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BGH · V BLv 15/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLv 15/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1• Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Professor Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat sich der Beteiligte zu 6 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegrün dung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht den maßgeblichen Sachverhalt unter Verletzung von § 286 ZPO durch eine vorweggenommene Beweiswürdigung festgestellt habe, verkennt sie, daß sie mit der Berufung auf Verfahrens Verstöße die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen vermag. Die Rechtsbeschwerde hält das Rechtsmittel weiter mit der Begründung für zulässig, daß die zur Abwägung stehenden rechtlichen Interessen der Landwirte einerseits und der Forstwirtschaft andererseits nicht einen Gegensatz, sondern eine Einheit bildeten. Sie bezieht sich hierzu im einzelnen auf den Inhalt einer Verfassungsbeschwerde, die der Antragsteller unter dem 24. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde würde jedoch auch das Vorliegen etwaiger erheblicher Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Rechtsmittel nicht zulässig machen (vgl. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 286 ZPO § 44 LwVG
RechtsmittelOberlandesgerichtLwVGGenehmigungBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
cx
V BLv 15/76
BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligte:
1	• Eva HMSI geb • S
2	• Katharina Pj strasse
3. Elisabeth C über
4. Maria KWMI geb
 Haus Nr .4
3. Anna TflBUgeb. zu 1 bis 5:
trass
6. Verleger Dieter S< LHHfe&llee
 zu 6: zu 6:
als Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Justizrat Dr.
Dr.	und
 in
/
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1• Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Professor Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1976 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 17 376 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 haben durch Vertrag vom 25. März 1974 dem Beteiligten zu 6 das im Grundbuch von MHHBHBlatt verzeichnete Grundstück (Flur 15 Nr. 27 oberm Korzig, A) zur Größe von 1,8690 ha und das im Grundbuch von	Blatt	m eingetragene Grundstück (Flur 23 Nr. 46 im	DflM zur Größe von
0,3030 ha für insgesamt 17 376 DM verkauft und aufgelassen.
3
Die Genehmigungsbehörde und das Landwirtschaftsgericht haben die Genehmigung der Veräußerung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG mit der Begründung verweigert, daß an dem Erwerb des Grundstücks ortsansässige Landwirte zur weiteren Aufstockung und Arrondierung ihrer Betriebe interessiert seien.
Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat sich der Beteiligte zu 6 mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beteiligte zu 6 hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren (Genehmigung der Veräußerung) weiter verfolgt.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegrün dung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere macht der Antragsteller selbst nicht geltend, daß eine Abweichung in dem genannten Sinne gegeben sei.
1.	Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht den maßgeblichen Sachverhalt unter Verletzung von § 286 ZPO durch eine vorweggenommene Beweiswürdigung festgestellt habe, verkennt sie, daß sie mit der Berufung auf Verfahrens Verstöße die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen vermag. Die Rechtsbeschwerde hält das Rechtsmittel weiter mit der Begründung für zulässig, daß die zur Abwägung stehenden rechtlichen Interessen der Landwirte einerseits und der Forstwirtschaft andererseits nicht einen Gegensatz, sondern eine Einheit bildeten. Indessen handelt es sich hierbei um eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde, in deren Prüfung der Senat erst ein-treten könnte, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre.
2.	Schließlich leitet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch daraus ab, daß das Oberlandesgericht ihm unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit abgeschnitten habe, zu dem gegnerischen Vortrag des Landratsamts Ifllund der Landwirtschaft skammer Stellung zu nehmen. Sie bezieht sich hierzu im einzelnen auf den Inhalt einer Verfassungsbeschwerde, die der Antragsteller unter dem 24. Juli 1976 erhoben hat (2 BvR 772/76). Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde würde jedoch auch das Vorliegen etwaiger erheblicher Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Rechtsmittel nicht zulässig machen (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 - LM ZPO § 511
Nr. 8; BGH Beschluß vom 18. Januar 1957 - VIII ZB 3/57 -LM ZPO § 567 Nr. 6 Z~L_7 * LM ZPO § 102 Nr. 2; BGHZ 43, 12, 14 f ■ LM PatG § 41 p Nr. 7 mit Anm. Löscher; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. Allg. Einl. vor § 511 IV 1, Fn. 78, 79 m. w. N.).
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden