Weiterhin ist Eigentümer eines nicht 2um Hof gehörenden Grundbesitzes in liflHHH in Größe von 0,266E ha XCrrundbuch von Havighorst Band 4 BX^itt 148), bestanden mit einem Gebäude« Dieses liegt im Dorf, ist zur Zeit vermietet und läßt sich durch An- und Umbauten als Y/ohn- und Wirtschaftsgebäude Herrichten• Der Einheitswert beträgt 4 146 DM, der Einheitswert des Hofes 29 400 DM. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, daß auch das Vermächtnis der Verwaltung und Nutznießung keiner Zustimmung bedürfe. Da aber die Reehts-beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben ist, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Ober-landcsgcrichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Von diesem für das amtsgerichtliche Verfahren ausgesprochenen Grundsatz weicht das Beschwerdegericht ab, da es den Söhnen des Antragstellers keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. inwiefern eine persönliche Stellungnahme der beiden Söhne zu einer anderen Beurteilung der Sachund Rechtslage durch das Beschwerdegerieht geführt hätte* Zudem ist nach den vorhergehenden Verhalten der Söhne auch zweifelhaft, ob sie einer Ladung zu dem oberlandesgerichtlichen Termin überhaupt gefolgt wären. 2. Bas Beochwerdegericht hat, von der Auffassung ausgehend, daß das bisherige (KRG Nr. 45 Art. IV, BrMilRegVO Nr. 84 Art. III) Recht und nicht das ßrundstückverkehrsge-sotz ansuwenden sei, zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt; Sei sie danach zu versagen, 30 könne 3ie nur dann noch erteilt werden, wenn mit Sicherheit gesagt werden könnte, daß sie zur Zeit der Durchführung des Testamentes unbedenklich sein werde. Sei sie aber nach den gegenwärtigen Verhältnissen zu erteilen, so könne etwas anderes nur Platz greifen, wenn mit Sicherheit gesagt v/erden könne, sie werde zur Zeit des Vollzuges unwirtschaftlich und ungesund sein. Diese Auffassung habe auch das Beschv/erdegericht; es lasse sich nicht mit Sicherheit voranasehen, daß in 10 bis 15 Jahren unwirtschaftlich sein werde, was heute noch als v/irtschaftlich angesehen werde. Der Hof sei auch schon zu einer Zeit, als er noch nicht die heutige Größe hatte, lebensfähig gewesen. hat an der angeführten Stelle (Nr. 4) die Auffassung vertreten, daß der Ausschluß der Erbfolge nach Höferecht dann zu bejahen sei, wenn durch den Wegfall der Parzuilen der Hof in seiner Wesensart und in seinem Aufbau derart geändert würde, daß die verbleibende Wirtschaftseinheit nicht mehr denselben Hof darstollen würde. Im dortigen Pall hat ein Großgrundbesitzer seinen Hof auf mehrere Söhne aufteilen wollen, hier werden zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage vom Hof annähernd 4,7 ha abgetrennt, die schon früher nicht zu dem Hof gehörten* November 1951 (RdL 1952, 49)« Hier ist der Leitgedanke dahin formuliert worden, daß nur solche Vermächtnisse angeordnet werden dürften, die für den Hof tragbar seien, daß also eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung in Zukunft nicht ausgeschlossen sei. Es hat bei seinen Überlegungen darauf, daß von 22,5645 ha durch das Vermächtnis 4,7170 ha abgotrennt werden sollen, nicht entscheidend abgestellt, sondern auf die Gesamtheit der Umstände und geprüft, ob durch die Abtrennung dieser Grundstücke der Aufbau, die Leistungsfähigkeit und die Bewirtschaftung des Betriebes erheblich verändert und beeinträchtigt werden würden. Februar 1950 (RdL 1950, 228), wird eine starre Regel aufgestellt, eine Abspaltung von einem Viertel der Hofgroße stelle stets einen so schwerwiegenden Eingriff in die Betriebsstruktur dar, daß ihr unter keinen Umständen zugestimmt werden könne. Daß bei einer Abtrennung in diesem Umfange Leistungsfähigkeit und Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit stets erheblich gefährdet sein müßten, ist in den genannten Entscheidungen nicht ausgesprochen worden. g) Wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, von einem früheren Beschluß (Beschluß