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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsgegner und seine übrigen Geschwister sowie die Kinder einer vorverstorbenen Schwester verzichteten damals zu Heinrichs Gunsten auf alle erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Hofes Im Jahre 1963 wurde die Witwe Elisabeth als gesetzliche Erbin ihres Bruders Johannes M^|9 Eigentümerin des in Sie bestimmte in einem privatschriftlichen Testament vom 3* Dezember 1963 mit Nachtrag vom 31« Mai 1965 ihren Jüngsten Sohn Alfons, den Antragsgegner, zu dem Hof erben des und traf nähere Anordnungen über die Abfindung ihrer anderen Abkömmlinge. Mitglieder der Gesellschaft sollten nach dem Willen der Erblasserin ausschließlich ihre Erben und Erbeserben sein, die auf diese Weise "mit den genannten Bau- und Industrieflächen .... Das Landwirtschaftsgericht erteilte dem Antragsgegner ein Hoffolgezeugnis für den Mund er wurde als Eigentümer dieses Hofes, der damals 71,75 ha groß war und einen Einheitswert von 84 000 DM hatte, in das Grundbuch eingetragen. In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller kraft abgetretenen Rechts gegen den Antragsgegner als Übernehmer des Abfindungsansprüche geltend: Sein Vater habe die Rechte aus § 12 HöfeO nicht dadurch eingebüßt, daß er den Eintritt in die von der Erblasserin vorgesehene Gesellschaft verweigert habe. Der Antragsteller hat deshalb Verurteilung des Antragsgegners begehrt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Witwe zu erteilen und alsdann den sich aus der Auskunft ergebenden Abfindungsbetrag nach §12 HöfeO zu zahlen, hilfsweise den auf Grund der Auskunft zu errechnenden Pflichtteil in Höhe von 1/20 des Hof es Vermögens und 1/14 des hof freien Vermögens zu zahlen. Dem Vater des Antragstellers stünden aber mit Rücksicht auf seine Vorempfänge, die über den Wert seines Anteils am Nachlaß hinausgingen (Hof keine erbrechtlichen Ansprüche mehr zu. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und Beiziehung von Akten den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Witwe Elisabeth zu erteilen. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG im angefochtenen Beschluß zugelassen hat, könnte das Rechtsmittel nur unter den im zweiten Absatz dieser Gesetzesvorschrift genannten Voraussetzungen statthaft sein. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von einer Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf der Abweichung beruht. Die beiden Beschlüsse, auf die auch in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wurde, betrafen Ausgleichsansprüche weichender Erben gemäß § 13 HöfeO, und es spielte dort jeweils eine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruchsteller von dem Hoferben, gegen den der Anspruch sich richtet, bestimmte Auskünfte verlangen kann. 26), zwar kenne das Gesetz keine allgemeine Auskunftpflicht, aber anerkanntermaßen bestehe eine solche gemäß § 242 BGB überall dort, wo sich aus dem Wesen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ergebe, daß der Berechtigte zur Klarstellung und Verfolgung seiner Ansprüche auf eine Auskunft des Verpflichteten angewiesen sei und dieser die Auskunft unschwer erteilen könne; sie komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Berechtigte Über den Umfang des ihm zustehenden Anspruchs entschuldbarerweise im ungewissen und ohne die Auskunft zur Rechtsverfolgung nicht imstande sei (unter Hinweis auf RGZ 108, 1, 7). 17), nach § 242 BGB könne der Gläubiger vom Schuldner Auskunft verlangen, soweit er sich über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs in entschuldbarer Unkenntnis befinde, der Gläubiger auf den Schuldner angewiesen sei und dieser unschwer die Auskunft geben könne (ebenfalls unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen und eine Kommentarstelle). Der Antragsteller werde zwar nicht, wie seinerzeit die Miterben in den von den Oberlandesgerichten Celle und Schleswig entschiedenen Fällen, durch Unkenntnis der vom Hof erben übernommenen Nachlaßverbindlichkeiten an der Berechnung des ihm zustehenden Betrages gehindert, so daß ihm hierüber kein Recht auf Auskunft zuerkannt werden könne. Ihm sei aber, wie er dargelegt habe, nicht bekannt, welche zu dem gehörenden Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls die Eigenschaft von Bauland oder Bauerwartungsland besessen hätten und infolgedessen im Wege von Zuschlägen zu dem Ein-heitswert gemäß § 12 Abs. 2 Buchst, b HöfeO entsprechend höher zu bewerten seien. Da aber Auskunftansprüche aus § 242 BGB nur unter besonderen Umständen zu gewähren seien und insbesondere den weichenden Erben kein allgemeines Recht auf Auskunft gegenüber dem Hoferben zustehe, hätten die Ober- Daß ein von den weichenden Miterben gemäß §§12 oder 13 HöfeO auf Zahlung einer Geldabfindung in Anspruch genommener Hoferbe ausschließlich dann nach Treu und Glauben Auskunft zu erteilen brauche, falls die Anspruchs teller sich gerade über die von ihm übernommenen Nachlaßverbindlichkeiten in Unkenntnis befinden, nicht dagegen auch bei sonstigen Kenntnislücken, läßt sich aus den genannten Vorentscheidungen nicht entnehmen. Maßgebend war vielmehr ersichtlich die Erwägung, daß einem Berechtigten nicht die Durchsetzung seines Anspruchs ohne Not erschwert oder gar unmöglich gemacht werden darf.Auf Grund von § 242 BGB besteht deshalb eine Auskunftpflicht wie das Oberlandesgericht Celle hervorhebt (RdL 1956, 26), f,überall dort”, wo der Berechtigte nach der Natur der jeweiligen Rechtsbeziehungen, um seine Ansprüche sachgemäß klarstellen und verfolgen zu können, auf die Mitwirkung des Verpflichteten angewiesen bleibt; befindet er sich insoweit ohne sein Verschulden im ungewissen, dann kann er von dem Verpflichteten, sofern dieser unschwer dazu in der Lage ist, entsprechende Aufklärung verlangen. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem, was die Rechtsbeschwerde an Einzeltatsachen vorbringt, um darzutun, daß eine Ungewißheit, wie sie das Oberlandesgericht hinsichtlich der nach § 12 Abs, 2 Buchst, b HöfeO höher zu bewertenden Grundstücke angenommen hat, hier gar nicht bestanden habe, es vielmehr dem Antragsteller möglich gewesen sei, sich die benötigte Aufklärung durch eigene Ermittlungen selbst zu beschaffen (Nr. 1 und 2 der Rechtsmittelbegründungsschrift). Wenn der Senat in BGHZ 28, 194, 199 f die vom Gesetzgeber in §§ 12, 13 HöfeO verwendeten Ausdrücke "Erben" und "Miterben" als ungenau bezeichnet und den Standpunkt vertreten hat, der diesen Personen zustehende Anspruch sei unter Umständen rechtlich als ein "auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis" zu werten, bezog sich das, wie der Zusammenhang der Ausführungen ergibt (vgl. 199 unten), auf Fälle, in denen ein Erblasser außer dem Hof kein weiteres Vermögen hinter läßt; dann sind nämlich in der Tat Mit erben des Hof erben überhaupt nicht vorhanden, den übrigen Abkömmlingen des Erblassers kommt vielmehr, da sie nur die Abfindungsansprüche aus §§12 und 13 HöfeO haben, eine ähnliche Rechtsstellung zu wie Vermächtnisnehmern. Bei dieser Sachlage hat sich das Oberlandesgericht, wenn es von einer Miterben-Eigenschaft der Geschwister und Geschwisterkinder des Antragsgegners ausging, nicht mit BGHZ 28, 241), daß auch Vermächtnisansprüche unter dem Gebot von Treu und Glauben stünden; denn einmal handelt es sich im vorliegenden Fall um keine solchen Ansprüche, und außerdem hat der angefochtene Beschluß die Auskunftpflicht gerade aus § 242 BGB hergeleitet. Zivilsenats anbetrifft, denen zufolge es bei Auskunftansprüchen im Wettbewerbsund Gesellschaftsrecht einer sorgfältigen Abwägung der beiderseitigen Interessen bedarf, so hat die Rechtsbeschwerde nicht auf gezeigt, daß und inwiefern das Oberlandesgericht sich bei seiner Entscheidung zu diesem Grundsatz in Widerspruch gesetzt hätte.

