* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLvf 16/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLvf 16/59

Di^ Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Düsseldorf vom 28- |Januar 1959 wird auf Kosten des Antragsteller^, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. In dem einen dieser Verträge einigten sich Heinrich und seine beiden Söhne darüber, daß der Vater ungeachtet der Bestimmungen des Erbvertrages vom 3 „ August 191k berechtigt sein solle, weitere Verfügungen von Todjes wegen über seinen Nachlaß, welche dessen Aufteilung urjter die Söhne nach seinem Gutdünken beträfen, sowie Zuwendungen an dritte Personen, die einer sittlichen Pflicht oder de^n Anstand entsprächen, zu treffen und eine Testaments-vollstrjeckung anzuordnen. In dem anderen Vertrage setzten sich der Vater und der Antragsteller über eine landwirtschaftliche Besitzung in auseinander (Grundakten von F^^^| Band ßß Blatt 7&1) 9 die etwa 16 ha umfaßte und im Miteigentum der Eltern der Beteiligten gestanden hatte. Am selben Tagfc übertrug er seinen Grundbesitz in auf den Vater, der ihm seinerseits etwa 17?5 ha von dem zu dem Gut Kmm gehörenden Lande mit der Verpflichtung zu Eigentum übertrug, sic^ das Land bei der ErbauseinanderSetzung anrechnen zu lassen. Heinrich fe, der im Jahre 19Mf eine zweite Ehe eingegangen ist, hatte zunächst durch notarielles Testament vom 9* Juli 19*+3 die Auseinandersetzung über das Gut K^^Hl für 10 Jahre nach seinem Tode ausgeschlossen, falls die Söhne nichts Anderes vereinbaren würden, und weiter bestimmt daß alsdann iji erster Linie der Antragsgegner zur Übernahme des Gutes zu demj Krtragswert berechtigt sein solle. Er hat jedoch dieses Testament durch ein neues Testament vom 9- Mai 19*f*f abgeändert und angeordnet, daß der Antragsteller berechtigt sein solle, das Gut sofort nach seinem Tode zu dem Ertragsvert zu übernehmen Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, dem Vertrage die Genehmigung zu versagen. Er hat geltend gemacht, daß die Genehmigung des Vertrages seine Rechte beeinträchtige und er deshalb zur Stellung des Antrages berechtigt sei. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrages ausgeführt: Durch die Übertragung des Gutes werde die gleichmäßige Auf- Diese Bindung wirke sich nicht nur dahin aus, daß er gegen seinen Bruder Ansprüche nach § 2287 BGB habe, da die Benachteiligungsabsicht des Vaters offensichtlich sei; vielmehr sei der Übertragsvertrag sogar nichtig, da durch ihn der Erbvertrag vom 1. Ein durchschlagender Grund für die Sinnesänderung des Vaters liege nicht vor; dieser sei offensichtlich von dem Antragsgegner and dessen Ehefrau beeinflußt worden. Zuj* Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der An-tragsteiler unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens £ noch geltend gemacht: Aus den inzwischen eröffneten letztwilligen Verfügungen seines Vaters ergebe sich eindeutig die Richtigkeit seiner Behauptung, daß sein Vater ihn früher als künftigen Eigentümer des Gutes ln Aussicht genommen gehabt habe. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rfcchtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antjrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. zulässig zurückgewiesen hat* Es hat dem Rechtsmittel jedoch den ;Erfolg versagt, da der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sei, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen« 1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach' § 29 Abs* 3 LVO, § 9 LwVG und § 20 Abs. 1 FGG im Genehmigungsverfahren derjenige zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung berechtigt sei, der ein Beschwerderecht habe, also in seinen Rechten durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde unmittelbar beeinträchtigt sei. Es hat ausge- ^ führt, daß die Vertragsparteien bei uneingeschränkter Genehmigung regelmäßig kein Antragsund Beschwerderecht haben, und weiter erwogen, daß nach der Rechtsprechung ein än dem Vertrage nicht beteiligter Dritter beschwerdebe-rechfcigt sein könne, wenn er durch die Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden würde, und in diesem Falle die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen und diesem im Falle seiner Unwirksamkeit die Genehmigung zu versagen sei. Das Oberlandesgericht hat dabei hervorge-hobeh, daß sich diese Rechtsprechung auf die Übergabe eines Hofefe im Sinne der Höfeordnung beziehe und in einem solchen Falle neben den allgemein geltenden Versagungsgründen auch ^ höferechtliche Gesichtspunkte zu beachten seien, da dem Übergabevertrag nach Höferecht eine unmittelbare erbrechtliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die für das Höferecht geltenden Grundsätze auch auf die Übertragung eines Nichthofes angewendet werden können, hat das Beschwerdegericht offen gelassen, weil auch bei ihrer Anwendung im vorliegenden Felle ein Antragsrecht des Antragstellers mangels einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung zu verneinen sei. Erlasses der angegriffenen Entscheidung bestanden haben müsse und s|ich der Antragsteller daher nicht auf die Rechtsstellung mit Erfolg berufen könne, die er nunmehr nach dem Tode seines Vaters einnehme. Die Reichtsbesehwerde meint demgegenüber: Der Tod des Vaters sei doch von Bedeutung; denn von diesem Zeitpunkt ab habe der Antragsteller aus dem Erbvertrage vom 1. Nach der Entscheidung des beschließenden Senats vom 19* Februar 1952 (V BLw 123/50, RdL 1952, 15^ = Nr. 13 zu § 23 LVO) komme es auf die verfahrensriecht liehe Stellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Riechtsmitteleinlegung und nicht auf den der Entscheidung an. Wenn es aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht ankomme, seien durch dessen Beschluß und den des Beschwerdegerichts die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt. Sie über-sieht, daß es sich hier um die Frage der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die Genehmigung 4es Vertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde handelt. Juli 1958 (V BLW 19/58, RdL 1958, 239 = MDR 1958, 76l = LM Nr. 10 zu § 20 ?GG) das Recht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden haben und dem Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen muß. Der Senat hat damals ausgesprochen, es komme für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - wie auch sonst für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hinsichtlich der Frage, ob die das Rechtsmittel ergreifende Person zur Rechtsmitteleinlegung befugt sei, auf die verfahrensrechtliche Stellung dieser Person im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Es handelte sich also um die Frage, ob die bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdeberechtigung der Rechtsbe-® schwerdeführerin etwa dadurch entfallen sei, daß nach der Adoption eines Sohnes nur noch dieser, nicht aber die Antragsgegnerin die Rechtsstellung eines Beteiligten in einem Verfahren auf Feststellung der Hofeigenschaft haben könne. Dem Oberlandesgericht ist ira übrigen darin beizutreten, daß der Antragsteller als Miterbe nicht mehr Rechte haben kann als sein Vater gehabt hat, dem gegen die uneingeschränkte Genehmigung als Vertragspartei kein Antrags-i bzw. 2. Das Oberlandesgericht hat nach dem zuvor Gesagten zutreffend darauf abgestellt, ob zur Zeit der Genehmigung des Vertrages durch die Landwirtschaftsbehörde ein Recht des Antragstellers beeinträchtigt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erbfall noch nicht eingetreten v/ar. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß die Rechtsstellung des Antragstellers als Pächter des Gutes und als Miteigentümer des Hofstellengrundstücks durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht unmittelbar berührt worden ist. Es ist von dem Vorbringen des Antragstellers ausge^cn-gen und hat unterstellt, daß zwischen ihm und seinem Vater ein übertragsvertrag unter Lebenden oder ein Erbvertrag formlos abgeschlossen worden ist. Es hat ausgeführt: Bei einem Nichthof habe der Bundesgerichtshof sogar einem Dritten, der durch Erbvertrag zu dem Alleinerben des Übergebers eingesetzt gewesen sei, das Beschwerderecht gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages versagt. Ausschlaggebend sei indessen, daß das Gesetz einen Übergabevertrag nur bei Höfen im Sinne der Höfeordnung auch rechtlich als eine solche behandle. sichtspunkt der vorweggenommenen Erbfolge könne deshalb bei der Prüfung des Beschwerderechts eines Dritten gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages, der einen Nichthof betreffe, keine Berücksichtigung finden, vielmehr sei hierbei von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß der Vertragserbe vor dem Erbfall kein Recht und auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Anfall der Erbschaft oder der Zuwendung habe. sei es auf Grund eines angebiidh formlos gültigen Erbvertrages mit dem Vater berufe, entfalile danach eine Hechtsbeeinträchtigung durch die Genehmigung des Übergabevertrages- Die Frage, ob damit dem durch die bindend gewordene gemeinschaftliche letztwillige Verfügung Begünstigten schon jzu Lebzeiten des Erblassers ein gewisses Sperrecht oder eine gewijsse Anwartschaft gewährt werden solle, könne ® dahinstehen; djenn diese Anwartschaft verdichte sich auch in jenen Fällen nicht sio stark, daß dem Begünstigten ein Beschv/er der echt gegen die Erteilung der Genehmigung nach dem Kontrollratsge-setz Nr. Bedeutung komme ihr nicht zu, Es bestehe also nicht die Gefahr, daß der am Vertrage nicht beteiligte Dritte seinen Erb-anspruch nicht sichern könne und des von inm behaupteten Rechts endgültig verlustig gehen würde.. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Genehmigung einen an sich wirksamen Vertrag betreffen würde» Durch die Genehmigung eines solchen erleide der Vertragserbe aber keinen Rechtsverlust; weil er kein Recht darauf habe, daß der Erblasser unter Lebenden nicht anderweit verfüge« Aus diesen Gründen hat das Beschwerdegericht eine Recnts^ beeinträchtigung auch insoweit verneint, als der Antragsteller geltend gemacht hat, daß er schon zu Lebzeiten des Vaters auf Grund eines formlos gültigen Vertrages einen Anspruch auf Übertragung des Gutes erworben habe; denn dieser angeb- Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts wird der angeblich formlos geschlossene Vertrag durch die Genehmigung des Übergabevertrages vom März 1958 in seiner Wirksamkeit nicht unmittelbar berührt, sondern ist es nur eine in einem besonderen Verfahren zu klärende Frage, welcher der beiden Vertrag^ erfülle werden müsse. Das Oberlandesgericht hat, da auch in sonstiger Hinsicht eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch die erteilte Genehmigung nicht zu erkennen sei, die Entscheidung des Amtsgerichts gebilligt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sein, zwecks Beachtung dieser Versagungsgründe auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. März 1958 zu Unrecht genehmigt haben solltej weil Versagungsgründe vorhanden waren, so würde daraus dem Antragsteller noch kein Antragsund Beschwerderecht e:wachsen sein; diese Hechte sind vielmehr nur gegeben, wenn die ergangene Entscheidung ein Recht gerade des auf gerichtliche Entscheidung Antragenden bzw. RdL 1956, 87 = NJW 1956, 1^2) hin, nach der im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen ist, wenn für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten Wöhrmann (RdL 1952, 13*0 hat allerdings j worauf die Rechtsbeschverüe zutreffend hinweist, in seinerAnmerkung zu der Entscheidung des Senats vom 19- Februar 1952 (;V BLw 1^/51, RdL 1952, 132) die Frage aufgeworfen, ob nicht bei der Übertragung eines Nichthofes dieselben Grundsätze wie bdi der Übergabe eines Hofes zur Anwendung kommen müßten. Wöhrmann hat dabei den Fäll im Auge gehabt, daß der Eigentümer eines Nichthofes, der durch ein gemeinschaftliches Testament für seinen land- 0 wirtschaftlichen Grundbesitz eine einzige Person als eine Art Aderben eingesetzt habe, sich also wie ein Hofeigentümer geriete, ebenso wie dieser gehindert sein könne, die Erbfolge in den Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages anders zu Auf den: Übergabevertrag, den der Vater formlos mit ihm geschlossen-haben soll, kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg berufen. Von Ritelmanns Standpunkt aus könnte sich der Antragsteller, wenn ihm sein Vater den in bindender Weise zugesagt haben sollte, auf die Unwirksamkeit des Übergabevertrages vom **. Der. Senat hat, worauf das Beschwerdegericht mit Recht Jiingewiesen hat, dem Vertrage, durch den ein Hof im Sin|ie der Höfeordnung auf den Hof erben übertragen wird, in stähdiger Rechtsprechung eine doppelte Natur beigemessen, weil eir sich einerseits als ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits als eine vorweggenomMene Erbfolge darsteile» Der Sehax hat bereits in seiner Entscheidung vom 13« März 1951 (V ELw 133/50, RoL 1951, 301 = NJW 1952, 1110 = LM Nr. zu § 23 LVG) dsrgelegt, daß diese Doppelnatur in gleicher Weise einem Übergabevertrag zukomme, dessen Gegenstand eine ® nicht der Höfeordnung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung sei, und es sich in beiden Fällen um gleichartige stand (laben, erbrechtliche Wirkungen abgesprochen, weil das Gesetzl die Besonderheiten des Übergabevertrages, die sich aus dein Zusammentreffen einer Grundstücksveräußerung unter Lebendbn mit einer Vorwegnahme der Erbfolge ergäben, nur im Kahjnen der Höfeordnung berücksichtige und auch eingehende Bestimmungen über die Erbfolge und die Rechte der weichenr den* Erjien gebe. Der Senat hat aus dieser nur für Höfe gelten- £ den Sonderregelung gefolgert, daß der Übertragung eines IJicht-hofes keine erbrechtliche Wirkung zukommt, sie vielmehr lediglich aks Veräußerung unter Lebenden zu behandeln ist. Auch auf den behaupteten Abschluß eines zwar formungültigen, aber nach Treu und Glauuen als wirksam zu behandelnden Erbvertrages zwischen ihm und seinem Vater kann sich der Antragsteller für eine Rechtsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der ^ Genehmigung nicht berufen. Hätte aber der Vater den Antragsteller in einem solchen zu dem Hofnachfolger des bestimmt, so würde er vor !dem Erbfall noch keine Gewähr dafür gehabt haben, wirklich Hofnjachfolger zu werden, vielmehr hätte bis zu dem Eintritt des Erbifalls nur eine tatsächliche Aussicht darauf bestanden, daß |ihm der Hof beim Tode des Vaters zufallen werde (BGHZ 12, 113, 118). Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ü Landwirtschafjtsbehörde stand dem Antragsteller danach auf Grand dines etwa formlos geschlossenen Erbvertrages keinesfalls ein Recht zu, das durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtig^ werden konnte. I'reihest durch die Erbverträge und den formlos mit dem Antragsteller geschlossenen Übergabevertrag umgangen werden sollten und die Übergabe auch die wertmäßig gleiche Beteiligung der beiden Brüder an dem Nachlaß des Vaters unmöglich mache. Die Rechts-beschwetde geht offenbar irrigerweise von einer Verpflichtung des Vaters der Beteiligten aus, das Gut nicht zu veräußern, so daß es bei seinem Tode Bestandteil des Nachlasses sei. Selbst im Falle offensichtlicher Nichtigkeit ist aber die Genehmigungsbehörde rechtlich nicht gehindert, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und es demjenigen, der den Vertrag als nichtig ansieht, zu überlassen, die Nichtigkeit in einem besonderen Verfahren vor dem hierfür zuständigen Gericht geltend zu; machen, so daß auch in einem solchen Falle in der Erteiluhg der Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung* liegt (vgl.