vom 7. Januar 1957 (Rdl> 19.57, 129s zu Art. IV KRG Nr. 45) ist entgegen der-Meinung der Rechtsbeschwerde nicht der Grundsatz aufgestellt, daß die Abtrennung eines Viertels vom Hof stets ein Ausschluß * der Erbfolge nach Höferecht sei, weil dann immer ein erheblicher Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des Hofes gegeben sei. In diesen Entscheidungen wird vielmehr für den jeweils gegebenen Pall die Prüfung gefordert, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsweise eines Betriebes gegeben sei oder ob erhebliche Störungen befürchtet werden müßten, und betont, daß Bandabgaben an die weichenden Erben nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. i) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9* Oktober 1951 (NJW 1952, 423) die Entblößung des Hofes von Inventar in einem Umfange, daß nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesprochen werden könne, als gegen §§ 4, 16 HöfeO verstoßend angesehen. Davon weicht der angefochtene Beschluß nicht ab; daß der Resthof durch Abgabe von zwei Kühen, einem Schwein und der Hälfte des toten Inventars nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet worden könnte, ist nicht feotgestellt. k) Was die Schaffung einer neuen Existenz für den Vermächtnisnehmer anlangt, so hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, Insoweit weicht da3 Beschwerdegericht nicht ab von der Entscheidung des Oberlandesgorichts Oldenburg vom 19* Februar 1953 (RdL 1953» 190). l) Ber Senat hat in seinem Beschluß vom 20, November 1951 (RdL 1952, 72) die im Schrifttum vertretene Meinung gebilligt, daß grundsätzlich die Höfe in ihrer Größe zu erhalten seien und keine Abspaltung zugelassen werden dürfe. m) Was den Rechtsbegriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung anlangt, der mit dem Hechtsbegriff des Ausschlusses der Erbfolge nach Höferecht nicht zusammenzufallen braucht, so ist auszugehon von dem Gedanken, daß die Bildung von Splitterbesitz zu vermeiden ist, vielmehr anpassungsfähige und konkurrenzfähige Betriebe zu erhalten sind. An Auonahmegc-nehmigungen sind strenge Anforderungen zu stellen, auch wenn cs sich um eine Abtrennung der vorliegenden Art; handelt (BGHZ 22, 335 ff)j indessen kommt es immer auf die besonderen Umstände des gegebenen Falles an (BGH aaO S. trennt werden soll, ist entgegen der Meinung der Rechtsbe-schv/erde in dem Beschluß des Oberlandesgerichts München nicht ausgesprochen. n) In den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Oldenburg und Stuttgart (RdL 1957, 129; 1958, 300 und 296) wird auf die nähere Untersuchung der gesamten Umstände Wert gelegt: Es müsse nachgeprüft werden, ob der Bedachte in der Lage sei, seine Hofstelle herzurichten, mit allem erfordere liehen lebenden und toten Inventar zu versehen, die dadurch erwachsenden Ausgaben aufzubringen und die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Baß das Bcochwerdegcricht insoweit von den angeführten Entscheidungen abgewichen sei, indem es weniger strenge Anforderungen an die Untersuchung der unwirtschaftlichen Zerschlagung eines Grundbesitzes gestellt habe, trägt die Rechtsbeschwerde aber nicht vor. 4. Was die für die Ehefrau Wulf angeordnete zeitweilige Verwaltung und Nutznießung anlangt, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß hierzu eine Zustimmung nicht erforderlich sei (Art. III Nr. 4 BrMilRegVO Nr. 84). Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß eine über das 45- Lebensjahr eines Hof erben hinaus fortdauernde Verwaltung und Nutznießung in der Regel einen Ausschluß der Erbfolge nach Höferecht darstellen wird. Die Rechtsbeschwerde hat nun Entscheidungen angeführt, von denen der angefochtene Beschluß, was die Zulässigkeit der Anordnung der Verwaltung und Nutznießung anlangt, abgewichen sein soll. Oktober 1950 (RdL 1951» 20) befaßt sich jedoch mit der Einsetzung einer Ehefrau als Vorerbin, der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Das Vermächtnis bedarf, wie das Beschwerdegericht noch auegeführt hat, keiner Zustimmung gemäß § 16 HöfeO, soweit cs sich um die Übertragung von Grundbesitz handele, der nicht zu dem Hof gehöre. Hierzu hat die Rechtebeschwerdo Entscheidungen nicht angeführt, von denen der angefochtene Beschluß abgewichen ist.
