Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtscbaftssachen hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1943 batte Hermann SBBB bestimmt, daß seine Ebefrau Bertba in Anwendung des § 12 der Erb-boffortbildungsVerordnung Anerbin seines Erbbofs sein soll und der Neffe Hermann SflIM Anerbe erst nach dem Tod der Ebefrau. Die Beteiligte zu 2) bat beim Landwirtschaftsgericbt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dabin beantragt, daß sie Hoferbin des Hofes in Schwei geworden sei. Sie bat ferner beantragt, festzustellen, daß sie nach dem Tod von Hermann und Bertba SflBP Hof erb in des Hofes in SflBB geworden sei. Nach ihrem Vorbringen ist die Beteiligte zu 2) weder als Erbin ihres Vaters noch durch das Testament der Witwe Bertha SflBPvom 22. Die Beteiligte zu 1) bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen Hof.Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 3. November 1969 festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Tod von Hermann und Bertha SWKD Hofnacherbin des Hofes in geworden ist. Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzubeben, nach ihrem in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag zu erkennen und den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Hoffolge-zeugnisses zurückzuweisen. Es hat den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines HoffolgeZeugnisses, auch soweit er als Feststellungsantrag behandelt worden ist, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgerichü nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vor liegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Auf Grund der bei ihrer Anhörung festgestellten Tatsachen über ihre Persönlichkeit, ihren Werdegang sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten könne nicht festgestellt werden, daß sie damals in der Lage gewesen sei, den Hof, einen 56 Hektar großen Grünlandbetrieb, ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ihre später erworbenen Kenntnisse müßten außer Betracht bleiben« Sie sei in jenem Zeitpunkt auch nicht in der Lage gewesen, einen etwa zu ihrer Unterstützung eingestellten Verwalter mit Anweisungen zu versehen und zu kontrollieren. Das Oberlandesgericbt sei abgewicben von den Bescblüssen des Bundesgerichtshofs vom 29. Die Wirtscbaftsfäbigkeit setze auch nicht voraus, daß der Erbanwärter die Absicht habe, den Hof sogleich nach dem Erbfall in Selbstbewirtschaftung zu nehmen. 3. Das Oberlandesgericbt habe unberücksichtigt gelassen, daß aus der testamentarischen Erbeinsetzung geschlossen werden könne, daß der Erblasser den Erbanwärter jedenfalls zur Bewirtschaftung für geeignet gehalten habe und das Urteil des Erblassers regelmäßig saob-und personenkundig sei. Insofern sei das Beschwerdegericbt abgewichen von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. 4* Die Beteiligte zu 2) sei der letzte Sproß der Familie gewesen und sei hier lediglich als Brücke zur Familie des Erblassers in Betracht gekommen. Insofern liege eine Abweicbung von dem Beschluß des Oberlandesgericbts Celle vom 27. Das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Es liege eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 7. Es liege eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 7. RdL 1959, 124 und vom Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 1968, RdL 1969, 98, die eine 80-jährige Ehefrau eines Hofeigentümers für wirtsebaftsfähig erklärt habe, sei der angefochtene Beschluß "nicht in Einklang zu bringen". 9. Ferner habe die Art, wie das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit geprüft habe, nicht den "vom Das Oberlandesgericht sei abgewichen von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. Von seinem Standpunkt aus hätte das Beschwerde-geriobt nur dann die Erbfolge der Beteiligten zu 2) verneinen können, wenn ein wirtschaftsfähiger Erbe festgestellt worden wäre. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dergetan. Lie Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Wie bereits dargelegt ist, muß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Vergleicbs-entscheidung beantwortet haben. Im übrigen erörtert weder das Bescbwerdegericht die Frage, ob ein Nichtlandwirt wirtschaftsfähig sein kann- jB) Nr. 5 -noch spricht es sich dahin aus, daß eine Frau als Erbanwärterin in der Lage sein müsse, alle wirtschaftlichen Arbeiten selbst zu verrichten, und ihr keine Zeit der Einarbeitung zugebilligt werden dürfe-3$ Nr. 6 und 7-.Ferner zeigt die Behauptung, der angefochtene Beschluß sei mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Das allein ist aber nach den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 17. Mit dem Problem des verwaisten Hofes - 3)Nr. 10-hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt» weil es die Überzeugung gewonnen hat» daß ein gesetzlicher Hoferbe vorhanden ist.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 1. 15/70 BESCHLUSS in der Landwirtscbaftssacbe betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die Feststellung der Hoferbfolge in den Hof in zwischen den Straßen, eingetragen im Grundbuch von SCHBIt Bd.ÄBlatt €fe6 und von Ol Bd.#0 Blatt ^9 Beteiligte: Ehefrau Herta Bl geh, Si (Gemeinde S\ Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte N( und Ehefrau Hella Hertha Elisabeth R< LMMstraße geh Antragstellerin und Rechts-bescbwerdefübrerin, - vertreten durch Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtscbaftssachen hat in der Sitzung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaf tssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Juli 1970 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2), die der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gescbäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 95 300 DM festgesetzt. Gründe I. Der eingangs bezeicbnete Hof, der 56,0062 Hektar groß ist und einen Einheitswert von 95 300 DM hat, gehörte dem Landwirt Hermann SfH#. Er starb am#. 1946 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. In einem gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau Bertha geb. von H#IM errichteten Testament vom 22. Mai 1939 batte er zu dem Anerben des Hofes, für den früher der Erbhofvermerk eingetragen war und jetzt der Hofvermerk eingetragen ist, seinen Neffen, den Bankbeamten Hermann SflBbestimmt. In einem weiteren Testament vom 28. Dezember 1943 batte Hermann SBBB bestimmt, daß seine Ebefrau Bertba in Anwendung des § 12 der Erb-boffortbildungsVerordnung Anerbin seines Erbbofs sein soll und der Neffe Hermann SflIM Anerbe erst nach dem Tod der Ebefrau. Die Witwe Bertba Sfli ist am 9. März 1933 mit der Bezeichnung w Anerb in nach § 12 Erbboffortbildungsver-ordnung (jetzt Hof vor er bin)” als Hofeigenttimerin im Grundbuch eingetragen worden. Der Bankbeamte Hermann SBI0 ist am ■l. 1947 verstorben. Seine einzige Tochter ist die Beteiligte zu 2). Die Witwe Bertba bat am 22. De- zember 1968 ein Testament errichtet, in dessen § 1 es unter Bezugnahme auf die Testamente vom 22. Mai 1939 und 28. Dezember 1943 beißt: "Da der Nacberbe für die Hof stelle Hermann SBIB am 0. BIMBB1947 verstorben ist, tritt an dessen Stelle als Ersatznacberbin seine Toobter, Frau Hella geb. SNB, wohnhaft in VI Die Witwe Bertba ist am 1969 gestorben. Die Beteiligte zu 2) bat beim Landwirtschaftsgericbt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dabin beantragt, daß sie Hoferbin des Hofes in Schwei geworden sei. Die Beteiligte zu 1), die naob deren Angaben die einzige Tochter des 1939 verstorbenen jüngsten Bruders Wilhelm des Erblassers Hermann SBHBist, bat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie bat ferner beantragt, festzustellen, daß sie nach dem Tod von Hermann und Bertba SflBP Hof erb in des Hofes in SflBB geworden sei. Sie beansprucht das Erbrecht als gesetzliche Hoferbin. Nach ihrem Vorbringen ist die Beteiligte zu 2) weder als Erbin ihres Vaters noch durch das Testament der Witwe Bertha SflBPvom 22. Dezember 1968 zur Hoferbfolge berufen. Auch sei sie nicht wirtschaftsfähig. Die Beteiligte zu 1) bewirtschaftet zusammen mit ihrem Ehemann einen Hof. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 3. November 1969 festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) nach dem Tod von Hermann und Bertha SWKD Hofnacherbin des Hofes in geworden ist. Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) ist zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzubeben, nach ihrem in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag zu erkennen und den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Hoffolge-zeugnisses zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirt-8chaftsgerichtsaufgehoben. Es hat den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines HoffolgeZeugnisses, auch soweit er als Feststellungsantrag behandelt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen bat die Beteiligte zu 2) die - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt« Sie verfolgt ihr bisheriges Begehren weiter« Die Beteiligte zu 1) bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgerichü nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vor liegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem Tode Hermann Stährs am 5. Januar 1946 sei seine Witwe Bertha sippengebundene Anerbin (§ 12 Abs. 1 EHFO) geworden. Weitere Hof erb in wäre beim Tode der Witwe SflH^die Beteiligte zu 2) geworden, wenn sie in diesem Zeitpunkt (4. Januar 1969) wirtscbaftsfähig gewesen wäre. Das sei aber nicht der Pall. Auf Grund der bei ihrer Anhörung festgestellten Tatsachen über ihre Persönlichkeit, ihren Werdegang sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten könne nicht festgestellt werden, daß sie damals in der Lage gewesen sei, den Hof, einen 56 Hektar großen Grünlandbetrieb, ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ihre später erworbenen Kenntnisse müßten außer Betracht bleiben« Sie sei in jenem Zeitpunkt auch nicht in der Lage gewesen, einen etwa zu ihrer Unterstützung eingestellten Verwalter mit Anweisungen zu versehen und zu kontrollieren. B) Die Reobtsbeschwerde begründet die Abweichung im wesentlichen wie folgt: 1. Zur Wirtscbaftsfäbigkeit gehöre nicht, daß eine subjektive Bindung an einen bestimmten Hof bestehe, wie dies bei der Beteiligten zu 2) der Fall sei. Das Oberlandesgericbt sei abgewicben von den Bescblüssen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1952 RdL 1952, 270 und 11. November 1958 RdL 1958, 315. 2. Die Wirtscbaftsfäbigkeit setze auch nicht voraus, daß der Erbanwärter die Absicht habe, den Hof sogleich nach dem Erbfall in Selbstbewirtschaftung zu nehmen. Es liege eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1956 RdL 1957t 14 und 11. November 1958 RdL 1958, 315 vor. 3. Das Oberlandesgericbt habe unberücksichtigt gelassen, daß aus der testamentarischen Erbeinsetzung geschlossen werden könne, daß der Erblasser den Erbanwärter jedenfalls zur Bewirtschaftung für geeignet gehalten habe und das Urteil des Erblassers regelmäßig saob-und personenkundig sei. Insofern sei das Beschwerdegericbt abgewichen von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. September 1949 RdL 1950, 92. 4* Die Beteiligte zu 2) sei der letzte Sproß der Familie gewesen und sei hier lediglich als Brücke zur Familie des Erblassers in Betracht gekommen. Insofern liege eine Abweicbung von dem Beschluß des Oberlandesgericbts Celle vom 27. September 1948 - 7 Wlw 101/48 vor. 5. Anerkanntermaßen könnte auch ein Nichtlandwirt wirtschaftsfähig sein. Das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Juli 1949* RdL 1950, 40 abgewichen. 6. Von einer Frau als Erbanwärterin dürfe nicht verlangt werden, daß sie alle landwirtschaftlichen Arbeiten selbst verrichten könne. Sie dürfe sich auch eines Verwalters bedienen, wenn sie in der Lage sei, ihn zu kontrollieren. Das Oberlandesgericht habe es verabsäumt, "die erforderlichen Feststellungen" zu treffen. Es liege eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1954* RdL 1955, 84 und vom 3. Februar 1959 RdL 1959, 124 und vom Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1961, RdL 1962, 236 vor. 7. Einer Erbanwärterin könne eine gewisse Zeit der Einarbeitung und des " Sieb zur echtf indens? in die neuen Verhältnisse zugebilligt werden. Insoweit liege ein Abwei-cben vom Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 1961, RdL 1962, 236 vor. 8. Auch mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 1968, RdL 1969, 98, die eine 80-jährige Ehefrau eines Hofeigentümers für wirtsebaftsfähig erklärt habe, sei der angefochtene Beschluß "nicht in Einklang zu bringen". 9. Ferner habe die Art, wie das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit geprüft habe, nicht den "vom BGH entwickelten Erfordernissen" entsprochen. Es hätte eine 8 $ eingebende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung oder gar an Ort und Stelle erfolgen müssen. Das Oberlandesgericht sei abgewichen von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1951 RdL 1951, 216 29. April 1952 RdL 1952, 270 7. Dezember1954 RdL 1955, 84 3. Februar 1959 RdL 1959, 124 5. Mai 1959 RdL 1959, 182 11. Juli 1961 RdL 1961, 264 10. Juli 1962 RdL 1962, 237 10. Das Beschwerdegericht habe das Problem des verwaisten Hofes nach § 10 HöfeO vollkommen unberücksichtigt gelassen. Es komme eine Abweichung von folgenden Entscheidungen in Betracht: OGHZ 3, 269; BGH Beschluß vom 20. Mai 1952, RdL 1952, 246; BGHZ 32, 288; OLG Oldenburg Beschluß vom 3. März 1967, RdL 1967* 133. 11. Von seinem Standpunkt aus hätte das Beschwerde-geriobt nur dann die Erbfolge der Beteiligten zu 2) verneinen können, wenn ein wirtschaftsfähiger Erbe festgestellt worden wäre. Das sei aber auf Grund des angefochtenen Teil-beschlusses gerade unterblieben. Der Erlaß des Teilbeschlusses mit der Begründung, die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) müsse noch geprüft werden, sei unzulässig. 12. Das Oberlandesgericht hätte im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung feststellen müssen, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er die vom Oberlandesgericht festgestellte Entwicklung vorausgeseben hätte. Es habe keine "Erwägungen zu §§ 2084 und 2085 BGB" angestellt. Es babe unberücksichtigt gelassen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1970, RdL 1970, 150. C. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dergetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeicbneten Gerichte beantwortet bat. Labei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bat. Lie Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Ler Recfats-beschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrecbts-beschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). 10 / Biesen Anforderungen wird die Recbtsbescbwerdebe-gründung nicht gerecht. In ihr wird zwar behauptet, das Bescbwerdegericht sei insbesondere in der Frage der Wirtschaftsfäbigkeit von zahlreichen Entscheidungen ab-gewicben. Insoweit ist aber zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall, sofern nicht die Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit in Frage steht, um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Solche Entscheidungen kommen, da § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG eine Abweichung in rechtlicher Hinsicht verlangt, für die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht. Anders verhält es sich, wenn der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die allgemein an die Wirtschaftsfäbigkeit zu stellenden Anforderungen eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben (vgl. Besohluß des Senats vom 14. März 1966 - V BLw 51/56 - S. 11). In dieser Hinsicht stellt die RechtsbeBChwerde aus den angezogenen Entscheidungen rechtliche Gesichtspunkte und Maßstäbe für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit zusammen und behauptet jeweils im Anschluß daran, daß das Besohwerdegericht die sich darauf beziehenden Rechtssätze nicht berücksichtigt, mithin RecbtsverstÖße begangen habe. Bamit verkennt die Rechtsbeschwerdeführerin aber, daß eine Rechtsverletzung allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu begründen vermag (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1970 - V BLw 2/70 S. 15). Wie bereits dargelegt ist, muß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Vergleicbs-entscheidung beantwortet haben. Bas hat die Rechtsbeschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher vorstehend zu B) Nr. 1 bis 13 aufgeführten Punkte nicht aufgezeigt. 11 Mit den unter B) Nr. 1 und 2 angeführten negativen Merkmalen der Wirtscbaftsfäbigkeit befaßt sich das Beschwerdegericht nicht• In den Punkten B) Nr« 3, 4 und 12 wird dem Beschwerdegericht zu dem Vorwurf gemacht, es habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, in Nr. 11 wird behauptet, der Teilbeschluß sei unzulässig. Insoweit verkeimt die Rechtsbeschwerde, daß auch durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1970 - V BLw 2/70 S. 16). Im übrigen erörtert weder das Bescbwerdegericht die Frage, ob ein Nichtlandwirt wirtschaftsfähig sein kann- jB) Nr. 5 -noch spricht es sich dahin aus, daß eine Frau als Erbanwärterin in der Lage sein müsse, alle wirtschaftlichen Arbeiten selbst zu verrichten, und ihr keine Zeit der Einarbeitung zugebilligt werden dürfe-3$ Nr. 6 und 7-.Ferner zeigt die Behauptung, der angefochtene Beschluß sei mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juli 1968 - B) Nr. 8 - nicht "in Einklang zu bringen", nicht auf, welchen Rechtsgrundsatz das Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht Hamm unterschiedlich beurteilt haben. Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt - B) Nr. 9 -, das Beschwerdegericht habe die Virtschaftsfähigkeit der Recbts-beschwerdeführerin nicht durch die sachkundigen Beisitzer "eingehend mündlich" geprüft, findet die dahingehende Behauptung der Rechtsbescbwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze. Es bleibt auch grundsätzlich dem Ermessen des Tatricbters überlassen, wie er im einzelnen bei der mündlichen Prüfung vorgeht (vgl. Beschluß des Senats vom 25. März 1965 - V BLw 40/64). In dem vom Bescbwerdegericht geübten Verfahren tritt kein Anhalt dafür zutage, daß das 12 Oberlandesgericbt den Begriff der Wirtscbaftsfähigkeit verkannt und insoweit von den in den Yergleicbsentscbeidungen niedergelegten Begriffsmerkmalen abgewicben ist. Das allein ist aber nach den Ausführungen des Senats im Beschluß vom 17. März 1966 - V BLw 51/65 S. 11 hier für die Frage der Abweichung entscheidend. Mit dem Problem des verwaisten Hofes - 3)Nr. 10-hat sich das Beschwerdegericht nicht befaßt» weil es die Überzeugung gewonnen hat» daß ein gesetzlicher Hoferbe vorhanden ist. Ob jene Würdigung aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre» kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht erörtert werden. Hier ist nur von Bedeutung» ob das Beschwerdegericht insoweit von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abgewichen ist. III. Da die Rechtsbeschwerde nach alledem unstatthaft ist» muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44» 45 DwVG. Dr. Augustin Rothe Dr. Grell