Zitierte Normen: § 2287 BGB § 23 LVO § 2271 BGB § 23 LVO
VaterRechtvertragenGenehmigungAntragsgegnerGutÜbertragung

Volltext der Entscheidung

V BLvf 16/59

B e s c h 1 u &
des Landwirts iKrnst E Gut
 Ijn der Landwirtschaftssache
 in	hei	Ni
 Antragstellers, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Hechtsanwalt Dr,
II in Kgfc
 gegen
den Landwirt Sans flh
 in W(
Gut W(
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
i
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Tasche, der Bundesricjhter Dr- Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und
i
Brücke! beschlossen:
j
i
i
Di^ Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Düsseldorf vom 28- |Januar 1959 wird auf Kosten des Antragsteller^, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
j
Dep Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 DM festgesetzt.
I
 
!	G	rK	U_3ti	d	e,	:
i
Der aim 18. Juli 1958 verstorbene Vater der Beteiligten, der Landwijrt Heinrich	tibertrug	durch	notariellen
 Vertrag votai *t. Marz 1958 auf den Antragsgegner, seinen ältesten Sohn,|
l
i
1. seinen 7/8 Anteil an dem im Grundbuch von
 Band 4) Blatt 575 eingetragenen Grundbesitz,
! - .
2 c sejlnen gesamten im Grundbuch von Hpjjpp
 Bald {p Blatt 638 eingetragenen Grundbesitz,
3. seinen im Grundbuch von	Band	£	Blatt ^32
eingetragenen Grundbesitz mit Ausnahme der Parzelle Flur 2 Nr. 97j groß 17*57 a, auf welcher sich das Gebäude	Str.	0	befindet.
ijidbesi'
Dieser Grundbesitz bildet das Gut	in	das
 rund 50 haiumfaßt. Auf dem zu 1 angeführten Grundstück von 1,1893 ha befinden sich die Hofgebäude. Das Gut stammt aus
1
der Familie des Vaters. Es wurde weder Erbhof noch Hof im Sinne der Höfeordnung. Zunächst standen nämlich die H.f-stelle und|ein Teil des Landes im Miteigentum des Großvaters Johann	sowie des Vaters der Beteiligten und seiner
 beiden Brüder. Im Jahre 1937 erwarb Heinrich	im	Wege
 der ErbaustinanderSetzung das gesamte Land und 7/8 Anteil des Hofste^lengrundstticks. Vorher hatte er seinen eigenen 1/8 Anteil :auf seine Ehefrau und den Antragsgegner zu je 1/2 übertragenJ Bei dem Tode der Mutter der Beteiligten am 21. November 19*fÖ ging deren Anteil von 1/16 auf den Antragsteller, den jüngeren Sohn der Eheleute Heinrich	als	Allein-
erben über,1 Die Eltern der Beteiligten hatten zwar am 1. August 191^ Sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Abkömmlinge zu Schlußerben eingesetzt. Heinrich Htf^H^und der Antrags-
 
i
j
T
gegner.haben jedoch am 3. Januar 19^1 die Erbschaft nsch der Erblasserin ausgeschlagen. Seit dem Tode der Mutter der Beteiligten waren diese also zu je 1/16 und ihr Vater zu 7/8 Miteigentümer des HofStellengrundstücks.
Am 3* Januar 19kl wurden noch zwei weitere Verträge beurkundet. In dem einen dieser Verträge einigten sich Heinrich	und	seine	beiden	Söhne	darüber, daß der
 Vater ungeachtet der Bestimmungen des Erbvertrages vom 3 „ August 191k berechtigt sein solle, weitere Verfügungen von Todjes wegen über seinen Nachlaß, welche dessen Aufteilung urjter die Söhne nach seinem Gutdünken beträfen, sowie Zuwendungen an dritte Personen, die einer sittlichen Pflicht oder de^n Anstand entsprächen, zu treffen und eine Testaments-vollstrjeckung anzuordnen. Im Rahmen dieser Bestimmungen sollte
1
eine Bitnüung an den Erbvertrag nicht vorliegen. Falls hierüber Zweifelj entstünden, sollten die Erklärungen insoweit als ein Erbverzjicht angesehen werden, als dies dem vorher niedergelegten tfiljlen entspreche. In dem anderen Vertrage setzten sich der Vater und der Antragsteller über eine landwirtschaftliche Besitzung in	auseinander	(Grundakten von
 F^^^| Band ßß Blatt 7&1) 9 die etwa 16 ha umfaßte und im Miteigentum der Eltern der Beteiligten gestanden hatte. Der Antragsteller erhielt diesen Grundbesitz zu Alleineigentum.
Imj Februar 19^3 schloß der Vater mit dem Antragsgegner einen zwölfjährigen Pachtvertrag über das Gut Letzterer übernahm dabei das gesamte Inventar. Der Antragsgegner ,: der anfänglich Medizin studiert hatte, war bereits seit 19J37 auf dem Gut tätig. Im Zusammenhang mit den Ereignissen bei Kriegsende verließ der Antragsgegner das Gut« Er befand bich einen Monat lang in Haft und zog gegen Ende des Jahres l9k$ auf den Hof seines Schwiegervaters in V/^^, den

~ if -
er seitdem bewirtschaftet und der jetzt seiner Ehefrau gehört, Das Gut'K^Pm^kam zunächst unter Treuhandschaft.
Vom 1. September 19^5- ab bewirtschaftete es der Vater zusammen mit dem Antragsteller, der kurz zuvor aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war. Dieser ist seitdem auf dem Gut tätig. Nach der Reifeprüfung im Jahre 1937 war der Antragsteller zunächst im Arbeitsdienst und anschließend bei der Wehrmacht Während des Krieges hat er ein Semester Volkswirtschaft stüdiert, Am 12. April 1950 verpachtete ihm der \Tater das Gut	für	die Dauer von 12- Jahren. Der
 Antragstellerl übernahm das Inventar zu dem Preise von 52 250 EM. Am selben Tagfc übertrug er seinen Grundbesitz in	auf
 den Vater, der ihm seinerseits etwa 17?5 ha von dem zu dem Gut Kmm gehörenden Lande mit der Verpflichtung zu Eigentum übertrug, sic^ das Land bei der ErbauseinanderSetzung anrechnen zu lassen. Am 5- September 1950 übereignete der Vater den .Grundbesitz in F^m^ dem Antragsgegner, auf den er am
 auch etwa 10,20 ha des zu dem Gut K^HjjjjHB^ gehö-
21. Juli 1952
renden Landes übertrug.
Heinrich	fe,	der	im	Jahre 19Mf eine zweite Ehe
 eingegangen ist, hatte zunächst durch notarielles Testament vom 9* Juli 19*+3 die Auseinandersetzung über das Gut K^^Hl für 10 Jahre nach seinem Tode ausgeschlossen, falls die Söhne nichts Anderes vereinbaren würden, und weiter bestimmt daß alsdann iji erster Linie der Antragsgegner zur Übernahme des Gutes zu demj Krtragswert berechtigt sein solle. Er hat jedoch dieses Testament durch ein neues Testament vom 9- Mai 19*f*f abgeändert und angeordnet, daß der Antragsteller berechtigt sein solle, das Gut sofort nach seinem Tode zu dem Ertragsvert
 zu übernehmen
r
Am 5- Aujgust 1957 errichtete der Vater ein weiteres notarielles Testament, in dem er anordnete, daß der Antragsgegner seinen 1/16 Anteil an der Hofstello des Gutes auf
- ’f -
.3 t-
seinen Bruder übertragen müsse, und im übrigen Bestimmungen traf, welche die wertmäßig gleiche Behandlung der beiden Söhne «jemäß dem Erbvertrag vom 1. August 191^ sicherstellen sollten» In diesem Testament wurde gesagt, daß, falls dio Erbaus^inandersetzung zu einer zu hohen Belastung des Gutes führen würde, real geteilt werden solle.
Am 8. Februar 1958 schloß Heinrich H^HI^mit dem An-tragsgegfter einen Erbvertrag, durch den er alle bisherigen
i
letztwilligen Verfügungen aufhob und anordnete, daß das Gut ais Einheit erhalten bleiben müsse und ein Hof im Sinne ßer Höfeordnung werden solle. Er bestimmte den Antrags-gegner' zu dem Hoferben bzw. Zuweisungsempfänger nach Art» VI Nr, 17 der MilRegVO BZ Nr» 8*f. Auf jeden Fall sollte nach diesem Erbvertrage der Antragsgegner berechtigt sein, das Gut gema£ § 20^9 BGB zu dem Ertragswert zu übernehmen. Am 19* und 22. Februar sov/ie am l*t. März 1958 errichtete Heinrich H^p||^ weitere Iestamente, in denen u.a. bestimmt wurde, daß sich der Antragsteller das aus dem Gut	erhaltene	Land zu dem Ver-
kehrsart, der Antragsgegner das ihm bereits übertragene LenC zu dem Er tragswert anrechnen lassen müsse.
I
4m h, Marz 1958 schloß Heinrich	außerdem	den	®
eingangs erwähnten übertragsvertrag mit dem Antragsgegner.
In ihip behielt sich der Vater als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes ein lebenslängliches unentgelt-lichep Nießbrauchsrecht vor. Der Antragsgegner verzichtete auf VergUtungsansprüche für seine bis zu dem 1. Oktober 19^2 auf dem Gut und einem Pachthof geleistete Arbeit und auf Schadensersatzansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages vom Februar 19^3-
.Die untere Landwirtschaftsbehörde hat diesen Vertrag nach dem Kiontrollratsgesetz Nr. und der Verordnung der Militärregierung Nr. 8k genehmigt.
i
I
i
 
Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, dem Vertrage die Genehmigung zu versagen. Er hat geltend gemacht, daß die Genehmigung des Vertrages seine Rechte beeinträchtige und er deshalb zur Stellung des Antrages berechtigt sei. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrages ausgeführt: Durch die Übertragung des Gutes werde die gleichmäßige Auf-
i
teilung des Nachlasses der Eltern, wie sie in dem Erbvertrag vom 1. August 191^ vorgesehen sei, zwischen ihm und seinem Bruder illusorisch gemacht. An diesen Erbvertrag sei sein Vater jedenfalls insoweit noch gebunden, als die wertmäßig gleiche Behandlung der Brüder in Rede stehe. Hieran habe auch der Vertrag vom 3. Januar 19^1 Uber den Wegfall der Bindung nichts geändert. Diese Bindung wirke sich nicht nur dahin aus, daß er gegen seinen Bruder Ansprüche nach § 2287 BGB habe, da die Benachteiligungsabsicht des Vaters offensichtlich sei; vielmehr sei der Übertragsvertrag sogar nichtig, da durch ihn der Erbvertrag vom 1. August 19lU ausgehöhlt werdq und der Übertragsvertrag der Umgehung des § 2271 BGB djj.ene. Diese Unwirksamkeit sei im Genehmigungsverfahren zu!beachten. Sein Vater habe den Übertragsvertrag außerdeuji deshalb nicht wirksam abschließen können, weil eine bildende formlose Hofübertragung auf ihn im
t
Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliege.
Er sei nämlich auf Drängen des Vaters Landwirt geworden
 bewirtschaftet, nachdem sein
 und habe das:Gut
 Bruder die Pachtung auf gegeben habe. Er habe auch auf dem
1
Hofe geheiratet. Der Pachtvertrag des Jahres 1950 und die weiteren Abmachungen dieser Zeit seien ausschließlich im
1
Hinblick darauf abgeschlossen worden, daß er später einmal den ganzen Kßngishof erhalten sollte. Der Vater habe diese Absicht wiederholt gegenüber Dritten geäußert und auch ihm selbst mehrfach versichert, daß er testamentarisch entspre-
 
chend verfugt habe. Im Vertrauen darauf habe er den Pachtvertrag .geschlossen und erhebliche Investitionen vorgenommen sowie 52 250'DM für die Übernahme des Inventars gezahlt.
Ein durchschlagender Grund für die Sinnesänderung des Vaters liege nicht vor; dieser sei offensichtlich von dem Antragsgegner and dessen Ehefrau beeinflußt worden. Der Va.ter habe sich nämlich von Mitte Dezember 1957 bis Mitte März 1958 bei seinem Bruder in Wanlo aufgehalten. Während dieser Zeit sei der .übertragsvertrag geschlossen worden. Im übrigen müsse diesem Vertrage die Genehmigung versagt werden, weil der vereinbarte Gfgenwert in keinem Verhältnis zu dem Wert des übertragenen Besitzes stehe und die Übertragung außerdem zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen vriirde.
j
Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
I
1
Da$ Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzu-läs sig pirückgewiesen„
Zuj* Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der An-tragsteiler unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens £ noch geltend gemacht: Aus den inzwischen eröffneten letztwilligen Verfügungen seines Vaters ergebe sich eindeutig die Richtigkeit seiner Behauptung, daß sein Vater ihn früher als künftigen Eigentümer des Gutes	ln Aussicht genommen
 gehabt habe. Das zeigten die Testamente vom 9. Mai 19^*- und 5». August 1957- Erst später sei eine völlige Sinnesänderung des Vaters festzustellen. Die Gründe, die der Vater dafür
1	•
in dem Erbvertrage vom 8. Februar 1958 angeführt habe, träfen nicht zu. Er habe sich hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gutes nichts zuschulden kommen lassen. Auch sei es nicht zu nennenswerten Differenzen mit dem Vater gekommen, Bezeich-
 
nend sei, daß dieser mit dem Antragsgegner außer dem'Erbvertrage vom 8. Februar 1958 auch noch den tibergabevertrag geschlossen .habe, durch den offensichtlich vollendete Tatsachen hätten jgeschaffen werden sollen, um von den ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen loszukommen. Wenn es
i
sich hier aucty um einen Nichthof handle, mußten die für Übergabevertr^ge bei Höfen geltenden Grundsätze hinsichtlich des Beschwerderechts eines nicht am Vertrage beteiligten Dritten, der Rechtlichen Bedeutung derartiger Verträge sowie der Anerkennung eines formlos gültigen Vertrages Anwendung finden. Im übRigen sei er nunmehr Miterbe nach seinem Vater und als solcher auf jeden Fall beschwerdeberechtigt.
Der Antrigsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.
Das Bescjiwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurUckgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rfcchtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antjrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechts-
i
mittels. !
II.
Die Rechjtsbeschwerde ist nach § 2M- Abs. 1 LwVG zulässig, aber nicht begründet.
i
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerdeberechtigung
i
des Antragstellers zutreffend deshalb bejaht, weil das Amtsgericht seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als un-
i
■
i
 
zulässig zurückgewiesen hat* Es hat dem Rechtsmittel jedoch den ;Erfolg versagt, da der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sei, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen«
1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach' § 29 Abs* 3 LVO, § 9 LwVG und § 20 Abs. 1 FGG im Genehmigungsverfahren derjenige zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung berechtigt sei, der ein Beschwerderecht habe, also in seinen Rechten durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde unmittelbar beeinträchtigt sei. Es hat ausge- ^ führt, daß die Vertragsparteien bei uneingeschränkter Genehmigung regelmäßig kein Antragsund Beschwerderecht haben, und weiter erwogen, daß nach der Rechtsprechung ein än dem Vertrage nicht beteiligter Dritter beschwerdebe-rechfcigt sein könne, wenn er durch die Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden würde, und in diesem Falle die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen und diesem im Falle seiner Unwirksamkeit die Genehmigung zu versagen sei. Das Oberlandesgericht hat dabei hervorge-hobeh, daß sich diese Rechtsprechung auf die Übergabe eines Hofefe im Sinne der Höfeordnung beziehe und in einem solchen Falle neben den allgemein geltenden Versagungsgründen auch ^ höferechtliche Gesichtspunkte zu beachten seien, da dem Übergabevertrag nach Höferecht eine unmittelbare erbrechtliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die für das Höferecht geltenden Grundsätze auch auf die Übertragung eines Nichthofes angewendet werden können, hat das Beschwerdegericht offen gelassen, weil auch bei ihrer Anwendung im vorliegenden Felle ein Antragsrecht des Antragstellers mangels einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung zu verneinen sei.
Das Oberlandesgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß das beeinträchtigte Recht bereits im Zeitpunkt des
 
) '0
»
Erlasses der angegriffenen Entscheidung bestanden haben müsse und s|ich der Antragsteller daher nicht auf die Rechtsstellung mit Erfolg berufen könne, die er nunmehr nach dem Tode seines Vaters einnehme. Denn dieser sei erst am 18. Juli 1958 verstorben, habe also zur Zeit der Genehmigung des Vertrages durch die untere Landv/irtschaftsbehörde noch gelebt. Soweit der Antragsteller erst auf Grund des Erbfalles eigene Rechte erwarben haben sollte, könnten diese seine Antrags-berechtigung nicht begründen. Außerdem könne er als Kiterbe nach seinem Vater keinesfalls mehr Rechte haben, als diesem zugestanden hätten. Sein Vater habe aber als Vertragspartei kein Beschwerderecht gegen die Erteilung der Genehmigung gehabt.
Die Reichtsbesehwerde meint demgegenüber: Der Tod des Vaters sei doch von Bedeutung; denn von diesem Zeitpunkt ab habe der Antragsteller aus dem Erbvertrage vom 1. August 191*+ ein Recht auf gleichwertige Beteiligung am Nachlaß und infolr der formlos|en Zusage, daß er das Gut Kpppp^ erhalten werde das Recht gegenüber dem Nachlaß erworben, die Übertragung des Gutes auf ihn zu verlangen. Nach der Entscheidung des beschließenden Senats vom 19* Februar 1952 (V BLw 123/50,
 RdL 1952, 15^ = Nr. 13 zu § 23 LVO) komme es auf die verfahrensriecht liehe Stellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Riechtsmitteleinlegung und nicht auf den der Entscheidung an. Im vorliegenden Falle hätten dem Antragsteller zwar bei Abschluß des Übergabeverträges und bei Erteilung der Genehmigung am l6o April 1958sowie bei Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 29* April 1958 die Ansprüche aus dem Erbvertrage des Jahres 191^ und aus der formlosen Zusage der Übertragung des	an sicil
 noch nicht zugestanden, wohl aber bei Erlaß des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts am 11. August 1958, ferner bei
11 -
n
*1
Einlegung der sofortigen Beschwerde und bei Erlaß der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 28. Januar 1959«
Wenn es aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht ankomme, seien durch dessen Beschluß und den des Beschwerdegerichts die Rechte des Antragstellers beeinträchtigt.
i
Biesen Darlegungen war der Erfolg zu versagen.
Bie Rechtsbeschwerde stellt zu Unrecht auf den Zeitpunkt * des Erlasses des Beschlusses des Amtsgerichts ab. Sie über-sieht, daß es sich hier um die Frage der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die Genehmigung 4es Vertrages durch die untere Landwirtschaftsbehörde handelt. Die Rechtsbeschv/erde v/eist selbst darauf hin,
i
daß nsjch der Entscheidung des Senats vom l*t. Juli 1958 (V BLW 19/58, RdL 1958, 239 = MDR 1958, 76l = LM Nr. 10 zu § 20 ?GG) das Recht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden haben und dem Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen muß. An dieser
i
Ansicht ist festzuhalten. Da auf gerichtliche Entscheidung nur derjenige antragen kann, der beschwerdeberechtigt ist, Ä kann für diesen Antrag nichts anderes gelten. Der Rechts- ^ -
i	*
beschv^erde steht auch nicht etwa die von ihr angeführte Entscheidung des Senats vom 19. Februar 1952 (V BLw 123/50) zur Sdite. In dem dort entschiedenen Falle handelte es sich um die ßofeigenschaft einer Besitzung. Die Adoptivtochter des Antragstellers hatte damals gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das einem Hilfsantrag des Adoptivvater $ entsprochen hatte, Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieser hatte'im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Enkel
i
seiner Schwester an Kindes Statt angenommen und daraüfhin
j
12 -
seiner Adoptivtochter die Berechtigung zur Kechtsbeschwerde abgesprochen. Der Senat hat damals ausgesprochen, es komme für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - wie auch sonst für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hinsichtlich der Frage, ob die das Rechtsmittel ergreifende Person zur Rechtsmitteleinlegung befugt sei, auf die verfahrensrechtliche Stellung dieser Person im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Es handelte sich also um die Frage, ob die bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdeberechtigung der Rechtsbe-®	schwerdeführerin	etwa	dadurch	entfallen	sei,	daß	nach	der
 Adoption eines Sohnes nur noch dieser, nicht aber die Antragsgegnerin die Rechtsstellung eines Beteiligten in einem Verfahren auf Feststellung der Hofeigenschaft haben könne. Im vorliegenden Falle handelt es sich dagegen darum, ob der Antragsteller im April 1958 befugt war, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Er kann daher aus dem Beschluß des Senats vom 19» Februar 1952 nichts für seinen RechtsStandpunkt herleiten. Dem Oberlandesgericht ist ira übrigen darin beizutreten, daß der Antragsteller als Miterbe nicht mehr Rechte haben kann als sein Vater gehabt hat, dem gegen die uneingeschränkte Genehmigung als Vertragspartei kein Antrags-i bzw. Beschwerderecht zustand.
2. Das Oberlandesgericht hat nach dem zuvor Gesagten zutreffend darauf abgestellt, ob zur Zeit der Genehmigung des Vertrages durch die Landwirtschaftsbehörde ein Recht des Antragstellers beeinträchtigt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erbfall noch nicht eingetreten v/ar.
Ihm ist auch darin beizupflichten, daß die Rechtsstellung des Antragstellers als Pächter des Gutes und als Miteigentümer des Hofstellengrundstücks durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht unmittelbar berührt worden ist.
i
i
» ' i
L. ...
 
