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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Gemeinde wird der Beschluß des Senats für Landwirtschafts-Sachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. hat die Genehmigung im Hinblick auf das Kauf-interesse hauptberuflicher Landwirte und wegen des nach seiner Ansicht au hohen Kaufpreises versagt. Mit der sofortigen Beschwerde trug die Käuferin u.a. vor* die Verkäufer hätten ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf gegeben und seien daher gezwungen, von dem Verkaufserlös zu leben; die Gemeinde benötige Ackergelände zur Verpachtung an ortsansässige Landwirte* Bio Beschwerdeführerin verkenne den Sinn dieser Vorschrift, wenn sie meine, daß sie hauptberuflichen Landwirten gleichzustellen sei, weil sie eine Aufstockung einheimischer Landwirtschaftsbetriebe durch Vergabe von Paohtland anstrebe, Aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sei der Grundsatz zu entnehmen, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt in der Hegel zu einer ungesunden Bodenverteilung führe, wenn hauptberufliche Landwirte, wie im Streitfall, gewillt und in der Lage seien, landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke zu dem angemessenen Breis zu erwerben. Es gehe daher nicht an, einer Gemeinde landwirtschaftlich nutzbare Fläche zu Eigentum zu überlassen und die kauf interessierten Landwirte auf Bacht-land zu verweisen. schrift liege nicht schon dann vor, wenn die Versagung der Genehmigung wirtschaftliche Nachteile für die Veräußerer mit sich bringe. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehe, daß die Eheleute ReflHH ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hätten und daher den Verkaufserlös zu ihrem Lebensunterhalt benötigten, liege in der Versagung zwar ein v/irtschaftlicher Nachteil, aber keine imzu demutbare Härte. Durch diese unvollständige Belehrung vmi'de die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht in Lauf gesetzt, so daß die unter dem 18. Daher ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn cs sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt oder eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG vorliegt. Auch das Oberlandesgericht Schleswig (RdL 1967, 177) vertritt diesen Standpunkte Wenn demgegenüber das Beschwer degerieht nur nachprüft, ob hauptberufliche Landwirte gewillt und in der Lage seien, die Grundstücke zu einem angemessenen Preis zu erwerben, so stellt es für die Genehmigung des Kaufvertrages größere Anforderungen als der Senat und weicht damit von den angeführten Entscheidungen ab. Es läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschlieaoen, daß das Be-sehwerdegericht die Genehmigung erteilt hätte, wenn es die Auffassung des Senats seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Der Senat hält an seiner Auffassung, die er in den angeführten Entscheidungen niedergelegt und begründet hat, nach nochmaliger Prüfung fest* Der Ansicht hat sich inzwischen das Bundeslandwirtschaftsministerium (vgl. Bas trifft zwar zu; das Genehmigungsverfahren dient indessen der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur, nicht der Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstüeksverkehrs. Der Umstand, daß hauptberufliche Landwirte die verkauften Grundstücke zu einem angemessenen Preis übernehmen wollen, steht daher der Genehmigung der Kaufverträge nicht entgegen. Auf die Eechtsbe schwer de der Käuferin war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Be schwer dege-richt zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 25 LwVG
LandwirtGrundstückOberlandesgerichtGenehmigungKäuferinGemeindeRechtsbeschwerdelandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

0
u	2063	055
BUNDESGERICHTSHOF
IJS®y_J5/§2	BESCHLUSS
in der Xandwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der 0Väschen den Beteiligten am
0.	I960	abgeschlossenen	Kaufverträge	Hr.	^9/68	und
1. Gemeinde H<
I,	vertreten durch ihren Bürgermeister;
Antragstellern und Rechts* beschv/erde führerin.
im Rechtsbesohwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
 Straße ■■ -
2.	die landv/irtseheleute Philipp und Blisabeth RcWmmm*
 
/ t1
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gemeinde wird der Beschluß des Senats für Landwirtschafts-Sachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Bine Erstattung ausser-gerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 150.000 DK festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Landwirtseheleute Re^flfllfl haben am fl. IHB 1968 in zwei getrennten notariellen Verträgen an die Gemeinde Hflfllfli 3,0197 ha landwirtschaftlich nutzbare Eläche zu 150,000 DM verkauft. Das Landwirtschaftsamt
 
hat die Genehmigung im Hinblick auf das Kauf-interesse hauptberuflicher Landwirte und wegen des nach seiner Ansicht au hohen Kaufpreises versagt. Die Anrufung des Bauerngerichts durch die Käuferin hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde trug die Käuferin u.a. vor* die Verkäufer hätten ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf gegeben und seien daher gezwungen, von dem Verkaufserlös zu leben; die Gemeinde benötige Ackergelände zur Verpachtung an ortsansässige Landwirte*
Bas Besohwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Einer Erörterung oder Entscheidung darüber, ob.im Streitfall der jeweilige Kaufpreis in grobem Mißverhältnis zu dem Wert der Grundstücke stehe, bedürfe es nicht, weil jedenfalls der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdetVG durchgreife.
Bio Beschwerdeführerin verkenne den Sinn dieser Vorschrift, wenn sie meine, daß sie hauptberuflichen Landwirten gleichzustellen sei, weil sie eine Aufstockung einheimischer Landwirtschaftsbetriebe durch Vergabe von Paohtland anstrebe, Aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sei der Grundsatz zu entnehmen, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt in der Hegel zu einer ungesunden Bodenverteilung führe, wenn hauptberufliche Landwirte, wie im Streitfall, gewillt und in der Lage seien, landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke zu dem angemessenen Breis zu erwerben. Es gehe daher nicht an, einer Gemeinde landwirtschaftlich nutzbare Fläche zu Eigentum zu überlassen und die kauf interessierten Landwirte auf Bacht-land zu verweisen. Eine Genehmigung könne vorliegend auch . nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Ahs. 7 GrdstVG erteilt werden. Eine unzu demutbare Härte im Sinne dieser Vor-
 
schrift liege nicht schon dann vor, wenn die Versagung der Genehmigung wirtschaftliche Nachteile für die Veräußerer mit sich bringe. Es müsse vielmehr hinzukommen., daß sich die Versagung besonders hart auswirke und deshalb nicht zu demutbar sei. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehe, daß die Eheleute ReflHH ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hätten und daher den Verkaufserlös zu ihrem Lebensunterhalt benötigten, liege in der Versagung zwar ein v/irtschaftlicher Nachteil, aber keine imzu demutbare Härte.
Nach dem Vortrag des Landwirt schaft samts liege der landwirtschaftlich zu vertretende, ortsübliche Breis etwa bei 2,50 BM pro qm. Die Veräußerer würden danach etwa 75o000 DM für die in Frage stehenden Grundstücke erzielen. Sie hätten außerdem Ende 1968 für den Verkauf eines Flurstückes 19*955 BK erlöst. Der Lebensunterhalt der Veräußerer sei also gesichert. Sie seien außerdem noch Eigentümer von 5,7 ha Grund und Boden, den sie erforderlichenfalls ebenfalls verkaufen könnten.
II.
Gegen diesen Beschluß richtet sieh die Hechtsbeschwerde der Gemeinde
1 * Die Rechtsbesehwerde ist zulässig. Sie ist recht zeitig und formgerecht eingelegt, allerdings nicht innerhalb Monatsfrist begründet worden. Bas Oberlandesgericht hatte indessen die Hechtsbeschwerdeführerin unvollständig Über das Rechtsmittel belehrt. Der vom Oberlandesgericht
 
hierzu verwendete Vordruck unterrichtet über die Frist zur Einlegern« der Rechtsbeschwerde, nicht aber über’ die Frist zur Begründung (vgl. §§ 25, 21 LwVG). Durch diese unvollständige Belehrung vmi'de die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht in Lauf gesetzt, so daß die unter dem 18. Juni 1969 beim Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsmittolbegründung als rechtzeitig anzusehen ist.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerdo nicht zugelassen. Daher ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn cs sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt oder eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG vorliegt. Auf den letzteren Zulassungsgrund stützt sich die Rechtsbeschwerde. Sie trägt vor, das Oberlandesgericht sei von mehreren Entscheidungen des Senats sowie einer Entscheidung des Obex'landesgerichts Schleswig abgewichen. Auf der Abweichung beruhe die Entscheidung. Dem ist beizutreten.
In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats (V BLw 10/67 vom 5- Juli 1967,
 Rdl 1968, 66 und V Blw 4/66 vom 25. Mai 1966, RdL 1966, 204) ist ausgeführt, von den interessierten Landwirten sei zu verlangen, daß sie bereit wären, den mit dem Hichtlandwirt abgesprochenen Kaufpreis zu entrichten.
Auch das Oberlandesgericht Schleswig (RdL 1967, 177) vertritt diesen Standpunkte Wenn demgegenüber das Beschwer degerieht nur nachprüft, ob hauptberufliche Landwirte gewillt und in der Lage seien, die Grundstücke zu einem angemessenen Preis zu erwerben, so stellt es für die Genehmigung des Kaufvertrages größere Anforderungen als der Senat und weicht damit von den angeführten Entscheidungen ab. Die Miederschrift über die
 
Verhandlung vor dem Bauerngericht ergibt, daß die in Betracht kommenden Landwirte willens waren, für die Grundstücke Kaufpreise bis 2u 2,50 DM pro qm zu zahlen«
Der ausgehandelte Kaufpreis ist demnach bei weitem nicht erreicht. Auf den angeführten Abweichungen beruht auch der angefochtene Beschluß. Es läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschlieaoen, daß das Be-sehwerdegericht die Genehmigung erteilt hätte, wenn es die Auffassung des Senats seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hält an seiner Auffassung, die er in den angeführten Entscheidungen niedergelegt und begründet hat, nach nochmaliger Prüfung fest* Der Ansicht hat sich inzwischen das Bundeslandwirtschaftsministerium (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1969 1 BvR 353/67 S. 5 ff) angeschlossen.
Die Bedenken, die Horn (HdL 1968, 113) geltend gemacht hat, beruhen im wesentlichen auf der Erwägung, daß bäuerlichen Interessenten der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch diese Gesetzauslegung erschwert wird. Bas trifft zwar zu; das Genehmigungsverfahren dient indessen der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur, nicht der Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstüeksverkehrs. Die Ermittlung des angemessenen Preises und die Forderung an den Grundstückseigentümer, zu diesem Preis an einen hauptberuflichen Landwirt zu verkaufen, bedeuten aber eine Lenkung, die das Gesetz bei verfassungskonformer Auslegung nicht im Auge hat. Der Umstand, daß hauptberufliche Landwirte die verkauften Grundstücke zu einem angemessenen Preis übernehmen wollen, steht daher der Genehmigung der Kaufverträge nicht entgegen.
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Ser angefochtene Beschluß kann mithin nicht aufrecht erhalten werden.
Bas Oherlandesgericht wird nunmehr untersuchen müssen, oh der Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert der Grundstücke steht. Verneint es diese Präge, so kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch den Eigentumsübergang auf die Käuferin nachteilige Folgen für die Agrarstruktur eintreten würden. Dafür ist bisher nichts konkretes dargetan.
Auf die Eechtsbe schwer de der Käuferin war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Be schwer dege-richt zurückzuverweisen.
Br. Augustin
 Rothe
Br. Grell