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BGH · Y BLw 15/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 15/73

Nach dem Brand der Scheune hat die damalige Kreislandwirtschaftsbehörde dem Antragsteller gegenüber auf dessen Verlangen erklärt, daß sie den Wiede x'aufbau der Scheune nicht mehr für sinnvoll halte. Dadurch hat sie es dem Antragsteller ermöglicht, die Versicherungssumme für den Bau eines Wohnhauses an gleicher Stelle zu verwenden. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß es in Anbetracht des heutigen Zustandes des Hofes an einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle fehle und beantragt, festzustellen, daß es sich bei seinem Hof nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2, vertreten durch ihren Ergänzungspfleger, beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Das Landwirtschaftsgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß sein Hof nicht mehr ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Er macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Besitzung des Antragstellers habe ihre Hofeigenschaft verloren, weil es an einer geeigneten Hofstelle fehle. Die abgebrannte Scheune sei nicht wieder aufgebaut und die Versicherungssumme für das an gleicher Stelle errichtete Wohnhaus zweckentfremdet worden. Die übrigen Gebäude, die nicht mehr für Zwecke des Hofes genutzt werden, seien für eine Bewirtschaftung des Hofes zu klein und befänden sich im übrigen in einem baulich schlechten Zustand. Diese Entscheidung besage: Die Hofeigenschaft eines 10,37 ha großen Hofes gehe nicht bereits dadurch verloren, daß er unrentabel geworden sei, keine ausreichende Existenzgrundlage mehr biete und daß weiter der Eigentümer aus Altersgründen die Ländereien langfristig verpachtet und Umgestaltungen am Hofgebäude und an den Stallungen vorgenorowen habe. In Anbetracht dessen, daß die abgebrannte Scheune nicht wieder aufgebaut und die Versicherungssumme zweckentfremdet worden sei, die übrigen Gebäude zu klein seien und sich in einem baulich schlechten Zustand befänden, wären zunächst erhebliche Investitionen erforderlich, um eine für die Bewirtschaftung geeignete Hofstelle erst zu schaffen. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Oberlandesgerichts Celle abgewichen. Es komme für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht darauf an, ob die Gebäude auf dem einen Hof gut und auf dem anderen Hof schlecht seien. Maßgebend für die Entscheidung sei ausschließlich die Frage, ob durch eine Zweckentfremdung der Baulichkeiten bzw. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle stelle zwar fest, daß in dem dort entschiedenen Falle sich die Baulichkeiten in einem guten Zustand befänden. In dem vorliegenden Falle sei nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die Versicherungssumme für das abgebrannte Stallgebäude zweckentfremdet für den Bau eines modernen schönen Wohnhauses statt für die notwendige Wiedererrichtung eines Stallgebäudes verwandt worden. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Das Oberlandesgericht Celle hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß durch eine Zweckentfremdung der Baulichkeiten ”bzw. Das Oberlandesgericht Celle hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Hofeigenschaft eines 10,37 ha großen Hofes gehe nicht bereits dadurch verloren, daß er unrentabel geworden sei, keine ausreichende Existenzgrundlage mehr biete und daß weiter der Eigentümer aus Altersgründen die Ländereien langfristig verpachtet und die Hof stelle teilweise ‘^gestaltet” habe. Im angefochtenen Beschluß ist in tatrichterlicher Würdigung dargelegt, die Baulichkeiten reichten nicht aus und seien nicht geeignet, mit einer Betriebsführung zu beginnen. Erweist sich somit das Rechtsmittel mangels einer Abweichung als nicht statthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen. 3 auch die Beteiligte zu 3 den Antrag nach § 37 Abs. 1 LVO gestellt und in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt hat.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 24 LwVG § 1 HoefeO § 37 LVO § 44 LwVG
HofBeteiligteBaulichkeitenOberlandesgerichtErgänzungspflegerBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
029
Y BLw 15/73 BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend den im Grundbuch von	Bl.^jB
eingetragenen Hof
 Beteiligte:
1. Witwe Elfriede
 geb.
Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in
2. die am
1955 geborene Dörthe
 Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt	sen,,
als Ergänzungspfleger -
3. die am'
1959 geborene Heide
 Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. als Ergänzungspfleger -
in
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
1.	Der Beteiligten zu 2 wird das nachgesuchte Armenrecht versagt.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Oktober 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den Beteiligten zu 1 und 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat, verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der - während dieses Verfahrens am 6. November 1973 verstorbene, im folgenden weiterhin als Antragsteller bezeichnete - Bauer Henri Hermann Dflfe war Eigentümer des eingangs genannten, 18,2097 ha großen Hofes. Der
 
Einheitswert beträgt 20 250 DM. Der Antragsteller war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter, die Beteiligten zu 2 und 3, hervorgegangen.
Der Hof des Antragstellers liegt im Ausbaugebiet. Ein großer Teil der Ländereien hat bereits heute Baulandwert. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind seit 1. Oktober 1968 verpachtet. Von den Wirtschaftsgebäuden ist im Jahre 1971 die Scheune mit Schweinestall abgebrannt. Die übrigen Gebäude sind inzwischen teilweise zweckentfremdet. Das Inventar ist veräußert. Nach dem Brand der Scheune hat die damalige Kreislandwirtschaftsbehörde dem Antragsteller gegenüber auf dessen Verlangen erklärt, daß sie den Wiede x'aufbau der Scheune nicht mehr für sinnvoll halte. Dadurch hat sie es dem Antragsteller ermöglicht, die Versicherungssumme für den Bau eines Wohnhauses an gleicher Stelle zu verwenden.
Der Antragsteller hat durch notarielles Testament vom 13. Oktober 1971 seine 21 Jahre jüngere Ehefrau zur unbeschränkten Alleinerbin seines gesamten Vermögens eingesetzt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung zu diesem Testament gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO versagt.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß es in Anbetracht des heutigen Zustandes des Hofes an einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle fehle
 und beantragt, festzustellen, daß es sich bei seinem Hof nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele.
Die Beteiligte zu 3, vertreten durch ihren Ergänzungspfleger, hat sich diesem Antrag angeschlossen. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2, vertreten durch ihren Ergänzungspfleger, beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß sein Hof nicht mehr ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei.
Dagegen hat sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie hat ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3 haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Dagegen hat der Ergänzungspfleger der Beteiligten zu 2 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält das bisherige Begehren aufrecht. Er macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 - 7 Wlw 26/71 (Agrarrecht 1971/ 1972 S. 123) abgewichen, und trägt weiter vor, es sei inzwischen gesetzliche Hoferbfolge nach dem Antragsteller eingetreten. Die Beteiligte zu 2 sei Hoferbin geworden.
 
Auf sie sei das Antragsrecht des verstorbenen Antragstellers übergegangen. Der Ergänzungspfleger der Beteiligten zu 2 hat erklärt, er nehme den Peststellungs-antrag zurück. Gleichzeitig hat er um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzlingen sind hier nicht erfüllt.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Besitzung des Antragstellers habe ihre Hofeigenschaft verloren, weil es an einer geeigneten Hofstelle fehle.
Die abgebrannte Scheune sei nicht wieder aufgebaut und die Versicherungssumme für das an gleicher Stelle errichtete Wohnhaus zweckentfremdet worden. Die übrigen Gebäude, die nicht mehr für Zwecke des Hofes genutzt werden, seien für eine Bewirtschaftung des Hofes zu klein und befänden sich im übrigen in einem baulich schlechten Zustand. Es wären deshalb erhebliche Investitionen erfor-
derlich, um eine für die Bewirtschaftung geeignete Hofstelle zu schaffen. Die Höhe dieser Investitionen habe der Kreislandwirtschaftsrat Dr.	im	Ortstermin
 am 5. Februar 1973 auf wenigstens 200 000 DM geschätzt; sie dürften zur Überzeugung des Senats heute noch höher liegen. Bei dieser Sachlage habe die Besitzung des Antragstellers ihre Hofeigenschaft verloren, weil es an einer geeigneten Hofstelle fehle.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 - 7 Wlw 26/71 gebe dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Diese Entscheidung besage: Die Hofeigenschaft eines 10,37 ha großen Hofes gehe nicht bereits dadurch verloren, daß er unrentabel geworden sei, keine ausreichende Existenzgrundlage mehr biete und daß weiter der Eigentümer aus Altersgründen die Ländereien langfristig verpachtet und Umgestaltungen am Hofgebäude und an den Stallungen vorgenorowen habe. Eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung sei nicht erforderlich, weil der ihr zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich anders gelagert sei. In den Gründen habe das Oberlandesgericht Celle zwar ausgesprochen, daß es für das Vorliegen der Hofeigenschaft unerheblich sei, ob die Hofstelle jetzt unzulänglich sei, wenn sie bisher zur Bewirtschaftung ausgereicht habe, oder wenn die Beseitigung der Unzulänglichkeit möglich sei. Sodann werde jedoch festgestellt, daß sich die Baulichkeiten in einem ausgezeichneten Zustand befänden und ohne weiteres ausreichen würden und auch geeignet wären, mit einer Betriebsführung zu beginnen. Hierin liege der grundliegende Unterschied zu der vorliegenden Sache.
 
