LVO § 58 Abs. 2 Buchst, a; REG § 22 Hatte der Anerbe, der bereits Eigentümer eines Erbhofes war, beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit, den angefallenen Erbhof zu übernehmen, so gilt der Erbfall als ungeregelt. trug der Bauer seinen Hof an die Antragsgegnerin gegen Gewährung eines Altenteils für ihn und seine Ehefrau. Am 19«* Oktober 193** schlossen der Antragsteller, dessen Eltern und Werner WPPPJHP einen notariellen Vertrag, in dem zunächst der Antragsteller auf die im Vertrag vom 9. Das Kapital verwandte die Antrags-Wiederaufbau der Gebäude des Hofes Nr* 0 in durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigt Am 2o November 1956 hat der Antragsteller zu notariellen Protokoll die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, daß er nach dem Tode seines Bruders Werner Hoferbe des Hofes in geworden sei. Die im Grundbuch gegnerin zu dem Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es sich, weil der Antragsteller beim Inkrafttreten der Böfeordnung noch das Recht der Ausschlagung des ihm angefallenen Hofes gehabt habe, um einen ungeregelten Nachlaß handele und deshalb der Erbfall der Höfeordnung unterliege. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Ansicht, daß sie nicht nur Hofvorerbin, sondern wegen des in dem Vertrag vom 19. ser Auffassung sei auch der Antragsteller gewesen, da er ihr gegenüber bisher keinerlei Ansprüche auf den Hof erhoben und selbst bei der Belastung des Hofes mit einer Grundschuld nichts unternommen habe. Die Antragsgegnerin hat in Beschverdeverfahren noch geltend gemacht, sie sei mindestens Miterbin des Hofes geworden, weil der Hof mit Rücksicht auf seine ständige Verpachtung kein Erbhof gewesen, und der Erblasser nach den allgemeinen Vorschriften zur Hälfte von ihr beerbt worden sei. A» Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVOr zulässig, weil das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 11. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Frage, ob der Erbfall auch in den Fällen ungeregelt ist, in denen der Anerbe bereits Eigentümer eines Erbhofes war und die Frist für die Ausübung des Austauschrechts nach § 22 Abse 2 REG beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war, nicht erörterte Das Beschwerdegericht ist damit von der Rechtsauffassung, die ; der Senat in den vorbezeichneten Entscheidungen vertreten hat, j 1. Zu Unrecht glaubt die Antragsgegnerin, ein Erbrecht ; am K'of damit begründen zu können, daß der in der Erbhöferolle verzeichnete Hof wegen ständiger Verpachtung (§ 1 Abs.; REG) kein Erbhof gewesen und deshalb der Erblasser nach den als gemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts beerbt worden sei. Die Auffassung des Beschweröe-gerichts, daß der Erbfall nicht etwa deshalb ungeregelt sei, v/eil der Erblasser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung kriegsvermißt war und erst im Jahre 1956 für tot erklärt ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Trotz der Feststellung, daß der Antragsteller von seinen, Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben würde, kann der Erbfall aus einem anderen Grunde, den das Oberlandesgericht übersehen hat, ungeregelt oder auch geregelt sein. Dies trat jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb 6 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfall Kenntnis erlangt hatte, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärte, daß er den angefallenen Hof übernehme (§ 22 Abs. 2 REG). Der Antragsteller hat frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, durch den sein Bruder für | tot erklärt wurde, zuverlässig erfahren, daß der Erbfall eingetreten war und er als Anerbe in Frage kam. endgültig Anerbe des Hofes wurde* Daß der Antragsteller, wie er meint, durch seinen Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses vom 2. Maßgebend für die Frage, ob der Anerbe feststand, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung* Auf das spätere Verhalten der Beteiligten kommt es nicht an. Der Grundsatz, daß ein Erbfall dann nicht geregelt ist, wenn beim Inkrafttreten der Hofeordnung der Anerbe noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, hat, wie bereits erwähnt, im Beschluß vom 8* Oktober 1957 eine Einschränkung erfahren. Hiernach wird, wenn festgestellt werden kann, daß Ser Anerbe den Anfall des Erbhofs nicht ausgeschlagen haben würde, der bis zu dem Ablauf der Ausschlagungsfrist an sich bestehende Schwebezustand als nicht vorhanden angesehen. Während der Anerbe, der von der Ausschlagungsmöglichkeit keinen Gebrauch machte, endgültig Erbe des Hofes wurde, schied der Anerbe,der im Falle des § 22 REG die Austauschfrist verstreichen ließ, endgültig als Anerbe aus* Wenn er jedoch den angefallenen Hof wählte, verlor er das Eigentum am eigenen Hof.Der Anerbe, der keinen Erbhof hatte, brauchte also, wenn er den angefallenen Hof übernehmen wollte, nicht tätig zu werden, während der Anerbe, der bereits Eigentümer eines Erbhofs war und den angefallenen Hof übernehmen wollte, dies innerhalb der Prist des § 22 Abs, 2 REG und in der dort vorgeschriebenen Form erklären mußte* Wenn der Antragsteller den Ilof seines Bruders wählte, fiel das Eigentum am eigenen Hof seinem ältesten Sohn zu. Ist eine Feststellung darüber möglich, welche Entscheidung der als Anerbe berufene Antragsteller getroffen haben würde, so gilt der Erbfall als geregelt mit der Wirkung, daß .die Erbfolge nach Erbhofrecht zu beurteilen ist. nis kommen, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geregelt war, wäre die Antragsgegnerin nach § 5 Nr- 2 in Verbindung mit § 6 Abs» 3 Satz 1 HöfeO mit dem Tode ihres Ehemannes Hofvorerbin geworden. Die Voraus--Setzungen für eine wirksame formlose Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin sind nach der zutreffenden, auch von der Hechtsbeschwerde nicht beanstandeten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegeben. 3- Einen Verzicht des Antragstellers und seiner Nachkommen auf die Hoferbfolge nach dem Tode des Ehemannes der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht verneint. Ein Erbverzicht des Antragstellers gegenüber seinem Bruder liegt nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor, weil der in dem Vertrag vom 19» Oktober 193** enthaltene Verzicht des Antragstellers auf sein Anerbenrecht an dem Hof in sich nicht auf den Erbfall nach seinem Bruder erstrecke. Das ergebe sich aus der ganzen Sachlage und auch daraus, daß zu Beginn des Vertrages gesagt werde, der Antragsteller habe in dem Vertrag vom 9« November 1928 gegenüber seinen Eltern erklärt, auf-das Erl?- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlaß seiner Mutter und insbesondere auf seine Ansprüche an deren Hof in ZflHlP für den Fall zu verzichten, daß auch sein Bruder - der Erblasser - nach erlangter Volljährigkeit seinerseits auf seine.Ansprüche an dem Hof in verzichten werde. .Die Fassung der Erklärung des Antragstellers in dem Vertrag vom 9« November 1928, er werde auf seine Ansprüche an dem Hof in verzichten, wenn der Erblasser seinerseits auf seine Ansprüche an dem Hör in Tfihm gegenüber*' Es wäre zwar möglich gewe-sen, daß der Antragsteller auch seinem Bruder gegenüber auf n sein Anerbenrecht an dem Hof in rechtswirksam verzich- Der Antragsteller und der Erblasser hätten naturgemäß überhaupt nicht daran gedacht, in welcher Weise sich nach ihrem Tode die beiden Erbhöfe einmal vererben würden--Mit Bedht habe der Antragsteller in diesem Zusammenhang bemerkt, daß ein gegenüber dem Erblasser ausgesprochener Ver- ? zicht schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil der Erblasser auch unverheiratet hätte versterben können« Dann wäre niemand auf den Gedanken gekommen« daß der Antragsteller oder einer seiner Abkömmlinge nicht Anerbe des Hofes in gev/orden wäre» Bei dieser Sachlage sei auch nicht ersichtlich, was die Antragsgegnerin aus der in § 7 des Vertrages vom 19» Oktober 193** enthaltenen Bestimmung, die Erschienenen akzeptierten alle gegenseitigen Erklärungen, für sich herleiten wolle. Die Hechtsbeschwerde bekämpft diese Ausführungen» Sie kann jedoch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben* Bei der Auslegung des Erbverzichtsvertrages handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, die für das Hechtsbeschwerdegericht bindend ist, da sie einen Hechtsverstoß nicht erkennen läßt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Hechtsbeschwerde meint, die Auslegung des Oberlandesgerichts mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar sei» Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Erbverzicht des Antragstellers sei nur gegenüber der Mutter erklärt, ist vielmehr nach dem Wortlaut des Vertrages möglich. Die Tatsache, daß der Verzicht des Antragstellers auf sein Anerbenrecht und auf das Anerbenrecht seiner Nachkommen an dem Hof in eben- Auch die bereits erwähnte Bestimmung des § 7 äes Vertrages zwingt nicht zu einer anderen Auslegung» Die Fassung des Vertrages vom 9* November 1928, wonach der Antragsteller auf seine Ansprüche an dem Hof in für den Fall verzichten .wollte, daß sein Bruder Werner auch auf seine .Ansprüche an dem väterlichen Hof frihm gegenüber’1 verzichte, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller den Hof in durch den Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich gegen die Annahme des Beschwerdeger.ichts, der Antragsteller und sein Bruder hatten überhaupt nicht daran gedacht, in welcher Weise sich nach ihrem Tode die beiden Höfe einmal vererben würden« Richtig .ist, daß § 5 des Vertrages vom 9» November 1928 Bestimmungen über die Erbfolge beim Tode des Antragstellers und seiner Ehefrau sowohl bei unbeerbter wie auch bei beerbter Ehe enthält« In dem Vertrag vom 19, Oktober haben die Beteiligten im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Erbverzichts lediglich auf die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages vom 9* November 1928 Bezug genommen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdagericht zurückverwiesen werden,, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Nachschlagewerk: Ja
Amtliche Sammlung: nein
LVO § 58 Abs. 2 Buchst, a; REG § 22
Hatte der Anerbe, der bereits Eigentümer eines Erbhofes war, beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit, den angefallenen Erbhof zu übernehmen, so gilt der Erbfall als ungeregelt. Dies ist Jedoch nicht der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Anerbe entweder den angefaiicncu Erbhof übernommen oder . von seinem übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht haben wurde.
