zielt nur auf die Begründung der Zuständigkeit eines anderen Gerichts ab, das seinerseits die begehrte Sachentscheidung erst treffen soll. Der Abgabebeschluß kann daher auch nicht etwa deshalb als Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden, weil er das Verfahren vor dem Landwirtschaf tsgericht abschließt. Der angefochtene Beschluß hat da-	j
nach nicht die Hauptsache zu dem Gegenstand und kann infolge-	!
dessen nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.	|
Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde schwerde auffassen wollte, wäre sie nicht
 als weitere Be-zulässig, da nach
 
§24 Abs. 3 LwVG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen ist, kein Rechtsmittel stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,
45 LwVG.
Pr. lasche Dr. Hückinghaus Pr. Piepenbrock