in der LandwirtSchaftssache betreffend die gerichtliche Zustimmung zur Übergehung des einzigen Abkömmlings als Hoferbin des im Grundbuch von Blatt 1183 eingetragenen Hofes gemäß HöfeG durch das Testament des Erblassers vom 20. Danach erklärte sich diese - auf Grund Zuwendung eines Grundstücks und einer Geldsumme - vom Hof für abgefunden; August und die Beteiligte zu 1) ergänzten den Ehe- und Erbvertrag dahin, daß die darin enthaltenen Erbeinsetzungen nur für den Fall gelten sollten, daß sie miteinander die Ehe eingehen sollten. Im Februar 1969 errichtete August M^HPein privatschriftliches Testament, in dem er u.a. bestimmte, die Beteiligte zu 1) "soll meine Alleinerbin sein und soll auch Erbin des Hofes sein, wenn das möglich ist". Auf Grund dieses Testaments hat die Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt, gemäß t 7 Abs. 2 RöfeO die Zustimmung zu der Übergehung der Beteiligten zu 2) als Hoferbin zu erteilen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) ihren Zustimmungsantrag weiterverfolgt und außerdem beantragt, xestzustellen, daß die Beteiligte zu 2) von dem Hol* endgültig abgefunden sei, sowie dai3 der Hof am 1. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und weiter in dem erkennenden Teil des Beschlusses festgestellt, daß der in Frage stehende Grundbesitz am 1. Außerdem hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 8. 1. Das Oberlandesgericht hat die von der Beteiligten zu 1) in der zweiten Instanz gestellten Feststellungsanträge für zulässig und eine Entscheidung darüber für sachdienlich gehalten. Denn, so führt das Oberlandesgericht aus, die begehrten Feststellungen seien - hinsichtlich des die Abfindungserklärung betreffenden Antrags nach ümdeutung in einen Antrag auf Feststellung eines Erbverzichts - insofern vorgreiflich für das Ergebnis des Verfahrens, als eine Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO gar nicht notwendig wäre, v/enn insoweit der Rechtsansicht der Beteiligten zu 1) zu folgen sein sollte. a) wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeiebneten Entscheidung der in J 2 k Abs. 2 Er. 1 genannten Gerichte ab-gewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, das Oberlandesgericht hätte über die - von ihr selbst erst in der zweiten Instanz gestellten - Feststellungsanträge keine Entscheidung treffen dürfen, sondern hätte diese Anträge an die erste Instanz zurückverweisen müssen, kann im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. LwVG nicht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung eröffnet die Rechtsbeschwerde nur insoweit, als es darum geht, ob das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz zu Recht für zulässig oder für unzulässig erachtet hat, nicht aber für eine Prüfung dahin, ob das Verfahren in der Beschwerdeinstanz sonst einen Verfahrensverstoß aufweist. Der Senat hat auch schon wiederholt ausgesprochen, daß selbst die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift nicht eine sonat verschlossene Instanz eröffnen wurde vVgl. Beschluß des Senats vom 6.
V BLw tO BUNDESGERICHTSHOF 112h. BESCHLUSS in der LandwirtSchaftssache betreffend die gerichtliche Zustimmung zur Übergehung des einzigen Abkömmlings als Hoferbin des im Grundbuch von Blatt 1183 eingetragenen Hofes gemäß HöfeG durch das Testament des Erblassers vom 20. Februar 1969/ 27. Februar 1970 Beteiligte: 1. Frau Emma i'ir. 0, geb. Wi Antragstellern und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang in 2. Frau Anneliese Mi «eb. M Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt in ui aO - ? - Der V. Zivilsenat des 1'under.gerichtshofs ala Senat für Landwirtschaftssachen hat am 18, April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlande sgerichts Celle vom 20. Mai 1974 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 19 300 DM festgesetzt. Gründe Der am 1. Mai 1972 verstorbene Landwirt August war Eigentümer des im Grundbuch von Blatt 1183 eingetragenen, mit dem Hofvermerk versehenen Grundbesitzes. Er war geschieden; die Beteiligte zu 2) ist seine eheliche Tochter. Seit 1954 lebte August mit der Beteiligten zu 1) in einem eheähnlichen Verhältnis. In einem im August 1955 um * abgeschlossenen Ehe- und Hrbvcr brag setzte (u.a.) August die beteilige zu l) zur alleinigen Erbin und - bei Fehlen ehelicher Abkömmlinge - alleinigen Hoferbin ein. In dem dieserhalb eingeleiteten Zustimmungsverfahren nach § 7 Abs. 2 KöfeO kam es in zweiter Instanz am 8. März 1957 zu einem gerichtlichen Vergleich, an den auch die Beteiligte zu 2) beteiligt war. Danach erklärte sich diese - auf Grund Zuwendung eines Grundstücks und einer Geldsumme - vom Hof für abgefunden; August und die Beteiligte zu 1) ergänzten den Ehe- und Erbvertrag dahin, daß die darin enthaltenen Erbeinsetzungen nur für den Fall gelten sollten, daß sie miteinander die Ehe eingehen sollten. Das Gericht hat alsdann die Zustimmung zu der in dem Erbvertrag enthaltenen Übergehung der Beteiligten zu 2) als Hoferbin erteilt. Zu einer Eheschließung zwischen August und der Beteiligten zu 1) ist es nicht, gekommen. Im Februar 1969 errichtete August M^HPein privatschriftliches Testament, in dem er u.a. bestimmte, die Beteiligte zu 1) "soll meine Alleinerbin sein und soll auch Erbin des Hofes sein, wenn das möglich ist". Auf Grund dieses Testaments hat die Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt, gemäß t 7 Abs. 2 RöfeO die Zustimmung zu der Übergehung der Beteiligten zu 2) als Hoferbin zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) ihren Zustimmungsantrag weiterverfolgt und außerdem beantragt, xestzustellen, daß die Beteiligte zu 2) von dem Hol* endgültig abgefunden sei, sowie dai3 der Hof am 1. Hai 1972 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und weiter in dem erkennenden Teil des Beschlusses festgestellt, daß der in Frage stehende Grundbesitz am 1. Mai 1972 Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei, soweit nicht bereits in einem im Jahr 1973 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Nichthofeigenschaft bestimmter Flurstücke festgestellt worden sei. Außerdem hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 8. März 1957 über ihre endgültige Abfindung vom Hofe insoweit keinen wirksamen Erbverzicht enthalte. Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu l). II. 1. Das Oberlandesgericht hat die von der Beteiligten zu 1) in der zweiten Instanz gestellten Feststellungsanträge für zulässig und eine Entscheidung darüber für sachdienlich gehalten. Denn, so führt das Oberlandesgericht aus, die begehrten Feststellungen seien - hinsichtlich des die Abfindungserklärung betreffenden Antrags nach ümdeutung in einen Antrag auf Feststellung eines Erbverzichts - insofern vorgreiflich für das Ergebnis des Verfahrens, als eine Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO gar nicht notwendig wäre, v/enn insoweit der Rechtsansicht der Beteiligten zu 1) zu folgen sein sollte. Letzteres sei aber nicht der Fall; die materielle Rechtslage sei vielmehr im gegenteiligen Sinn zu beurteilen und es erscheine auch ange- .;e I gl . d u*s - g t a t1 cirer h l.oDon i.u* hckweisuir: der Fest-stellungsanträge - zur Klarstellung auszusprechen. Von dieser Ausgangstage her hat das Oberlandesgericht weiter selbständig geprüft, ob der Übergehung der Beteiligten zu 2) durch das Testament zuzustimmen ist, und hat dies verneint. 2. Die Rechtsbeschwerde stützt sich - unter Berufung darauf, daß eine solche auch stattfinde, soweit I es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt -hauptsächlich auf die Beanstandung, die Feststellungsanträge hätten an die erste Instanz zürückverwiesen werden müssen, denn durch die vom Oberlandesgericht darüber getroffene Entscheidung sei insoweit beiden Parteien eine Instanz genommen worden« Zudem habe das Beschwerdegericht bei der Begründung auf andere Verfahren Bezug genommen, ohne sich einen eigenen Einblick zu verschaffen, v/eit er greift die Rechtsbeschwerde die sachlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts an. III. Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (5 ?M Abs. 1 LwVG), findet sie nach g 24 Abs. 2 LwVG nur statt, a) wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeiebneten Entscheidung der in J 2 k Abs. 2 Er. 1 genannten Gerichte ab-gewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder b) soweit es sitäi um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr* 2)* Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: 1 • Eine Abweichung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht geltend gemacht, vielmehr ausdrücklich eingeräumt, daß eine solche nicht festzustellen sei* 2* Ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen; es hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts der Sache nach gebilligt, die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde hat sich dabei nicht gestellt (vgl. Beschluß des Senats vom 30. November 1967 - V BLw 36/67 - S. 5). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, das Oberlandesgericht hätte über die - von ihr selbst erst in der zweiten Instanz gestellten - Feststellungsanträge keine Entscheidung treffen dürfen, sondern hätte diese Anträge an die erste Instanz zurückverweisen müssen, kann im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. LwVG nicht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung eröffnet die Rechtsbeschwerde nur insoweit, als es darum geht, ob das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz zu Recht für zulässig oder für unzulässig erachtet hat, nicht aber für eine Prüfung dahin, ob das Verfahren in der Beschwerdeinstanz sonst einen Verfahrensverstoß aufweist. Der Senat hat auch schon wiederholt ausgesprochen, daß selbst die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift nicht eine sonat verschlossene Instanz eröffnen wurde vVgl. Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1960 - V BLw 1.2/&0, LM LwVG § 24 Nr. 25). Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht statthaft und nu i'j dsh er ohne Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein