* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BJw 16/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BJw 16/53

Im Mai 1951 beantragte deij Verpächter bei dem Amtsgericht auf Grund des § 5 RPO eine Erhöhung des Pachtzinses, welcher der Pächter widersprach«, Im Laufe dieses Verfahrens kam es am 27« Oktober 1951 zu dem Abschliuß eines Vergleichs, durch den sich der Pächter verpflichtete!, vom 1« Januar 1952 ab für die Dauer von drei Jahren einen Pachtzins von 50 DM jährlich und lohen von 3 Zentnern Weizen pro angeführt, der in dem Vergleich vereinbarte Pachtzins sei für jihn nicht tragbar und müsse daher heraufgesetzt werden, wals nach § 5 RPO zulässig sei« Er hat vorgebracht, bei dem Abschluß des Vergleichs habe weder das Gericht noch die Landwirt sjchaftsbehörde an einen Bestand der damals geltenden erhöhten |Erzeugerpreise geglaubt, und einer Erhöhung des Pachtzinses stehe der Vergleich vom 27* [Oktober 1951 entgegen, der zu einer Heraufsetzung des Pachtzinses um etwa 27 # geführt habe und damit den veränderten Verhältnissen nach eingehender Prüfung vollauf Rechnung getragen habe* Er hat darauf hingewiesen, daß' die Erzeugerpreise seit dem Vergleich niGht gestiegen, sondern, im Gegenteil; etwas gefallen seien, so daß seitdem eine Verschic bung zu Ungunsten des Verpächters jedenfalls nicht eingetreten sei* Er hat ferner geltend gemacht, nach § 7 Abs 2 LPG könne wiesen, weil der Vergleich vom 27» Oktober 1951 nach eingehender Besichtigung der Hofstelle und der Ländereien abgeschlossen worden und seitdem keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ^ei, die für die Bemessung des Pachtzinses im Vergleich maßgebend gewesen seien* Es hat die Präge der Hypotheken decke und infolgedessen für die Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse nichts Übrig bleibe * Bei der Bemessung des angemessenen Pachtzinses will der Verpächter die Bodenwertzahlen und den Einhejitswert des Hofes berücksichtigt wissen, aus denen sich ergebej, daß der im Vergleich festgesetzte Pachtzins unangemessen niedrig .sei* Er hat schließlich den Standpunkt vertreten, seih Antrag sei auch nicht etwa unzulässig, weil seit dem Verglieichsabschluß noch keine zwei Jahre verstrichen seien, da dieser dem "Pachtantritt" nicht gleichgesetzt werden.könne* tragsinhalts maßgebend gewesen seien, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen.:der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzei Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältr geraten seien« Es hat im vorliegenden Palle für ausschlaggebe angesehen,, daß der Pachtzins bereits durch den Vergleich vom hat hervorgehoben, daß der Verpächter selbst nicht behauptet habe, bei Abschluß des Vergleichs sei irgendwie in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt worden« unc daß es 3Jreu und Glauben widersprechen würde, wenn unter diese: Umständen der Vergleich unberücksichtigt bliebe, mit dem sich abschluß dem Antritt der Pacht gleichzusetzen sei, und als ent scheidend angesehen, cj.b seit dem 279 Oktober 1951 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und eine Erhöhung des Pachtzinses Rechtfertige, da bei einer völlig neuen vergleichsweisen Festsetzung des Pachtzinses nur diese und nicl der ursprünglich vereinbarte Pachtzins maßgebend sein könne« Das Beschwerdegericht jhat die Präge der Änderung der Verhältnis se nach diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis darauf verneint, daß der Verpächter eine sop-che Änderung selbst nicht habe behaupte: Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgerioht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß seit dem ,ml Abschluß des Vergleichs kfeine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sondern hätte ferner prüfen müssen, ob der Vergleich unter Berücksichtigung der privatwirtschaftlichen. Interessen beider Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben,, entsprochen habe, da nur bei Bejahung' dieser Frage die Rede davon sein könne, daß der Verpächter.in dem früheren Verfahren das erreicht habe, was ihm nach Treu und Glauben zugebilligt werden müsse* Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberland es-gericht nur dem Gesichtspunkt der Vertragstreue Rechnung getragen, nicht aber auch die Privatwirtschaft! vertragliche Pachtzins* Vereinbarung im Sinne des § 7 LPG gelten könne, da er zu dem wirtschaftlichen Ruin des Verpächters führe,der sich infolgede sen mit Recht an die* Abmachungen vom 27* Oktober 1951 nicht m€ gebunden fühle« Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, es ver stoße gegen Treu und Glauben, wenn der Pächter sich auf den Ve gleich berufe, obwohl er., wisse, daß jeÄer zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Verpächters führen müsse« Erhöhung des vereii barten Pachtzinses beantragte, war noch die,Reichspachtschutzordnung vom 30« Juli 1940 in Kraft« Sein Antrag gründete sich daher auf § 5 HPO, der eine Änderung des Inhalts eines