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BGH · V BIw 15/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 15/65

in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Eigentumsübertragung auf den Beteiligten zu 1 Der Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten Zu 1 die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Miterbin Elsa GQpPB (Beteiligte zu 3) war und ist mit der Übereignung d£s Hausgrundstückes an ihren Bruder einverstanden. Die mit Schreiben vom 6« September 1963 von dem Beteiligten zu 1 beim LandWirtschaftsamt Stuttgart erbetene grundstüekverkehrsreehtliche Genehmigung der Übereignung des Grundstücks an ihn lehnte die Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 18« Dezember 1963 . Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem fraglichen Hausgrundstück handle es sich um eine weingärtnerische Betriebsstelle (Hofstelle); sie sei für den Miterben Emil der hauptberuflicher Weingärtner sei, existenznotwendig. Mit Beschluß vom 4« Mai 1964 erteilte das Landwirtschaftsgericht unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die nachgesuchte Genehmigung, Es führte in den Gründen seines Beschlusses aus, der Beteiligte Emil bewirt- Außerdem habe der angefochtene Beschluß Ubersehen, daß er, Beteiligter zu 2, seither auch die Remise bei dem Gebäude Nr. Bas Landwirtschaftsgericht habe,die Auflassung des Grundstücks seitens der Erbengemeinschaft ah, den Miterben Robert grundstüclryerkehr ergeht lieh ohne Einschränkung genehmigt. Ber Umstand, daß der Miterbe Emil B^|^ (Beteiligter zu 2) die Auflassung nicht freiwillig erklärt habe, sondern zu ihr rechtskräftig VerurteiXt worden sei, führe,,wie sich aus § Ö94 Abs", i Z'PO. Die Auffassung des Oberlandesgerichts bedeute für den Beteiligten zu 2 die Versagung jeden Rechtsschutzes, auf den er Anspruch habe: Das Landgericht habe die*'Auf fas sung vertreten, es müsse zunächst entscheiden, und dann könne der Beteiligte zu 2 die gegen eine etwaige Genehmigung sprechenden Gründe im Genehmigungsverfahren vor-den- ' Landwirtschaftsgerichten geltend machen« Wäre nuhrdie Auffassung dos Oberlandesgerichts zutreffend, dann wäre praktisch der Beteiligte zu 2 ohne Rechtsschutz: Das. Landgericht verweise ihn auf das Genehmigungsverfahren und das Oberlandesgericht schließe ihn mit der Geltendmachung von Einwendungen aus« So gehe es nicht* Im übrigen habe der Beschluß des Oberlandesgerichts keine rechtliche Bedeutung. Es stehe fest, daß drei Miterben vorhanden seien, es stehe weiter fest, daß die Miterbin 6^0 (Beteiligte zu 3) voh dem Verfahren und der angeblichen Vereinbarung überhaupt erst in def Verhandlung vor dem Öberlandesgericht Kenntnis erhalten und daß sie keine Zustimmung zu dem Vorgehen des Beteiligten zu 1 gegeben, ganz im Gegenteil jede Zustimmung verweigert habe, da die zwischen Robert Bd0i und ihr bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht geregelt seien und füch nicht bis zu dem Erlaß der Entscheidung des Oberlandes-* gerichts geregelt worden seien. Das Oberlandesgericht befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, wenn es ausführt, durch die Erteilung der Genehmigung der Auflasöung seien die Beteiligten nicht beschwert. Das trifft vornehmlich zu für den Fall, daß Vertragsteile rechtsgeschäftlich eine Grundstücks-Übereignung vorgenommen haben und nun deren Genehmigung begehren. Das gilt aber auch für den vorliegenden Fall, daß ein Beteiligter zur Auflassungserklärung , Der ihnen übergeordneten Behörde steht nach Maßgabe des Gesetzes die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde und der Bechtsbeschwerde gegen eine Genehmigung zu, nicht aber den einzelnen Erben, die durch ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten oder Miterben zur Übertragung eines Grundstückes verpflichtet sind. Auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Genehmigung habe keine Bedeutung, kann nicht eingegangen werden, da, wie bereits bemerkt, Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Präge der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist, nicht aber die Pr&ge, welche Bedeutung einer etwaigen Verweigerung,der Zustimmung zur Auflassung seitens der Beteiligten zu 3 zukommt.