BGH, Besohl» v» 8. Dezember 19?9 - V BLw 16/58 - OLG Celle
Besch 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
der Witwe Emmy
in Bi
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Landwirt Heinrich W<
m
Nr.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
wegen Feststellung des Hoferben
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirt-schaftlichen Beisitzer Filter und Brückel beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. März 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschverdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 60G DM festgesetzt.
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Der am 2. Juni 1936 verstorbene Bauer Heinrich war Eigentümer des im Grundbuch von L^P) Band ^ Blatt 32 eingetragenen ZTr^ in Lp|p mit einem Einheits-
wert von 17 900 DM. Seine am 21» Juli 19^1 verstorbene Ehefrau Anna geborene 10^0 war Eigentümerin des im
Grundbuch von Bd. 0 Blatt 6 verzeichneten
Nr o0 in der einen Einheit swert von 17 600 DM hat..
Beide Besitzungen waren früher in der Höferolle
eingetragen. Sie wurden dann Erbhöfe und sind jetzt Höfe im Sinne der Höfeordnung. Der Hof in 200//) ist etwa seit der Jahrhundertwende ständig verpachtet gewesen und auch heute noch verpachtet. Er ist am 17. Mai 1935 ih die Erbhöferolle eingetragen worden.
Aus der Ehe der Eheleute vorgegangen, nämlich
sind zwei Söhne her-
1. deran^5. Mai 1898 geborene Landwirt Heinrich W00/000 (Antragsteller). Er ist mit Alma "" verheiratet und ha^zwei Söhne namens Horst Hein-rich. geboren am 1931? und Benno, geboren
193^-9
1911 geborene Landwirt Werner war seit dem 15* Mai 1936 mit Emmy tragsgegnerin) in kinderloser Ehe verheiratet. Er war während des Krieges Soldat und ist seit 19^-2 in Rußland vermißt. Auf Antrag des Antragstellers ist er durch Beschluß des Amtsgerichts in Lüchow vom 12. Oktober 1956 mit Wirkung vom 31» Dezember 19^5 für tot erklärt worden.,
Werner V000//0t zog nach der Verheiratung zu seiner Ehefrau auf de^aamaxs noch ihrem Vater, dem Bauern Heinrich
1000, gehörenden,im Grundbuch von B0/00) Bd. /) Bl. 10 eingetragenen Hof Nr. 0 in 30000* der einen Einheitswert von 17 700 IM hat. Durch Übergabevertrag vom 9. Juni 1953 über-
trug der Bauer seinen Hof an die Antragsgegnerin gegen
Gewährung eines Altenteils für ihn und seine Ehefrau. Die Umschreibung im Grundbuch ist am 12. März 195*+ erfolgt.
Kurz vor der Eheschließung des Antragstellers schlossen dessen Eltern, der Antragsteller, seine jetzige Ehefrau and deren Bruder Otto am 9» November 1928 einen notariellen
Vertrag, durch den der Bauer Heinrich seinen Hof
Nr. ^ in dem Antragsteller übertrugt Als Gegenleistung
übernahm der Antragsteller die Verpflichtung, seinen Eltern von der Wirtschaftsübergabe ab, die am 1. April 1929 statt- ^ fand, .ein im Vertrag näher bezeichnetes Laich- und Alten-teilsrecht zu gewähren sowie an seinen Bruder Werner als Abfindung 3 000 GM zu zahlen und ihm die halbe Hochzeit auszurichten, Im übrigen verzichtete der Antragsteller auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlaß seinc-s Vaters und erklärte, .er werde auf das Erb- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlaß seiner Mutter, insbesondere auf seine Ansprüche an deren Hof Nr. Pin Zpppp verzichten, wenn sein Bruder Werner seinerseits nach Volljährigkeit ebenfalls auf seine Ansprüche an dem väterlichen Hof Nr. £ in ihm
gegenüber verzichte. Nach § 5 des Vertrages sollte, wenn aus der Ehe des Antragstellers keine Kinder hervorgingen, der^ überlebende Ehegatte alleiniger Erbe des Vorverstorbenen sein. Für den,Fall, daß Kinder vorhanden sein sollten, verzichtete der überlebende Ehemann auf sein Erbrecht am Eingebrachten, die überlebende Ehefrau auf ihr Erbrecht am Hofesvermögen und auf Rückforderung ihres Eingebrachten.