Pachtver träges zuließ, soweit er volkswirtschaftlich nicht gerechtferti war« Zur Zeit der Entscheidung über diesen Antrag dureh die Vor Instanzen war bereits das Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 in Kraft getreten« Amtsgericht und Oberlandesgericht haben daher gemäß § 15 Abs 1 Buchst-a LPG den Streitfall mit Recht nach §.7 LPG beurteilt« Labei haben sie die Präge dahingestellt gelassen, ob dem Antrag des Verpächters etwa schon die Vorschrift des § 7 Abs 2 LPG entgegensteht, nach welcher der Antrag auf Änderung nicht vor Ablauf des zweiten- auf den Antritt der Pacht folgenden Pachtjahres gestellt werden kann* Zu Unrecht hat der Pächter aus dieser Vorschrift die Unzulässigkeit des AbänderungsVertrages in Anbetracht des Vergleichs vom 27- Oktober 1951 hergeleitet„ Fischer-Wöhrmann (Das Landpachtgesetz § 8 'Anm IV ) nehmen zwar an, eine erneute Änderung bereits geänderter Vertragsleistungen sei nicht vor Ablauf des zweiten . Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe lediglich dem Gesichtspunkt der Vertragstreue Rechnung getragen und die privatwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien unberücksichtigt gelassen, ist' nicht gerechtfertigt« Eine Ab-änderung des Pachtzinses konnte, was die Rechtsbeschwerde selbs^ nicht verkennt, nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 LPG vorgenommen werden« Diese Vorschrift erfordert in erster Linie« daß während des Laufs des Ländpachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren« Das Beschwerde-gericht hat eine solche Änderung der Verhältnisse für die Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs verneint« Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung v vgl den oben angeführten Beschluß vom 2« März 1953), die einen Rechtsverstoß umso wenig« erkennen läßt, als der Verpächter selbst ernstlich eine Änderung der Verhältnisse seit dem Vergleicheschluß nicht behauptet hatc Dementsprechend hat er in den Vorlnstanzen geltend gemacht es komme nicjht darauf an, ob sich die für den Vertragsinhalt maßgebenden Verhältnisse seit dem 27« Oktober 1951 geändert hätten, vielmehr sei darauf abzustelleny ob eine solche Ändern» Mit Recht hat das Beschwerdegericht demgegenüber ausgefüfcr für die Frage der Veränderung der Verhältnisse könne bei einer völlig neuen vergleichsweisen Festsetzung des Pachtzinses nicht von dem ursprünglich vereinbarten ausgegangen werden, sondern | es müsse geprüft werden, ob seit der Neufestsetzung eine weseni liehe Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht mehr geltend, daß es auf die Entwicklung der Dinge seit 1942 ankomme, ihre Ausführungen ^aufen vielmehr darauf hinaus, daß bei dem Abschluß des*Vergleichs der damals gegebenen Sachlage zu TJngunsten des Verpächters nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Sie erstrebt also letzten Endes eine Abänderung dieses Vergleichs, weil die in ihm getroffenen Vereinbarungen mit den privatwirtschaftlichen Interess« des Verpächters nicht vereinbar seien und zu dessen Ruin führen müßten. Mit diesem Vorbringen kann sie den Abänderungsantrag indessen nicht rechtfertigen* Die Rechtsbeschwerde verkennt selbst nicht, daß durch § 7 IPG dem Grundsatz der Vertragstreue wieder Geltung verschafft worden ist» Da sich indessen bei Abschluß eines Pachtvertrages nicht übersehen läßt, wie sich die .1 also auf eine Veränderung der Verhältnisse seit der Festlegung ] des Vertragsinhalts ab, will hingegen keineswegs einer Vertrags** j Partei, die zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen hat, die rj Möglichkeit geben, sich von diesen Vereinbarungen loszusagen und eine, ihr günstigere Vertragsgestal.tung durchzusetzen, ohne ’ daß eine wesentliche Veränderung in den für den Vertragsinhalt ‘ maßgebenden Verhältniise§yH?«e&ischer-WÖhrmann können, daß die Vertragsparteien vielmehr in erster Linie selbst' für eine angemessene Festsetzung ihrer Leistungen im Vertrage zu sorgen haben* Ber Verpächter kann sich danach nicht mit, Erfolg darauf berufen, daß durch die HeraufSetzung des Pachtzinses in dem Vergleich vom 27» Oktober 1951 seinen wirtschaftli- ; chen Interessen bei weitem nicht in dem erforderlichen Maße «<; Rechnung getragen worden sei* Er mußte, ehe er dem vorgeschla- ^ genen Vergleich zustimmte, prüfen, ob die in diesem vorgesehene '£ Heraufsetzung des Pachtzinses seine wirtschaftlichen Interessen genügend berücksichtigte« Bazu war er auch in der Lage, da ihm & die auf dem Hofe ruhenden Lasten bekannt waren und er sich daher ohne weiteres ein Bild davon machen konnte, ob der Ver- . 3 gleich für ihn wirtschaftlich tragbar sei* Baß er etwa zu dem J Vergleichsschluß ih unzulässiger Weise gedrängt worden sei, Vl hat der Verpächter selbst nic.it behaupten können* Er kann die Annahme des Vergleichs auch nicht damit entschuldigen, daß sein 5 Antrag bei Ablehnung des Vergleichsvorschlags abgewiesen worden \ wäre« Wenn das auch zutreffen mag, so durfte sich der Verpäch- r

VerpächterÄnderungPachtzinsvergleichenVerhältnisLPGRechtsbeschwerdePachtzinsesVerpächters

Volltext der Entscheidung

V BJw 16/53
2361 o:o
Besoh'luss
 In der Landwirtschaftssache
 des.Landwirts Franz S
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr in	-
i
gegen
j
Antragstellers und Verpächters, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,*'
und
 den Landwirt Br« R
in B(	,
v |
Antr^gsgegner und Pächter,	j
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br,
m
wegen Abänderung des Pachtzinses
i
i
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5* Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br, HÜckinghaus und Br, Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
I
j
beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18, Bezember 1952 wird auf Kosten des Verpächters zurückgewiesen, der dem Pächter auch die diesem außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat«
i

i

■*i
i
i
. * V»
* ♦

2
ö r ü n i e %
** ' '	jrv
 Der Antragsteller ist Eigentümer des in BflIBBHft Nr M gelegenen Hofes nebst GfliBB^of Nr 9 in Größe von 80 ha mit
 einem Einheitswert von 170 00Q DM, den er im Jahre 1934 von
!
seinem Vater geerbt hat«, Diesd Besitzung verpachtete er für
 die Zeit vom 1* Januar 1943 bis zu dem 31« Dezember I960 an den
1
Bauer Alfred W4iB^> Als Pachtzins wurden für cfes Ackerland 160 RM je ha und für die Wiesen 140 ijM je ha vereinbart« In diesem Pachtvertrag trat der Antragsgegner mit Wirkung vom 1« Januar
i
1949 ein, da der bisherige Pädhter seit dem Jahre 1944 vermißt war und seine Ehefrau did Bewirtschaftung des Hofes auf die Dauer allein nicht fortfükjren konnte*
j
Im Mai 1951 beantragte deij Verpächter bei dem Amtsgericht auf Grund des § 5 RPO eine Erhöhung des Pachtzinses, welcher der Pächter widersprach«, Im Laufe dieses Verfahrens kam es am 27« Oktober 1951 zu dem Abschliuß eines Vergleichs, durch den sich der Pächter verpflichtete!, vom 1« Januar 1952 ab für die Dauer von drei Jahren einen Pachtzins von 50 DM jährlich und
 lohen von 3 Zentnern Weizen pro
.
vom 1. Januar 1955 ab einen so Morgen zu entrichten«
Bereits am 1« Dezember 19511 hat der Verpächter bei dem Amtsgericht beantragt, den Pachtzins vom 1« Januar 1952 ab
i
auf 4 Ztr Weizen pro Morgen*Adkerland zu erhöhen* Zur Begründung dieses Antrages hat er. angeführt, der in dem Vergleich vereinbarte Pachtzins sei für jihn nicht tragbar und müsse daher heraufgesetzt werden, wals nach § 5 RPO zulässig sei« Er hat vorgebracht, bei dem Abschluß des Vergleichs habe weder das Gericht noch die Landwirt sjchaftsbehörde an einen Bestand der damals geltenden erhöhten |Erzeugerpreise geglaubt, und
i *
weiter geltend gemacht, es müßten die Verhältnisse berücksich« tigt werden, die am 31* Dezembler 1942 bestanden und sich seit-
i
dem grundlegend geändert hättein, da sich die Eräeugungskosten verdoppelt, die Lasten der Eigentümer aber inzwischen vervierfacht hätten«
4

A
4\
-4;
jg!
4;
1

i
' i - I
 
V
Der Pächter hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und die Ansicht vertreten,! einer Erhöhung des Pachtzinses stehe der Vergleich vom 27* [Oktober 1951 entgegen, der zu einer Heraufsetzung des Pachtzinses um etwa 27 # geführt habe und damit den veränderten Verhältnissen nach eingehender Prüfung vollauf Rechnung getragen habe* Er hat darauf hingewiesen, daß' die Erzeugerpreise seit dem Vergleich niGht gestiegen, sondern, im Gegenteil; etwas gefallen seien, so daß seitdem eine Verschic bung zu Ungunsten des Verpächters jedenfalls nicht eingetreten sei* Er hat ferner geltend gemacht, nach § 7 Abs 2 LPG könne
«	i	•	f
eine Abänderung des Pachtzinses auch nicht vor dem Ablauf
i
zweier Jahre..seit dem Abschluß des Vergleichs verlangt werden.
*
Das Amtsgericht hat den Antrag des Verpächters zurückge-
t
wiesen, weil der Vergleich vom 27» Oktober 1951 nach eingehender Besichtigung der Hofstelle und der Ländereien abgeschlossen worden und seitdem keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ^ei, die für die Bemessung des Pachtzinses im Vergleich maßgebend gewesen seien* Es hat die Präge
m
dahingestellt gelassen,! ob dem Abänderungsantrage schon die Vorschrift entgegenstehie, daß ein solcher Antrag nicht vor Ab-
1
lauf des zweiten auf dein Antritt der Pacht folgenden Pacht-
2
jahres gestellt werden jkönne«
}
Diese Entscheidung hat der Verpächter mit der sofortigen
!
Beschwerde angegriffen jand nunmehr beantragt, den Pachtzins
 für die Ackerländereienl auf 4 Ztr Weizen je Morgen, hilfsweise.
i
auf 85 DM je Morgen, vom 1» Januar 1952 ab festzusetzen* Unters
| ’
Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat er noch geltend«"
i
gemacht, er habe sich aüf den vorgeschlagenen Vergleich damals nur eingelassen, weil d£s Gericht keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß anderenfalls eine dem Vorschlag entsprechende Entscheidung ergehen wetde* Der Verpächter hat behauptet, der im Jahre 1942 vereinbarte Pachtzins habe dem Wert von 4 Ztr
i
Weizen entsprochen, so cfaß es gerechtfertigt sei, wenn er jetzt

-4 4'
einen Pachtzins in derselben Höhe beanspruche, wie er heute für derartige Höfe eine SelbVerstandlichkeit sei« Er hat ferner die Ansicht	vertreten,	es komme	nicht	darauf	an. ob sich
- .	. ’ *	#	* i •	»''	»
die Verhältnisse seit dem Vetfgleichsabschluß geändert hätten, sondern ob während der ganzer. Vertragsdauer,, also seit dem
•	'	v'	* t
VertragsSchluß im Jahre 1942 j eine Verschiebung der beiderseitigen Leistungen zueinander eingetreten sei, was nicht in Zweifel gezogen werden könneLen am. 27-. Oktober 1951 verein-
♦	*	i	..	•	\r	.
barten Pachtzins hat der Verpächter als viel zu gering bezeichn net, weil er nicht einmal diei Lasten des Hofes einschließlich
■ j	-,f:’
der Hypotheken decke und infolgedessen für die Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse nichts Übrig bleibe * Bei der Bemessung des angemessenen Pachtzinses will der Verpächter die Bodenwertzahlen und den Einhejitswert des Hofes berücksichtigt wissen, aus denen sich ergebej, daß der im Vergleich festgesetzte Pachtzins unangemessen niedrig .sei* Er hat schließlich den Standpunkt vertreten, seih Antrag sei auch nicht etwa unzulässig, weil seit dem Verglieichsabschluß noch keine zwei Jahre verstrichen seien, da dieser dem "Pachtantritt" nicht gleichgesetzt werden.könne* •

Der Pächter hat demgegenüber an der von ihm im ersten Hechtszuge vertretenen Auffassung festgehalten und, noch darauf hingewiesen, daß dem Vergleichsabschluß eingehende Verhandlungen vorausgeg.angen seibn, bei denen der Verpächter gut
i ’ •
beraten gewesen sei*	j
Las Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen*.
Hiergegen richtet sich difc Rechtsbeschwerde des Verpächter^
!• * *'	•* * "J
mit der er seinen im zweiten ftechtszuge gestellten Antrag weiter verfolge« Ler Pächter bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*	.	}
Die RechtsbeschWerde ist unbegründet«
i
Das Beschwerdegejricht ist davon ausgegangen, daß nach §
LPG jeder Vertragstejil die gerichtliche Änderung des Vertrag inhalts eines Pacht vier träges beantragen könne, wenn während des Laufes des Vertrages eine wesentliche Änderung derjenige]
Verhältnisse eingetrbten sei, die für die Festsetzung des Ve]
' * *
tragsinhalts maßgebend gewesen seien, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen.:der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzei Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältr geraten seien« Es hat im vorliegenden Palle für ausschlaggebe angesehen,, daß der Pachtzins bereits durch den Vergleich vom
21o Oktober 1951 erhöht worden, der Verpächter damals zugegen
• , •	*■
^.gewesen und,.durch deh Syndikus des Verpächterverbandes berate worden sei, dem Verglieichsabschluß auch eine eingehende Besieh
*	i	%	•
tigung der Hofstelle iund der Ländereien vorausgegangen sei«
Das Beschwerdegericht! hat hervorgehoben, daß der Verpächter selbst nicht behauptet habe, bei Abschluß des Vergleichs sei irgendwie in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt worden« unc daß es 3Jreu und Glauben widersprechen würde, wenn unter diese: Umständen der Vergleich unberücksichtigt bliebe, mit dem sich
l	, '	"	-	'	*
der Verpächter selbst!ausdrücklich einverstanden erklärt habe* Das Oberlandesgerichtihat dahingestellt gelassen, ob § 7 Abs l LPG dem Abänderungsanirage entgegenstehe, weil der Vergleichs-
• i
abschluß dem Antritt der Pacht gleichzusetzen sei, und als ent scheidend angesehen, cj.b seit dem 279 Oktober 1951 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und eine Erhöhung des Pachtzinses Rechtfertige, da bei einer völlig neuen
j
vergleichsweisen Festsetzung des Pachtzinses nur diese und nicl der ursprünglich vereinbarte Pachtzins maßgebend sein könne« Das Beschwerdegericht jhat die Präge der Änderung der Verhältnis se nach diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis darauf verneint, daß der Verpächter eine sop-che Änderung selbst nicht habe behaupte:
i
können, die wesentlich^ Erhöhung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereits im Mai 1951, also vor Abschluß.des