Denn derartige Feststellungen könnten hier nicht getroffen werden. Die Baulichkeiten reichten nicht aus und seien nicht geeignet, mit einer Betriebsführung zu beginnen.
In Anbetracht dessen, daß die abgebrannte Scheune nicht wieder aufgebaut und die Versicherungssumme zweckentfremdet worden sei, die übrigen Gebäude zu klein seien und sich in einem baulich schlechten Zustand befänden, wären zunächst erhebliche Investitionen erforderlich, um eine für die Bewirtschaftung geeignete Hofstelle erst zu schaffen.
B)	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Oberlandesgerichts Celle abgewichen.
Es komme für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht darauf an, ob die Gebäude auf dem einen Hof gut und auf dem anderen Hof schlecht seien. Maßgebend für die Entscheidung sei ausschließlich die Frage, ob durch eine Zweckentfremdung der Baulichkeiten bzw. der Versicherungssumme für abgebrannte Baulichkeiten die Hofeigenschaft verlorengehen könne.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle stelle zwar fest, daß in dem dort entschiedenen Falle sich die Baulichkeiten in einem guten Zustand befänden. Es stelle aber weiter fest, daß diese Baulichkeiten erheblich umgestaltet und zweckentfremdet worden seien.
In dem vorliegenden Falle sei nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die Versicherungssumme für das abgebrannte Stallgebäude zweckentfremdet für den Bau eines modernen schönen Wohnhauses statt für die notwendige Wiedererrichtung eines Stallgebäudes verwandt worden.
 
Gerade in der Frage der vorsätzlichen Zweckentfremdung liege die Übereinstimmung der beiden Entscheidungen.
C)	Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte, in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichnete (vgl. BGHZ 15> 5, 10) Rechtsfrage abweichend von der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Das Oberlandesgericht Celle hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß durch eine Zweckentfremdung der Baulichkeiten ”bzw. der Versicherungssumme für abgebrannte Baulichkeiten” die Hofeigenschaft nicht verloren gehe. Schon damit wird der Ansicht, es liege eine Abweichung vor, der Boden entzogen. Das Oberlandesgericht Celle hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Hofeigenschaft eines 10,37 ha großen Hofes gehe nicht bereits dadurch verloren, daß er unrentabel geworden sei, keine ausreichende Existenzgrundlage mehr biete und daß weiter der Eigentümer aus Altersgründen die Ländereien langfristig verpachtet und die Hof stelle teilweise ‘^gestaltet” habe. Eine “vorsätzliche Zweckentfremdung" ist in der VergleichsentScheidung nicht erwähnt; die Zweckentfremdung der Versicherungssumme stand in dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Falle nicht zur Erörterung. Im angefochtenen Beschluß ist in tatrichterlicher Würdigung dargelegt, die Baulichkeiten reichten nicht aus und seien nicht geeignet, mit einer Betriebsführung zu beginnen. Da die abgebrannte Scheune nicht wieder aufgebaut, die Versicherungssumme zweck-
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entfremdet worden sei, die übrigen Gebäude zu klein seien und sich in schlechtem Zustand befänden, wären zunächst erhebliche Investitionen erforderlich. Danach ist die von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsfrage von den beiden Oberlandesgerichten nicht unterschiedlich beantwortet worden. (Zur Frage, wann eine Hofstelle im Sinne des § 1 HöfeO "geeignet" ist, vgl. Wöhrmann, Landwirt schaftsrecht 2. Aufl. § 1 HöfeO Rdn. 15» wonach eine unzulängliche Hofstelle unschädlich ist, wenn eine Beseitigung der Unzulänglichkeit möglich ist und zu erwarten steht.)
III.
Erweist sich somit das Rechtsmittel mangels einer Abweichung als nicht statthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.
Auf die Frage, ob die Rücknahme des Feststellungsantrags durch den Ergänzungspfleger rechtswirksam ist (vgl. BGH RdL 1959, 159 und Beschluß des Senats vom 22. Februar 1973 - V BLw 19/72 - S. 4), braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil ausweislich des angefochtenen Beschlusses S. 3 auch die Beteiligte zu 3 den Antrag nach § 37 Abs. 1 LVO gestellt und in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt hat. Der Antrag der Beteiligten zu 3 wird von der Rücknahme in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht berührt und muß weiterhin beschieden werden.
Das Armenrecht ist der Beteiligten zu 2 nach den vorstehenden Ausführungen zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Rothe
Dr. Grell