Am 19«* Oktober 193** schlossen der Antragsteller, dessen Eltern und Werner WPPPJHP einen notariellen Vertrag, in dem zunächst der Antragsteller auf die im Vertrag vom 9. Np-vember 1928 seinen Eltern gegenüber abgegebenen Erklärungen über den in Aussicht genommenen Erb- und Pflichtteilsverzieht
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Bezug nahm und sodann mit dem Bemerken, er sei als älcester Sohn als Anerbe des Erbhofes Nr« 0in berufen, auf
sein und seiner Nachkommen Anerbenrecht an diesem Hof und weiter auch auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht an dem übrigen Nachlaß seiner Mutter verzichtete« Im Anschluß hieran verzichtete Werner auf alle Ansprüche aus
der Übertragung des Hofes Nr. ^ in an den Antragstel-
ler. insbesondere auch auf die ihm nach dem Reichserbhofge-setz zusbehenden Versorgungsansprüche und das Heimatzufluchcs-k rocht. Daraufhin übertrug die .Ehefrau Anna ihren
Hof Nr. 0 in auf ihren Sohn Werner. Dieser gewährte
seinem Vater und nach dessen Ableben seiner Mutter bis zu seiner Verheiratung den uneingeschränkten Nießbrauch an dem Hof, während ihm die Nießbraucher bis zu dem Erlöschen ihres Rechts ein angemessenes Taschengeld zu zahlen hatten. Der Antragsteller verpflichtete sich, seinem Bruder Werner bis zu seiner Verheiratung oder Selbständigkeit standesmäßigen Unterhalb auf dem Hof in uf/f} zu gewähren und ein angemessenes Taschengeld zu zahlen gegen Leistung standesmäßiger und seinen Kräf-cen entsprechender Arbeitshilfe. Schließlich heißt es in § 7 des Vertrages: ,fDie Erschienenen akzeptieren alle , gegenseitigen Erklärungen*.
Am 9« Juni 1953 beantragte die Antrags*;egnerin die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für ihren kriegsvermißten Ehemann mit der Begründung, am Wohnhaus und Stallgebäude des Hofes in seien dringende Reparaturarbeiten erforder-
* lieh, die einen Kostenaufwand von stwa 15 000 DM erforderten.
Diesen Betrag könne sie voi der KraisSparkasse gegen Eintragung einer Grundschuld erhalten, selben Tage wurde die Antragsgegnerin zur Abwesenheitsp£,egerin ihres Ehemannes bestellt und am 16. Juni 1953 die ;sur Eintragung der Grundschuld erforderliche vormindschaftsgerichtliche Genehmigung
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Grundschuld wurde daraufhin am 3» Juli 1953 eingetragen«. Das Kapital verwandte die Antrags-Wiederaufbau der Gebäude des Hofes Nr* 0 in durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigt
Am 2o November 1956 hat der Antragsteller zu notariellen Protokoll die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, daß er nach dem Tode seines Bruders Werner Hoferbe des Hofes in geworden sei. Zur Begründung hat er vor-^
getragen, im Zeitpunkt des Todes seines Bruders habe noch das Heichserbhofgesetz gegolten, so daß er mangels einer letztwilligen Verfügung kraft Gesetzes Erbe des Hofes geworden sei.
erteilt. Die im Grundbuch gegnerin zu dem
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es sich, weil der Antragsteller beim Inkrafttreten der Böfeordnung noch das Recht der Ausschlagung des ihm angefallenen Hofes gehabt habe, um einen ungeregelten Nachlaß handele und deshalb der Erbfall der Höfeordnung unterliege.
Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Ansicht, daß sie nicht nur Hofvorerbin, sondern wegen des in dem Vertrag vom 19. Oktober 193*+ angeblich auch dem Erblasser gegenüber ausgesprochenen Verzichts des Antragstellers auf sein Anerben- 0lf| recht an dem Hof Nr. 0 in Hoferbin geworden sei. Die-
ser Auffassung sei auch der Antragsteller gewesen, da er ihr gegenüber bisher keinerlei Ansprüche auf den Hof erhoben und selbst bei der Belastung des Hofes mit einer Grundschuld nichts unternommen habe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er beantragt festzustellen, daß er Anerbe des Hofes Nr. 0in Z^ppfegeworden sei. Die Antrags gegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und
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ihrerseits beantragt festzustellehy Caf- ,sie doijerbin oner Anerbin d:-s Hcfes geworden sei.
Die Antragsgegnerin hat in Beschverdeverfahren noch geltend gemacht, sie sei mindestens Miterbin des Hofes geworden, weil der Hof mit Rücksicht auf seine ständige Verpachtung kein Erbhof gewesen, und der Erblasser nach den allgemeinen Vorschriften zur Hälfte von ihr beerbt worden sei. Weiter glaubt die Antragsgegnerin ihr Erbrecht am Hof aus einer formlosen Hoferbenbestinrmmg herleiten zu können.
Zur Begründung hat sie einen an sie gerichteten Brief eines Kriegskameraden des Erblassers vorgelegt, wonach letzterer bei Stalingrad erklärt hat, seine Ehefrau sei, wenn ihm etwas zustoßen sollte, seine alleinige Erbin. Im übrigen wider* spreche es auch im höchsten Maie Treu und Glauben, wenn der Antragsteller jetzt im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten mit Ansprüchen auf den Hof hervortrete.
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Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Feststellungeantrag.des Antragstellers entsprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgt. Der Antragsteller bitte* um Zurückweisung des Rechtsmit tels o
,.II.
A» Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVOr zulässig, weil das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 11. März 1932 (V BLw **9/51» ML 1932, 17*0 und 15. Dezember 1953 (V BLw 79/53 j ML 195^, 101) abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdd-
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gericht hat die Frage, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs. 2 Buchst* a LVO), lediglich unter dem Gesichts-
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punkt der Ausschlagungsmöglichkeit geprüft und danach den Erbfall als geregelt angesehen, weil objektive Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß der Antragsteller den Anfall des ! Hofes in Zebelin nicht ausgeschlagen haben würde. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Frage, ob der Erbfall auch in den Fällen ungeregelt ist, in denen der Anerbe bereits Eigentümer eines Erbhofes war und die Frist für die Ausübung des Austauschrechts nach § 22 Abse 2 REG beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war, nicht erörterte Das Beschwerdegericht ist damit von der Rechtsauffassung, die ; der Senat in den vorbezeichneten Entscheidungen vertreten hat, j
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abgewichen. Der angefochtene Beschluß beruht auch, wie die J nachstehenden Ausführungen ergeben, auf dieser Abweichung. ;
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B. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen* ;
1. Zu Unrecht glaubt die Antragsgegnerin, ein Erbrecht ; am K'of damit begründen zu können, daß der in der Erbhöferolle verzeichnete Hof wegen ständiger Verpachtung (§ 1 Abs. ;
REG) kein Erbhof gewesen und deshalb der Erblasser nach den als gemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts beerbt worden sei. Die Erbhofeigenschaft des Hofes kann nicht mehr nachgeprüft werden. Nach § 32 Abs. 1 EHVfO begründet die Eintragung eines Grundstücks in die Erbhöferolle die Vermutung, daß das Grundstück Erbhofeigenschaft besitzt. Da der Hof *m
Zeitpunkt des Erbfalles-mehr als 5 Jahre lang in der Erbhöferolle eingetragen war, konnte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach § 32 Abs. 2 EHVfO in der Fassung der am 15- Oktober 19^f in Kraft getretenen zweiten Kriegsver-einfachangsverOrdnung für das Erbhofrecht vom 27. September iSty
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{.RGBl I 233) ein Antrag auf Feststellung der Nichterbhofeigen-schaft nur damit begründet werden, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgefallen seien. Hierfür liegen nach der Feststellung des Beschwerdegerichts keine Anhaltspunkte vor. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Hof Z^|^ ein Erbhof war. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen auch keine Einwenduhg erhoben>
2> Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, welches Hecht auf den Erbfall anzuwenden ist.
Nach § 58 Abs. 1 LVO sind auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung (2*f; April 19**7) eingetreten sind.? die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. Von den Ausnahmefällen, in denen ein Erbfall den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegt, kommt lediglich die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst, a LVO in Betracht. Hiernach ist ein vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung liegender Erbfall nach Höferecht zu beurteilen, wenn bei Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand. Der Erbfall ist zu dem in der Todeserklärung festgestellten Zeitpunkt (31c Dezember 19*+5) eingetreten. Die Auffassung des Beschweröe-gerichts, daß der Erbfall nicht etwa deshalb ungeregelt sei, v/eil der Erblasser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung kriegsvermißt war und erst im Jahre 1956 für tot erklärt ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Dagegen kann, wenn der 2um Anerben Berufene beim Inkrafttreten der fiöfeordnung noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, der Erbfall ungeregelt sein. In einem solchen Fall gilt jedoch, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1957? V BLw 17/57? RdL 1957? 290) zutreffend ausgeführt hat, ein Erbfall als geregelt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind..
daß der Ajierbe den Anfall des Erbhofes nicht ausgeschlagen haben würde.
