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BGH · V BLw 16/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 16/50

stellung der.Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses ist nicht gemäß § 24 KostO nach freiem Ermessen festzusetzen, sondern bestimmt sich bei' bestimmter Vertragsdauer nach dem Wert aller Leistungen des Pächters während der ganzen Vertragszeit* Unter w Leistungen des Pächters M im Sinne des § 44 Ziff 6,a LYO und des § 23 KostO können nur solche Leistungen verstanden werden, die der Pächter an den ••• vv \ Verpächter als Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstands zu entrichten hat und die während der Vertragsdauer regel-. per Verpächter ist Eigentümer eines in „ vr^^-O^-Str. Mt gelegenen, zu seinem früheren Ziegeleibetrieb gehörenden Ausschachtimgsgrundstücks in Größe von rund 6 l/2 Morgen« Dieses Grundstück haü der Verpächter durch Vertrag vom 15* April 1947 seinem Neffen Kurt Vogt zu einem jährlichen Pachtzins von 10,—DU und mit der weiteren Verpflichtung zur Prägung-der Steuern und öffentlichen-Lasten für die Zeit vom 15« April 1947 bis zu dem 31« März 1956 verpachtet« In dem Pachtverträge ist im § 4 u.a» gesagt, daß der Pächter berechtigt sei, die jetzige Gestalt des Grundstücks zu verändern , insbesondere die jetzige vfasserfläche durch Zuschüttung zu verkleinern« Hach § 5 des Vertrages ist der Pächter verpflichtet, etwaigen Unrat, der infolge der Zuschüttung oder in anderer S.7eise entsteht, zu beseitigen« § 5 verpflichtet den Pächter ferner, das gesamte Pachtgrundstück auf seine Kosten einzufriedigen, sobald sich ihm hierzu die Möglichkeit bietet. Nach § 7 des Vertrages haben alle Verbesserungen und Anpflanzungen sowie die gegebenenfalls errichteten Kleinbauten nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück zu verbleiben* 3ie sind jedoch vom Verpächter gemäß der \Vertsteigerung des Pachtgrundstücks, errechnet durch fachmännische § 8 gibt dem Pächter das Hecht, über die Beendigung des Pachtverhältnisses hinaus das Pachtgrundstück weiterhin solange in Bev/irtschaftung zu behalten, bis der Verpächter seinen sich aus § 7 ergebenden Zahlungsverpflichtungen nachgekoramen ist« schuldig gemacht und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt, hat der Verpächter bei dem Lctndwirtsehe.fts gericht in ITortheim beantragt, den Pachtvertrag vom 15. Auf die sofortige Beschwerde des Verpächters hat das Oberlandesgericht in Celle am 27. Be hat ferner den von dem Pächter gestellten Antrag auf Pachtverlängerung zurückgewiesen und hinsichtlich des weiteren Antrages des Verpächters, den Pächter zur Herausgabe des Pachtgrundstücks zu verurteilen, die* Sache zur erneuten Verhandlung und Bntscheidung an das Amtsgericht zurttckverwie-sen. Die Kosten der Unratsbeseitigung und der Einzäunung des Grundstücks,.die von dem Pächter viel Es komme hinzu, daß der T/ert der Verbesserungen des Grundstücks dem Pächter bei der Beendigung des Vertrages durch den Verpächter zu vergüten sei0 Der Pächter greift albo die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedenfalls insoweit an, als durch sie die vrirksarakeit der Kündigung des Pachtvertrages festgesteilt und die Sache hinsichtlich des Herausgabeanspruchs an das Amtsgericht zurücleverwiesen worden i'ist. Hach § 24 Abs 1 KostO ist der T/ert nach freiem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus den Vorschriften dieser Verordnungrergibt und auch sonst nicht.feststeht. Unter " Leistungen des Pächters' 11 im Sinne des § 44 Ziff 6, a LVO und des § 23 KostO können nur solche Leistungen verstanden werden, die der Pächter an den Verpächter als Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstands zu entrichten hat und die während der Vertragsdauer regelmäßig wiederkehren. Diese wertSteigerung hat der •Verpächter dem Pächter nach § 7 des Pachtvertrages bei /Beendigung des Pachtverhältnisses zu vergüten. Der § 4 des Vertrages räumt dem