Dezember 1949 von der Antragegegnerin als Hofvorerbln mit der Maßgabe beerbt worden, daß nach ihrem lode die Hofnacherbfolge gemäß § 6 Abs 3 Satz 3 HöfeO eintritt und Hofnacherbin zur Zeit die Schwester des Erblassers, die Ehefrau Frieda Gmgeb. Ser Pfleger des noch unbekannten Nacherben hat ln die- 1 aem Verhalten eine erhebliche Gefährdung der Rechte dee Nacherben gesehen, da die Antragsgegnerin nur voi-läufige Hoferbin und nicht befreite Vorerbin sei« Er hat den Standpunkt vertreten, daß die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen er nach § 2128 BGB Sicherheitsleistung verlangen könne. Es 1st davon ausgegsngen, daß e9 angesichts der widersprechenden Angaben der Beteiligten zweifelhaft sei, ob das Verhalten der Antragsgegnerin die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Hechte des Nacherben begründe, und diese Frage erst noch der Klärung durch eine ausführliche £e-weisaufnähme bedürfe, wenn man den Anspruch des Antragstellers dem Grunde nach für gerechtfertigt ansehe. Die Zulässigkeit der Hechtsbeschwer-de hängt danach davon ab, ob das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichnehen Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Der Antragsteller räumt ein, daS der Oberste Gerichtshof in der fraglichen Entscheidung auoh die von dem Beschwerdegericht entschiedene Rechtsfrage angeschnitten hat, meint aber, bei seinen Ausführungen handle es sich nur um allgemeine Erwägungen über die freiere Stellung des Erblassers und des.Hof-vorerben nach der jetzt geltenden Höfeordnung im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des Reichserbhofrechts. Nach seiner Auffassung tragen die einschlägigen Erörterungen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht, und zwar nicht einmal als Hilfsbegründung« Der Antragsteller weist darauf hin, daß dieser Gerichtshof darüber zu entscheiden gehabt habe, ob der Erblasser eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten des § 5 HöfeO gehöre, unter Über-gehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der 5* bis 5« Ordnung durch Verfügung von Todes wegen zu dem Horerben bestimmen könne, während das Beschwerdegericht hier darüber zu befinden gehabt habe, ob der Hofvorerbe kraft Gesetzes befreiter Vorerbe sei oder nicht. Dieser verkennt die Bedeutung der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu § 6 Abs 3 HöfeO in der genannten Entscheidung« Das Gesetz verlangt allerdings in $ 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ein Abweichen von einer Entscheidung eines der in Betracht kommenden Gerichte. Denselben Standpunkt hat das Reichsgericht für eine Abweichung im Sinne des § 136 GVG eingenommen (RGZ 134, 17 und 143, 13 ^T67)» Nicht erforderlich ist hingegen, daß in den beiden Verfahren Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache gerade die strittige Rechtsfrage ist; es genügt, wenn diese in der angezogenen Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das gefundene Ergebnis für die Entscheidung des dem angezogenen Gericht unterbreiteten Falles von Einfluß war. Danach entfällt eine Abweichung hier nicht schon des- -halb, weil der Oberste Gerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob der Erblasser nach Höferecht befugt war, eine Person, die nicht zu den Anerbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehörte, unter Übergehung seiner Geschwister und Ge- Er hat sich deshalb mit den bestehenden Meinungen und den für sie angeführten Gründen im einzelnen auseinandergesetzt und hierbei auch zu § 6 Abs 3 HöfeO Stellung genommen, der für die seiner Ansicht ent* gegengesetzte Auffassung angeführt worden war, daß der Hofeigentümer bei der Bestimmung des Hoferben an den Personenkreis des § 5 HöfeO gebunden sei. Per Oberste Gerichtshof hat dargelegt, wie nach seiner Ansicht § 6 Abs 3 Satz 2 HöfcsO zu verstehen ist und daß er, so verstanden, dem von ihm vertretenen Standpunkt Über den Umfang des Rechts des Hofeigen— türners zur Bestimmung des Hoferben nicht entgegensteht. Gleichwohl war ihr das Armenrecht zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, Sas Beschwerdegericht 1st zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin zur Sicherheitsleistung nach § 2126 BGB nicht verpflichtet ist, wenn sie kraft Gesetzes befreite 7orerbin ist. Der Bestimmung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechend anzaivendcn sind, jedoch eine Befreiung von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB nicht zulässig ist, vermag das Beschnerdegorieht nicht zu entnehmen, daß der vorläufige Hof erbe von den jm Gesetz vorgesehenen Beschränkungen - von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB abgesehen - ohne weiteres befreit ist. Es führt aus: Nach der Vorschrift des § 6 Abs 3 HöfeO finde u.a. auch § 2136 BGB Anwendung, der die Befreiung des Vorerben von bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen zulasse Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches könne eine solche Befreiung nur durch eine letztwillige Verfügung herbeigeführt werden. Die Bestimmung der Höfeordnung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechende Anwendung finden sollen, bedeute also nichts anderes, als daß der Hofeigentümer auch seinen als Hofvorerben berufenen Ehegatten von den verschiedenen Beschränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben mit Ausnahme der Beschränkung durch $ 2113 Abs 1 BGB befreien könne und daß er dies ebenso wie Sie folgert hieraus, daß nach der Auffassung deB Gesetzgebers der Vorerbschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches und der vorläufigen Hoferbschaft nach § 6 Abs 3 HöfeO ein unterschiedlicher Tatbestand zugrunde liege, den sie darin findet, daß die Hofvorerb-schaft kraft Gesetzes eintritt, während es zur Begründung der Vorerbschaft nach den §§ 2100 ff BGB einer Verfügung von Todes wegen bedürfe. Die entsprechende Anwendung besagt nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts anderes, als daß die rechtlichen Wirkungen der dort getroffenen Regelung auch ohne testamentarische oder erbvertragliche Anordnung des Erblassers eintreten. Sie hält die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß zur Befreiung des vorläufigen Hoferben eine Verfügung von Todes wegen erforderlich sei, für irrig, wei], wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, es der Bestimmung über die "entsprechende Anwendung" nicht bedurft hätte, da angesichts der ln der Höfeordnung verankerten Testierfreiheit des Bauern zugunsten seines Ehegatten es ohnehin selbstverständlich sel: daß der Hofeigentümer. wenn er es schon bei der gesetzlichen Erbfolge des § 6 Abs 3 HöfeO belassen wollte, testamentarisch wenigstens die Befreiung von den Beschränkungen der 5§ 2100 ff BGB anordnen könne. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zwingt der Standpunkt des Oberlandesgerichts zu der Folgerung, daß es dem Erblasser, obwohl er sejnen Ehegatten zu dem Vollerben einsetzen könne, versagt sein solle, ihn von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB zu befreien, wenn er es bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden lassen, aber seinen Ehegatten in seiner Eigenschaft als Vorerbe eine möglichst freie Stellung verschaffen wolle. Sie meint, in den Fällen des § 6 Abs 3 HöfeO sei, weil es sich um eine gesetzliche Erbfolge handle, eine Verfügung von Todes wegen gerade nicht vorhanden, und senile daraus, daß, da auch § 2136 BGB für entsprechend anwendbar erklärt sei, die Befreiungen des Hofvorerben kraft Gesetzes eintreten und nur die Schranke des § 2113 Abs 1 BGB beete« hen bleibt, Sie Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Formulierung des § 6 Abs 3 Halbsatz 2 HöfeO ihrer Auffassung entgegensteht, meint aber, es bestehe ein dem Wortlaut nach miteinander unvereinbarer Widerspruch zwischen den beiden Halbsätzen des Absatz 3 Satz 2, der nur aus dem Sinn der fraglichen gesetzlichen Vorschrift und ihrem Zusammenheng ij anderen gesetzlichen Bestimmungen zu lösen sei. Sie ist de/ Ansicht, bei der Auslegung des § 6 Abs 3 HöfeO dürfe nicht/ so sehr das sachliche Interesse an dem Hof oder an der Si-V, cherung der Volksemährung in den Vordergrund gestellt werden als vielmehr das persönliche Interesse des überlebenden Ehegatten. Januar 1950 den vorläufigen Hoferben des § 6 Abs 3 HöfeO als befreiten Vorerben nach bürgerlichem Recht angesprochen, der lediglich von' der Beschränkung des $ 2113 Abs 1 BGB nicht befreit sei. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist bei dieser Formulierung nicht hinreichend berücksichtigt worden» daß es sich hier um eine gesetzliche Erbfolge handelt, bei der eine letztwillige Anordnung des Hofeigentümers und damit auch eine Befreiung des Hofvor-erben von gesetzlichen Beschränkungen nicht in Frage komme. Aus der Bestimmung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechend anzuwenden sind, hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, daß der Hofvorerbe kraft Gesetzes die Stellung haben solle, die dem Vorerben des bürgerlichen Hechts durch letztwillige Verfügung eingeräumt werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat dabei erwogen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch nur eine durch letztwillige Verfügung angeordnete Vorerbschaft kenne, während die in § 6 Abs 3 HöfeO vorgesehene Hofvorerbschaft mangels einer letztwilligen Verfügung des Hofeigentümers kraft Gesetzes eintrete. Daraus, daß auch § 2136 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, der den Erblasser ermächtigt, den Vorerben von gewissen gesetzlicnen Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien, bat der Oberste Gerichtshof geschlossen, daß diese Befreiungen bei dem Hofvorerben kraft Gesetzes eintreten und nur die Entbindung von den Verfügungsbeschränkungen des § 2H3 Abs 1 BGB ausgenommen worden ist. In § 8 des Llppischen Gesetzes wai gesagt, daß der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Hofes bis zu seinem Tode die rechtliche Stellung eines Vorerben * habe, falls bei Eintritt des Erbfalls bestimmte zur Anerbenschaft berufene Personen (Vater, Hutter oder Geschwister des Erblassers) vorhanden seien. In § 6 Abs 3 Satz 1 HöfeO hat der Gesetzgeber eine andere Fassung gewählt, indem er bestimmte, daß der Ehegatte des Erblassers den Hof nur vorläufig als Hoferbe (Hofvorerbe) erhalte« Da es sloh hier um eine ge^tzliche Vorerbsohaft handelt und dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine solche fremd iBt, war der Gesetzgeber genötigt, den Inhalt der Vorerbenstellung des Überlebenden Ehegatten irgendwie zu bestimmen. Da die Höfeordnung die Höfe vor Zersplitterung und Überschuldung schützen und im Interesse der Volksemährung leistungsfähige Betriebe erhalten will, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch in den Fällen des § 6 Abs 3| HöfeO von einer solchen Bewirtschaftung des Hofes ausgegangen ist, die sb dem Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalles ermöglicht, die Bewirtschaftung ohne Schwierigkeiten zu übernehmen und fortzuftthren. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, spricht der Wortlaut des § 6 Abs 3 Satz 2 HöfeO denn auch gegen die von ihr vertretene Ansicht. Wenn der Gesetzgeber dem Hofvorerben die Stellung des befreiten Vorerben nach bürgerlichem Hecht hätte geben wollen, so hätte es nahegelegen, dies im Gesetz ausdrücklich klarzustellen und von der Freistellung nur den § 2113 Abs 1 BGB auszunehmen. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, im Rehmen der gesetzlichen Erbfolge des § 6 Abs 3 HöfeO sei für eine letztwillige Anordnung des Erblassers kein Raum, ist ebenfalls nicht überzeugend* Dieser muß sich in den Fällen der hier zur Erörterung stehenden Art schlüssig werden, ob er seinem Ehegatten durch ietztwillige Verfügung die Stellung eines Hofvollerben einräumen oder es bei der gesetzlich vorgesehenen Vorerbschaft belassen w111.Es ist nicht einzusehen, warum der Hofelgentümer, wenn die Vox-ex’b-schaft, wie der Senat annimmt, eine beschränkte ist, nicht in der Lage sein sollte, seinen Ehegatten, soweit zulässig, von allen oder doch von einzelnen Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien. Erblasser, wenn er den überlebenden Ehegatten zwar gl a Vorerben, nicht aber als befreiten Vorerben wünscht, vom Standpunkt des Obersten Gerichtshofs aus die Beschränkungen durch Verfügung von Todes wegen besonders anordnen muB. Danach kommt auch von diesem Standpunkt aus eine letztwillige Verfügung des Erblassers sehr wohl ln Frage• Ist der überlebende Ehegatte den Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterworfen, bo kann allerdings bei unerwartetem Tode des Hofeigentümers der Fall eintreten, daß jener beschränkter Hofvorerbe wird, obwohl dieser vielleicht eine weitgehende Befreiung seines Ehegatten beabsichtigt hatte. Es ist durchaus denkbar, daß der Gesetzgeber dem Hofeigentü-mer die Möglichkeit geben wollte, seinen Ehegatten zu dem Hofvollerben einzusetzen, daß er es aber, wenn der Erblasser von diesem Recht keinen Gebrauch macht und damit zu erkennen gibt, den Hof seiner Familie erhalten zu wollen, für angezeigt gehalten hat, eine Verfügung deB Hofvorerben über den Hof oder ein Hofgrundstück oder Über ein Recht an dem Hof oder einem Hofgrunds bück mit Wirkung gegen den Nacherben auszuschließen, um jedenfalls insoweit die Nacherbfolge zu sichern. kommt dem Hofvorerben nach § 6 Aba 3 HöfeO nicht kraft Gesetzes die Rechtsstellung des befreiten Hcf-erben nach bürgerlichem Recht zu« Daß Beschwerdegericht hat danaoh die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtlichg. ggflgnTung! 1. Gesetz: LwVG § 24 Abs 2 Nr 1 Rechtssatz: Die Hechtsfrage, die das Beschwerdegericht ab- weichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet haben soll, muß eine Grundlage dieser Entscheidung gebildet haben« 2« Gesetz: HBfeO § 6 Abs 3 ' Rechtssatz: Der vorläufige Hoferbe (Hofvorerbe) hat nicht die rechtliche Stellung eines befreiten Vorerben« Aktenzeichen: 7-BLw 16/56 Beschluß des BGH vom 9, Juli 1955 AG Diepholz 0£G Celle 7 BLw 16/56 B e s o h 1_ u fl In der Landwirtschaftssache der Witwe Helene S gebo S in S Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeflihrerin. vertreten durch dj in Rechtsanwälte Alfred • i und Rudolf gegen den zur Zeit noch ^unbekannten Hacherben der Hofeteile Nr ^ in SMHHHBpHk eingetragen im Grundbuch von Band^^latt1®Tvertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger; den Bauer Friedrioh in Sfl Antragsteller, Beschwerde- und Reohtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Sicherheitsleistung hat der V. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs als Senat ftlr Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hüokingheus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresoh und Reitter besohloseens Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Rechtebeschwerdeverfahren das Armenreoht zu bewilligen, wird abgelehnt» — 2 — & r fl. n d e s •i J. A Der am 194-8 verstorbene Bauer Heinrich Sj war Eigentümer der Abbauerstelle Nr^P in Er war mit der Antrsgsgegnerin verheiratet• Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Eine letzfcwlllige Verfügung hat Heinrich nicht errichtet. Er ist nach dem Hoffolge- zeugnis des Amtegerichts Diepholz vom 16. Dezember 1949 von der Antragegegnerin als Hofvorerbln mit der Maßgabe beerbt worden, daß nach ihrem lode die Hofnacherbfolge gemäß § 6 Abs 3 Satz 3 HöfeO eintritt und Hofnacherbin zur Zeit die Schwester des Erblassers, die Ehefrau Frieda Gmgeb. S^fB sein würde. Die Antragsgegnerin ist auf Grund dieses Hofiolgezeug-nisses am 12. Juni" 1950 als Eigentümerin des Hofes, der 21,2301 ha umfaßt, im Grundbuch eingetragen worden. Gleichzeitig jst ln Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden, daß die Ehefrau Frieda Gg^B Macherbin nach dem Tode der Eigentümerin sei« Auf Verlangen der Ehefrau G^g^^ ist am 12. April 1954 durch einen Gerichtsvollzieher ein Nachlaßverzeichnis aufgestellt worden. Hach d8m Tode des Erblassers hat die Antragsgegnerin einen Teil des lebenden Inventars und eine Wohnbaracke verkauft sowie ein Sparguthaben des Erblassers von 11 000 HM nach seiner Umstellung auf Deutsche Hark für sich verbraucht. Sie hat ferner den Hof durch Vertrag vom 31. Januar 1954 für die Zeit vom 1. April 1954 bis zu dem 31. März 19öf> verpachtet. Durch einen weiteren Vertrag vom 26. August 1954 bat die Antragsgegnerin das noch vorhandene lebende und tote Inventar an den Pächter für 10 848,25 DM veräußert und sich den Kaufpreis auf ihr Konto bei der Kreissparkasse überweisen lassen. Ser Pfleger des noch unbekannten Nacherben hat ln die- 1 aem Verhalten eine erhebliche Gefährdung der Rechte dee Nacherben gesehen, da die Antragsgegnerin nur voi-läufige Hoferbin und nicht befreite Vorerbin sei« Er hat den Standpunkt vertreten, daß die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen er nach § 2128 BGB Sicherheitsleistung verlangen könne. Ser Pfleger hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Sicherheitsleistung in Höhe von 10 800 Itt zu verurteilen. Sie Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten, da sie nach § 6 Abs 3 HöfeO befreite Vorerbin und infolgedessen zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet sei. Sas Amtsgericht hat den Anspruch des Antragstellers da- 1 hingehend, daß die Antragsgegnerin alB vorläufige Hoferbin nicht die Eigenschaft einer befreiten Vorerbin hat, für begründet erklärt. Es 1st davon ausgegsngen, daß e9 angesichts der widersprechenden Angaben der Beteiligten zweifelhaft sei, ob das Verhalten der Antragsgegnerin die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Hechte des Nacherben begründe, und diese Frage erst noch der Klärung durch eine ausführliche £e-weisaufnähme bedürfe, wenn man den Anspruch des Antragstellers dem Grunde nach für gerechtfertigt ansehe. Bas Amtsgericlw hat erwogen, daß es einer Beweiserhebung indessen nicht bedürfe, falls die Antragsgegnerin befreite HofVorerbln sein sollte, da sie als solche zur Sicherheitsleistung nicht vei--pflichtet sein würde. Es hat deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 304 ZPO über den Grund des Anspruchs vorab entschieden und den Standpunkt vertreten, daß der Antragsgegneri»J' nicht die Rechtsstellung einer befreiten Vorerbin zukomme. Bas OberlandeBgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ent- Scheidung des Amtsgerichts folgende Fassung erhalte; "Die Antragsgegnerin ist als vorläufige Hoferbin nicht befreite Vorerbin« ** Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, für die sie die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hat und mit der sie die Feststellung erstrebt, daß sie als vorläufige Hoferbin von allen Beschränkungen des Torerben mit Ausnahme der Vorschrift des § 2113 Abs 1 BGB befreit ist» Der Antragsteller hält die Hechtsbeschwerde für unzulässig und bittet daher um ihre Verwerfung. Br ist der Auffassung. dar das Rechtsmittel auch sachlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und beantragt aus beiden Gründen, der Antragsgegnerin das Armenrecht zu versagen. II. Dem Armenrechtsgesuch der Antragsgegnerin hätte keines-fall entsprochen werden können, wenn die Ttechtsbeschwerde-wie der Antragsteller meint, unzulässig wäre. Das 1st indessen nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel allerdings nicht zugelassen l§ 24 Abs 1 LwVG) und die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde stehen nicht zur Erörterung .,§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG). Die Zulässigkeit der Hechtsbeschwer-de hängt danach davon ab, ob das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichnehen Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Antragsgegnerin hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift ftir gegeben, weil das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8. Januar 1950 (II BLw 15/49, OGHZ 3» 173 = Bechtd-Landw 1950, 88) abgewichen sei; denn dort sei dargelegt, daß • 5 - der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Hofvorerbe grundsätzlich die Stellung eineB befreiten Torerben nach bürgerlichem Hecht habe, jedoch eine Verfügung, die er über den Hof oder ein Hofgrundstück oder über ein Recht an dem Üof oder einem Hofgrundstück treffe, im Talle des Eintritts der weiteren Hoferbenfolge insoweit unwirksam sei. als sie das Recht des weiteren Hoferben vereiteln oder beeinträchtigen würdea Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß sich der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung in diesem Sinne ausgesprochen hat und das Beschwerdegericht, wenn es sich dieser Ansicht abgeschlossen hätte, zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts und zur Zurückweisung des Antrages auf Sicherheitsleistung hätte gelangen müssen. Der Antragsteller räumt ein, daS der Oberste Gerichtshof in der fraglichen Entscheidung auoh die von dem Beschwerdegericht entschiedene Rechtsfrage angeschnitten hat, meint aber, bei seinen Ausführungen handle es sich nur um allgemeine Erwägungen über die freiere Stellung des Erblassers und des.Hof-vorerben nach der jetzt geltenden Höfeordnung im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des Reichserbhofrechts. Nach seiner Auffassung tragen die einschlägigen Erörterungen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht, und zwar nicht einmal als Hilfsbegründung« Der Antragsteller weist darauf hin, daß dieser Gerichtshof darüber zu entscheiden gehabt habe, ob der Erblasser eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Hoferbenberechtigten des § 5 HöfeO gehöre, unter Über-gehung gesetzlicher Hoferbenberechtigter der 5* bis 5« Ordnung durch Verfügung von Todes wegen zu dem Horerben bestimmen könne, während das Beschwerdegericht hier darüber zu befinden gehabt habe, ob der Hofvorerbe kraft Gesetzes befreiter Vorerbe sei oder nicht. Daraus leitet der Antragsteller her, . daß der Oberste Gerichtshof die hier streitige Rechtsfrage nicht entschieden hat und sie auch nicht entscheiden wollte und konnte. Er verneint daher eine Abweichung im Sinne des § 24 Aba 1 Nr '! LwVG. Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des Antragstellers nicht anzusohlleßen. Dieser verkennt die Bedeutung der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu § 6 Abs 3 HöfeO in der genannten Entscheidung« Das Gesetz verlangt allerdings in $ 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ein Abweichen von einer Entscheidung eines der in Betracht kommenden Gerichte. Es genügt danach nicht, daß die Rechtsfrage, die abweichend beantwortet ist, in der angezogenen Entscheidung nur beiläufig gestreift worden ist, vielmehr ist zu verlangen, daß die Recht8ansioht7 von der das Beschwerdegerioht abgewichen ist, eine Grundlage der angezogenen Entscheidung gebildet hat (vgl Fritsch, Das geriohtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 24 Anm III, c,S, 3, Seite 351)« Hier kann nichts anderes gelten als in sonstigen Fällen, in denen es auf ein Abweichen von der Entscheidung eines anderen oder desselben Gerichts ankommt. So spricht § 28 FGG ebenfalls von dor "Entscheidung" eines anderen Gerichts. Das wird zutreffend dahin verstanden, daß diese andere Entscheidung auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen muß (Schiegelborger FGG 6, Aufl § 28 Nr 7; Keidel FGG 5« Aufl § 28 Anm 3 zu aj. Denselben Standpunkt hat das Reichsgericht für eine Abweichung im Sinne des § 136 GVG eingenommen (RGZ 134, 17 und 143, 13 ^T67)» Nicht erforderlich ist hingegen, daß in den beiden Verfahren Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache gerade die strittige Rechtsfrage ist; es genügt, wenn diese in der angezogenen Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das gefundene Ergebnis für die Entscheidung des dem angezogenen Gericht unterbreiteten Falles von Einfluß war. Danach entfällt eine Abweichung hier nicht schon des- -halb, weil der Oberste Gerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob der Erblasser nach Höferecht befugt war, eine Person, die nicht zu den Anerbenberechtigten im Sinne des § 5 HöfeO gehörte, unter Übergehung seiner Geschwister und Ge- schwisterkinder durch Verfügung 7on Todes wegen zu dem Hoferben zu bestimmen, während daß Beschwerdegericht über die rechtlichen Befugnisse und Pflichten des Hofvorerben bei gesetzlicher Erbfolge zu befinden hatte. Irrig ist die Ansicht des Antragstellers, der Oberste Gerichtshof habe über diese letztere Präge nicht zu entscheiden gehabt, über sie nicht entschieden und auch gar nicht entscheiden wollen. Der Oberste Gerichtshof hat in jenem Beschluß hervorgehoben, daß dle: von ihm zu entscheidende Präge in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet werde. Er hat sich deshalb mit den bestehenden Meinungen und den für sie angeführten Gründen im einzelnen auseinandergesetzt und hierbei auch zu § 6 Abs 3 HöfeO Stellung genommen, der für die seiner Ansicht ent* gegengesetzte Auffassung angeführt worden war, daß der Hofeigentümer bei der Bestimmung des Hoferben an den Personenkreis des § 5 HöfeO gebunden sei. Per Oberste Gerichtshof hat dargelegt, wie nach seiner Ansicht § 6 Abs 3 Satz 2 HöfcsO zu verstehen ist und daß er, so verstanden, dem von ihm vertretenen Standpunkt Über den Umfang des Rechts des Hofeigen— türners zur Bestimmung des Hoferben nicht entgegensteht. Pie Erörterungen zu § 6 Abs 3 HöfeO und dessen Auslegung bildeten danach eine der Grundlagen der von dem Obersten Gerichtshof damals in der Sache selbst getroffenen Entscheidung. Bisses Gericht hat danach entgegen der Meinung des Antragstel- • lers tatsächlich darüber entschieden und entscheiden wollen, wie $ 6 Abs 3 HöfeO zu verstehen und auszulegen 1st. Rein äußerlich ist dies auch darin zu dem Ausdruck gekommen, daß der Oberste Gerichtshof u,a. die hier strittige Präge zu dem Gegenstand eines Leitsatzes gemacht hat, was nur zu geschehen pflegt, wenn die Entscheidung auf der in dieser Weise' herausgestellten Rechtsfrage (mit) beruht. Pie Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind danach ni'oht begründet. Pa auch, wie oben schon zu dem Ausdruck gebracht wurde, die von der Antrsgsgegne ri -'S — geltend gewacirte Abweichung tatsächlich vorliegt, ist die RechtsbeBchwerde zulässig, III. Sie Antragsgegnerin hat dargetan, daß sie zur Zeit nicht in der Lage ist, die Kosten des Reahtsbeschwerdeverfahrens zu bestreiten. Gleichwohl war ihr das Armenrecht zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, Sas Beschwerdegericht 1st zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin zur Sicherheitsleistung nach § 2126 BGB nicht verpflichtet ist, wenn sie kraft Gesetzes befreite 7orerbin ist. Es hat die Auslegung, die § 6 Abs 3 HöfeO ln der sngezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ge-* funden hat, jedoch nicht gebilligt. Der Bestimmung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechend anzaivendcn sind, jedoch eine Befreiung von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB nicht zulässig ist, vermag das Beschnerdegorieht nicht zu entnehmen, daß der vorläufige Hof erbe von den jm Gesetz vorgesehenen Beschränkungen - von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB abgesehen - ohne weiteres befreit ist. Es führt aus: Nach der Vorschrift des § 6 Abs 3 HöfeO finde u.a. auch § 2136 BGB Anwendung, der die Befreiung des Vorerben von bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen zulasse Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches könne eine solche Befreiung nur durch eine letztwillige Verfügung herbeigeführt werden. Die Bestimmung der Höfeordnung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechende Anwendung finden sollen, bedeute also nichts anderes, als daß der Hofeigentümer auch seinen als Hofvorerben berufenen Ehegatten von den verschiedenen Beschränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben mit Ausnahme der Beschränkung durch $ 2113 Abs 1 BGB befreien könne und daß er dies ebenso wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch Verfügung von Todes wegen tun müsse. Mehr besage diese Vorschrift nicht. Beo Umstand, daß der Erblasser nach Höferecht, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden seien, seine Ehefrau ohne jegliche Genehmigung zur unbeschränkten HofVollerbin einsetzen könne, zwinge nicht zu dem Schluß, daß sie, wenn sie kraft Gesetzes nur Rofvorerbin werde, auch kraft Gesetzes befreite Vorerbin sei. Sichtig sei, daß die Ehefrau nach Höferecht weit besser gestellt sei, als es unter dem Reichserbhofrecht der Pall gewesen sei. Daraus könne aber noch nicht als Zweck der betreffenden höferechtliohen Bestimmungen hergeleitet werden, lediglich oder doch in erster Linie das persönliche Interesse des überlebenden Ehegatten sicherzustellen. Der Grundgedanke der Höfeordnung gehe im wesentlichen dahin, den Hof der Familie und deren zukünftigen Geschlechtern zu erhalten und ihn Im Interesse der Volksernährung gegen Verschuldung und Zex^-splitterung zu schützen. Bern im allgemeinen bestehenden Wunsche des HofeigentOmers, seine Ehefrau bis zu ihrem Lebensende in möglichst weitgehendem Maße sicherzustellen, geschehe such Genüge, wenn die Ehefrau nicht befreite Vorerbin werde, da ihr die Nutzungen des Hofes zuständen und ihre ln- . teressen hierdurch hinreichend gewahrt seien. Sie habe kein dringendes Interesse daran, über den Hof, seine Bestandteile und Erzeugnisse frei zu verfügen. Der Hof solle nach dem Sinrf und Zweck der Höfeordnung der Überlebenden Ehefrau nicht zur freien Verfügung stehen, sondern solle im Interesse der nachfolgenden Familienmitglieder möglichst unbeschädigt und so erhalten bleiben, daß er von dem Rechtsnachfolger ohne wei-‘ teres ln Betrieb genommen werden könne. .Venn der Erblasser von seinem Recht, seine Ehefrau freier zu stellen, keinen Gebrauch mache, müsse die überlebende Ehefrau die für den . -Vorerben geltendenBeschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen sich gelten lassen. Mit Recht habe das Amtsgerict daher festgestellt, daß.die Antragsgegnerin nicht befreite Vorerbin sei. Die Hechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe (ibersehen; daß § 6 Abs 3 HöfeO die Vorschriften der 5§ 2!00 bis 2146 BGB nicht schlechthin ftlr anwendbar erkläre. sondern nur ihre entsprechende Anwendung anordne. Sie folgert hieraus, daß nach der Auffassung deB Gesetzgebers der Vorerbschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches und der vorläufigen Hoferbschaft nach § 6 Abs 3 HöfeO ein unterschiedlicher Tatbestand zugrunde liege, den sie darin findet, daß die Hofvorerb-schaft kraft Gesetzes eintritt, während es zur Begründung der Vorerbschaft nach den §§ 2100 ff BGB einer Verfügung von Todes wegen bedürfe. Die entsprechende Anwendung besagt nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts anderes, als daß die rechtlichen Wirkungen der dort getroffenen Regelung auch ohne testamentarische oder erbvertragliche Anordnung des Erblassers eintreten. Sie hält die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß zur Befreiung des vorläufigen Hoferben eine Verfügung von Todes wegen erforderlich sei, für irrig, wei], wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, es der Bestimmung über die "entsprechende Anwendung" nicht bedurft hätte, da angesichts der ln der Höfeordnung verankerten Testierfreiheit des Bauern zugunsten seines Ehegatten es ohnehin selbstverständlich sel: daß der Hofeigentümer. wenn er es schon bei der gesetzlichen Erbfolge des § 6 Abs 3 HöfeO belassen wollte, testamentarisch wenigstens die Befreiung von den Beschränkungen der 5§ 2100 ff BGB anordnen könne. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zwingt der Standpunkt des Oberlandesgerichts zu der Folgerung, daß es dem Erblasser, obwohl er sejnen Ehegatten zu dem Vollerben einsetzen könne, versagt sein solle, ihn von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB zu befreien, wenn er es bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden lassen, aber seinen Ehegatten in seiner Eigenschaft als Vorerbe eine möglichst freie Stellung verschaffen wolle. Diese Konsequenz sieht die Rechtsbeschwerde als so abwegig an, daß die Gesetzesauslegung des Beschwerdegerichts nicht zubreffend - 11 sein könne. Sie meint, in den Fällen des § 6 Abs 3 HöfeO sei, weil es sich um eine gesetzliche Erbfolge handle, eine Verfügung von Todes wegen gerade nicht vorhanden, und senile daraus, daß, da auch § 2136 BGB für entsprechend anwendbar erklärt sei, die Befreiungen des Hofvorerben kraft Gesetzes eintreten und nur die Schranke des § 2113 Abs 1 BGB beete« hen bleibt, Sie Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die Formulierung des § 6 Abs 3 Halbsatz 2 HöfeO ihrer Auffassung entgegensteht, meint aber, es bestehe ein dem Wortlaut nach miteinander unvereinbarer Widerspruch zwischen den beiden Halbsätzen des Absatz 3 Satz 2, der nur aus dem Sinn der fraglichen gesetzlichen Vorschrift und ihrem Zusammenheng ij anderen gesetzlichen Bestimmungen zu lösen sei. Sie ist de/ Ansicht, bei der Auslegung des § 6 Abs 3 HöfeO dürfe nicht/ so sehr das sachliche Interesse an dem Hof oder an der Si-V, cherung der Volksemährung in den Vordergrund gestellt werden als vielmehr das persönliche Interesse des überlebenden Ehegatten. Sie weist auf die rechtliche Stellung hin, die der Frau heute im Rechtsleben zuerkannt werde, un<? hält es danach nicht für vertretbar, den überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu dem späteren Hacherben, der mit ihm nicht blutsverwandt sei, in die abhängige Stellung deB beschränkten Vorerben zu verweisen• Her Ansicht der Reohtsbesohwerde über die Bedeutung des § 6 Abs 3 Satz 2 HöfeO kann nicht beigetreten werden. 1er Oberste Gerichtshof hat allerdings in seiner von der Antrags-gegnerin angezogenen Entscheidung vom 18. Januar 1950 den vorläufigen Hoferben des § 6 Abs 3 HöfeO als befreiten Vorerben nach bürgerlichem Recht angesprochen, der lediglich von' der Beschränkung des $ 2113 Abs 1 BGB nicht befreit sei. Er ist dabei davon ausgegangen, daß $ 6 HöfeO nur die gesetzliche t.ofnachfolge betreffe, und hat die Fassung des Abs 3 Satz 2 als mißverständlich bezeichnet, weil dort die Be- 12 - freiung von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB als nicht zulässig bezeichnet worden sei. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist bei dieser Formulierung nicht hinreichend berücksichtigt worden» daß es sich hier um eine gesetzliche Erbfolge handelt, bei der eine letztwillige Anordnung des Hofeigentümers und damit auch eine Befreiung des Hofvor-erben von gesetzlichen Beschränkungen nicht in Frage komme. Aus der Bestimmung, daß die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 BGB entsprechend anzuwenden sind, hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, daß der Hofvorerbe kraft Gesetzes die Stellung haben solle, die dem Vorerben des bürgerlichen Hechts durch letztwillige Verfügung eingeräumt werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat dabei erwogen, daß das Bürgerliche Gesetzbuch nur eine durch letztwillige Verfügung angeordnete Vorerbschaft kenne, während die in § 6 Abs 3 HöfeO vorgesehene Hofvorerbschaft mangels einer letztwilligen Verfügung des Hofeigentümers kraft Gesetzes eintrete. Daraus, daß auch § 2136 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, der den Erblasser ermächtigt, den Vorerben von gewissen gesetzlicnen Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien, bat der Oberste Gerichtshof geschlossen, daß diese Befreiungen bei dem Hofvorerben kraft Gesetzes eintreten und nur die Entbindung von den Verfügungsbeschränkungen des § 2H3 Abs 1 BGB ausgenommen worden ist. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 3«April 1931 (V BLw 88/49) auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 18. Januar 1950 hingewiesen; er ist ihr dabei gefolgt und hat auch die Ausführungen zu § 6 Abs 3 HöfeO ohne eigene Begründung gebilligt. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs über die Hechtestellung des vorläufigen Hof-erben des § 6 Abs 3 HöfeO sind nicht unwidersprochen geblieben (vgl Wöhrmann, Lendwirtsehaftarecht, $ 6 Anm IV, 4. Seite 108-110; Lange-Wulff, Die Höfeordnung, 4* Aufl *™ 75), Auclx der erkennende Senat vermag bei nochmaliger Prüfung die Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht zu teilen. Hichtig ist, daß die Passung des $ 6 Abs 3 Satz 2 HöfeO unklar ist und zu erheblichen Zweifeln darüber Anlaß gibt, was der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift hat anordnen wollen. Bei ihrer Auslegung muß die Entstehungsgeschichte der Höfe-ordnung berücksichtigt werden. Wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 3. April 1951 (V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 /34fj7 = HechtdLandw 1951, 191) und vom 29* Januar 1952 (V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 /?427 * HechtdLandw 1952, 100) ausgeführt hat, stellt die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Höfegesetze dar und läßt sich jede einzelne Bestimmung der Höfeordnung auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrerer Höfegesetze zurückführen. Den Vorschriften des § 6 Abs 3 HöfeO dürften das Lippische Anerbengütergesetz vom 26. Ifförz 19?a (Lipp Ges Sammlung Bd 28, 557 ff) und das Höfegesetz für die Provinz Hannover vom 28. Juli 1909 (Preuß GS 1909, 651 ff) als Vorbild gedient haben. In § 8 des Llppischen Gesetzes wai gesagt, daß der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Hofes bis zu seinem Tode die rechtliche Stellung eines Vorerben * habe, falls bei Eintritt des Erbfalls bestimmte zur Anerbenschaft berufene Personen (Vater, Hutter oder Geschwister des Erblassers) vorhanden seien. Nach § 43 dieses Gesetzes hatte der überlebende Ehegatte im Palle der Gütergemeinschaft ebenfalls die rechtllohe Stellung eines Vorerben, während den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten die rechtliche Stellung von Nacherben zukam. Der überlebende Ehegatte konnte aber durch gemeinschaftliche Bestimmung der Ehegatten von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpfllch- 14 - tungen eines Vorerben mit Ausnahme der Beschränkung des § 2il3 Abs I BOB befreit werden. Inhaltlich gleichlautende Vorschriften enthielt $ 30 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover. In diesen Gesetzen war ausdrüokllch gesagt, daß der überlebende Ehegatte die rechtliche Stellung eines Vorerben habe. In § 6 Abs 3 Satz 1 HöfeO hat der Gesetzgeber eine andere Fassung gewählt, indem er bestimmte, daß der Ehegatte des Erblassers den Hof nur vorläufig als Hoferbe (Hofvorerbe) erhalte« Da es sloh hier um eine ge^tzliche Vorerbsohaft handelt und dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine solche fremd iBt, war der Gesetzgeber genötigt, den Inhalt der Vorerbenstellung des Überlebenden Ehegatten irgendwie zu bestimmen. Bas ist geschehen, indem die gesamten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einsetzung eines Nach-erben für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Bies spricht zunächst einmal dafür, daß der gesetzliche Hofvorerbe des § 6 Abs 3 HöfeO dieselben Rechte, aber auch dieselben Pflichten haben soll wie der Vorerbe nach bürgerlichem Recht und daß er auch den für diesen geltenden Beschränkungen unterliegen soll. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Januar 1951 (V BLw 2/50) dargelegt hat, fassen verschiedene Vorschriften der Höfeordnung die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Höfe denjenigen Familien zu erhalten, von denen sie stammen. Zu diesen Vorschriften gehört euch § 6 Abs 3 HöfeO. Aus § 6 Abs 3 Satz 3 HöfeO ergibt sich« daß der Hof mit dem lode des überlebenden Ehegatten an einen Hoffolgeberechtigten der Ordnungen 3 bis 5 des § 5 HöfeO als Nacherben fällt, sofern Verwandte des Erblassers dieser Ordnung noch leben. § 6 Abs 3 HöfeO dient danach der Sicherung des überlebenden Ehegatten auf Lebenszeit. Bieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn der überlebende Ehegatte nicht die Vorrechte des befreiten Vorerben genießt; denn ihm stehen während der Bauer der Hofvorerbschaft die Nutzungen des Hofes zur Verfügung. Zur Erreichung des Gesetzeszweckes bedarf es danach nicht der Rechtsstellung eines befreiten -15- Vorerben. Mit Recht sagt Vöhxmann (aaO), daß die Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschrift durch den Obersten Gerichtshof über das Ziel hinausschieße. Lange-Wulff (aaO) sprechen sogar von einer weittragenden Umdeutung des Gesetze!^ Die von dem Obersten Gerichtshof gegebene Begründung seines Standpunkts überzeugt denn auch nicht. Es ist zunächst schon nicht einzusehen, was den Gesetzgeber bestimmt haben könnte, dem überlebenden Ehegatten stets die Stellung eines befreiten Vorerben zu geben. Der Ansicht der Rechtebeschwerde, daß bei der Auslegung des § 6 Abs 3 HÖU das persönliche Interesse des überlebenden Ehegatten in den Vordergrund gestellt werden müsse, kann nicht beigetreten werden. Dessen Rechtsstellung hat gegenüber der Regelung im Reichserbhofrecht bewußt und mit Recht eine wesentliche Besserung erfahren, da der Erblasser ihn, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, ohne weiteres zu dem Hofvollerben ein-setzen kann, wenn dieB seinen Wünschen entspricht. § 6-Abs 3 HöfeO bezweckt gerade, den Hof der angestammten Familie zu erhalten. Da die Höfeordnung die Höfe vor Zersplitterung und Überschuldung schützen und im Interesse der Volksemährung leistungsfähige Betriebe erhalten will, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber auch in den Fällen des § 6 Abs 3| HöfeO von einer solchen Bewirtschaftung des Hofes ausgegangen ist, die sb dem Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalles ermöglicht, die Bewirtschaftung ohne Schwierigkeiten zu übernehmen und fortzuftthren. Das würde aber, wenn der Hofvorerbe des § 6 Abs 3 HöfeO stets befreiter Hoferbe wäre, keinesfalls gewährleistet sein. Dem Nacherben wäre dann insbesondere die Möglichkeit genommen, im Falle einer Gefährdung seiner Rechte durch das Verhalten deB Vorerben Sicherheitsleistung und gegebenenfalls auch die Verwaltung des Hofes durch einer gerichtlich bestellben Verwalter zu verlangen. Es 1st nicht anzunehmen, daß eine so weitgehende Freistellung des Hofvor- - 16 erben dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, spricht der Wortlaut des § 6 Abs 3 Satz 2 HöfeO denn auch gegen die von ihr vertretene Ansicht. Wenn der Gesetzgeber dem Hofvorerben die Stellung des befreiten Vorerben nach bürgerlichem Hecht hätte geben wollen, so hätte es nahegelegen, dies im Gesetz ausdrücklich klarzustellen und von der Freistellung nur den § 2113 Abs 1 BGB auszunehmen. Der Schluß des Obersten Ge--richtshofes, aus der entsprechenden Anwendbarkeit auch des § 2136 BGB folge, daß der Hofvorerbe befreiter Vorerbe sein solle, ist nicht zwingend. Der Oberste Gerichtshof glaubt seine Auffassung darauf stützen zu können, daß es sich um eine gesetzliche Erbfolge handle und infolgedessen eine letzt» willige Anordnung des Hofeigentümers nicht in Frage komme. Diese Begründung überzeugt nicht. Der Auffassung von Longe-Wulff (aaO), die Worte "jedoch ist eine Befreiung von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB nicht zulässig" sprächen dafür, daß der Gesetzgeber an eine Befreiung durch den Er”-* lesser gedacht habe, ist beizupflichten. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, im Rehmen der gesetzlichen Erbfolge des § 6 Abs 3 HöfeO sei für eine letztwillige Anordnung des Erblassers kein Raum, ist ebenfalls nicht überzeugend* Dieser muß sich in den Fällen der hier zur Erörterung stehenden Art schlüssig werden, ob er seinem Ehegatten durch ietztwillige Verfügung die Stellung eines Hofvollerben einräumen oder es bei der gesetzlich vorgesehenen Vorerbschaft belassen w111.Es ist nicht einzusehen, warum der Hofelgentümer, wenn die Vox-ex’b-schaft, wie der Senat annimmt, eine beschränkte ist, nicht in der Lage sein sollte, seinen Ehegatten, soweit zulässig, von allen oder doch von einzelnen Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien. Eine solche Befreiung war nach dem oben Gesagten auch in § 43 Abs 3 des Lipplschen Gesetzes über die Anerbengüter und in § 30 Abs 3 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover vorgesehen, also in Fällen, ln denen es sich ebenso wie hier um eine gesetzliche Vorerbsohaft handelte. Lange-WUlff führen zutreffend aus, daß der Erblasser, wenn er den überlebenden Ehegatten zwar gl a Vorerben, nicht aber als befreiten Vorerben wünscht, vom Standpunkt des Obersten Gerichtshofs aus die Beschränkungen durch Verfügung von Todes wegen besonders anordnen muB. Danach kommt auch von diesem Standpunkt aus eine letztwillige Verfügung des Erblassers sehr wohl ln Frage• Ist der überlebende Ehegatte den Beschränkungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterworfen, bo kann allerdings bei unerwartetem Tode des Hofeigentümers der Fall eintreten, daß jener beschränkter Hofvorerbe wird, obwohl dieser vielleicht eine weitgehende Befreiung seines Ehegatten beabsichtigt hatte. Das muß indessen in Kauf genommen werden) denn dieser Fall liegt nicht anders als die vielen Fälle, in denen Erblasser eine testamentarische Regelung beabsichtigen,eie aber nicht rechtzeitig vor ihrem Tode getroffen haben. Eicht zu verkennen ist, daß ein gewisser Widerspruch darin zu liegen scheint, daß der Hofeigentümer zwar berechtigt ist, seinen Ehegatten zu dem Hofvollerben einzusetzen, daß es ihm andererseits aber verwehrt sein soll, diesen von der Beschränkung des § 2113 Abs 1 BGB zu befreien, wenn er es bei der Hofvorerbfolge belassen will. Ein unlösbarer Widerspruch kann darin entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde indessen nicht gefunden werden. Es ist durchaus denkbar, daß der Gesetzgeber dem Hofeigentü-mer die Möglichkeit geben wollte, seinen Ehegatten zu dem Hofvollerben einzusetzen, daß er es aber, wenn der Erblasser von diesem Recht keinen Gebrauch macht und damit zu erkennen gibt, den Hof seiner Familie erhalten zu wollen, für angezeigt gehalten hat, eine Verfügung deB Hofvorerben über den Hof oder ein Hofgrundstück oder Über ein Recht an dem Hof oder einem Hofgrunds bück mit Wirkung gegen den Nacherben auszuschließen, um jedenfalls insoweit die Nacherbfolge zu sichern. Die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten zu dem Hofvollerben einzusetzen, beBtand im übrigen auch unter der Geltung der früheren landesrechblichen Anerbengesetze, da diese nach Art 64 EGBGB das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Toies wegen zu verfügen, nicht beechränken kennten« iNätfjoL allfrderr. kommt dem Hofvorerben nach § 6 Aba 3 HöfeO nicht kraft Gesetzes die Rechtsstellung des befreiten Hcf-erben nach bürgerlichem Recht zu« Daß Beschwerdegericht hat danaoh die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde hiernach keine hinreichende Aussicht auf ErfoLg bietet, war der Antragsgegnerin das für den dritten Rechtszug nachgesuchte Armenrecht zu versagen« Br. fasche Br. Bttckinghaus Br. Piepenbrock