7

kNJ,
S-
1
iis
■nA
n >
i
l

H
f*.
*
>
V
I
k
I
 
I
i
j	s
i
Vergleichs, eingetreten sei! und das Landwirtschaftsamt sich dahin ausgesprochen habe, däß sich im großen und ganzen die Verhältnisse seit dem 27* Oktober 1951 nicht geändert hätten.
Das Beschwerdegericht hat infolgedessen in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht eine der Voraussetzungen für eine Abänderung
*r*
des Pachtzinses für nicht vorliegend erachtet*	*
.t
> i
Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgerioht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß seit dem ,ml Abschluß des Vergleichs kfeine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sondern hätte ferner prüfen müssen, ob der Vergleich unter Berücksichtigung der privatwirtschaftlichen. Interessen beider Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben,, entsprochen habe, da nur bei Bejahung' dieser Frage die Rede davon sein könne, daß der Verpächter.in dem früheren Verfahren das erreicht habe, was ihm nach Treu und Glauben zugebilligt werden müsse* Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberland es-gericht nur dem Gesichtspunkt der Vertragstreue Rechnung getragen, nicht aber auch die Privatwirtschaft! i-jhen Interessen . der Vertragsparteien berücksichtigt habe, und macht geltend, die Prüfung dieser Interessen würde ergeben haben, daß die in Ä dem Vergleich getroffene Pachtzinsregelung kein gerechtes Ent-gelt für die Überlassung der Ackerflächen darstelle, die gegen- ., seitigen Vertragsleistungen vielmehr in einem groben Mißver- ^ hältnis zueinander ständen« Die Rechtsbeschwerde hält angesichtj. des hohen Ertragswertes der Ländereien einerseits und der auf ^ dem Hof ruhenden Lasten andererseits einen Pachtzins von 4 Ztr.^ Weizen je Morgen für angemessen und meint, der in dem Vergleich^, festgesetzte Pachtzins habe von Anfang an in keinem Verhältnis zu den Erträgen gestanden, die aus dem -Boden gezogen werden ^ könnten, was sich denn auch sofort so ungünstig ausgewirkt habe,-^ daß der Verpächter wirtschaftlich am Boden liege und Schulden ^ machen müsse, um den hoch belasteten Hof überhaupt halten zu können« Angesichts dieser Lage glaubt die Rechtsbeschwerde, daß man nach Treu und Glauben von dem Verpächter die Erfüllung des
 Vertrages nicht verlangen könne, da seine Interessen in dem Vergleich überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten und unter diesen Umständen der Gesichtspunkt der Vertragstrei nicht entscheidend sein könne, zu demal da der Verpächter sich überhastet zu dem Vergleich habe entschließen müssen, weil st Antrag andernfalls abgewiesen worden wäre und er sich auch ai die Sachkunde des Gerichts verlassen habe, das den Vergleich wegen des Mißverhältnisses zwischen .Leistung und Gegenlei stur, hätte beanstanden un<i um den Abschluß eines gerechten Verglei hätte* bemüht sein müssen* Die Rechtsbeschwerde weist darauf h daß dem Verpächter durch den Vergleich nicht im entferntesten das zuteil.geworden sei, was § 7 LPG jedem bedrängten Verpäch ter zubilligen wolle, und folgert hieraus, es könne keine Red« davon sein,; daß der Vergleich als eine . vertragliche Pachtzins* Vereinbarung im Sinne des § 7 LPG gelten könne, da er zu dem wirtschaftlichen Ruin des Verpächters führe,der sich infolgede sen mit Recht an die* Abmachungen vom 27* Oktober 1951 nicht m€ gebunden fühle« Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, es ver stoße gegen Treu und Glauben, wenn der Pächter sich auf den Ve gleich berufe, obwohl er., wisse, daß jeÄer zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Verpächters führen müsse«
Liesen Rügen war der Erfolg zu versagen«
Als der Verpächter, im Le&ember 1951 die. Erhöhung des vereii barten Pachtzinses beantragte, war noch die,Reichspachtschutzordnung vom 30« Juli 1940 in Kraft« Sein Antrag gründete sich daher auf § 5 HPO, der eine Änderung des Inhalts eines Pachtver träges zuließ, soweit er volkswirtschaftlich nicht gerechtferti war« Zur Zeit der Entscheidung über diesen Antrag dureh die Vor Instanzen war bereits das Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 in Kraft getreten« Amtsgericht und Oberlandesgericht haben daher gemäß § 15 Abs 1 Buchst-a LPG den Streitfall mit Recht nach §.7 LPG beurteilt« Labei haben sie die Präge dahingestellt gelassen, ob dem Antrag des Verpächters etwa schon die Vorschrift
 
ae
2ir«' if
.cts .
in,
91
5S»
ibr
Y-
>
Y
i
f
des § 7 Abs 2 LPG entgegensteht, nach welcher der Antrag auf Änderung nicht vor Ablauf des zweiten- auf den Antritt der Pacht folgenden Pachtjahres gestellt werden kann* Zu Unrecht hat der Pächter aus dieser Vorschrift die Unzulässigkeit des AbänderungsVertrages in Anbetracht des Vergleichs vom 27- Oktober 1951 hergeleitet„ Fischer-Wöhrmann (Das Landpachtgesetz § 8 'Anm IV ) nehmen zwar an, eine erneute Änderung bereits geänderter Vertragsleistungen sei nicht vor Ablauf des zweiten . auf die gerichtliche Entscheidung folgenden Pachtjahres möglich* da § 7 Abs 2 LPG in diesen Fällen entsprechend angewendet werden müssep Dieser Auffassung is~ der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 2* März 1953 (V BLw 110/52) entgegengetreten« Er hat* dort ausgeführt, daß unter Pachtantritt auch bei PachtVerlängerungen die Übernahme der Pachtung auf Grund des ersten Pachtvertrages zu verstehen sei und es nach einer Neufestsetzung des Pachtzinses nach Ablauf des zweiten Pachtjahres vom Antritt der Pacht ab für die Zulässigkeit eines neuen Antrages auf Änderung des Pachtzinses nicht des erneuter. Ablaufs von zwei Jahren bedürfe« An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten« § 7 Abs 2 LPG steht danach im vorliegenden Falle dem Abänderungsantrage nicht entgegen«
■* *
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe lediglich dem Gesichtspunkt der Vertragstreue Rechnung getragen und die privatwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien unberücksichtigt gelassen, ist' nicht gerechtfertigt« Eine Ab-änderung des Pachtzinses konnte, was die Rechtsbeschwerde selbs^ nicht verkennt, nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 LPG vorgenommen werden« Diese Vorschrift erfordert in erster Linie« daß während des Laufs des Ländpachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren« Das Beschwerde-gericht hat eine solche Änderung der Verhältnisse für die Zeit nach dem Abschluß des Vergleichs verneint« Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung v vgl den oben angeführten
 
