Mit der von der Antragstellerin als Drittwiderspruchsklage bezeichneten Klage an das Landwirtschaftsgericht wendet sich die Antragstellerin gegen eine auf Antrag des Antragsgegners herbeigeführte Eintragung einer Zwangshypothek über 21 172,01 DM im Grundbuch von Istrup 0012 Abt. III Nr. 27. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, für die Entscheidung der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sei das Prozeßgericht und nicht das Landwirtschaftsgericht zuständig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht geltend: in Rechtsunkenntnis habe sie ihren an das Landwirtschaftsgericht gerichteten Antrag als Drittwiderspruchsklage bezeichnet, obwohl es sich dabei im Grunde um eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handele. Sie habe, wie sich aus der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht ergebe, die Absicht gehabt, das Landwirtschaftsgericht, welches in Landwirtschaftssachen an die Stelle des Vollstreckungsgerichts trete, anzurufen und darüber entscheiden zu lassen,ob~die Eintragung der Zwangshypothek auf Grund eines nur gegen ihren Ehemann Für diese Prüfung sei aber das Amtsgericht als Landvirtschaftsgericht zuständig, es hätte daher die Sache nicht an das Landgericht verweisen dürfen. Sie ist nur gegen in der Hauptsache erlassene Entscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft (§24 Abs. 1 LwVG), Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Sache an das Landgericht verwiesen wurde, und der die Beschwerde zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts sind aber keine Beschlüsse zur Hauptsache (BGH Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF v blw 13/71 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache der Ehefrau Maria Kreis tiflilH» HaflBsti Ehemann Herbert geb. WiMHBl 1|___ straßeH, vertreten durch ihren ebenda, Antragstellerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführerin, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt und Rechtsanwalt R. Will Ka^KOb. Kö^^^straße - gegen den Hol rstbaumschulInhaber Adolf jstraße, Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner «*■ 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 28« Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1971 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt. Gründe I. Mit der von der Antragstellerin als Drittwiderspruchsklage bezeichneten Klage an das Landwirtschaftsgericht wendet sich die Antragstellerin gegen eine auf Antrag des Antragsgegners herbeigeführte Eintragung einer Zwangshypothek über 21 172,01 DM im Grundbuch von Istrup 0012 Abt. III Nr. 27. Die Antragstellerin macht geltend, die Vollstreckungsmaßnahme sei auf Grund eines Schuldtitels erfolgt, der sich gegen ihren Ehemann richte. Der Grundbesitz sei ein Ehegattenhof. Der Schuldtitel reiche nicht aus, um in den Ehegattenhof zu vollstrecken. §§ 747, 1365 BGB, § 860 ZPO stünden entgegen. Das Landwirtschaftsgericht hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Paderborn verwiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, für die Entscheidung der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sei das Prozeßgericht und nicht das Landwirtschaftsgericht zuständig. Das Landwirt schaftsgericht habe deshalb die Sache zu Recht an das Landgericht Paderborn verwiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Antragstellerin macht geltend: in Rechtsunkenntnis habe sie ihren an das Landwirtschaftsgericht gerichteten Antrag als Drittwiderspruchsklage bezeichnet, obwohl es sich dabei im Grunde um eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handele. Sie habe, wie sich aus der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht ergebe, die Absicht gehabt, das Landwirtschaftsgericht, welches in Landwirtschaftssachen an die Stelle des Vollstreckungsgerichts trete, anzurufen und darüber entscheiden zu lassen,ob~die Eintragung der Zwangshypothek auf Grund eines nur gegen ihren Ehemann gerichteten Titels rechtens sei. Für diese Prüfung sei aber das Amtsgericht als Landvirtschaftsgericht zuständig, es hätte daher die Sache nicht an das Landgericht verweisen dürfen. Der diese Verweisung bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichts sei zu Unrecht ergangen. II, Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Sie ist nur gegen in der Hauptsache erlassene Entscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft (§24 Abs. 1 LwVG), Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Sache an das Landgericht verwiesen wurde, und der die Beschwerde zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts sind aber keine Beschlüsse zur Hauptsache (BGH Beschl. v. 12. November 1957 - V BLw 34/53, NJW 1958, 224), Zudem hat das Oberlandesgericht die Rechts beschwerde nicht zugelassen. Das Rechtsmittel wäre daher, abgesehen von dem bereits erwähnten Grunde der Unzulässigkeit, nur statthaft, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG dar getan hätte. Die Rechtsbeschwerdeführerin führt aber keine Entscheidung an, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Aus diesen beiden Gründen erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 44 LwVG. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell