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BGH · V BLw 15/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 15/78

HöfeO geregelte Erfordernis der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zur Abtrennung von Hofgrundstücken entfällt auch dann nicht, wenn der Erblasser in seinem Testament den Wunsch zu dem Ausdruck bringt, mit seinem Tode sollten die tatsächlichen Voraussetzungen der HofZugehörigkeit entfallen (hier: hinsichtlich dem Hof dienender Miteigentumsanteile an dem Grundstück). Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von O^HI^P Band ®Blatt^^ver-zeichneten, etwa 70 ha großen Hofes, den ihm seine Eltern durch Vertrag vom 13. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2 waren außerdem je zur ideellen Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von Band 9 Blatt verzeichneten, etwa 9 ha großen Grundstücks, das ihnen Mitte der 60er Jahre die Großmutter der Beteiligten zu 2 überlassen hatte. Das Grundstück liegt nur wenige Kilometer vom Ofg^HmpHof entfernt und wurde bereits bei der Überlassung und auch im Zeitpunkt des Erbfalls von dort aus bewirtschaftet. Juli 1936 Hof erbe des Hofes in OflIHI geworden; die Beteiligte zu 2 ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments, das sie am 25. Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung begehrt, daß der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in RflBBD zu dem OflHHHIpHof gehöre. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Miteigentumsanteil des Erblassers nicht hofzugehörig sei. 1 HöfeO kann der Erblasser die Erbfolge kraft Höferechts allerdings beschränken und z.B. anordnen, daß ein zu dem Hof gehörendes Grundstück als hoffreies Vermögen vererbt werden solle (Wöhrmann/ Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Soweit indessen nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre - dies ist bei der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundbesitz regelmäßig der Fall (§2 GrdstVG) und wäre auch hier so -, war (und ist) die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich (§ 16 HöfeO). Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser den Willen geäußert hat, daß nach seinem Tode die Voraussetzungen für die Hofzugehörigkeit entfallen sollten. März 1' (trotz der Auslegungsregel des § 2084 BGB) mit dem Beschwe: gericht dahin auszulegen wäre, daß die Hofeszugehörigkeit des Grundstücks in Ratekau aufgehoben werden und das Grund Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Beschwerdegericht in ihm vorbehaltener tatrichterlicher Würdigung zu prüfen haben, ob der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in Ratekau zu Lebzeiten des Erblassers Bestandteil seines Hofes in gewesen ist.

Zitierte Normen: § 4 HoefeO § 2 GrdstVG § 16 HoefeO § 2085 BGB
HofGrundstückBeteiligtebeteiligtHöfeOErblasserBeschwerdegerichtTestamentTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Ja
BGHZ:	Ja
 HöfeO § 16
Das in § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HöfeO geregelte Erfordernis der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zur Abtrennung von Hofgrundstücken entfällt auch dann nicht, wenn der Erblasser in seinem Testament den Wunsch zu dem Ausdruck bringt, mit seinem Tode sollten die tatsächlichen Voraussetzungen der HofZugehörigkeit entfallen (hier: hinsichtlich dem Hof dienender Miteigentumsanteile an dem Grundstück).
BGH, Beschl. v. 9. November 1978 - V BLw 15/78 - OLG Schleswig
AG Bad Schwartai
BUNDESGERICHTSHOF
v BI» 15/7« BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Hofeszugehörigkeit eines Grundstücks
 Beteiligte:
1. Landwirt Klaus Peter Ul
 eg
Antragsteller und Rechtsbeschwerde-führer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 lund
2.
Frau Ingebor, Bl
 Istraße
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Miehe und Hunze
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 3- Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Februar 1978 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am 1. Juli 1969 ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen der Landwirt Herbert JgH (im folgenden: Erblasser) verstorben, dessen Witwe die Beteiligte zu 2 und dessen Neffe der Beteiligte zu 1 sind. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von O^HI^P Band ®Blatt^^ver-zeichneten, etwa 70 ha großen Hofes, den ihm seine Eltern durch Vertrag vom 13. Juli 1956 überlassen hatten. Ebenfalls am 13. Juli 1956 hatte er mit seinen Eltern einen
 
Erbvertrag geschlossen, nach dem der Hof im Besitz der Familie	bleiben	sollte,	falls	er,	der	Erblasser,
 ohne Hinterlassung ehelicher Kinder verstürbe.
Der Erblasser und die Beteiligte zu 2 waren außerdem je zur ideellen Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von	Band	9	Blatt	verzeichneten, etwa 9 ha
 großen Grundstücks, das ihnen Mitte der 60er Jahre die Großmutter der Beteiligten zu 2 überlassen hatte. Das Grundstück liegt nur wenige Kilometer vom Ofg^HmpHof entfernt und wurde bereits bei der Überlassung und auch im Zeitpunkt des Erbfalls von dort aus bewirtschaftet. Inzwische ist eine rund 2,38 ha große Teilfläche für die Bundesautobahn Lübeck-Fehmarn (E 4) in Anspruch genommen und hierfür eine Entschädigung gezahlt worden.
Der Beteiligte zu 1 ist aufgrund des Erbvertrages vom 13. Juli 1936 Hof erbe des Hofes in OflIHI geworden; die Beteiligte zu 2 ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments, das sie am 25. März 1969 mit dem Erblasser errichtet hat, dessen Alleinerbin hinsichtlich des hoffreien Nachlasses geworden.
Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung begehrt, daß der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in RflBBD zu dem OflHHHIpHof gehöre. Die Beteiligte zu 2 hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß es in den hoffreien Nachlaß falle.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Miteigentumsanteil des Erblassers nicht hofzugehörig sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
 
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Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die Miteigentumshälfte des Erblassers am Grundstück in RflMHBi zu Lebzeiten des Erblassers zu dessen Hof in OflIBBP gehört hat. Es hat den Standpunkt vertreten, daß die wirtschaftliche Einheit, die möglicherweise zu Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Stammhof und dem Grundstück in RflBBi bestanden habe, beim Erbfall wieder aufgehoben worden sei: In dem gemeinschaftlichen Testament vom 25* März 1969 hätten sich der Erblasser und die Beteiligte zu 2 zu Alleinerben eingesetzt und hiervon lediglich den Hof in OMB ausgenommen, weil und soweit dieser der Bindung aus dem Erbvertrag unterlag, den der Erblasser am 13. Juli 1956 mit seinen Eltern geschlossen hatte. Eine solche Bindung habe nur bezüglich des Grundbesitzes bestanden, der von der Familie des Erblassers stammte und (deshalb) an die Familie JflB zurückfallen sollte, falls*der Erblasser kinderlos verstürbe .
III.
Mit dieser Begründung läßt sich der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis mit Recht rügt, nicht aufrechterhalten.
 
Gemäß § 4 HöfeO fällt der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. Das gilt grundsätzlich für den gesamten Hof einschließlich aller seiner Bestandteile im Sinne des § 2 HöfeO und somit - wie für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu unterstellen - auch für das Grundstück in Ratekau.
Nach § 16 Nr. 1 Halbs. 1 HöfeO kann der Erblasser die Erbfolge kraft Höferechts allerdings beschränken und z.B. anordnen, daß ein zu dem Hof gehörendes Grundstück als hoffreies Vermögen vererbt werden solle (Wöhrmann/ Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl. § 16 Rdn.
20 ff m.w.Nachw.). Soweit indessen nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre - dies ist bei der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundbesitz regelmäßig der Fall (§2 GrdstVG) und wäre auch hier so -, war (und ist) die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich (§ 16 HöfeO). Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser den Willen geäußert hat, daß nach seinem Tode die Voraussetzungen für die Hofzugehörigkeit entfallen sollten. Bis zur Erteilung der Zustimmung ist die letztwillige Verfügung nach Maßgabe des § 2085 BGB schwebend unwirksam (Wöhrmann/Stöcker aaO § 16 Rdn. 16).
Daß eine solche Genehmigung bereits erteilt worden sei, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Selbst wenn mithin das gemeinschaftliche Testament vom 25. März 1' (trotz der Auslegungsregel des § 2084 BGB) mit dem Beschwe: gericht dahin auszulegen wäre, daß die Hofeszugehörigkeit des Grundstücks in Ratekau aufgehoben werden und das Grund
 
stück kraft des Testaments der Beteiligten zu 2 zufallen sollte, wäre mindestens dieser Teil des Testaments noch nicht wirksam geworden. Die - vom Beschwerdegericht unterstellte - Hofeszugehörigkeit des Grundstücks in RflB bestünde daher noch fort.
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben.
Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Beschwerdegericht in ihm vorbehaltener tatrichterlicher Würdigung zu prüfen haben, ob der Miteigentumsanteil des Erblassers an dem Grundstück in Ratekau zu Lebzeiten des Erblassers Bestandteil seines Hofes in	gewesen
 ist.
Hill
 Hagen
Linden