3- Das Bescbwerdegericht hat auch im übrigen eine unmittelbare Hechtsbeeinträchtigung durch die Genehmigung des Vertrages verneint.
Es ist von dem Vorbringen des Antragstellers ausge^cn-gen und hat unterstellt, daß zwischen ihm und seinem Vater ein übertragsvertrag unter Lebenden oder ein Erbvertrag formlos abgeschlossen worden ist. Das Cberlandesgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß der Antragsteller unter diesen Umständen antrags- bzw. beschwerdeberechtigt gewesen wäre,	^
wenn das Gut	ein	Hof	im Sinne der Höfeordnung wäre.
Es hat ausgeführt: Bei einem Nichthof habe der Bundesgerichtshof sogar einem Dritten, der durch Erbvertrag zu dem Alleinerben des Übergebers eingesetzt gewesen sei, das Beschwerderecht gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages versagt. Diese Rechtsauffassung sei zu billigen. Der Übergabevertrag habe nämlich bei einem Hof im Sinne der Hofeordnung erbrechtliche Bedeutung, während dies bei der Übertragung eines Nichthofes nicht der Fall sei. Ein solcher Übergabevertrag möge zwar auch im tatsächlichen Ergebnis vielfach eine Art vorweggenommener' Erbregelnng sein. Ausschlaggebend sei indessen, daß das Gesetz einen Übergabevertrag nur bei Höfen im Sinne der Höfeordnung auch rechtlich als eine solche behandle. Der Ge-	%
sichtspunkt der vorweggenommenen Erbfolge könne deshalb bei der Prüfung des Beschwerderechts eines Dritten gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages, der einen Nichthof betreffe, keine Berücksichtigung finden, vielmehr sei hierbei von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß der Vertragserbe vor dem Erbfall kein Recht und auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Anfall der Erbschaft oder der Zuwendung habe. Soweit sich der Antragsteller auf seine Rechtsstellung als Vertragserbe, sei es auf Grund des Erb-
i
i

I
- 1*4- -
Vertrages der 'Eltern vom 1* August 191^? sei es auf Grund eines angebiidh formlos gültigen Erbvertrages mit dem Vater berufe, entfalile danach eine Hechtsbeeinträchtigung durch die Genehmigung des Übergabevertrages-
i
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: An dieser
%
Beurteilung der Rechtslage vermöge auch der Hinweis des Antrag-stellers auf diie Rechtsprechung zur Aushöhlung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung durch eine Verfügung
—	des Längstlebenden unter Lebenden nichts zu ändern. Der Bundes-
©
gerichtshof habe sich allerdings dahin ausgesprochen, daß ausnahmsweise auch ein reines Rechtsgeschäft unter Lebenden nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam sein könne, wenn durch eine unter Lebenden1 vorgenommene Verfügung des durch ein wechs^lbe-zügliches Testament gebundenen Erblassers in offenem Widerspruch zu einejm unwiderruflich gewordenen gemeinschaftlichen Testament die Erbfolge vorweg genommen, das Testierverbot des § 2271 Abs. 2 BGB umgangen und damit das wechselbezügliche Testament ausgiehöhlt werde. Die Frage, ob damit dem durch die bindend gewordene gemeinschaftliche letztwillige Verfügung Begünstigten schon jzu Lebzeiten des Erblassers ein gewisses Sperrecht oder eine gewijsse Anwartschaft gewährt werden solle, könne ®	dahinstehen;	djenn diese Anwartschaft verdichte sich auch in jenen
 Fällen nicht sio stark, daß dem Begünstigten ein Beschv/er der echt gegen die Erteilung der Genehmigung nach dem Kontrollratsge-setz Nr. ^5 und der Verordnung Nr. 8*+ zuerkannt werden müßte *
Der Begünstigte möge dann zwar schon zu Lebzeiten des Erblassers % die Nichtigkeit des Öbergabevertrages feststellen lassen können, woran er durchj die Genehmigung des Vertrages nicht gehindert werde, die einen jetwa nichtigen Vertrag nicht wirksam mache, sondern nur die im öffentlichen Interesse bestehende: Verfügungsbeschränkung 4es Grundstückseigentümers beseitige. Eine weitere 1 i
1
-15-
Bedeutung komme ihr nicht zu, Es bestehe also nicht die Gefahr, daß der am Vertrage nicht beteiligte Dritte seinen Erb-anspruch nicht sichern könne und des von inm behaupteten Rechts endgültig verlustig gehen würde.. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers könnte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Genehmigung einen an sich wirksamen Vertrag betreffen würde» Durch die Genehmigung eines solchen erleide der Vertragserbe aber keinen Rechtsverlust; weil er kein Recht darauf habe, daß der Erblasser unter Lebenden nicht anderweit verfüge«
Aus diesen Gründen hat das Beschwerdegericht eine Recnts^ beeinträchtigung auch insoweit verneint, als der Antragsteller geltend gemacht hat, daß er schon zu Lebzeiten des Vaters auf Grund eines formlos gültigen Vertrages einen Anspruch auf Übertragung des Gutes	erworben habe; denn dieser angeb-
liche Anspruch werde allein durch die Genehmigung des Übergabevertrages mit dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt, da '• Genehmigung nicht zu dem Verlust dieses Anspruchs führen könne.
Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts wird der angeblich formlos geschlossene Vertrag durch die Genehmigung des Übergabevertrages vom März 1958 in seiner Wirksamkeit nicht unmittelbar berührt, sondern ist es nur eine in einem besonderen Verfahren zu klärende Frage, welcher der beiden Vertrag^ erfülle werden müsse.
Das Oberlandesgericht hat, da auch in sonstiger Hinsicht eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch die erteilte Genehmigung nicht zu erkennen sei, die Entscheidung des Amtsgerichts gebilligt.
Die Rechtsbeschwerde meint, eine Rechtsbeeinträchtigung könne auch dann vorliegen, wenn im öffentlichen Interesse liegende Versagungsgründe nicht beachtet seien und ihre Nichtberücksichtigung gerade einen am Vertrage nicht beteiligten Dritte»
.a
treffe, wie hier der Fall sei, da der Übergabevertrag vom *f. März 1958 zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe und die Vertragsbedingungen auch volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit Hecht annimmt, daß die von ihm angeführten Versagungsgründe gegeben gewesen seien. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sein, zwecks Beachtung dieser Versagungsgründe auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. Der beschließende Senat hat bereits wirCerholt ausgesprochen, daß die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist (vgl. den Beschluß vom 15* Dezember 1953, V Blw 70/53 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Falls die Landwirtschaftsbehörde den Vertrag vom *f. März 1958 zu Unrecht genehmigt haben solltej weil Versagungsgründe vorhanden waren, so würde daraus dem Antragsteller noch kein Antragsund Beschwerderecht e:wachsen sein; diese Hechte sind vielmehr nur gegeben, wenn die ergangene Entscheidung ein Recht gerade des auf gerichtliche Entscheidung Antragenden bzw. des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine nicht gerechtfertigte Genehmigung allein gibt danach den Beteiligten oder einem nicht beteiligten Dritten unter dem Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung eines Versagungsgrundes noch kein Antrags- bzw. Beschwerderecht.
Die Rechtsbeschwerde weist ferner auf die Entscheidung des Senats vom 8. November 1955 (V BLw 31/55? RdL 1956, 87 = NJW 1956, 1^2) hin, nach der im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen ist, wenn für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten
-17-

würde, und im Falle der Unwirksamkeit des Vertrages die Genehmigung bzw. Zustimmung zu versagen ist. Sie verkennt nicht, daß diese Entscheidung die Übergabe eines Hofes im Sinne der Höfeordnung betraf, die zu einer erbvertraglichen Bindung des Übergebers in Widerspruch stand, und auf der doppelten rechtlichen Nax;ur des Hofübergabevertrages als eines Recht$geschäx'tes unter Lebenden und einer vorweggenommenen Erbfolge beruht. Die Kechtsbeschwerde meint, in der Übertragung einer landwirtschaftlichen Besitzung, die kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, könne ebenfalls eine vorweg- Ä genommene Erbfolge liegen, wie es hier der Fall sei. Sie ^ will einen solchen Übergabevertrag ebenso behandelt wissen wie die Übertragung eines Hofes, ihm also auch erbrechtliche Wirkungen beimessen. Darin kann der Rechtsbeschwerde indes-
i
sen nicht gefolgt werden. Wöhrmann (RdL 1952, 13*0 hat allerdings j worauf die Rechtsbeschverüe zutreffend hinweist, in seinerAnmerkung zu der Entscheidung des Senats vom 19- Februar 1952 (;V BLw 1^/51, RdL 1952, 132) die Frage aufgeworfen, ob nicht bei der Übertragung eines Nichthofes dieselben Grundsätze wie bdi der Übergabe eines Hofes zur Anwendung kommen müßten.
l
Er hat diese Frage indessen offen gelassen. Wöhrmann hat dabei den Fäll im Auge gehabt, daß der Eigentümer eines Nichthofes, der durch ein gemeinschaftliches Testament für seinen land- 0 wirtschaftlichen Grundbesitz eine einzige Person als eine Art Aderben eingesetzt habe, sich also wie ein Hofeigentümer geriete, ebenso wie dieser gehindert sein könne, die Erbfolge in den Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages anders zu
i
regelii, weil es sich dabei schließlich auch um eine Art vor-weggeiiommener Erbfolge handle. Wöhrmann setzt danach voraus, daß d^r Eigentümer des landwirtschaftlichen Besitztums eine einzige Person zu dem Hofnachfolger bestimmt hat. In dem Erbvertrage ‘vorn 1. August 191** ist aber lediglich angeordnet worden,
i
i
T
daß der beiderseitige Nachlaß an die aus der Ehe etwa hervorgehenden Kinder als Erben des Letztversterbenden fallen solle. Dieser Erbvertrag enthält also keine Bestimmung darüber, wer von mehreren Abkömmlingen den	als
 Hofnachfolger einmal erhalten soll. Auf ihn können daher die gedachten höferechtlichen Grundsätze nicht entsprechend angewendet werden. Der Antragsteller leitet aus ihm deru euch nur einen Anspruch auf wertmäßig gleiche Beteiligung am Nachlaß des Vaters her.
Auf den: Übergabevertrag, den der Vater formlos mit ihm geschlossen-haben soll, kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg berufen. Rötelmann (MDR 1952, S. M-l^Al?) will allerdings auf die Übertragung des Nichthofes,, die sich als vorweggenommene Erbfolge darstellt, erbrechtliche Vorschriften insoweit anwenden und die Anwendung sonstiger, insbesondere 1 schuldrechtlicher Bestimmungen ausschließen, als dies mit der Tatsache vereinbar sei, daß der tibergabevertrag untetf Lebenden abgeschlossen und durchgeführt werde. Nach seiner Ansicht ist der Eigentümer einer landwirtschaft-
i
liehen Besitzung durch Abschluß eines die Erbfolge unter Lebenden regelnden Übergabevertrages daran gehindert, noch einen weiterhin übergabevertrag über denselben Gegenstand mit einem anceren abzuschließen, weil seine Bindung an den ersteren dem wirksamen Abschluß des letzteren genau so entgegensteh^ wie eine Bindung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches !Testament. Von Ritelmanns Standpunkt aus könnte sich der Antragsteller, wenn ihm sein Vater den in bindender Weise zugesagt haben sollte, auf die Unwirksamkeit des Übergabevertrages vom **. März 1958 berufen und eine Rechtsbeeinträchtigung durch dessen Genehmigung mit Erfolg geltend machen.
i
- 19-
Der Ansicht von Rötelmann kann indessen nicht beigetreten weirden. Der. Senat hat, worauf das Beschwerdegericht mit Recht Jiingewiesen hat, dem Vertrage, durch den ein Hof im Sin|ie der Höfeordnung auf den Hof erben übertragen wird, in stähdiger Rechtsprechung eine doppelte Natur beigemessen,
i
weil eir sich einerseits als ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits als eine vorweggenomMene Erbfolge darsteile» Der Sehax hat bereits in seiner Entscheidung vom 13« März 1951 (V ELw 133/50, RoL 1951, 301 = NJW 1952, 1110 = LM Nr. zu § 23 LVG) dsrgelegt, daß diese Doppelnatur in gleicher Weise einem Übergabevertrag zukomme, dessen Gegenstand eine ® nicht der Höfeordnung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung sei, und es sich in beiden Fällen um gleichartige
1
wirtschaftliche Vorgänge handle, Inhalt und Zweck der Verträge auch in beiden Fällen dieselben seien. Gleichwohl hat 1	• •
der Sepat Übergabeverträgen, die einen Nichthof zu dem Gegen-
1
stand (laben, erbrechtliche Wirkungen abgesprochen, weil das Gesetzl die Besonderheiten des Übergabevertrages, die sich aus dein Zusammentreffen einer Grundstücksveräußerung unter Lebendbn mit einer Vorwegnahme der Erbfolge ergäben, nur im Kahjnen der Höfeordnung berücksichtige und auch eingehende Bestimmungen über die Erbfolge und die Rechte der weichenr den* Erjien gebe. Der Senat hat aus dieser nur für Höfe gelten- £ den Sonderregelung gefolgert, daß der Übertragung eines IJicht-hofes keine erbrechtliche Wirkung zukommt, sie vielmehr lediglich aks Veräußerung unter Lebenden zu behandeln ist. An diesem Standpunkt hat der Senat ständig festgehalten und ihn auch noch in seinem Urteil vom 26. Februar 1958 (V ZR 127/56-
 DNotZ !l958 , 651*, 655) vertreten. Der Senat sieht auch keine
I
Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen. Eine Bindung des Va|ters, die der Wirksamkeit des Übergabevertrages vom k. März 1958 ejitgegengestanden hätte, würde danach selbst dann nicht gegebeji sein, wenn der Antragsteller sich auf eine formgülti-
- 20-