V BLw 15/62 K) Kl Beschluß ll15 082 In der LandwirtschaftsSache betreffend die Genehmigung des Testamentes des Bauern Gustav W in 22. August 1941, Beteiligte: 1. Gustav Bauer in Hi Kreis 3 Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbe-sehwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hauptstraße 9 - 2. der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein, in Kiel, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Paul hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9* Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Dr. Tasche, der Bündesrich-tor Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: Bio Rochtsbeschv/erde des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats (Land-Wirtschaftssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1962 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung , von Gerichtsgebühren für das Rechtobeschwerdoverfahren wird abgesehen. Der Rechtebe schwerdeführor hat dem Antragsteller die diesem im Recht3beschwerdevorfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. . Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 6 400 DM festgesetzt. 2 Gr r ü n cl e : I. Der Landwirt Gustav ist Eigentümer eines Hofes in Größe von 22,5643 ha in Kreis Storiaarn. Davon sind 17*8475 ha mit der Hofstelle eingetragen im Grundbuch von hBHB Band 5 Blatt (HP und v/eitere 4,7170 ha im Grundbuch von ^HHBBand 16 Blatt (BP. Weiterhin ist Eigentümer eines nicht 2um Hof gehörenden Grundbesitzes in liflHHH in Größe von 0,266E ha XCrrundbuch von Havighorst Band 4 BX^itt 148), bestanden mit einem Gebäude« Dieses liegt im Dorf, ist zur Zeit vermietet und läßt sich durch An- und Umbauten als Y/ohn- und Wirtschaftsgebäude Herrichten• Der Einheitswert beträgt 4 146 DM, der Einheitswert des Hofes 29 400 DM. Der gesamte Grundbesitz liegt in einem Gebiet, in dem sehr viel Gemüse angebaut wird. Gustav WMfehat am 22. April 1961 ein notarielles lesta-ment errichtet. Danach soll sein ältester Sohn Günter, zur Zeit 28 Jahre alt, Hoferbe werden. Doch soll der Hof nur 17,8475 ha groß bleiben. In diesem Umfang hatte WPH ihn von seinem Vater erhalten, während das übrige Land von ihm in den Jahren 1.939, 1959 und 1961 hi'nzuerworben worden ist. Dieses (4,9836 ha) ist nach dem Testament als Vermächtnis für den zweiten Sohn Werner bestimmt. Dazu sollen ihm vom Stammhof vier Milchkühe, ein Schwein und die Hälfte des toten Inventars zukommen. Für die Ehefrau des Landv/irts WflPP ist die Verwaltung und Nutznießung am Hof bis zu dem 45* Lebensjahr des Sohnes Günter vorgesehen? alsdann soll ihr ein naher geregeltes Altenteil zustehen. Mit der Beendigung ihrer Verwaltung und Nutznießung wird auch das Vermächtnis für ihren Sohn Werner fällig. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat auf Antrag des Landwirt« Gustav W00~das Testament mit Beschluß vom 8. November 1961 genehmigt mit der Maßgabe, daß das Recht der Verwaltung und Nutznießung der überlebenden Ehefrau mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres (also 1972) erlöschen soll. Die sofortige Beschwerde des Ministers für Ernährung, LandwirtSchaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein als obere Landv/irtschaftsbehörde hatte keinen Erfolg. Gleichzeitig änderte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin ab, daß das Vermächtnis hinsichtlich des Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Band 4 Blatt 00 keiner Zustimmung bedürfe und daß die Zu^ Stimmung zu der letztv/illigen Verfügung im übrigen unbeschränkt erteilt werde. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, daß auch das Vermächtnis der Verwaltung und Nutznießung keiner Zustimmung bedürfe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit der Versagung der Genehmigung, hilfsweise Zurückvorweisung der Sache beantragt wird, während der Antragsteller um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. IX. '. Die Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die obere Landwirtschaftsbe-hörde ist auch beschwerdeberechtigt. Da aber die Reehts-beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben ist, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und verschiedener Ober-landcsgcrichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist Abweichung in mehrfacher Richtung gegeben. 1. Das Landwirtschaftsgericht hatte, was die Rechtsbeschwerde übersieht, die Söhne Günter und Werner zur Sitzung geladen (GA 8 R); sie waren aber nicht erschienen (GA 10). Lao Oberlandesgericht hat dagegen den Söhnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Lie Rechtsbeschwerde sieht darin eine Abweichung vom Beschluß des Oberlandesgeriqhts Lüsoeldorf vom 28. Oktober 1959 (RdL I960, 78). Liese Entscheidung befaßt sich mit der Rechtsfrage, ob der Hoferbe-im Zustimmungsverfahren (§ 16 HöfeO) zur Beschwerde gegen den ZuatimmungsbeSchluß berechtigt ist. Lie Präge wurde bejaht, weil er durch die Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung in seinem Rechte beeinträchtigt sei. Von diesem für das amtsgerichtliche Verfahren ausgesprochenen Grundsatz weicht das Beschwerdegericht ab, da es den Söhnen des Antragstellers keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann auch bei einer Präge des Verfahrensrechtes gegeben sein. Wenn in den Gründen des Beschlusses des Oberlahdesgerichts Lüsseldorf ausgeführt wird, § 14 Abs, 2 Satz 1 LwVG gelte in allen Verfahren, auf die das Landwirtschaftsverfahrens-gesetz Anwendung finde, so bezieht sich dies auf die in § 1 LwVG genannten Verfahren, aber auch auf die einzelnen Verfahrensabschnitte (erste Instanz, Rechtszüge); das ergibt der dortige Hinweis auf Pritsch, LwVG S. 214, 215., Jedoch beruht der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung nicht. Aus der Nichtbeachtung der Ladung im amtsgerichtlichen Verfahren den Schluß zu ziehen, daß die Söhne mit der vom Vater vorgesehenen Regelung einverstanden sind, liegt nahe. Es ist deshalb nicht erfindlich, inwiefern eine persönliche Stellungnahme der beiden Söhne zu einer anderen Beurteilung der Sachund Rechtslage durch das Beschwerdegerieht geführt hätte* Zudem ist nach den vorhergehenden Verhalten der Söhne auch zweifelhaft, ob sie einer Ladung zu dem oberlandesgerichtlichen Termin überhaupt gefolgt wären. 2. Bas Beochwerdegericht hat, von der Auffassung ausgehend, daß das bisherige (KRG Nr. 45 Art. IV, BrMilRegVO Nr. 84 Art. III) Recht und nicht das ßrundstückverkehrsge-sotz ansuwenden sei, zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt; Beide Söhne seien für die Landwirtschaft ausgebildet, beide auf dem Hof des Vaters tätig. Sie seien auch wirtschaftsfähig. Grundstücksabtrennungen vom Hof seien in aller Regel nicht zu genehmigen. Es gebe aber auch Aus-nahracfällc. Ein solcher sei hier gegeben. Man wisse nicht, wie sich die Verhältnisse in 10 bis 15 Jahren gestalten würden. Die Beurteilung der möglichen, aber auch ungewissen Entwicklungen müsse dem Erblasser überlassen bleiben, der es in der Hand habe, sich dieser Entwicklung durch letztwillige Verfügungen anzupassen. Bas Gericht könne seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag nicht aussetzen. Die Zustimmung könne aber nur nach den derzeitigen Verhältnissen getroffen werden. Sei sie danach zu versagen, 30 könne 3ie nur dann noch erteilt werden, wenn mit Sicherheit gesagt werden könnte, daß sie zur Zeit der Durchführung des Testamentes unbedenklich sein werde. Eine solche Voraussicht sei nicht möglich. Sei sie aber nach den gegenwärtigen Verhältnissen zu erteilen, so könne etwas anderes nur Platz greifen, wenn mit Sicherheit gesagt v/erden könne, sie werde zur Zeit des Vollzuges unwirtschaftlich und ungesund sein. Der Beschwerdeführer billige nun selbst die Abtrennung, wenn sie gegenwärtig durchgeführt werden müßte. » \ S*-; ■ - 6 Er halte die zukünftige Entwicklung nicht für sicher übersehbar. Diese Auffassung habe auch das Beschv/erdegericht; es lasse sich nicht mit Sicherheit voranasehen, daß in 10 bis 15 Jahren unwirtschaftlich sein werde, was heute noch als v/irtschaftlich angesehen werde. Der Hof liege in einem Gemüseanbaugebiet, das günstig zur Großstadt Hamburg liege. Der verbleibende Resthof stelle auch nach Meinung des Beschwerdeführers eine gesicherte bäuerliche Existenz dar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es in den kommenden Jahren anders werde. Für den Gemüsebau könnten die Aussichten günstig beurteilt werden. Kleinere Betriebe seien hier häufig im Vorteil, da sie sich leichter einem KonjunkturUmschwung anpassen könnten. Der Hof sei auch schon zu einer Zeit, als er noch nicht die heutige Größe hatte, lebensfähig gewesen. Abgetrennt könnten daher die Teile werden, die erst nach 1939 erworben worden seien. Dadurch erhalte der Sohn Werner eine Grundlage für eine neue Existenz, für die die Verhältnisse, auch wenn es sich um einen kleinen Betrieb handele, günstig lägen. Die Gebäude :ließen sich hersteilen, Inventar sei vorhanden. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei die Abtrennung zuzulaosen. Es sei unsicher, ob beim grundbueh-lichen Vollzug die Verhältnisse anders liegen würden. 3. Zu den Angriffen, die die Rechtsbeschwerde hiergegen vorträgt, oci einleitend bemerkt, daß der Hof nicht 22,8 ha groß ist, sondern nur 22,5645 ha und daß der restliche Grundbesitz (0,2666 ha) mit dem Haus bestanden ist, mit dem der Sohn Werner seine Existenz aufbauen soll. Hach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gehört dieser letztgenannte Grundbesitz nicht zu dem Hof. a) Vom Beschluß des Senats vom 7. Juli 1953 (RdL 1953, 278) weicht der angefochtene Beschluß nicht ab. Der Senat v hat an der angeführten Stelle (Nr. 4) die Auffassung vertreten, daß der Ausschluß der Erbfolge nach Höferecht dann zu bejahen sei, wenn durch den Wegfall der Parzuilen der Hof in seiner Wesensart und in seinem Aufbau derart geändert würde, daß die verbleibende Wirtschaftseinheit nicht mehr denselben Hof darstollen würde. Von dieser Auffassung geht auch das Beschwerdegericht aus. b) In seiner Entscheidung vom 28. Januar 1958 (Rdl» 1958 S. 126, 130) hat der Senat dargelegt, daß es nicht zulässig sei, mehrere Hoferben gleichzeitig einzusetzen oder den Hof real auf mehrere Personen aufzuteilen, daß es aber nicht unzulässig sei, einzelne Grundstücke vom Hof abzutrennen. Von Bedeutung sei dabei, ob der. restliche Hof noch in sich geschlossen und lebensfähig sei. Auch hiervon weicht der ange-fochtene Beschluß nicht ab. c) Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seinem Beschluß vom 8. Januar 1950 (BdL 1950, 121) zu Art. III BrMilRegVO Nr. 84 ausgeführt,eine unwirtschaftliche Zerschlagung könne zu bejahen sein, wenn die Aufspaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu Wirtschaftseinheiten mit nicht genügenden Existenzgrundlagen führe. Es ist nicht ersichtlich, daß der angefochtene Beschluß von dieser Auffassung abwoiche. Auch das Beschwerdegericht prüft eingehend, ob der alte und der geplante neue Betrieb lebensfähig sein würden. d) Das Oberlandesgericht Celle stellt in seinem Beschluß vom 3. September 1947 (Rdl» 1949» 223) den Grundsatz der geschlossenen Vererbung des Hofes und der Erhaltung der Wirtschaf tsoinhoit auf. Eine Aufteilung sei nur zulässig, wenn selbständige bäuerliche Einheiten begründet würden, die eigene Hofstelle, genügenden wirtschaftlichen Grundbesitz und ausreichendes lebendes und totes Inventar erhielten. h Auch hierauf, hat das Beschwerdegericht seine Prüfung erstreckt, überdies läßt sieh die Sachlage, die der Vergleichsentscheidung zugründe liegt, nicht mit der vorliegenden glaichsetzen: Im dortigen Pall hat ein Großgrundbesitzer seinen Hof auf mehrere Söhne aufteilen wollen, hier werden zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage vom Hof annähernd 4,7 ha abgetrennt, die schon früher nicht zu dem Hof gehörten* e) Die Rechtsbeschwerde bezieht sich ferner auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13* Oktober 1952. Diese Entscheidung ist indessen durch den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1953 (RdL 1953, 278) aufgehoben worden. Entscheidungen, von denen abgewichen ist, 3ind im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nur solche, die verfahrensmäßig noch Beotand haben, also entweder rechtskräftig geworden sind oder noch in einem Beschwordeverfahren schweben. Im übrigen hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nieht gebilligt, die Abtrennung bestimmter Parzellen führe zu einem Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts. f) Inwiefern der angefochtene Beschluß von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 1948 (Wöhrmann, Landwirtschaftörecht 1951 S. 214 Hr. 4) abgewichen ist, wo zu Art,. III der erwähnten Militärrogierungsverordnung ausgesprochen ist, durch die GrundstücksZuwendung dürfe nicht der Portbestand eines Hofes gefährdet und seine Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 20. November 1951 (RdL 1952, 49)« Hier ist der Leitgedanke dahin formuliert worden, daß nur solche Vermächtnisse angeordnet werden dürften, die für den Hof tragbar seien, daß also eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung in Zukunft nicht ausgeschlossen sei. Der Hof solle als geschlossene leistungsfähige Wirtschaftseinheit dem Erben erhalten bleiben. % i Von diesen Grundsatz weicht das Beschwerdegericht nicht ab, es geht von ihm aus. Es hat bei seinen Überlegungen darauf, daß von 22,5645 ha durch das Vermächtnis 4,7170 ha abgotrennt werden sollen, nicht entscheidend abgestellt, sondern auf die Gesamtheit der Umstände und geprüft, ob durch die Abtrennung dieser Grundstücke der Aufbau, die Leistungsfähigkeit und die Bewirtschaftung des Betriebes erheblich verändert und beeinträchtigt werden würden. Biese Entscheidung ist im wesentlichen eine tatrichterliche, wie der Senat bereits mehrmals betont hat. Wann eine Strukturveränderung anzünehmen ist, kann nämlich nicht ein für allemal festgelegt werden. In keiner der vorerwähnten Entscheidungen, auch nicht in der des Oberlandesgerichts Kassel vom 16. Februar 1950 (RdL 1950, 228), wird eine starre Regel aufgestellt, eine Abspaltung von einem Viertel der Hofgroße stelle stets einen so schwerwiegenden Eingriff in die Betriebsstruktur dar, daß ihr unter keinen Umständen zugestimmt werden könne. Im letztgenannten Beschluß weist das Oberlandesgericht Kassel zudem darauf hin, daß für Erbauseinandersetzungen eine minder strenge Beurteilung am Platz sein könne. Alle Entscheidungen stellen den Grundsatz der geschlossenen Weitergabe des Hofes auf, lassen aber doch je nach den Umständen des einzelnen Palles Ausnahmen zu. überdies ist der abzutrennende Teil im vorliegenden Pall nicht nahezu ein Viertel, wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern wenig mehr als ein Fünftel. Daß bei einer Abtrennung in diesem Umfange Leistungsfähigkeit und Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit stets erheblich gefährdet sein müßten, ist in den genannten Entscheidungen nicht ausgesprochen worden. g) Wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, von einem früheren Beschluß (Beschluß vom 7. Oktober 1953, SchlHolAnz 1954, 27) abgewi-chcn ist,kann dies die Rechtsbeschwerde nicht statthaft machen. Es muß sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG bei der Ver- 10 - glcichsentScheidung um die Entscheidung eines anderen Gerichtes handeln. Das Beschwerdegericht war nicht gehindert, seine frühere Rechtsauffassung aufzugeben. h) Auch in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenr-burg vom 21. Oktober 1958 (EdL 1958, 300: zu Art* IY Nr. 4 KRG- Nr. 45, Art. III Nr. 5 BrMilRegVO Nr. 84), des Oberlan-decgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1957 (Rd£ 1958, 296: zu § 11 der Württemberg-Badischen Verordnung Nr. 166) und dos Oborlandesgerichts München vom 21. Januar 1957 (Rdl> 19.57, 129s zu Art. IV KRG Nr. 45) ist entgegen der-Meinung der Rechtsbeschwerde nicht der Grundsatz aufgestellt, daß die Abtrennung eines Viertels vom Hof stets ein Ausschluß * der Erbfolge nach Höferecht sei, weil dann immer ein erheblicher Eingriff in die wirtschaftliche Struktur des Hofes gegeben sei. In diesen Entscheidungen wird vielmehr für den jeweils gegebenen Pall die Prüfung gefordert, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaftsweise eines Betriebes gegeben sei oder ob erhebliche Störungen befürchtet werden müßten, und betont, daß Bandabgaben an die weichenden Erben nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. i) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9* Oktober 1951 (NJW 1952, 423) die Entblößung des Hofes von Inventar in einem Umfange, daß nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesprochen werden könne, als gegen §§ 4, 16 HöfeO verstoßend angesehen. Davon weicht der angefochtene Beschluß nicht ab; daß der Resthof durch Abgabe von zwei Kühen, einem Schwein und der Hälfte des toten Inventars nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet worden könnte, ist nicht feotgestellt. k) Was die Schaffung einer neuen Existenz für den Vermächtnisnehmer anlangt, so hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, * 11 daß bei gegenwärtiger Betrachtung der abgetretene Grundbesitz eine Existenzgrundlage bilde, v/eil es sich um einen Betrieb mit Gemüseanbau handle, der in der Nähe einer Großstadt liege. Insoweit weicht da3 Beschwerdegericht nicht ab von der Entscheidung des Oberlandesgorichts Oldenburg vom 19* Februar 1953 (RdL 1953» 190). Denn dort ging es um die Abtretung eines Heuerhauocs mit 5 ha Land an eine kinderlose Witv/e, die das Ackerland nicht selbst bewirtschaften wollte» l) Ber Senat hat in seinem Beschluß vom 20, November 1951 (RdL 1952, 72) die im Schrifttum vertretene Meinung gebilligt, daß grundsätzlich die Höfe in ihrer Größe zu erhalten seien und keine Abspaltung zugelassen werden dürfe. Sr.,-hat aber-hier.und auch in vielen anderen Fällen untersucht, ob im einzelnen Fall Ausnahmen gemacht werden könnten. Insoweit weicht der ange-fochtene Beschluß nicht ab. m) Was den Rechtsbegriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung anlangt, der mit dem Hechtsbegriff des Ausschlusses der Erbfolge nach Höferecht nicht zusammenzufallen braucht, so ist auszugehon von dem Gedanken, daß die Bildung von Splitterbesitz zu vermeiden ist, vielmehr anpassungsfähige und konkurrenzfähige Betriebe zu erhalten sind. An Auonahmegc-nehmigungen sind strenge Anforderungen zu stellen, auch wenn cs sich um eine Abtrennung der vorliegenden Art; handelt (BGHZ 22, 335 ff)j indessen kommt es immer auf die besonderen Umstände des gegebenen Falles an (BGH aaO S. 343)» Eie Genehmigung ist zu versagen, wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstande die Ausführung des Rechtsgeschäft es Verhältnisse schaffen würde, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erheblichen Störung der Bewirtschaftung zu rechnen wäre (OLG München vom 21. Januar 1957, RdL 1957» 129). Auch der angefochteno Beschluß geht von diesem Grundsatz aus. Baß düe Zustimmung stets versagt werden müßte, wenn von einem gesunden bäuerlichen Betrieb ein gutes Fünftel der Ländereien abge- trennt werden soll, ist entgegen der Meinung der Rechtsbe-schv/erde in dem Beschluß des Oberlandesgerichts München nicht ausgesprochen. Biese Auffassung wird auch nicht in den schon erwähnten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. August 1958 (RdL 1958, 300) und vom 19» Februar 1953 (RdL 1953? 