Eechtsbeechwerdefiihrer lediglich das Eeoht ein, die bestehende Wasserfläche zu verkleinern, stellt es also in das Belieben des Pächters, ob er von diesem Hecht Gebrauch rnaohen oder von einer teilweisen Zusohüttung des Teiches absehen will® Für den .Sali, daß durch eine solche Zuschüttung oder in anderer weise Unrat auf dem Grundstück entsteht, ist der Zudem hängt es vornehmlich von den Maßnahmen des Pächters ab, ob auf dem Grundstück Unrat entsteht, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist. Der wert dieses Streitgegenstands richtet sich infolgedessen auch nach § 44 Ziff 9 LVO und demgemäß nach den §§ 17, 24 KostO. Für die Y/ertberechnung haben sie hingegen außer Betracht zu bleiben, denn für sie kann nur der von dem Verpächter erhobene Herausgabeanspruch und das Interesse des Pächters an dessen Zurückweisung maßgebend sein. Hach dem oben Gesagten beläuft sich dieser Wert auf 650.—DIüo Der Kechtsbeschwerdeantrag richtet sich nach seinem Wortlaut nicht gegen die Versagung der von dem Pächter beantragten Pachtverlängerung. Der Geschäftswert des Pachtschutzverfahrene bestimmt sich nämlich gemäß § 44 Ziff 6, a LVO nach dem Wert der Leistungen des Pächters während zweier Jahre. ITach-dem oben Gesagten belaufen sidti die hier zu berücksichtigenden Leistungen des Pächters auf 70.—Dli jährlich, sodaß für .das Pachtschutzverfahren ein Wert von 140.—D!£ in Ansatz zu bringen ist.

Zitierte Normen: § 44 KostO § 44 LVO
KostenGrundstückPachtvertragesVerpächterWertLeistungVerpächtersBrPächter

Volltext der Entscheidung

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Gesetz: §§ 44 Ziff, 6, a u. 9 LVO, §§ 24, 23 KostO.
Rechtssatz:	I* Der Geschäftav/ert bei der Rest-
stellung der.Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses ist nicht gemäß § 24 KostO nach freiem Ermessen festzusetzen, sondern bestimmt sich bei' bestimmter Vertragsdauer nach dem Wert aller Leistungen des Pächters während der ganzen Vertragszeit*
II. Unter w Leistungen des Pächters M im Sinne des § 44 Ziff 6,a LYO und des § 23 KostO können nur solche Leistungen verstanden werden, die der Pächter an den ••• vv \ Verpächter als Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstands zu entrichten hat und die während der Vertragsdauer regel-. mäßig wieaerkehren«
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Für das Nachschlagewerk.
Aktenzeichen: V BLw 16/50
Besohl, v. 17. November 1950
OLG Celle

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OSH. 16/50
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 des Gerichtsassessors Br« Kurt	in	H|
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Pächters, Antragsgegnero, Beschwerdegegners und Rechtsbesohwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br«
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den Landwirt Gustav Adolf V(^P in 3<
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Verpächter, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vortreten durch Rechtsanwalt
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hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt schuft s Sachen in der Sitzung vom 17o November 1950 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« . Br« Pritoch und der Bundesrichter Br« Heck und Br« üückinghaus beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen • den Beschluß .des 7. Zivilsenats dos Cberlan-desgerichts in Celle vom 27« Januar 1950 wird auf Konten des Bechtsbeschv/erdefÜhrers als Unzulässig verworfen*' Der Eechtsbeschwerdeftthrer
 
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hat. auch die dem Antragsteller durch die Kochtsbeschwerüe außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten»
Gründe*
per Verpächter ist Eigentümer eines in „ vr^^-O^-Str. Mt gelegenen, zu seinem früheren Ziegeleibetrieb gehörenden Ausschachtimgsgrundstücks in Größe von rund 6 l/2 Morgen« Dieses Grundstück haü der Verpächter durch Vertrag vom 15* April 1947 seinem Neffen