!
Beschluß vom 2« März 1953), die einen Rechtsverstoß umso wenig« erkennen läßt, als der Verpächter selbst ernstlich eine Änderung der Verhältnisse seit dem Vergleicheschluß nicht behauptet hatc Dementsprechend hat er in den Vorlnstanzen geltend gemacht es komme nicjht darauf an, ob sich die für den Vertragsinhalt maßgebenden Verhältnisse seit dem 27« Oktober 1951 geändert
 hätten, vielmehr sei darauf abzustelleny ob eine solche Ändern»
• . * *
seit dem Beginn des Pachtverhältnisses im Jahre 1942 eingetrete sei. Mit Recht hat das Beschwerdegericht demgegenüber ausgefüfcr für die Frage der Veränderung der Verhältnisse könne bei einer völlig neuen vergleichsweisen Festsetzung des Pachtzinses nicht von dem ursprünglich vereinbarten ausgegangen werden, sondern | es müsse geprüft werden, ob seit der Neufestsetzung eine weseni liehe Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Denn durch die anderweitige Bemessung des Pachtzinses sollte gerade der bis dahin eingetretenen Veränderung derfür ihn maßgebenden Verhältnisse Rechnung getragen werden. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht mehr geltend, daß es auf die Entwicklung der Dinge seit 1942 ankomme, ihre Ausführungen ^aufen vielmehr darauf hinaus, daß bei dem Abschluß des*Vergleichs der damals gegebenen Sachlage zu TJngunsten des Verpächters nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Sie erstrebt also letzten Endes eine Abänderung dieses Vergleichs, weil die in ihm getroffenen Vereinbarungen mit den privatwirtschaftlichen Interess« des Verpächters nicht vereinbar seien und zu dessen Ruin führen müßten. Mit diesem Vorbringen kann sie den Abänderungsantrag indessen nicht rechtfertigen* Die Rechtsbeschwerde verkennt selbst nicht, daß durch § 7 IPG dem Grundsatz der Vertragstreue wieder Geltung verschafft worden ist» Da sich indessen bei Abschluß eines Pachtvertrages nicht übersehen läßt, wie sich die
♦
wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft gestalten werden, gibt § 7 LPG, worauf Lange-Wulff (Landpachtrecht § 7 Anm 62) mit Recht hinweisen, die Möglichkeit zu einer Abänderung des Vertragsinhalts . bei einer wesentlichen Veränderung dieser Verhältnisse, wodurch zugleich der Scheu des Verpächters vor langer
VT
8
n
•t
-,:4"
• fc*