Trotz der Feststellung, daß der Antragsteller von seinen, Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben würde, kann der Erbfall aus einem anderen Grunde, den das Oberlandesgericht übersehen hat, ungeregelt oder auch geregelt sein. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erbfalles Eigentümer eines Erbhofes. Nach § 22 Abs. 1 REG schied der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, als Anerbe aus. Der Hof fiel demjenigen ^ an, der berufen gewesen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Dies trat jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb 6 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfall Kenntnis erlangt hatte, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärte, daß er den angefallenen Hof übernehme (§ 22 Abs. 2 REG). In diesem Fall fiel das Eigentum an dem eigenen Hof des Anerben kraft Gesetzes, da die Voraussetzungen' des § 8 EHRV hier nicht gegeben sind, dem nächstberufenen Anerben des Erblassers an (§ 22 Abs. 3 Satz 1 REG). Der Antragsteller hat frühestens im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, durch den sein Bruder für | tot erklärt wurde, zuverlässig erfahren, daß der Erbfall eingetreten war und er als Anerbe in Frage kam. Die Frist des § 22 Abs, 2 REG war danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen. In einem solchen. Fall war der Erbfall ungeregelt, weil der Anerbe solange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches der Erbhöfe durch Ablauf der Erklärungsfrist entfallen war und er damit endgültig als Anerbe ausschied (vgl. den bereits erwähnten Beschluß vom 15. Dezember 1953)» Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ebenso, wie das grundsätzlich bis zu dem Ablauf der Ausschlagungsfrist der Fall ist, ein Schwebezustand, während dessen Dauer es ungewiß war, wer
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endgültig Anerbe des Hofes wurde* Daß der Antragsteller, wie er meint, durch seinen Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses vom 2. November 1956 rechtzeitig und fristgerecht die Wahl des angefallenen Hofes erklärt habe, trifft nicht zu, weil nach Aufhebung des Reichserbhofrechts eine Anwendung der Bestimmungen des § 22 REG nicht mehr möglich ist. Maßgebend für die Frage, ob der Anerbe feststand, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung* Auf das spätere Verhalten der Beteiligten kommt es nicht an. Der Grundsatz, daß ein Erbfall dann nicht geregelt ist, wenn beim Inkrafttreten der Hofeordnung der Anerbe noch die Möglichkeit hatte, den Anfall des Erbhofes auszuschlagen, hat, wie bereits erwähnt, im Beschluß vom 8* Oktober 1957 eine Einschränkung erfahren. Hiernach wird, wenn festgestellt werden kann, daß Ser Anerbe den Anfall des Erbhofs nicht ausgeschlagen haben würde, der bis zu dem Ablauf der Ausschlagungsfrist an sich bestehende Schwebezustand als nicht vorhanden angesehen. In gleicher Weise muß auch der Schwebezustand, der im Fall des § 22 REG bis zu dem Ablauf der Austauschfrist bestand, als beendet gelten, wenn sich feststellen läßt, welche Entscheidung der Anerbe getroffen haben würde. Die Ausschlagungsfrist unterscheidet sich zwar in ihrer Bedeutung von der Austauschfrist* Vor allem sind die Wirkungen des Fristablaufs in beiden Fällen verschieden. Während der Anerbe, der von der Ausschlagungsmöglichkeit keinen Gebrauch machte, endgültig Erbe des Hofes wurde, schied der Anerbe,der im Falle des § 22 REG die Austauschfrist verstreichen ließ, endgültig als Anerbe aus* Wenn er jedoch den angefallenen Hof wählte, verlor er das Eigentum am eigenen Hof. Der Anerbe, der keinen Erbhof hatte, brauchte also, wenn er den angefallenen Hof übernehmen wollte, nicht tätig zu werden, während der Anerbe, der bereits Eigentümer eines Erbhofs war und den angefallenen Hof übernehmen wollte,
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dies innerhalb der Prist des § 22 Abs, 2 REG und in der dort vorgeschriebenen Form erklären mußte* Wenn der Antragsteller den Ilof seines Bruders wählte, fiel das Eigentum am eigenen Hof seinem ältesten Sohn zu. Ließ er die Prist für die Ausübung des Austauschrechts verstreichen, so wäre der Hof seines Bruders seinem ältesten Sohn angefallen, während er selbst Eigentümer seines Hofes geblieben wäre. In beiden Füllen hätte der Antragsteller alsofich seinem zweiten Sohn später einen Hof zukommen lassen können. Die Besonderheit des vorliegenden Palles, die darin besteht, daß beide Höfe, wie auch immer ^ der Antragsteller sich entschieden haben würde, in die Familie des Antragstellers gelangten, muß für die grundsätzliche Beurteilung außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß die Frage, ob der Anerbe sein Austauschrecht ausgeübt haben würde oder nicht, häufig schwerer zu beantworten sein wird als die Frage, ob der Anerbe den Anfall des Erbhofes 'ausgeschlagen haben würde oder nicht. Für eine unterschiedliche Behandlung der Ausschlagungs- und Austauschfrist liegt kein Grund vor. In dem einen wie im anderen Falle hängt die Frage der Regelung des Nachlasses davon ab, ob festgestellt werden kann, wie der Anerbe sich entschieden haben würde.