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 242 BGB § 12 HoefeO § 242 BGB § 24 LwVG § 242 BGB § 24 LwVG
HofRechtsbeschwerdeHöfeOVermögenAntragsgegnerAnspruchBeschlußAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2ZZ2	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
 wegen Auskunfterteilung betreffend den im Grundbuch von O0gß Band 10 Blatt 284 eingetragenen Hof in Am	Nr.	1	("MM0n)
Beteiligte:
1.	Student Ansgar i, Haus
 in NI
über
 Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
2.	Wirtschafts Jurist und Landwirt Alfons
 in	Am _______
Zeit	(Schweiz
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen hat am 22. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell und die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Vater des Antragstellers, Landwirt Heinrich i, und der Antragsgegner Alfons sind Brüder. Ihre Eltern hatten in einem gemeinschaft-
 
liehen Testament sich gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Erben des längstlebenden Elternteils eingesetzt und bestimmt, daß ihr Hof in N^^ ("Hof
 auf den ältesten Sohn Heinrich übergehen solle. Demgemäß übertrug im Jahre 1962 die Mutter, Elisabeth	geb.	die	ihren	Ehemann
 überlebt hatte, den genannten Hof ihrem Sohn Heinrich. Der Antragsgegner und seine übrigen Geschwister sowie die Kinder einer vorverstorbenen Schwester verzichteten damals zu Heinrichs Gunsten auf alle erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Hofes
 Im Jahre 1963 wurde die Witwe Elisabeth als gesetzliche Erbin ihres Bruders Johannes M^|9 Eigentümerin des	in	Sie	bestimmte	in
 einem privatschriftlichen Testament vom 3* Dezember 1963 mit Nachtrag vom 31« Mai 1965 ihren Jüngsten Sohn Alfons, den Antragsgegner, zu dem Hof erben des	und	traf
 nähere Anordnungen über die Abfindung ihrer anderen Abkömmlinge. Hiernach sollten bestimmte zu dem MflHHl gehörende Grundstücke, von denen bereits damals zu erwarten stand, daß sie demnächst für Bauzwecke der benachbarten Gemeinden	und	oder	als	Industrie-
gelände in Anspruch genommen werden würden, in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht und von dieser verwertet werden. Mitglieder der Gesellschaft sollten nach dem Willen der Erblasserin ausschließlich ihre Erben und Erbeserben sein, die auf diese Weise "mit den genannten Bau- und Industrieflächen .... endgültig aus dem
 und dem hoffreien Nachlaß abgefunden" würden; weigere sich ein Miterbe, den ihm zugedachten Gesellschafts«
 
anteil anzunehmen, dann sollten ihm - so heißt es im Testament weiter - "lediglich der gesetzliche Erbanspruch nach der Höfeordnung hinsichtlich des hofesgebundenen Vermögens gegen den Anerben und hinsichtlich des hof freien Vermögens aus meinem Nachlaß der gesetzliche Erbteil nach dem bürgerlichen Recht" verbleiben.
Elisabeth	starb	am	6.	Dezember 1967.
Das Landwirtschaftsgericht erteilte dem Antragsgegner ein Hoffolgezeugnis für den Mund er wurde als Eigentümer dieses Hofes, der damals 71,75 ha groß war und einen Einheitswert von 84 000 DM hatte, in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit bot der Antragsgegner seinen Geschwistern bzw. Geschwisterkindern den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages nach Maßgabe des mütterlichen Testaments an. Heinrich SCHMID lehnte mit Schreiben vom 7. März 1969 dieses Vertragsangebot ab und verlangte statt-dessen Auskunft über den Bestand des Nachlaßes. Durch notariellen Vertrag vom 4. Januar 1971 übertrug er seinem Sohn Ansgar, dem Antragsteller, seinen angeblichen Pflichtteilsanspruch und trat zusätzlich mit schriftlicher Erklärung vom 25. August 1971 die gesetzlichen und testamentarischen Ansprüche nach dem Tode seiner Mutter Elisabeth an den Antragsteller ab.
In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller kraft abgetretenen Rechts gegen den Antragsgegner als Übernehmer des	Abfindungsansprüche	geltend:	Sein
 Vater habe die Rechte aus § 12 HöfeO nicht dadurch eingebüßt, daß er den Eintritt in die von der Erblasserin vorgesehene Gesellschaft verweigert habe. Auf Jeden Fall sei
 
sein Vater pflichtteilsberechtigt. Überdies bestünden, da das Einbringen von Hofgrundstücken in Jene Gesellschaft einer Veräußerung gleichzustellen sei, auch Ansprüche der Miterben gemäß § 13 HöfeO. Er könne, weil der Antragsgegner die verlangte Auskunft nicht erteilt habe, nicht beurteilen, welchen Wert das hofesgebundene und das hofesfreie Vermögen besitze und welche Grundstücke zu dem Hof gehörten. Der Antragsteller hat deshalb Verurteilung des Antragsgegners begehrt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Witwe	zu	erteilen	und	alsdann
 den sich aus der Auskunft ergebenden Abfindungsbetrag nach §12 HöfeO zu zahlen, hilfsweise den auf Grund der Auskunft zu errechnenden Pflichtteil in Höhe von 1/20 des Hof es Vermögens und 1/14 des hof freien Vermögens zu zahlen.
Der Antragsgegner hat um Abweisung dieser Anträge gebeten. Er meint, der Vater des Antragstellers sei nicht pflichtteilsberechtigt, weil er die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe; etwaige Pflichtteilsansprüche wären im übrigen verjährt. Dem Vater des Antragstellers stünden aber mit Rücksicht auf seine Vorempfänge, die über den Wert seines Anteils am Nachlaß hinausgingen (Hof keine erbrechtlichen Ansprüche mehr zu. Aus diesem Grunde sei er, der Antragsgegner, nicht zu der verlangten Auskunft verpflichtet, obwohl er diese unschwer erteilen könnte.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und Beiziehung von Akten den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Witwe Elisabeth	zu	erteilen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das
 
Oberlandesgericht diese Verurteilung dahin eingeschränkt, der Antragsgegner habe dem Antragsteller lediglich darüber Auskunft zu geben, bei welchen zu dem	gehö-
renden Grundstücken nach ihrer Lage oder Beschaffenheit im Zeitpunkt des Erbfalles (6. Dezember 1967) anzunehmen gewesen sei, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Auskunftbegehren des Antragstellers im vollen Umfang abzulehnen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG im angefochtenen Beschluß zugelassen hat, könnte das Rechtsmittel nur unter den im zweiten Absatz dieser Gesetzesvorschrift genannten Voraussetzungen statthaft sein. Ein Fall nach Abs. 2 Nr. 2 aaO liegt hier nicht vor. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von einer Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf der Abweichung beruht.
1.	Dies behauptet der Antragsgegner. Als Entscheidungen, von denen seiner Ansicht nach abgewichen ist, benennt er (vgl. Nr. 1 der Rechtsmittelbegründungsschrift) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober
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1955» 7 Wlw 155/55 (RdL 1956, 23) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. August 1957, 3 Wlw 45/57 (RdL 1958, 16).
Die beiden Beschlüsse, auf die auch in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wurde, betrafen Ausgleichsansprüche weichender Erben gemäß § 13 HöfeO, und es spielte dort jeweils eine Rolle, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruchsteller von dem Hoferben, gegen den der Anspruch sich richtet, bestimmte Auskünfte verlangen kann. Beide Oberlandesgerichte haben ln den von ihnen entschiedenen Fällen ein derartiges Recht auf Auskunft bejaht. Das Oberlandesgericht Celle insbesondere hat dazu ausgeführt (aaO S. 26), zwar kenne das Gesetz keine allgemeine Auskunftpflicht, aber anerkanntermaßen bestehe eine solche gemäß § 242 BGB überall dort, wo sich aus dem Wesen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ergebe, daß der Berechtigte zur Klarstellung und Verfolgung seiner Ansprüche auf eine Auskunft des Verpflichteten angewiesen sei und dieser die Auskunft unschwer erteilen könne; sie komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Berechtigte Über den Umfang des ihm zustehenden Anspruchs entschuldbarerweise im ungewissen und ohne die Auskunft zur Rechtsverfolgung nicht imstande sei (unter Hinweis auf RGZ 108, 1, 7). Ähnlich heißt es in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig (aaO S. 17), nach § 242 BGB könne der Gläubiger vom Schuldner Auskunft verlangen, soweit er sich über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs in entschuldbarer Unkenntnis befinde, der Gläubiger auf den Schuldner angewiesen sei und dieser unschwer die Auskunft geben könne (ebenfalls unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen und eine Kommentarstelle).
 
Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht auf den Jetzt zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewendet, weil hier vergleichbare Unklarheiten im Rahmen eines Abfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO bestünden. Der Antragsteller werde zwar nicht, wie seinerzeit die Miterben in den von den Oberlandesgerichten Celle und Schleswig entschiedenen Fällen, durch Unkenntnis der vom Hof erben übernommenen Nachlaßverbindlichkeiten an der Berechnung des ihm zustehenden Betrages gehindert, so daß ihm hierüber kein Recht auf Auskunft zuerkannt werden könne. Ihm sei aber, wie er dargelegt habe, nicht bekannt, welche zu dem
 gehörenden Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls die Eigenschaft von Bauland oder Bauerwartungsland besessen hätten und infolgedessen im Wege von Zuschlägen zu dem Ein-heitswert gemäß § 12 Abs. 2 Buchst, b HöfeO entsprechend höher zu bewerten seien. Damit sei für ihn ohne sein Verschulden eine unklare und unübersichtliche Lage entstanden, die es ihm unmöglich mache, die Höhe seines Abfindungsanspruchs zu berechnen. Da andererseits der Antragsgegner die bestehende Ungewißheit ohne Mühe zu beseitigen vermöge, treffe ihn insoweit eine Auskunftpflicht.
Demgegenüber macht der Antragsgegner geltend, das Beschwerdegericht sei von den erwähnten Vorentscheidungen abgewichen. Während es sich dort darum gehandelt habe, daß die vom Hoferben übernommenen Nachlaßschulden den damaligen Miterben unbekannt gewesen seien, bestehe hier eine derartige Unkenntnis nicht. Da aber Auskunftansprüche aus § 242 BGB nur unter besonderen Umständen zu gewähren seien und insbesondere den weichenden Erben kein allgemeines Recht auf Auskunft gegenüber dem Hoferben zustehe, hätten die Ober-
 
landesgerichte Celle und Schleswig von ihrem Standpunkt aus hei der vorliegenden Fallgestaltung das Begehren des Antragstellers ablehnen müssen.
Das ist jedoch nicht richtig. Die Rechtsbeschwerde verkennt den Sinn und die Tragweite des von den beiden Gerichten ausgesprochenen Grundsatzes, wenn sie seinen Anwendlingsbereich in der geschilderten Weise einzuschränken versucht. Daß ein von den weichenden Miterben gemäß §§12 oder 13 HöfeO auf Zahlung einer Geldabfindung in Anspruch genommener Hoferbe ausschließlich dann nach Treu und Glauben Auskunft zu erteilen brauche, falls die Anspruchs teller sich gerade über die von ihm übernommenen Nachlaßverbindlichkeiten in Unkenntnis befinden, nicht dagegen auch bei sonstigen Kenntnislücken, läßt sich aus den genannten Vorentscheidungen nicht entnehmen. Maßgebend war vielmehr ersichtlich die Erwägung, daß einem Berechtigten nicht die Durchsetzung seines Anspruchs ohne Not erschwert oder gar unmöglich gemacht werden darf. Auf Grund von § 242 BGB besteht deshalb eine Auskunftpflicht wie das Oberlandesgericht Celle hervorhebt (RdL 1956, 26), f,überall dort”, wo der Berechtigte nach der Natur der jeweiligen Rechtsbeziehungen, um seine Ansprüche sachgemäß klarstellen und verfolgen zu können, auf die Mitwirkung des Verpflichteten angewiesen bleibt; befindet er sich insoweit ohne sein Verschulden im ungewissen, dann kann er von dem Verpflichteten, sofern dieser unschwer dazu in der Lage ist, entsprechende Aufklärung verlangen. Dabei spielt es entgegen der Meinung des Antragsgegners keine Rolle, auf welchen Punkt im einzelnen sich die der Rechtsverfolgung hinderliche Ungewißheit bezieht.
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Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG liegt somit nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem, was die Rechtsbeschwerde an Einzeltatsachen vorbringt, um darzutun, daß eine Ungewißheit, wie sie das Oberlandesgericht hinsichtlich der nach § 12 Abs, 2 Buchst, b HöfeO höher zu bewertenden Grundstücke angenommen hat, hier gar nicht bestanden habe, es vielmehr dem Antragsteller möglich gewesen sei, sich die benötigte Aufklärung durch eigene Ermittlungen selbst zu beschaffen (Nr. 1 und 2 der Rechtsmittelbegründungsschrift). Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich in Wirklichkeit um Einwendungen gegen den Inhalt der getroffenen Entscheidung; mit ihnen wirft der Antragsgegner dem Beschwerdegericht vor, sachlich unrichtig entschieden zu haben, weil es unter Verstoß gegen § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Inwieweit diese Rügen berechtigt sind, könnte indessen der Senat nur dann prüfen, wenn zuvor die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 LwVG feststünde. Und daran fehlt es, weil eine Abweichung von den angeführten Vorentscheidungen nicht ersichtlich ist.
2.	Die Rechtsbeschwerde führt in anderem Zusammenhang (Nr. 3 und 4 der Begründungsschrift) noch einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, gegen die, wie sie ausführt, der angefochtene Beschluß "verstoßen" bzw. die er ”verletzt" habe. Diese Ausdrucksweise läßt nicht eindeutig erkennen, ob damit Fehler in der Rechtsanwendung gerügt werden sollen, die eine inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses zur Folge haben könnten, oder ob der Antrags-
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gegner auch hier, um die Statthaftigkeit seines Rechtsmittels darzutun, Abweichungen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG geltend macht. Sollte letzteres der Pall sein, so wäre zweifelhaft, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen den Anforderungen genügt, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Abweichungs-Rechtsbeschwerde stellt (Beschluß vom 27. Mai 1971, V BLw 7/71, S. 9 f mit Nachweisen). Das mag aber dahinstehen, da jedenfalls nichts dafür spricht, daß das Oberlandesgericht von jenen Vorentscheidungen abgewichen sei, geschweige denn daß sein Beschluß hierauf beruhe.
Wenn der Senat in BGHZ 28, 194, 199 f die vom Gesetzgeber in §§ 12, 13 HöfeO verwendeten Ausdrücke "Erben" und "Miterben" als ungenau bezeichnet und den Standpunkt vertreten hat, der diesen Personen zustehende Anspruch sei unter Umständen rechtlich als ein "auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis" zu werten, bezog sich das, wie der Zusammenhang der Ausführungen ergibt (vgl. aaO S. 199 unten), auf Fälle, in denen ein Erblasser außer dem Hof kein weiteres Vermögen hinter läßt; dann sind nämlich in der Tat Mit erben des Hof erben überhaupt nicht vorhanden, den übrigen Abkömmlingen des Erblassers kommt vielmehr, da sie nur die Abfindungsansprüche aus §§12 und 13 HöfeO haben, eine ähnliche Rechtsstellung zu wie Vermächtnisnehmern.
So verhält es sich im vorliegenden Fall aber keineswegs.
Die Witwe Elisabeth	hat	unstreitig nicht nur
 den	hinterlassen, sondern noch weitere Vermögens-
werte, worüber auch die von ihr in ihrem Testament vom 3. Dezember 1963 gemachte Unterscheidung zwischen "hofesge-bundenem" und "hoffreiem Vermögen" keinen Zweifel läßt;
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die Erbberechtigten, die einen Beitritt zu der im Testament vorgesehenen Gesellschaft verweigern, sind von der Erblasserin ausdrücklich auf den ”gesetzlichen Erbteil nach dem bürgerlichen Recht” verwiesen worden. Bei dieser Sachlage hat sich das Oberlandesgericht, wenn es von einer Miterben-Eigenschaft der Geschwister und Geschwisterkinder des Antragsgegners ausging, nicht mit BGHZ 28,
194 in Widerspruch gesetzt. Ebensowenig ist es abgewichen von der weiteren als "verletzt” gerügten Entscheidung BGHZ 37, 233, wo der Senat ausgeführt hat (aaO S. 241), daß auch Vermächtnisansprüche unter dem Gebot von Treu und Glauben stünden; denn einmal handelt es sich im vorliegenden Fall um keine solchen Ansprüche, und außerdem hat der angefochtene Beschluß die Auskunftpflicht gerade aus § 242 BGB hergeleitet. Was schließlich die Urteile des II. Zivilsenats in BGHZ 10, 385 (387) und BGHZ 14, 53 (58) sowie das in LM BGB § 260 Nr. 6 veröffentlichte Urteil des früheren I. Zivilsenats anbetrifft, denen zufolge es bei Auskunftansprüchen im Wettbewerbsund Gesellschaftsrecht einer sorgfältigen Abwägung der beiderseitigen Interessen bedarf, so hat die Rechtsbeschwerde nicht auf gezeigt, daß und inwiefern das Oberlandesgericht sich bei seiner Entscheidung zu diesem Grundsatz in Widerspruch gesetzt hätte.
3.	Da es hiernach an einer Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG fehlt, entbehrt die Rechtsbeschwerde der Statthaftigkeit. Sie ist deshalb, ohne daß auf ihre Rügen zur Sache selbst eingegangen werden kann, als unzulässig zu verwerfen.
Die ütotScheidung im Kostenpunkt folgt aus den §§44, 45 LwVG.
Hill
 Rothe
Dr. Grell