Rechtssatz: Auch in einem Verfahren auf Genehmigung eines Übergabevertrages Über einen Hof >im~ Sinne der Höfeordnung für die (frühere) " Britische Zone bestimmt Sich der Geschäftswert nach dem vollen Einheitswert o Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung eines Über gabever träges, der einen Hof in der früheren Britischen Zone mit einem Einhelitswert von 46.400 DM betrifft. Hach § 60 Abs 3 Satz 1 LwVG werden die bisher für das Verfahren in Landwirtschaftssachen geltenden kostenrechtlichen Vorschriften einschliesslich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren aufgehoben. Die bisherigen Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch gemäss § 60 Abs 3 Satz 2 Buchst a LwVG fort in den unter § 1 Hr 5 fallenden.Verfahren, also in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprtiche bei Häfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern. Es fragt sich, ob damit die bisher in der Britischen Zone geltende Vorschrift des § 44 Abs 4 Buchst a LVO, wonach der Geschäftswert bei Verfahren über die Genehmigung eines ObergäbeVertrages \ sich nach der Hälfte des Einheitswertes bestimmt, und die weitere Vorschrift des § 45 Abs 4 Buchst c LVO, wonach für Verfahren, welche die Genehmigung der Übergabe eines Hofes j Nach der einen Ansicht die von Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 36 Anm 4) , Pritsch (LwVG § 36 Bern III b , dazu Fußnote 7) und anscheinend auch von Barnstedt (LwVG § 36 Anm 2, 4) sowie von den Oberland eager icht.en Celle (RechtdLandw 1954, 247 = DdRpfler 1955, 26) und Hamm!(DdRpfler 1955, 84) vertreten wird, soll der halbe Einheitswert massgebend sein, während Höver (DdRpfler 1953, 602 2^037% 1955, 28 und 66) und das Oberlandesgericht Schleswig (DdRpfler 1955, 83) unter Einweis auf den. Bei dem Verfahren, das die Genehmigung einer HofÜbergabe betrifft, handelt es sich in erster Linie um ein Verfahren auf Grund der öffentlich-rechtlichen besonderen Beschränkungen für den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen GrundstUk-ken im Sinne des § 1 Nr 2 LwVG. Richtig ist auch, dass im § 44 III LVO has Verfahren Uber die Genehmigung eines ÜbergäbeVertrages unter der Überschrift "Verfahren nach der Eöfeordnung!1 Es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber, wenn er das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages kostenrechtlich von der grundsätzlichen Regelung des § 36 LwVG ausnehmen wollte, dies im § 60 Abs 3 Satz 2 LwVG zu dem Ausdruck gebracht hätte.’ Eine solche Begünstigung der*Übergabeverträge war allerdings auch im bisherigen Recht vorgesehen, in dem die für die Genehmigung der Hofübergabe nach § 45 Abs 4 Buchst LVO zu erhebende volle Gebühr nach einem Geschäftswert zu Wenn im Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages die Wertfestsetzung und die Kostenberechnung auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften erfolgen müssten, käme man zu dem eigenartigen Ergebnis, dass im Genehmigungsverfahren bei Hofübergabeverträgen höhere gerichtliche Kosten entständen als bei einem Nichthof, bei dem die Anwendung des § 36 LwVG nicht in Zweifel gezogen werden kann. Auch wenn der Geschäftswert gemäss § 44 Abs 4 a I»V0 auf den halben Einheitswert zu bemessen wäre, würden sich gegenüber der früheren Regelung höhere Anwaltsgebühren ergeben. Richtig ist, dass, wie das Oberlandesgericht Gelle (aaO) anhand von Beispielen ausführt, bei Anwendung des § 36 LwVG, wenn Anwälte im Genehmigungsverfahren tätig werden, insgesamt in der Regel höhere Kosten entstehen, als dies bei einer Wertfestsetzung und Berechnung der gerichtlichen Kosten nach den bisherigen Vorschriften der Fall sein würde. weil im Rechtsbeschwerdeverfahren nur das Doppelte der ermässigten Gerichtsgebühr erhoben wird, während eine Erhöhung der Anwaltsgebühren im dritten Rechtszug nicht eintritt (§ 48 Abs 2 LwVG)* Die Beurteilung der kosten-mässigen Begünstigung muss deshalb allein auf die gerichtlichen Kosten des Verfahrens abgestellt werden.
licht für die Amtliche Sammlung!, Gesetz: LwVG §§ 36, 60 Abs 3 Satz 2 *351 012 IVO $ 44 Abs 4 Buchst a f I Rechtssatz: Auch in einem Verfahren auf Genehmigung eines Übergabevertrages Über einen Hof >im~ Sinne der Höfeordnung für die (frühere) " Britische Zone bestimmt Sich der Geschäftswert nach dem vollen Einheitswert o Aktenzeichen: V BLw 16/55 Beschluss des BGH vom 5« Juli 1955 AG Münster OLG Hamm B e 8 C: h 1 USB IWfc W rm+Him In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Anni Hi NHHIBi Porsthaus in AI Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Recht sbe8Chwerdef (ihrer in, vertreten durch Rechtsanwalt PrjflBHHP inl *;egen 1. den Bauern August H genannt HÖ m 2, seine Tochter, die Ehefrau Maria G( genannt HeSHK geb. in Schaft Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.0D in wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in dfer Sitzung vom 5. Juli 1955 unter Mitwirkung des .Senatspräsidenten Dr.Tasche sowie der Bundesrichter Dr.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock beschlossen: Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 46.400 DM festgesetzt. I I- I I Grande: Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung eines Über gabever träges, der einen Hof in der früheren Britischen Zone mit einem Einhelitswert von 46.400 DM betrifft. Hach § 36 LwVG bestimmt sich in gerichtlichen. Verfah- . ^ ! fen auf Grund der Vorschriften Uber den Verkehr mit land- * oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Hr 2) der Geschäftswert nach dem Weite, der für die Gebührenberech- * nung im Halle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf daä sich das Verfahren besieht. Es wird die Hälfte der vollen Gebühr, bei ttbergabeverträgen 1/4 der vollen Gebühr erhoben. Massgebend ist nach § 18 Abs 1 KostO regelmässig der Einheitswert. Hach § 60 Abs 3 Satz 1 LwVG werden die bisher für das Verfahren in Landwirtschaftssachen geltenden kostenrechtlichen Vorschriften einschliesslich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren aufgehoben. Die bisherigen Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch gemäss § 60 Abs 3 Satz 2 Buchst a LwVG fort in den unter § 1 Hr 5 fallenden.Verfahren, also in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprtiche bei Häfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern. Es fragt sich, ob damit die bisher in der Britischen Zone geltende Vorschrift des § 44 Abs 4 Buchst a LVO, wonach der Geschäftswert bei Verfahren über die Genehmigung eines ObergäbeVertrages \ sich nach der Hälfte des Einheitswertes bestimmt, und die weitere Vorschrift des § 45 Abs 4 Buchst c LVO, wonach für Verfahren, welche die Genehmigung der Übergabe eines Hofes j betreffen, die volle Gebühr erhoben wird, weiter in Geltung j geblieben sind. £ ■ Die ieinungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung' der Oberlandesgerichte sind geteilt. Nach der einen Ansicht die von Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 36 Anm 4) , Pritsch (LwVG § 36 Bern III b , dazu Fußnote 7) und anscheinend auch von Barnstedt (LwVG § 36 Anm 2, 4) sowie von den Oberland eager icht.en Celle (RechtdLandw 1954, 247 = DdRpfler 1955, 26) und Hamm!(DdRpfler 1955, 84) vertreten wird, soll der halbe Einheitswert massgebend sein, während Höver (DdRpfler 1953, 602 2^037% 1955, 28 und 66) und das Oberlandesgericht Schleswig (DdRpfler 1955, 83) unter Einweis auf den. Beschluss des erkennenden Senats vom 7» Juli 1954, V BLw 27/54, der hierzu keine Begründung enthält, der Auffassung sind, dass der Geschäftswert nach dem vollen Einheitswert zu bemessen sei. Eine andere Meinung vertritt i Lappe (DdRpfler 1955, 64), der je nachdem, ob im Genehmigungsverfahren höferechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen oder nicht, den halben oder vollen Einheitswert zugrunde legen will. Pur jede dieser Auffassungen lassen sich beachtliche Gründe anfUhren. Der erkennende Senat schliesst sich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig an. Bei dem Verfahren, das die Genehmigung einer HofÜbergabe betrifft, handelt es sich in erster Linie um ein Verfahren auf Grund der öffentlich-rechtlichen besonderen Beschränkungen für den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen GrundstUk-ken im Sinne des § 1 Nr 2 LwVG. übergabeverträge gibt es nicht nur bei Höfen, sondern auch bei Besitzungen, die nicht der Höfeordnung unterliegen. Das wesentliche Merkmal des ÜbergabeVertrages ist die Vorwegnahme der Erbfolge. Dies ändert aber nichts daran, dass der Übergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, das der Geneh- J b migung nach dem Kontrollratjsgesetz Hr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Hr 84 bedarf, Uber die an Stelle der sonst zuständigen Landwirtschaftsbehörde das Gericht zu entscheiden hat (§ 17 Abs 3 HöfeO). Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Übergabevertrages kommen allerdings häufig höferechtliche Gesichtspunkte in Betracht, so dass es sich insoweit um eine Angelegenheit der Eöfeordnung handelt (§ 1 c LVO). Richtig ist auch, dass im § 44 III LVO has Verfahren Uber die Genehmigung eines ÜbergäbeVertrages unter der Überschrift "Verfahren nach der Eöfeordnung!1 behandelt wird. Biese Tatsachen können jedoch gegenüber der bundesgesetzlichen Regelung nicht entscheidend sein. Im Gegensatz zu der allgemein gehaltenen Passung des§ 60 Abs 3 Satz 2 Buchst a LwVG werden im § 36 LwVG die Übergabeverträge besonders erwähnt. Unter diese Vorschrift fallen sowohl die Hofübergabeverträge wie auch die Verträge über die Übergabe eines Hichthofes. Es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber, wenn er das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages kostenrechtlich von der grundsätzlichen Regelung des § 36 LwVG ausnehmen wollte, dies im § 60 Abs 3 Satz 2 LwVG zu dem Ausdruck gebracht hätte.’ Ba dies nicht geschehen ist, muss angenommen werden, dass § 60 Abs 3 Satz 2 LwVG keine Sonderregelung gegenüber § 36 LwVG enthält, dass vielmehr beide Vorschriften Verfahren verschiedener Art betreffen, § 60 Abs 3 Satz 2 Buchst a LwVG muss deshalb auf rein höferechtliche Angelegenheiten beschränkt bleiben. Infolgedessen kann auch der Ansicht von Lappe (aaO) nicht gefolgt werden, abgesehen davon, dass eine unterschiedliche Kostenmässige Behandlung der Übergabeverträge in der Praxis zu Schwierigkeiten und unerwünschten Folgen führen könnte, weil unter Umständen in demselben 5 i Genehmigungsverfahren die WertfestSetzung in den einzelnen Instanzen, obwohl es sich um ein und denselben Übergabevertrag handelt, verschieden ausfallen müsste, je nachdem, ob in der betreffenden Instanz höferechtliche Gesichtspunkte auftauchen oder nicht. Hinzu kommt, däss der Gesetzgeber die Übergabeverträge kostenrechtlich begünstigt hat, Mum den Entschluss zur i Übergabe zu fördern11 (vgl AmtlBegr zu § 36 des Gesetzentwurfs). Eine solche Begünstigung