190) vertreten. n) In den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Oldenburg und Stuttgart (RdL 1957, 129; 1958, 300 und 296) wird auf die nähere Untersuchung der gesamten Umstände Wert gelegt: Es müsse nachgeprüft werden, ob der Bedachte in der Lage sei, seine Hofstelle herzurichten, mit allem erfordere liehen lebenden und toten Inventar zu versehen, die dadurch erwachsenden Ausgaben aufzubringen und die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Auch der Senat hat in seinem Beschlüsse vom 10. November 1959 (NJW I960, U7 = RdL I960., 12, 14) betont, die Existenzfähigkeit des Resthof cs schließe die Annahme dör unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht aus, es müsse auch auf die Unwirtschaftlichkeit der Abtrennung Bedacht genommen werden: So, wenn nach der Abtrennung der Ländereien die Gebäude etwa zu groß sein würden, eine unrentable Belastung des Resthof es darstellten, die vorhandenen maschinellen Hilfsmittel nicht mehr hinreichend ausgewertet werden könnten. Baß das Bcochwerdegcricht insoweit von den angeführten Entscheidungen abgewichen sei, indem es weniger strenge Anforderungen an die Untersuchung der unwirtschaftlichen Zerschlagung eines Grundbesitzes gestellt habe, trägt die Rechtsbeschwerde aber nicht vor. Überdies unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von jenen, die den erwähnten Entscheidungen zu Gründe .lagen, dadurch, daß es sich hier um einen gewerblichen Gemüseanbaubetrieb am Rande einer Großstadt handelt, dessen Exist enzf.ähig-r keit und Rentabilität von vielfach anderen Voraussetzungen abhängen, als dies bei landwirtschaftlichen Betrieben mit reinem Ackerbau oder Wiesennutzung der Fall zu sein pflegt. In keinem der ir* vorstehend behandelten Fällen (3 a bis n) i3t sonach eine Abweichung von Entscheidungen des Senats oder der genannten Oberlandesgerichte gegeben. 4. Was die für die Ehefrau Wulf angeordnete zeitweilige Verwaltung und Nutznießung anlangt, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß hierzu eine Zustimmung nicht erforderlich sei (Art. III Nr. 4 BrMilRegVO Nr. 84). Höferechtlich ist die Anordnung noch als zulässige Beschränkung und nicht schon als Ausschluß der Erbfolge nach Höferecht (§ 16 HöfeO) anzusehen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß eine über das 45- Lebensjahr eines Hof erben hinaus fortdauernde Verwaltung und Nutznießung in der Regel einen Ausschluß der Erbfolge nach Höferecht darstellen wird. Die Rechtsbeschwerde hat nun Entscheidungen angeführt, von denen der angefochtene Beschluß, was die Zulässigkeit der Anordnung der Verwaltung und Nutznießung anlangt, abgewichen sein soll. Der Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1950 (RdL 1951» 20) befaßt sich jedoch mit der Einsetzung einer Ehefrau als Vorerbin, der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 1952 (JI.I31 NRW 1953, 64) mit der Einsetzung der Ehefrau als Vollerbin. Der Beschluß des Senats vom 30. Januar 1951 (RdL 1951, 129) nimmt zu der in Betracht kommenden Rechtsfrage nicht Stellung. Das Vermächtnis bedarf, wie das Beschwerdegericht noch auegeführt hat, keiner Zustimmung gemäß § 16 HöfeO, soweit cs sich um die Übertragung von Grundbesitz handele, der nicht zu dem Hof gehöre. Hierzu hat die Rechtebeschwerdo Entscheidungen nicht angeführt, von denen der angefochtene Beschluß abgewichen ist. '5. Aua allen diesen Gründen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Da eine Abweichung nicht dargotan ist, muß das Rechtsmittels als unzulässig verworfen werden. Eine Stellungnahme zu den von der Rechtsbeschv/erde weiter aufgeworfenen Prägen (Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzeo auf den vorliegenden Sachverhalt; Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu ungunoten des Beschwerdeführers ohne Antrag des Antragstellers)ist nicht statthaft, weil es schon an der Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt * Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 42, 45 LwVG. i Br* (Tasche Br. Augustin Br. Piepenbrock jj * i i 3 I ►