 Kurt Vogt zu einem jährlichen Pachtzins von 10,—DU und
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mit der weiteren Verpflichtung zur Prägung-der Steuern und öffentlichen-Lasten für die Zeit vom 15« April 1947 bis zu dem 31« März 1956 verpachtet« In dem Pachtverträge ist im § 4 u.a» gesagt, daß der Pächter berechtigt sei, die jetzige Gestalt des Grundstücks zu verändern , insbesondere die jetzige vfasserfläche durch Zuschüttung zu
• •
verkleinern« Hach § 5 des Vertrages ist der Pächter verpflichtet, etwaigen Unrat, der infolge der Zuschüttung oder in anderer S.7eise entsteht, zu beseitigen« § 5 verpflichtet den Pächter ferner, das gesamte Pachtgrundstück auf seine Kosten einzufriedigen, sobald sich ihm
 hierzu die Möglichkeit bietet. Nach § 7 des Vertrages haben alle Verbesserungen und Anpflanzungen sowie die gegebenenfalls errichteten Kleinbauten nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück zu verbleiben* 3ie sind jedoch vom Verpächter gemäß der \Vertsteigerung des Pachtgrundstücks, errechnet durch fachmännische
 
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Schätzung dem Pächter zu vergüten. § 8 gibt dem Pächter das Hecht, über die Beendigung des Pachtverhältnisses hinaus das Pachtgrundstück weiterhin solange in Bev/irtschaftung zu behalten, bis der Verpächter seinen sich aus § 7 ergebenden Zahlungsverpflichtungen nachgekoramen ist«
Mit der Beliauptung, der Pächter habe sich schwerer Verstöße gegen seine vertraglichen Pflichten
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schuldig gemacht und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt, hat der Verpächter bei dem Lctndwirtsehe.fts gericht in ITortheim beantragt, den Pachtvertrag vom 15. April 1947 mit sofortiger 7/irkung aufzuheben. Bas Amtsgericht in Hortheim hat diesen Antrag durch Be-
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Schluß vom 18. Mai 1949 zurückgev/ieoen. Auf die sofortige Beschwerde des Verpächters hat das Oberlandesgericht in Celle am 27. Januar 1950 festgestellt, daß die fristlose SXtnaigung des Pachtvertrages durch den Verpächter wirksam sei. Be hat ferner den von dem Pächter gestellten Antrag auf Pachtverlängerung zurückgewiesen und hinsichtlich des weiteren Antrages des Verpächters, den Pächter zur Herausgabe des Pachtgrundstücks zu verurteilen, die* Sache zur erneuten Verhandlung und Bntscheidung an das Amtsgericht zurttckverwie-sen.
Gegen, diele ihm am 11. Pebruar 1950 zuge-steilte Entscheidung hat der Pächter durch den von ihm bevollmächtigten Kechtsanwalt äHHHHP Heclitsbeschv/er-de eingelegt, 'die am 11. März 1950 bei dem Obersten Gerichtshof eingegangen und am 11. April 1950 begründet worden ist.
Der Bechtsbesohv/erdefährer hat beantragt, unter Aufhebung deu angefochtenen Beschlusses die in beiden Instanzen gestellten Anträge des Verpächters zurückzuweieen, im übrigen hinsichtlich der Zulässigkeit der liechtobcschwerde vorgebracht, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 6000.—DM. Hierzu hat
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er ausgefüiu't,. der Jährliche Pachtzins einschließlich der Naturalleistungen belaufe 3ich auf 70.—DM. Er ha-' be den durch teilv/eise Zu^chüttung des auf dem Grundstück vorhandenen Teiches entstandenen Unrat gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung beseitigen müssen® Dafür habe er rund 3000.—DM aufgev/endet. ferner habe die Einzäunung des Grundstücks, zu der er ebenfalls vertraglich verpflichtet gewesen sei, 4229.—DM geko- -il stet, zu denen noch kleinere Beträge von 300,—DM,
160,.—Dil und 100,—DM hinzugekomcien seien. Alle diese Aufwendungen müßten bei der Bemessung des Beschwerde-, gegenstands berücksichtigt werden, denn der Begriff der "'Leistungen während zweier Jahre M im Sinne des § 44 Ziff 6, a LVO dürfe nicht auf den zu entrichtenden Pachtzins beschränkt werden. Es ergebe sioh -dann aber ein.Beschwerdewert'von mehr als 8000.—DM.