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Der Sachverhalt bedarf deshalb einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird das Oberlandesgericht gemäß § 37 Abs, 2 LVC dem ältesten Sohn des Antragstellers Gelegenheit geben müssen, sich am Verfahren zu beteiligen.
Ist eine Feststellung darüber möglich, welche Entscheidung der als Anerbe berufene Antragsteller getroffen haben würde, so gilt der Erbfall als geregelt mit der Wirkung, daß .die Erbfolge nach Erbhofrecht zu beurteilen ist. Ob in diesem Fall der Antragsteller oder sein ältester Sohn. Anerbe geworden ist, richtet sich danach, wie der Antragsteller sich entschied«^ haben würde. Bleibt dies zweifelhaft, dann gilt der Erbfall
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als nicht geregelt. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergeb- j
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nis kommen, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geregelt war, wäre die Antragsgegnerin nach § 5 Nr- 2 in Verbindung mit § 6 Abs» 3 Satz 1 HöfeO mit dem Tode ihres Ehemannes Hofvorerbin geworden. Die Voraus--Setzungen für eine wirksame formlose Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin sind nach der zutreffenden, auch von der Hechtsbeschwerde nicht beanstandeten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegeben.
3- Einen Verzicht des Antragstellers und seiner Nachkommen auf die Hoferbfolge nach dem Tode des Ehemannes der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht verneint. Die Einwendungen der Hechtsbeschwerde hiergegen sind nicht begründet.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß ein allgemeiner Erbverzicht in dem Sinne, daß der Verzichtende von jeder Hofnachfolge ausgeschlossen sei, dem geltenden Hecht fremd istDer Erbverzichtsvertrag wird nach § 23^6 BGB mit dem Erblasser abgeschlossen. Schon hieraus ergibt sich, daß der Erbverzicht sich nur auf die Erbfolge nach dem Erblasser beziehen kann. Ein Erbverzicht des Antragstellers gegenüber seinem Bruder liegt nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor, weil der in dem Vertrag vom 19» Oktober 193** enthaltene Verzicht des Antragstellers auf sein Anerbenrecht an dem Hof in sich nicht auf den Erbfall nach
seinem Bruder erstrecke. Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Den Erbverzichtsvertrag habe deSr Antragsteller eindeutig lediglich mit seiner Mutter abgeschlossen. Ihr gegenüber habe er auf sein Anerbenrecht an dem Hof verzichtet. Das ergebe
sich aus der ganzen Sachlage und auch daraus, daß zu Beginn des Vertrages gesagt werde, der Antragsteller habe in dem Vertrag vom 9« November 1928 gegenüber seinen Eltern erklärt,
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auf-das Erl?- und Pflichtteilsrecht an dem Nachlaß seiner Mutter und insbesondere auf seine Ansprüche an deren Hof in ZflHlP für den Fall zu verzichten, daß auch sein Bruder - der Erblasser - nach erlangter Volljährigkeit seinerseits auf seine.Ansprüche an dem Hof in verzichten werde.
.Die Fassung der Erklärung des Antragstellers in dem Vertrag vom 9« November 1928, er werde auf seine Ansprüche an dem Hof in verzichten, wenn der Erblasser seinerseits
auf seine Ansprüche an dem Hör in Tfihm gegenüber*'
verzichten werde, beruhe auf einer ungenauen Ausdrucksweise und besage in dieser Hinsicht nichts * Der mit der Mutter ab-geschlossene Erbverzichtsvertrag bedeute nur, daß der Antragsteller damit von der gesetzlichen Anerbenfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sei* Sin solcher Verzicht sei nötig gewesen, weil der Antragsteller als ältester Sohn der zunächst berufene Anerbe nach seiner Mutter gewesen sei« Auf Grund des Erbverzichts des Antragstellers habe dann auch der Erblasser den Hof mit Genehmigung des Anerbengerichts übertragen erhalten. In dem Genehmigungsbeschluß sei demzufolge auch mit Hecht ausgeführt, der Erblasser sei infolge dieses Verzidits seines Bruders der Anerbe des Hofes« Damit habe der der Kutter gegenüber ausgesprochene Erbverzicht seine endgültige Erledigung gefunden. Es wäre zwar möglich gewe-sen, daß der Antragsteller auch seinem Bruder gegenüber auf n sein Anerbenrecht an dem Hof in rechtswirksam verzich-
tet hätte. Dafür, daß der Antragsteller einen solchen Willen gehabt habe, seien jedoch keine Anhaltspunkte in Erscheinung getreten. Im Gegenteil spreche alles gegen einen so weitgehenden Erbverzicht. Der Antragsteller und der Erblasser hätten naturgemäß überhaupt nicht daran gedacht, in welcher Weise sich nach ihrem Tode die beiden Erbhöfe einmal vererben würden--Mit Bedht habe der Antragsteller in diesem Zusammenhang bemerkt, daß ein gegenüber dem Erblasser ausgesprochener Ver- ?