;*

:a
<; 'f
Bindung entgegengewirkt und die vom Gesetz erstrebte Langfristig keit der Pachtverträge gefördert werden soll* Bas Gesetz will also die Vertragsparteien an die getroffenen Abmachungen dann nicht binden, wenn diese der gegenwärtig gegebenen Sachlage	!
nichtmehr entsprechen und zu einem groben Mißverhältnis der	j
' *	v'|
beiderseitigen Leistungen zueinander geführt haben* Es stellt . .1 also auf eine Veränderung der Verhältnisse seit der Festlegung ] des Vertragsinhalts ab, will hingegen keineswegs einer Vertrags** j Partei, die zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen hat, die rj Möglichkeit geben, sich von diesen Vereinbarungen loszusagen und eine, ihr günstigere Vertragsgestal.tung durchzusetzen, ohne ’ daß eine wesentliche Veränderung in den für den Vertragsinhalt ‘ maßgebenden Verhältniise§yH?«e&ischer-WÖhrmann (aaO § 7 Anm ;] II, 2a) ist darin beizutreten, daß mit Hilfe des § 7 LPG nicht' überhöhte oder zu gering festgesetzte Vertragsleistungen auf ; das angemessene Maß herabgesetzt oder heraufgesetzt werden	1
können, daß die Vertragsparteien vielmehr in erster Linie selbst' für eine angemessene Festsetzung ihrer Leistungen im Vertrage zu sorgen haben* Ber Verpächter kann sich danach nicht mit, Erfolg darauf berufen, daß durch die HeraufSetzung des Pachtzinses in dem Vergleich vom 27» Oktober 1951 seinen wirtschaftli- ; chen Interessen bei weitem nicht in dem erforderlichen Maße «<; Rechnung getragen worden sei* Er mußte, ehe er dem vorgeschla- ^ genen Vergleich zustimmte, prüfen, ob die in diesem vorgesehene '£ Heraufsetzung des Pachtzinses seine wirtschaftlichen Interessen genügend berücksichtigte« Bazu war er auch in der Lage, da ihm & die auf dem Hofe ruhenden Lasten bekannt waren und er sich daher ohne weiteres ein Bild davon machen konnte, ob der Ver- . 3 gleich für ihn wirtschaftlich tragbar sei* Baß er etwa zu dem J Vergleichsschluß ih unzulässiger Weise gedrängt worden sei, Vl hat der Verpächter selbst nic.it behaupten können* Er kann die Annahme des Vergleichs auch nicht damit entschuldigen, daß sein 5 Antrag bei Ablehnung des Vergleichsvorschlags abgewiesen worden \ wäre« Wenn das auch zutreffen mag, so durfte sich der Verpäch- r
ter doch nicht mit Rücksicht t hierauf auf eine gütlich* Einigung •
, . * *

einlassen, die, wie er jetzt vorträgt, seinen wirtschaftliche Ruin bedeutet* Er hätte, wenn das zutreffen sollte, die vergleichsweise Regelung ablehnen und die Zurückweisung seines Antrags in Kauf nehmen müssen, denn dann hätte sich ihm noch die Möglichkeit geboten, durch Einlegung der Beschwerde vielleicht eine ihm günstigere Regelung des Pachtzinses zu erreichen* Der Verpächter hat es sich also selbst zuzuschreiben, wenn seine Wirtschaftliche Lage durch den Vergleich keine hinreichende'Besserung erfahren haben sollte« Er kann hierfür auch nicht das Gericht verantwortlich*machen, das den Verglei sicher für annehmbar gehalten hat, wie es offenbar auch seitens des Syndikus des Verpächterverbandes geschehen ist, der dem Verpächter anderenfalls von der Annahme des Vorschlags abgeraten haben dürfteo Unter diesen Umständen kann auch keine Rei davon sein, daß in dem Pesthalten an dem Vergleich seitens des Pächters ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt* Es wide sprach im Gegenteil dem Grundsatz der Vertragstreue, daß der Verpächter sich auf den Vergleich einließ, aber bereits nach wenigen Wochen eine Änderung dieser Vereinbarungen erstrebte, obwohl sich die damals gegebene Sachlage nach den Feststellung des Beschwerdegerlchts inzwischen nicht geändert hatte, von einer Verschiebung der beiderseitigen Leistungen zu Ungunsten des Verpächters also nicht die Rede sein konnte,Danach fehlte es aber an allen Voraussetzungen für eine Änderung des Pachtzinses auf Grund des § 7 LPG, denn die beiderseitigen Leistun gen können auch nicht in ein grobes Mißverhältnis zueinander ^geraten sein, wenn seit dem Vergleichsabschluß eine nennens-
Vs'---
.werte Änderung der Verhältnisse überhaupt nicht eingetreten isto Das Beschwerdegericht war infolgedessen nicht genötigt, das Verhältnis der Leistungen beider Vertragsparteien zueinandf zu untersuchen«	'	‘	’	*
Da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach alle dem als zutreffend erwies, v/ar die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen«
 
*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 I»VRy §§ 42, 43 ,
50 LVO* Da es erkennbar an den Voraussetzungen für die erstrebte Änderung des Pachtzinses fehlte, waren dem Verpächter gemäß § 51 IVO auch die Kosten aufzuerlegen, die dem Pächter außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstanden sind«
Dr« Tasche	Dr.Hückinghaus
 Dr«Piepenbrock
pH
!e
i
r

T
l