ge Verpflichtung zur Übertragung des	berufen
 könnte. Aus dinem etwa formlos abgeschlossenen Übergabe-vertrag kann der Antragsteller danach ebenfalls keine Hecht sbeeintijächtigung her leiten.
i	"	,
i
Auch auf den behaupteten Abschluß eines zwar formungültigen, aber nach Treu und Glauuen als wirksam zu behandelnden Erbvertrages zwischen ihm und seinem Vater kann sich der Antragsteller für eine Rechtsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der ^	Genehmigung	nicht	berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob
 überhaupt einjem forungültigen Erbvertrage, der keine Hofer-benbestimmung im Rahmen der Höfeordnung enthält, unter dem
i
Gesichtspunkt! von Treu und Glauben rechtliche Bedeutung beigemessen werden könnte. Einem solchen Vertrage kann jedenfalls keine weitergehende Bedeutung zukommen als einem formgerechten Erbvertrajge. Hätte aber der Vater den Antragsteller in einem solchen zu dem Hofnachfolger des	bestimmt, so
 würde er vor !dem Erbfall noch keine Gewähr dafür gehabt haben, wirklich Hofnjachfolger zu werden, vielmehr hätte bis zu dem Eintritt des Erbifalls nur eine tatsächliche Aussicht darauf bestanden, daß |ihm der Hof beim Tode des Vaters zufallen werde (BGHZ 12, 113, 118). Im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ü	Landwirtschafjtsbehörde	stand dem Antragsteller danach auf
 Grand dines etwa formlos geschlossenen Erbvertrages keinesfalls ein Recht zu, das durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtig^ werden konnte.
I
•
%	Die Rechjtsbeschwerde rügt ferner, daß das Beschwerdege-
richt die Genehmigung des Übergabevertrages vom *+. März 1938 gebilligt habe, obwohl sie wegen offensichtlicher Nichtigkeit dieses Vertrages hätte versagt werden müssen. Sie leitet diese daraus her, daß durch die Übertragung des	auf	den
f
i
I
I
 
I
Antragsjgegner die Beschränkungen des Vaters in seiner Testier-
i
I'reihest durch die Erbverträge und den formlos mit dem Antragsteller geschlossenen Übergabevertrag umgangen werden sollten und die Übergabe auch die wertmäßig gleiche Beteiligung der beiden Brüder an dem Nachlaß des Vaters unmöglich mache. 'Die Rechtsbeschwerde sieht deshalb den übergabevertrag vojm März 1958 als sitten*?idrig und damit als nicht:- ?
an
 Aa'ch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen,	|
Nach dem zuvor Gesagten bestanden keine erbrechtlichen Bindung'en des Vaters, welche die Unwirksamkeit des Übergabevertrages hätten zur Folge haben können. Von der Aushöhlung
i	. m
eines Eirb- oder Ubergabevertrages kann daher keine Rede sein. Der Vater der Beteiligten war auch nicht gehindert, über sein Vermöge^ unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB). In dem Über-gabever'trag mit dem Antragsgegner lag aber nach den obigen
i
Darlegungen nur ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Rechts-beschwetde geht offenbar irrigerweise von einer Verpflichtung des Vaters der Beteiligten aus, das Gut	nicht zu
 veräußern, so daß es bei seinem Tode Bestandteil des Nachlasses sei. Da aber eine solche Verpflichtung nicht bestand, ist einb Sittenwidrigkeit des Übergabevertrages nicht ohne weiteres erkennbar und nicht ersichtlich, woraus sich eine offensichtliche Nichtigkeit ergeben soll. Selbst im Falle offensichtlicher Nichtigkeit ist aber die Genehmigungsbehörde rechtlich nicht gehindert, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und es demjenigen, der den Vertrag als nichtig ansieht, zu überlassen, die Nichtigkeit in einem besonderen Verfahren vor dem hierfür zuständigen Gericht geltend zu; machen, so daß auch in einem solchen Falle in der Erteiluhg der Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung* liegt (vgl. Beschluß des Senats vom 22. September 1953> V BLw 53/53*
3
• •

22 -
/
BdL 1953* 326 := MDB 195**, 29 = LM Kr. 2k zu § 23 LVO).
Auf das von dem Antragsteller beigebrachte Gutachten des Prof. Dr. Going brauchte nicht eingegangen zu werden, da es sich lediglich mit der materiellen Bechtslage befaßt und zu den hier in Betracht kommenden Bechtsfragen keine Stellung nimmt.
k* Nach alledem hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum eine Reichtsbeeintrachtigung des Antragstellers durch die Genehmigung des Ubergabeverträges verneint. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurück2uweisen.
1
1
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 3^* kh, kJ Lv/VO«.
» \
1
Dr. Tasche	Dr. Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock
i
I
1
I
I
1
i
I
i
1
I
I
l
I
l
!
%