zicht schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil der Erblasser auch unverheiratet hätte versterben können« Dann wäre niemand auf den Gedanken gekommen« daß der Antragsteller oder einer seiner Abkömmlinge nicht Anerbe des Hofes in gev/orden wäre» Bei dieser Sachlage sei auch nicht
ersichtlich, was die Antragsgegnerin aus der in § 7 des Vertrages vom 19» Oktober 193** enthaltenen Bestimmung, die Erschienenen akzeptierten alle gegenseitigen Erklärungen, für sich herleiten wolle.
Die Hechtsbeschwerde bekämpft diese Ausführungen» Sie kann jedoch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben* Bei der Auslegung des Erbverzichtsvertrages handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, die für das Hechtsbeschwerdegericht bindend ist, da sie einen Hechtsverstoß nicht erkennen läßt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Hechtsbeschwerde meint, die Auslegung des Oberlandesgerichts mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinbar sei» Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Erbverzicht des Antragstellers sei nur gegenüber der Mutter erklärt, ist vielmehr nach dem Wortlaut des Vertrages möglich. Die Tatsache, daß der Verzicht des Antragstellers auf sein Anerbenrecht und auf das Anerbenrecht seiner Nachkommen an dem Hof in eben-
so wie auch der Verzicht des Erblassers auf alle Ansprüche an dem Hof in keine Beschränkungen enthält, steht der Aus-
legung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Auch die bereits erwähnte Bestimmung des § 7 äes Vertrages zwingt nicht zu einer anderen Auslegung» Die Fassung des Vertrages vom 9* November 1928, wonach der Antragsteller auf seine Ansprüche an dem Hof in für den Fall verzichten .wollte, daß sein
Bruder Werner auch auf seine .Ansprüche an dem väterlichen Hof frihm gegenüber’1 verzichte, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller den Hof in durch den
Vertrag bereits übertragen erhalten hatte»
Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich gegen die Annahme des Beschwerdeger.ichts, der Antragsteller und sein Bruder hatten überhaupt nicht daran gedacht, in welcher Weise sich nach ihrem Tode die beiden Höfe einmal vererben würden« Richtig .ist, daß § 5 des Vertrages vom 9» November 1928 Bestimmungen über die Erbfolge beim Tode des Antragstellers und seiner Ehefrau sowohl bei unbeerbter wie auch bei beerbter Ehe enthält« In dem Vertrag vom 19, Oktober haben die Beteiligten im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Erbverzichts lediglich auf die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages vom 9* November 1928 Bezug genommen.
Es mag jedoch dahingestellt bleiben, ob die beiden Brüder beim Abschluß des Vertrages vom 19- Oktober 193^ sich Gedanken über die künftige Vererbung ihrer Höfe gemacht haben. Entscheidend für die Beteiligten war, wovon auch das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausgeht, der Gesichtspunkt, daß der Antragsteller und sein Bruder auf die Hofnachfolge nach dem Tode des Vaters und der Mutter, insbesondere auf Ansprüche an dem Hof verzichteten, den der andere Bruder übertragen erhalten hatte« Das Beschwerdegericht hat danach einen Verzicht des Antragstellers und seiner Nachkommen auf M ein Erbrecht am Hof seines Bruders ohne Rechtsverstoß verneint»
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C. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdagericht zurückverwiesen werden,, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
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Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 27 Abs. 35 15 Abs« 1 LwVG) bestand kein Anlaß.
Im übrigen mag für etwaige weitere Vergleichsverhand-lungen darauf hingeviesen werden, daß, falls die Erbfolge nach V/erner Wahnschaft nach Erbhofrecht zu beurteilen ist, nach § 7 ErCT der Antragsgegnerin auf Lebenszeit die bäuerliche Verv;altung und Nutznießung am Erbhof ihres Mannes zusteht. die durch § 59 Abs. 3 LVO in das Hecht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1G3C ff BGB übergeleitet ist.
Dr. Tasche - Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock
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