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Der Hechtsbeschv/erdegegner hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Besdhwerdesumme nicht erreicht sei. Er hat geltend gerächt, unter den Leistungen des Pächters im Sinne des § 44 Ziff. > .6, a LVO könnten nur die regelmäßig wiederkchrenden Leistungen verstanden werden. Die Kosten der Unratsbeseitigung und der Einzäunung des Grundstücks,.die von dem Pächter viel
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tracht bleiben. Es komme hinzu, daß der T/ert der Verbesserungen des Grundstücks dem Pächter bei der Beendigung des Vertrages durch den Verpächter zu vergüten sei0
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Die Bechtsbeschv/erde ist formund fristgerecht eingelegt. Der ITert deo Boachv/erdegegenstands
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übersteigt indessen den Betrag von 6000.—IM nicht. .
.Die Berechnung dieses Wertes richtet steh'
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nach § 44VüV0 , wobei der von dem Bechtsbeschwerdeführer gestellte Antrag zü berücksichtigen ist. Hach diesem begehrt der Bechtsbeschwerdeführer die Zurückv/eioung der sämtlicheii von dem Verpächter gestellten Anträge. Der Pächter greift albo die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedenfalls insoweit an, als durch sie die vrirksarakeit der Kündigung des Pachtvertrages festgesteilt und die Sache hinsichtlich des Herausgabeanspruchs an das Amtsgericht zurücleverwiesen worden i'ist.
Bei der^Peststellung der I7irksamkeit der fristlosen Kündigung handelt es sich um eine Pachtrechtssache, deren Geschäftswert sich nach § 44, Ziff 9 LVO bestirnt. Danach kommen die §§ 17, 24 ICostO zur Anwendung. Hach § 24 Abs 1 KostO ist der T/ert nach freiem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus den Vorschriften dieser Verordnungrergibt und auch sonst nicht.feststeht.
Das Interesse des Bechtsbeschv/erdeführers an dor Zurückweisung des Peststellungsantrages kann nun nicht größer sein als sein Interesse an dem Portbestand des Pachtvertrages.' Bezüglich des wertes von Mict- und Paohtrechten sind im $.23 KcstO Vorschriften gegeben. Danach bemißt 3ic..
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der 7/ert eines Pachtrechts, das - wie im vorliegenden Falle - von bestimmter Däner ist. nach dem V:ei't aller Leistungen des Pächters während der ganzen Vertragszeit . Hach der eigenen Angabe des Rechtsbeschwerdeführers beläuft sich der Jätolich zu eirKLehtende Pachtzins auf 70,r2)?J. Da der Pachtvertrag für die Dauer von 9 Jahren abgeschlossen v/orden ist, ergeben die für die ganze Vertragsdauer zu entrichtenden Pachtzinsleistungen einen Betrag von 630.—IZ1. Der Ansicht des Pechts-beschv/ex'deführers, daß als 11 Leistungen des Pächters w „uch. seine Aufwendungen für die Errichtung des Zaunes und die Beseitigung des Unrats anzusprechen seiei, konn te nicht beigetreten werden. Unter " Leistungen des Pächters' 11 im Sinne des § 44 Ziff 6, a LVO und des § 23 KostO können nur solche Leistungen verstanden werden, die der Pächter an den Verpächter als Entgelt für die Überlassung des Pachtgegenstands zu entrichten hat
 und die während der Vertragsdauer regelmäßig wiederkehren. Um eine derartige Leistung handelt es sicli bei der Einzäunung des Grundstücks nicht. Sie stellt vielmeh^t|| einen einmaligen Vorgang dar, der eine Verbesserung del -Grundstücks zur Folge hat. Diese wertSteigerung hat der •Verpächter dem Pächter nach § 7 des Pachtvertrages bei /Beendigung des Pachtverhältnisses zu vergüten. Die Kosten der Errichtung des Zaunes müssen daher bei der Be-rech|iung des BeschT/erdewertes außer Betracht bleiben. Gleiches gilt von den Kosten der Unratbeseitigung. Der § 4 des Vertrages räumt dem Eechtsbeechwerdefiihrer lediglich das Eeoht ein, die bestehende Wasserfläche