BeteiligterBeteiligteAuflassungEmilbeteiligtRobertMiterbeGenehmigungRechtsbeschwerdeverfahrenBeschluß

Volltext der Entscheidung

2042 095
BUNDESGERICHTSHOF
V BIw 15/65
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Eigentumsübertragung auf den Beteiligten zu 1
Beteiligte^
1. Robert B
Bi,
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt	in
2. Emil
 Weingärtner, Sj
 Antragsgegner und Rechtsbeschv/erdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Br. IBB^^k Br. iB^HB und Br. flBI^Bin
 Elsa
geb.
straße
 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat
 für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28. Oktober I9G5
unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Augustin und
 der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie
 der landwirtschaftlichen Beisitzer Schulz und Raither
 beschlossen:
Die Reehtsbesehwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Pebruat* 1965 wird zurtickgewiesen'. Der Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beteiligten Zu 1 die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.... $ *
G r ü n d e : ,
Die von ihren drei Kindern Robert BUI, Emil und Elsa G^m geb. B(Hpp (Beteiligte zu 1 bis 3) beerbte Erblasserin Anna BPBP gab. Ipphat in einem privatschriftlichen Testament vom 28. Februar 1957 angeordnet, daß ihr in	geleSenes
 Anwesen, Wohnhaus mit Hofraum 2,07 a groß, an ihren Sohn Robert B^pp| (den Beteiligten zu l) fallen soll.
Die Miterbin Elsa GQpPB (Beteiligte zu 3) war und ist mit der Übereignung d£s Hausgrundstückes an ihren Bruder einverstanden. Die Auflassungserklärung des Miterben
 Emil Berner (Beteiligter zu; 2) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 1963 ersetzt*
 
Die mit Schreiben vom 6« September 1963 von dem Beteiligten zu 1 beim LandWirtschaftsamt Stuttgart erbetene grundstüekverkehrsreehtliche Genehmigung der Übereignung des Grundstücks an ihn lehnte die Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 18« Dezember 1963 . ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem fraglichen Hausgrundstück handle es sich um eine weingärtnerische Betriebsstelle (Hofstelle); sie sei für den Miterben Emil	der hauptberuflicher Weingärtner sei,
 existenznotwendig. Demgegenüber sei der Beteiligte, zu 1 Nichtlandwirt. Hiergegen suchte dieser um die gerichtliche Entscheidung nach. Mit Beschluß vom 4« Mai 1964 erteilte das Landwirtschaftsgericht unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die nachgesuchte Genehmigung, Es führte in den Gründen seines Beschlusses aus, der Beteiligte Emil	bewirt-
schafte 2 ha Land (Weinberge, Beeren- und Gemüseland) und bewohne zusammen mit dem Beteiligten zu 1, seinem Bruder, das elterliche Haus. Es könne keine Rede davon sein, daß durch dessen Übereignung die wirtschaftliche Existenz"des Beteiligten zu 2 gefährdet werde. Er könne nämlich unschwer in dem ihm gehörenden Gebäude Nr. 17 Unterkommen. Dort sei eine bezugsfertige Wohnung
 frei. Auch genügten die dortigen .Abstellräume seinen
*
Bedürfnissen. Abgesehen davon, könne er erforderlichenfalls durch Ümbauten, die ihm zu demutbar seien,'weitere Räume schaffen.
Der Beteiligte zu 2 führte gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde und machte darin geltend,,das Gebäude Nr. 7, das bisher ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe, könne nicht seinem Bruder, der Kraftfahrzeughalter und Nichtlandwirt sei, zukommen, denn es gehe damit der Landwirtschaft endgültig verloren. Außerdem habe der angefochtene
 Beschluß Ubersehen, daß er, Beteiligter zu 2, seither auch die Remise bei dem Gebäude Nr. ,7 benütze»
Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen richtet sich die Reehtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. Sie ist formund fristgerecht einge-freicht' und begründet worden und gemäß § 24 Abs. .2 Nr. 2 LwVG statthaft. Bei4 Rechtsbeso&werdeführer ist durch, den angefochtenen Beschluß auch beschwert, denn seinen Anträgen in der Beschwerdeinstanz ist nicht stattgegeben worden.
Zu prüfen ist daher, ob die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen wurden	*	v
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Be-schwerdegericht aus:	...
Bas Landwirtschaftsgericht habe,die Auflassung des Grundstücks seitens der Erbengemeinschaft	ah,
 den Miterben Robert	grundstüclryerkehr ergeht	lieh
 ohne Einschränkung genehmigt. Bie Übereignung könne demnach, wie von den Beteiligten gewollt,.vollzogen.werden. Baraus folge, daß dieselben durch den.Beschluß.nicht beschwert seien. Mangels Beschwer seien sie aber, auch nicht beschv/erdeberechtigt.. Hach richtiger und in Rechtsprechung und Schrifttum fastjunbestrittener. Ansicht sei in Landwirtschafttssachen ebenso wie. An anderen Rechtssachen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von ,einer Beschwer des Rechtsmittelführers abhängig. Ber Umstand, daß der Miterbe Emil B^|^ (Beteiligter zu 2) die Auflassung nicht freiwillig erklärt habe, sondern zu ihr rechtskräftig VerurteiXt worden sei, führe,,wie sich aus § Ö94 Abs", i Z'PO. ergebe% zu keiner anderen gerichtlichen Beurteilung.
 
Dagegen führt die Rechtstesehwerde an, zwischen Emil	und Robert	liege keine Vereinbarung
 vor, um deren Genehmigung es sich handle. Die Auffassung des Oberlandesgerichts bedeute für den Beteiligten zu 2 die Versagung jeden Rechtsschutzes, auf den er Anspruch habe: Das Landgericht habe die*'Auf fas sung vertreten, es müsse zunächst entscheiden, und dann könne der Beteiligte zu 2 die gegen eine etwaige Genehmigung sprechenden Gründe im Genehmigungsverfahren vor-den- ' Landwirtschaftsgerichten geltend machen« Wäre nuhrdie Auffassung dos Oberlandesgerichts zutreffend, dann wäre praktisch der Beteiligte zu 2 ohne Rechtsschutz: Das. Landgericht verweise ihn auf das Genehmigungsverfahren und das Oberlandesgericht schließe ihn mit der Geltendmachung von Einwendungen aus« So gehe es nicht* Im übrigen habe der Beschluß des Oberlandesgerichts keine rechtliche Bedeutung. Es stehe fest, daß drei Miterben vorhanden seien, es stehe weiter fest, daß die Miterbin 6^0 (Beteiligte zu 3) voh dem Verfahren und der angeblichen Vereinbarung überhaupt erst in def Verhandlung vor dem Öberlandesgericht Kenntnis erhalten und daß sie keine Zustimmung zu dem Vorgehen des Beteiligten zu 1 gegeben, ganz im Gegenteil jede Zustimmung verweigert habe, da die zwischen Robert Bd0i und ihr bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht geregelt seien und füch nicht bis zu dem Erlaß der Entscheidung des Oberlandes-* gerichts geregelt worden seien. Demnach stehe die Genehmigung im leeren Raunu
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Die Reehtsbeschwerde kann keinen Erfolg hä?ben;
Das Oberlandesgericht befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, wenn es ausführt, durch die Erteilung der Genehmigung der Auflasöung seien die Beteiligten nicht beschwert. Die Genehmigung befreit sie von dem Hindernis,
 
das bisher der vollen Wirksamkeit der Auflassung entgegenstand. Das trifft vornehmlich zu für den Fall, daß Vertragsteile rechtsgeschäftlich eine Grundstücks-Übereignung vorgenommen haben und nun deren Genehmigung begehren. Das gilt aber auch für den vorliegenden
 Fall, daß ein Beteiligter zur Auflassungserklärung ,
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rechtskräftig verurteilt ist. Durch die Genehmigung seitens der Genehmigungsbehörde werden hier die Erben instandgesetzt, ihrer durch den Erblasser geschaffenen und sie bindenden Verpflichtung nachzukommen und so dessen Will-fen zu vollziehen. Da es auf ein etwa entgegenstehendes Interesse der Erben nicht ankommt, bedeutet die Genehmigungserteilung auch hier ein Freiwerden von einem bisher entgegenstehenden Hindernis für die Gültigkeit der Auflassung.
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Im landwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren sind nämlich nicht die Interessen der einzelnen Erben zu Wahren, äondern die Interessen der Allgemeinheit, daß keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden durch die Vollziehung des Vermächtnisses eintritt. Hierüber zu wachen ist die Aufgabe der Landwirtschafts-behörden. Der ihnen übergeordneten Behörde steht nach Maßgabe des Gesetzes die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde und der Bechtsbeschwerde gegen eine Genehmigung zu, nicht aber den einzelnen Erben, die durch ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten oder Miterben
 zur Übertragung eines Grundstückes verpflichtet sind.
Im übrigen war der Hechtsbeechwerdeführer in der läge, seine Auffassung geltend zu machen; das Landwirtschafts-gericht hat ihn zur mündlichen Verhandlung als Beteiligter geladen. Hier ist er auch erschienen, hat an einer Ortsbesichtigung teilgenommen und sich zur Sache
 
äußern können. Von der Versagung des Rechtsschutzes kann daher nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß der Regierungspräsident von Rordwürttemberg von der Möglichkeit, sofortige oder Rechtsbeschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat., ist in diesem Zusammenhang-, nicht von Bedeutung«. #.ierauf hatte der Rechtsbeschwerdeführer keinen Rechtsanspruch«
Ist demnach die sofortige Beschwerde mangels einer
 Beschwerdeberechtigung des RechtsbeschwerdefUhrers
•- »•
zutreffend als unzulässig /verworfen worden, so kann die Rechtsbeschwerde, die vom Gegenteil ausgeht, keinen Erfolg haben. Auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Genehmigung habe keine Bedeutung, kann nicht eingegangen werden, da, wie bereits bemerkt, Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Präge der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist, nicht aber die Pr&ge, welche Bedeutung einer etwaigen Verweigerung,der Zustimmung zur Auflassung seitens der Beteiligten zu 3 zukommt.
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Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 33, 449 45 LwVCro
 Dr. Augustin
 Dr. Piepenbrock Br. G-rell