der*Übergabeverträge war allerdings auch im bisherigen Recht vorgesehen, in dem die für die Genehmigung der Hofübergabe nach § 45 Abs 4 Buchst LVO zu erhebende volle Gebühr nach einem Geschäftswert zu i berechnen war, der sich nach der Hälfte des Einheitswertes bestimmte. § 36 LwVG geht noch darüber hinaus, indem nur eine Viertelgebühr, diese allerdings berechnet nach dem vollen Einheitswert, erhoben wird. Biese Gebühr ist stets niedriger als die volle Gebühr nach dem halben Einheitswert. Wenn im Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages die Wertfestsetzung und die Kostenberechnung auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften erfolgen müssten, käme man zu dem eigenartigen Ergebnis, dass im Genehmigungsverfahren bei Hofübergabeverträgen höhere gerichtliche Kosten entständen als bei einem Nichthof, bei dem die Anwendung des § 36 LwVG nicht in Zweifel gezogen werden kann. Ein solches Ergebnis hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt« Soweit es sich um die Anwaltsgebühren handelt, tritt allerdings nach dem neuen Verfahrensrecht gegenüber der bisherigen Regelung eine Erhöhung ein, da nach § 48 Abs 1 LwVG im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Vorschrif- ten der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäss gelten, in Verfahren der im § 36 LwVG bezeichneten Art jedoch mit der Massgabei, dass die in § 13 RAGebO vorgesehenen Gebühren nur zu 3/10 erwachsen. Die Erhöhung der Anwaltsgebühren hat der Gesetzgeber bewusst vorgenommen (vgl AmtlBegr zu § 47 des Gesetzentwurfs). Auch wenn der Geschäftswert gemäss § 44 Abs 4 a I»V0 auf den halben Einheitswert zu bemessen wäre, würden sich gegenüber der früheren Regelung höhere Anwaltsgebühren ergeben. Im übrigen werden aber Übergabeverträge auch im heuen Verfahrensrecht wegen der Anwältsgebühren insoweit begünstigt, als nur 3/lO-Gebühren in Frage kommen. Richtig ist, dass, wie das Oberlandesgericht Gelle (aaO) anhand von Beispielen ausführt, bei Anwendung des § 36 LwVG, wenn Anwälte im Genehmigungsverfahren tätig werden, insgesamt in der Regel höhere Kosten entstehen, als dies bei einer Wertfestsetzung und Berechnung der gerichtlichen Kosten nach den bisherigen Vorschriften der Fall sein würde. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Gelle nicht entscheidend sein; denn abgesehen vom Rechtsbeschwerdeverfahren steht es den Beteiligten frei, ob sie. im Genehmigungsverfahren einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen oder nicht. Erfahrungsgemäss werden auch zahlreiche Genehmigungsverfahren in den Tatsacheninstanzen, vor allem in der ersten Instanz, ohne Zuziehung von Anwälten erledigt. In diesen Fällen ist die Anwendung der neuen Vorschriften wegen der Er-mässigung der Gerichtsgebühr für die Beteiligten günstiger als die bisherige Regelung. Dies kaum auch im Rechtsbeschwerdeverfahren der Fall sein, wenn nur ein Anwalt tätig wird. In diesem Falle führt die Anwendung des § 36 LwVG für die Beteiligten zu einem günstigeren Ergebnis, I weil im Rechtsbeschwerdeverfahren nur das Doppelte der ermässigten Gerichtsgebühr erhoben wird, während eine Erhöhung der Anwaltsgebühren im dritten Rechtszug nicht eintritt (§ 48 Abs 2 LwVG)* Die Beurteilung der kosten-mässigen Begünstigung muss deshalb allein auf die gerichtlichen Kosten des Verfahrens abgestellt werden. Hinzu. i kommt, dass bei Anwendung des § 36 LwVG eine Rechtsungleichheit in den verschiedenen früheren Besatzungszonen vermieden wird, i j Der Geschäftstoert für das Rechtsbeschwerdeverfahren war somit auf den.vollen Einheitswert festzusetzen. Dt «Tasche Dr.Hückinghaus Dr.Piepenbrock