 zu verkleinern, stellt es also in das Belieben des Pächters, ob er von diesem Hecht Gebrauch rnaohen oder von einer teilweisen Zusohüttung des Teiches absehen will® Für den .Sali, daß durch eine solche Zuschüttung oder in
 anderer weise Unrat auf dem Grundstück entsteht, ist der
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Pächter allerdings verpflichtet, diesen Unrat zu beseitigen« Es handelt sich'hier; also um eine Verpflichtung, durch die lediglich ein ordnungsmäßiger ZuBtand des Grundstücks sichergestellt werden soll. Zudem hängt es vornehmlich von den Maßnahmen des Pächters ab, ob auf dem Grundstück Unrat entsteht, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist. Bine n Leistung des Pächters 11 in dem oben dargelegten Sinne stellen die Kosten der Unratbe-seitigung also nicht dar. Soweit sich die liechtsbeschwer de gegen die von dem Oberlandesgericht getroffene I^est-stellung der ’Wirksamkeit' der fristlosen Kündigung richtet, kommt mithin lediglich eia Beschwerdewert von 630®—DM in Betracht®
Bei dem Herausgabeanspruch des Verpächters handelt es sich ebenfalls um eine Pachtrechtssache. Der wert dieses Streitgegenstands richtet sich infolgedessen auch nach § 44 Ziff 9 LVO und demgemäß nach den §§ 17, 24 KostO. Der Ansicht des Hechtsbeschwerdeführers, für die Y/ertberechnung sei es von Bedeutung, daß er nach den einschlägigen Vertragsbeatiaanmgen zur Herausgabe des Pachtgrundstücks erst verpflichtet sei, wenn ihm der Verpächte^gSj die V/ertsteigerung des Grundstücks vergütet habe, kann ;v nicht beigetreten werden® Diese Vertragsbeotimmung gibt dem Pächter gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht und
 damit eine Einrede gegen den Ilerausgabeansprueh des Verpächters» In dieser Hinsicht können die von dem Pächter angeführten Aufwendungen möglicherweise für die Ent-: Scheidung über den Herausgabeanspruch von Bedeutung sein. Für die Y/ertberechnung haben sie hingegen außer Betracht zu bleiben, denn für sie kann nur der von dem Verpächter erhobene Herausgabeanspruch und das Interesse des Pächters an dessen Zurückweisung maßgebend sein. Letzteres deckt sich,aber mit seinem Interesse an dem Fortbestand des Pachtvertrages . Der Berechnung des Beschwerdewerts war daher auch hinsichtlich des Hcrausgabe-anspruchs der Wert des Pachtrechto zugrunde zu legen«,
Hach dem oben Gesagten beläuft sich dieser Wert auf 650.—DIüo
 Der Kechtsbeschwerdeantrag richtet sich nach seinem Wortlaut nicht gegen die Versagung der von dem Pächter beantragten Pachtverlängerung. Selbst wenn man unterstellt, daß der EechtsbeschwerdefUhrer die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch in diesem Funkte angreifen wolle, wird die Beschwerdesuxame von 6000.—DM nicht erreicht. Der Geschäftswert des Pachtschutzverfahrene bestimmt sich nämlich gemäß § 44 Ziff 6, a LVO nach dem Wert der Leistungen des Pächters während zweier Jahre. ITach-dem oben Gesagten belaufen sidti die hier zu berücksichtigenden Leistungen des Pächters auf 70.—Dli jährlich, sodaß für .das Pachtschutzverfahren ein Wert von 140.—D!£ in Ansatz zu bringen ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstands der Kechts-beschv/erde beziffert sich demnach insgesamt auf 1400» -LSio
 
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Er bleibt damit weit hinter dem im § 2 Abs 1 der Verordnung vom 15- Januar 1948 für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde festgesetzten Betrage von 6000*—ESI zurücko Ba die Rechtsbeschwerde auch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zugelassen worden ist, war sie nach § 9 der 70 vom 15- Oktober 1948 als unzulässig zu verwerfen«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf de» §§ 42, 43, 5o, 51 IVO.
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