Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - April 1977 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der ”Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten” findet eine Rechtsbeschwerde bereits seit dem 1. Davon abgesehen hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Unzulässigkeit eines Pachtschutzantrages nichts mit der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu tun. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Erweist sich die Rechtsbeschwerde damit als unzu lässig, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des ange fochtenen Beschlusses zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF v BI» 15/77 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend die Gewährung von Pachtschutz. Beteiligte: 1. Landwirt Theodor W, Ortsteil S Antragsteller und Rechtsbeschwerde führer. - vertreten durch die Rechtsanwälte L. und Dr. 2 Landwirt Karl S Antragsgegner und Rechtsbeschwerde gegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. April 1977 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Norden - Landwirtschaftsgericht -hat durch Beschluß vom 25. Januar 1977 einen Pachtschutz-antrag des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Pachtschutzantrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor: 1. Um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt es sich hier nicht. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde ausdrücklich als zulässig angesehen, und es hat sie auch sachlich beschieden. Hinsichtlich der ”Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten” findet eine Rechtsbeschwerde bereits seit dem 1. Januar 1965 auf Grund des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl I S. 933) nicht mehr statt. Davon abgesehen hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Unzulässigkeit eines Pachtschutzantrages nichts mit der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu tun. 2. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Erweist sich die Rechtsbeschwerde damit als unzu lässig, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des ange fochtenen Beschlusses zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden